Entscheidungsdatum
20.06.2014Norm
ASVG §5 Abs1 Z2Spruch
I404 2004535-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX und 2. XXXX beide vertreten durch den Steuerberater Mag. Andreas Maschinda, Moritschstraße, 9500 Villach, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 11.06.2013 betreffend die Feststellung der Unfallversicherung von Frau XXXX bei dem Dienstgeber XXXX im Zeitraum 01.09.2012 bis 31.12.2012 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 und 2. römisch 40 beide vertreten durch den Steuerberater Mag. Andreas Maschinda, Moritschstraße, 9500 Villach, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 11.06.2013 betreffend die Feststellung der Unfallversicherung von Frau römisch 40 bei dem Dienstgeber römisch 40 im Zeitraum 01.09.2012 bis 31.12.2012 beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 11.06.2012 hat die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) festgestellt, dass Frau XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin) aufgrund ihrer Tätigkeit als Bereichsleiterin für den Dienstgeber XXXX (in der Folge: Erstbeschwerdeführer) im Zeitraum 01.09.2012 bis 31.12.2012 gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 7 Z. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Unfallversicherung versichert war. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bereichsleiterinnen dem Erstbeschwerdeführer nicht die Herstellung eines Werkes sondern die Erbringung von Dienstleistungen schulden würden. Sie hätten überdies keinen Erfolg geschuldet, da der Erfolg von der Teilnehmeranzahl und der Zufriedenheit der Kursteilnehmer und des Erstbeschwerdeführers abhängen würden. Außerdem sei kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung beurteilt werden sollten. Es werde auch darauf hingewiesen, dass die Pauschale, die vom Erstbeschwerdeführer an die Bereichsleiterinnen bezahlt werden würde, auch dann mit dem halben Betrag ausgezahlt werde, wenn der Kurs mangels ausreichender Teilnehmeranzahl gar nicht zustande komme. Die Dauer der Tätigkeit sei vom Erstbeschwerdeführer einheitlich mit dem Zeitraum 01.09.2012 bis 31.12.2012 angegeben worden. Aus den beiden Befragungen gehe hervor, dass die Befragten die Tätigkeit als Bereichsleiterinnen schon seit längerer Zeit und nicht nur für einzelne Bildungshalbjahre verrichtet hätten, weshalb es sich um Dauerschuldverhältnisse handeln würde. Die Bereichsleiterinnen hätten vom Erstbeschwerdeführer ein spezielles Softwareprogramm erhalten, mit welchem sie sich mit dem Erstbeschwerdeführer vernetzen und die organisierten Kurse in die EDV des Erstbeschwerdeführers eingeben könnten. Die Bereichsleiterinnen würden mit den anderen Bereichsleiterinnen in regelmäßigem Kontakt stehen. Sie hätten auch die Vorgabe gehabt, die Kurse bis zu einem bestimmten Termin fertig organisiert zu haben. Sie hätten weiters die Vorgabe gehabt, den Kursleitern vom Erstbeschwerdeführer festgesetzte Stundensätze als Bezahlung anzubieten. Sie hätten weiters das von ihnen organisierte Kursprogramm dem Vorstand präsentieren müssen und die Texte des Kursprogrammes vor dem Drucken durchlesen müssen. Sie hätten die Kurskosten vorab kalkulieren müssen, dazu hätten Vorgaben des Erstbeschwerdeführers betreffend die Entlohnung der Kursleiter beachtet werden müssen. Bei Kursen mit besonders vielen Anmeldungen hätte nach Möglichkeit ein weiterer Kurs organisiert werden müssen. Dies seien alles Verpflichtungen und Berechtigungen, die die Bereichsleiterinnen vom Erstbeschwerdeführer persönlich erhalten hätten. In lebensnaher Betrachtungsweise sei es nicht möglich, diese Rechte und Pflichten nach Gutdünken anderen Personen zu übergeben. So bestehe ganz unzweifelhaft ein Interesse des Erstbeschwerdeführers daran, dass der Kreis der für sie in ihrem Namen auftretenen Personen begrenzt und ihr bekannt sei, dass das Softwareprogramm nicht weiter gegeben werde und dass die Kalkulationsgrundlagen nicht öffentlich werden würden sowie dass die Organisatoren sich untereinander kennen würden. Dieses Interesse würde in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine generelle Vertretungsbefugnis verhindern. Die Aussage der beiden Befragten, dass sie sich von anderen Kolleginnen und Familienvertretern beim ersten Kursabend vertreten lassen könnten, stelle allenfalls eine begrenzte Vertretungsbefugnis dar, jedoch keine generelle. Hinsichtlich der Gesamtheit der von den Bereichsleiterinnen erwarteten Aufgaben seien die Bereichsleiterinnen zur persönlichen Leistung verpflichtet. Sie seien auch unzweifelhaft an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort und die Arbeitszeit gebunden. Die Tatsache, dass sie bei der Organisation der Kurse sehr frei in der Wahl der Arbeitszeit und des Arbeitsortes seien, könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass es für die Bereichsleiterinnen dennoch Vorschriften über die Arbeitszeit und den Arbeitsort gegeben habe. Sie hätten zu Beginn eines jeden Kurses am ersten Kursabend zu den Kursorten gehen müssen, dort die erschienenen Kursteilnehmer und den Kursleiter begrüßen müssen und die Organisation der Kurse bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen haben und ins EDV-Programm eingeben müssen. Die Bereichsleiterinnen würden im Prinzip wissen, wie sie sich bei ihrer Tätigkeit zu verhalten hätten, sodass ihnen keine persönlichen Weisungen hätten erteilt werden müssen. Sie seien jedoch trotzdem an Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten gebunden, so hätten sie beispielsweise bei einer großen Anzahl von Teilnehmern einen zweiten Kurs organisieren müssen und am ersten Kursabend die Teilnehmer begrüßen müssen. Der Erstbeschwerdeführer habe darüberhinaus auch die Möglichkeit der Kontrolle der Bereichsleiterinnen gehabt, zumal Beschwerden im Zusammenhang mit den Kursen an den Erstbeschwerdeführer gerichtet worden seien. Nach dem Gesamtbild der Beschäftigung der Bereichsleiterinnen sei deren Bestimmungsfreiheit sehr eingeschränkt, sodass vom Vorliegen persönlicher Abhängigkeit auszugehen sei. Die wesentlichen Betriebsmittel seien gewesen: die Infrastruktur des Erstbeschwerdeführers (Büropersonal, EDV-System, der Vorstand des Erstbeschwerdeführers, die Buchhaltung), die vorgedruckten Formulare für die Kursanmeldung, die Werbung des Erstbeschwerdeführers, die Sitzungen zur Besprechung und Abstimmung der Bereichsleiter untereinander. All diese Mittel hätten sich in der Verfügungsmacht des Erstbeschwerdeführers befunden und seien von den Bereichsleiterinnen verwendet worden. Die Bereichsleiterinnen hätten für ihre Tätigkeit auch Betriebsmittel, die in ihrem Eigentum gestanden seien, verwendet, wie etwa Handy und Auto. Die Aufwendungen dafür seien vom Erstbeschwerdeführer mit einer Pauschale von1. Mit Bescheid vom 11.06.2012 hat die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) festgestellt, dass Frau römisch 40 (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin) aufgrund ihrer Tätigkeit als Bereichsleiterin für den Dienstgeber römisch 40 (in der Folge: Erstbeschwerdeführer) im Zeitraum 01.09.2012 bis 31.12.2012 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Unfallversicherung versichert war. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bereichsleiterinnen dem Erstbeschwerdeführer nicht die Herstellung eines Werkes sondern die Erbringung von Dienstleistungen schulden würden. Sie hätten überdies keinen Erfolg geschuldet, da der Erfolg von der Teilnehmeranzahl und der Zufriedenheit der Kursteilnehmer und des Erstbeschwerdeführers abhängen würden. Außerdem sei kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung beurteilt werden sollten. Es werde auch darauf hingewiesen, dass die Pauschale, die vom Erstbeschwerdeführer an die Bereichsleiterinnen bezahlt werden würde, auch dann mit dem halben Betrag ausgezahlt werde, wenn der Kurs mangels ausreichender Teilnehmeranzahl gar nicht zustande komme. Die Dauer der Tätigkeit sei vom Erstbeschwerdeführer einheitlich mit dem Zeitraum 01.09.2012 bis 31.12.2012 angegeben worden. Aus den beiden Befragungen gehe hervor, dass die Befragten die Tätigkeit als Bereichsleiterinnen schon seit längerer Zeit und nicht nur für einzelne Bildungshalbjahre verrichtet hätten, weshalb es sich um Dauerschuldverhältnisse handeln würde. Die Bereichsleiterinnen hätten vom Erstbeschwerdeführer ein spezielles Softwareprogramm erhalten, mit welchem sie sich mit dem Erstbeschwerdeführer vernetzen und die organisierten Kurse in die EDV des Erstbeschwerdeführers eingeben könnten. Die Bereichsleiterinnen würden mit den anderen Bereichsleiterinnen in regelmäßigem Kontakt stehen. Sie hätten auch die Vorgabe gehabt, die Kurse bis zu einem bestimmten Termin fertig organisiert zu haben. Sie hätten weiters die Vorgabe gehabt, den Kursleitern vom Erstbeschwerdeführer festgesetzte Stundensätze als Bezahlung anzubieten. Sie hätten weiters das von ihnen organisierte Kursprogramm dem Vorstand präsentieren müssen und die Texte des Kursprogrammes vor dem Drucken durchlesen müssen. Sie hätten die Kurskosten vorab kalkulieren müssen, dazu hätten Vorgaben des Erstbeschwerdeführers betreffend die Entlohnung der Kursleiter beachtet werden müssen. Bei Kursen mit besonders vielen Anmeldungen hätte nach Möglichkeit ein weiterer Kurs organisiert werden müssen. Dies seien alles Verpflichtungen und Berechtigungen, die die Bereichsleiterinnen vom Erstbeschwerdeführer persönlich erhalten hätten. In lebensnaher Betrachtungsweise sei es nicht möglich, diese Rechte und Pflichten nach Gutdünken anderen Personen zu übergeben. So bestehe ganz unzweifelhaft ein Interesse des Erstbeschwerdeführers daran, dass der Kreis der für sie in ihrem Namen auftretenen Personen begrenzt und ihr bekannt sei, dass das Softwareprogramm nicht weiter gegeben werde und dass die Kalkulationsgrundlagen nicht öffentlich werden würden sowie dass die Organisatoren sich untereinander kennen würden. Dieses Interesse würde in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine generelle Vertretungsbefugnis verhindern. Die Aussage der beiden Befragten, dass sie sich von anderen Kolleginnen und Familienvertretern beim ersten Kursabend vertreten lassen könnten, stelle allenfalls eine begrenzte Vertretungsbefugnis dar, jedoch keine generelle. Hinsichtlich der Gesamtheit der von den Bereichsleiterinnen erwarteten Aufgaben seien die Bereichsleiterinnen zur persönlichen Leistung verpflichtet. Sie seien auch unzweifelhaft an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort und die Arbeitszeit gebunden. Die Tatsache, dass sie bei der Organisation der Kurse sehr frei in der Wahl der Arbeitszeit und des Arbeitsortes seien, könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass es für die Bereichsleiterinnen dennoch Vorschriften über die Arbeitszeit und den Arbeitsort gegeben habe. Sie hätten zu Beginn eines jeden Kurses am ersten Kursabend zu den Kursorten gehen müssen, dort die erschienenen Kursteilnehmer und den Kursleiter begrüßen müssen und die Organisation der Kurse bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen haben und ins EDV-Programm eingeben müssen. Die Bereichsleiterinnen würden im Prinzip wissen, wie sie sich bei ihrer Tätigkeit zu verhalten hätten, sodass ihnen keine persönlichen Weisungen hätten erteilt werden müssen. Sie seien jedoch trotzdem an Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten gebunden, so hätten sie beispielsweise bei einer großen Anzahl von Teilnehmern einen zweiten Kurs organisieren müssen und am ersten Kursabend die Teilnehmer begrüßen müssen. Der Erstbeschwerdeführer habe darüberhinaus auch die Möglichkeit der Kontrolle der Bereichsleiterinnen gehabt, zumal Beschwerden im Zusammenhang mit den Kursen an den Erstbeschwerdeführer gerichtet worden seien. Nach dem Gesamtbild der Beschäftigung der Bereichsleiterinnen sei deren Bestimmungsfreiheit sehr eingeschränkt, sodass vom Vorliegen persönlicher Abhängigkeit auszugehen sei. Die wesentlichen Betriebsmittel seien gewesen: die Infrastruktur des Erstbeschwerdeführers (Büropersonal, EDV-System, der Vorstand des Erstbeschwerdeführers, die Buchhaltung), die vorgedruckten Formulare für die Kursanmeldung, die Werbung des Erstbeschwerdeführers, die Sitzungen zur Besprechung und Abstimmung der Bereichsleiter untereinander. All diese Mittel hätten sich in der Verfügungsmacht des Erstbeschwerdeführers befunden und seien von den Bereichsleiterinnen verwendet worden. Die Bereichsleiterinnen hätten für ihre Tätigkeit auch Betriebsmittel, die in ihrem Eigentum gestanden seien, verwendet, wie etwa Handy und Auto. Die Aufwendungen dafür seien vom Erstbeschwerdeführer mit einer Pauschale von
€ 88 pro Kurs (gemeint wohl: € 80 pro Kurs) mitabgegolten worden. Überdies handle es sich dabei um Gegenstände des täglichen Gebrauchs und seien diese nicht eigens für die Tätigkeit als Bereichsleiterinnen angeschafft worden. Sie seien auch nur von untergeordneter Bedeutung. Ganz ohne jeden Zweifel seien die Bereichsleiterinnen in die betriebliche Organisation des Erstbeschwerdeführers eingegliedert. Sie würden die Organisation der letztlich vom Erstbeschwerdeführer angebotenen Kurse organisieren.
2. Gegen diesen Bescheid haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel des Einspruchs (nunmehr als Beschwerde behandelt) erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bereichsleiterinnen sich die Arbeitszeit frei einteilen könnten. Weiters könnten sie frei wählen, wo sie arbeiten würden. Die meisten Arbeiten würden von zuhause erledigt werden. Die Bereichsleiterinnen würden ihre Arbeit eigenverantwortlich ausführen. Sie würden vom Erstbeschwerdeführer keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt bekommen, sondern würden ihre eigenen Betriebsmittel einsetzen. Dazu zähle ein Arbeitsplatz zuhause, ein Telefon und ein eigenes Fahrzeug. Vom Erstbeschwerdeführer werde lediglich ein EDV-Programm zur Verfügung gestellt, das für die Meldung der Kursdaten verwendet werden könne. Die Bereichsleiterinnen müssten dem Erstbeschwerdeführer nicht Rechenschaft darüber ablegen, wo und wie sie arbeiten würden und würden diesbezüglich auch nicht kontrolliert werden. Die Bereichsleiterinnen seien auch nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet, sie würden sich jederzeit und grundlos von anderen unterstützen oder vertreten lassen können. Das Vertretungsrecht sei in keiner Weise eingeschränkt. Die Bereichsleiterinnen könnten den finanziellen Erfolg maßgeblich beeinflussen. Sie würden ein Honorar pro organisiertem Kurs erhalten. Je mehr Kurse sie organisieren würden, desto höher würden ihre Einnahmen sein. Die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde seien mangelhaft und würden in zwei wesentlichen Punkten dem tatsächlichen Sachverhalt widersprechen. Es sei nicht richtig, dass der Erstbeschwerdeführer die notwendige innerbetriebliche Infrastruktur zur Verfügung gestellt habe. Die Bereichsleiterinnen würden ausschließlich das EDV-Programm erhalten, welches diese verwenden könnten aber nicht müssten. Die Bereichsleiterinnen könnten sich auch nicht nur am ersten Kursabend und nur von Kolleginnen oder Familienmitgliedern vertreten lassen. Bei der Einvernahme von Frau XXXX sei nur gefragt worden, was passieren würde, wenn sie am ersten Kursabend verhindert wäre, die Teilnehmer zu begrüßen. Frau XXXX sei zu ihren Vertretungsbefugnissen von vornherein nicht befragt worden. Die belangte Behörde würde ihre Begründung zum Teil auf Hypothesen ohne Deckung im festgestellten Sachverhalt stützen. Weiters seien die Feststellungen, dass es eine EDV-mäßige Vernetzung mit dem Erstbeschwerdeführer gegeben habe und dass das Kursprogramm in der Vorstandssitzung habe präsentiert werden müssen, aktenwidrig. So habe Frau XXXX angegeben, dass sie bei den Vorstandssitzungen nicht anwesend gewesen sei. Weiters könne aus dem Umstand, dass die Bereichsleiterinnen lediglich am ersten Kursabend am Kursort anwesend sein müssten und bis zu einem vorgegeben Zeitpunkt die Kursorganisation abgeschlossen sein müsse, kein Ausdruck einer Arbeitszeit- und Arbeitsortbindung gesehen werden, sondern ergebe sich dies aus der Natur der Sache. Außerdem seien auch bei selbstständigen Tätigkeiten Fertigstellungstermine typisch. Die von der belangten Behörde in ihrem Bescheid angeführten Betriebsmittel wie die Infrastruktur, die Formulare für die Kursanmeldung, das Qualitätsmanagement, die Werbung und die Sitzungen, seien abgesehen davon, dass die Organisationselemente überhaupt keine Betriebsmittel seien, überhaupt nicht in der Verfügungsmacht des Erstbeschwerdeführers gestanden und auch nicht von den Bereichsleiterinnen im Rahmen ihrer Tätigkeit verwendet worden. Was die eigenen Betriebsmittel der Bereichsleiterinnen betreffe, würden sich diese im steuerlichen Betriebsvermögen der Bereichsleiterinnen befinden. Auch seien die Bereichsleiterinnen nicht in die Organisation des Erstbeschwerdeführers eingebunden.2. Gegen diesen Bescheid haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel des Einspruchs (nunmehr als Beschwerde behandelt) erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bereichsleiterinnen sich die Arbeitszeit frei einteilen könnten. Weiters könnten sie frei wählen, wo sie arbeiten würden. Die meisten Arbeiten würden von zuhause erledigt werden. Die Bereichsleiterinnen würden ihre Arbeit eigenverantwortlich ausführen. Sie würden vom Erstbeschwerdeführer keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt bekommen, sondern würden ihre eigenen Betriebsmittel einsetzen. Dazu zähle ein Arbeitsplatz zuhause, ein Telefon und ein eigenes Fahrzeug. Vom Erstbeschwerdeführer werde lediglich ein EDV-Programm zur Verfügung gestellt, das für die Meldung der Kursdaten verwendet werden könne. Die Bereichsleiterinnen müssten dem Erstbeschwerdeführer nicht Rechenschaft darüber ablegen, wo und wie sie arbeiten würden und würden diesbezüglich auch nicht kontrolliert werden. Die Bereichsleiterinnen seien auch nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet, sie würden sich jederzeit und grundlos von anderen unterstützen oder vertreten lassen können. Das Vertretungsrecht sei in keiner Weise eingeschränkt. Die Bereichsleiterinnen könnten den finanziellen Erfolg maßgeblich beeinflussen. Sie würden ein Honorar pro organisiertem Kurs erhalten. Je mehr Kurse sie organisieren würden, desto höher würden ihre Einnahmen sein. Die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde seien mangelhaft und würden in zwei wesentlichen Punkten dem tatsächlichen Sachverhalt widersprechen. Es sei nicht richtig, dass der Erstbeschwerdeführer die notwendige innerbetriebliche Infrastruktur zur Verfügung gestellt habe. Die Bereichsleiterinnen würden ausschließlich das EDV-Programm erhalten, welches diese verwenden könnten aber nicht müssten. Die Bereichsleiterinnen könnten sich auch nicht nur am ersten Kursabend und nur von Kolleginnen oder Familienmitgliedern vertreten lassen. Bei der Einvernahme von Frau römisch 40 sei nur gefragt worden, was passieren würde, wenn sie am ersten Kursabend verhindert wäre, die Teilnehmer zu begrüßen. Frau römisch 40 sei zu ihren Vertretungsbefugnissen von vornherein nicht befragt worden. Die belangte Behörde würde ihre Begründung zum Teil auf Hypothesen ohne Deckung im festgestellten Sachverhalt stützen. Weiters seien die Feststellungen, dass es eine EDV-mäßige Vernetzung mit dem Erstbeschwerdeführer gegeben habe und dass das Kursprogramm in der Vorstandssitzung habe präsentiert werden müssen, aktenwidrig. So habe Frau römisch 40 angegeben, dass sie bei den Vorstandssitzungen nicht anwesend gewesen sei. Weiters könne aus dem Umstand, dass die Bereichsleiterinnen lediglich am ersten Kursabend am Kursort anwesend sein müssten und bis zu einem vorgegeben Zeitpunkt die Kursorganisation abgeschlossen sein müsse, kein Ausdruck einer Arbeitszeit- und Arbeitsortbindung gesehen werden, sondern ergebe sich dies aus der Natur der Sache. Außerdem seien auch bei selbstständigen Tätigkeiten Fertigstellungstermine typisch. Die von der belangten Behörde in ihrem Bescheid angeführten Betriebsmittel wie die Infrastruktur, die Formulare für die Kursanmeldung, das Qualitätsmanagement, die Werbung und die Sitzungen, seien abgesehen davon, dass die Organisationselemente überhaupt keine Betriebsmittel seien, überhaupt nicht in der Verfügungsmacht des Erstbeschwerdeführers gestanden und auch nicht von den Bereichsleiterinnen im Rahmen ihrer Tätigkeit verwendet worden. Was die eigenen Betriebsmittel der Bereichsleiterinnen betreffe, würden sich diese im steuerlichen Betriebsvermögen der Bereichsleiterinnen befinden. Auch seien die Bereichsleiterinnen nicht in die Organisation des Erstbeschwerdeführers eingebunden.
3. Mit Schreiben vom16.07.2013 wurde der Versicherungsakt samt Einsprüchen dem Landeshauptmann von Vorarlberg vorgelegt. Gleichzeitig wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass es sich bei den Tätigkeiten der Bereichsleiterinnen um eine Tätigkeit im delegierten Aktionsbereich des Erstbeschwerdeführers handeln würde, weshalb Bindungen hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenen Verhaltens nicht so auffällig zum Tragen kommen würden wie in anderen Fällen. Die Bereichsleiterinnen seien in die Betriebsorganisation des Erstbeschwerdeführers eingebunden, schließlich müssten die angebotenen Kurse auch organisiert werden. Die Bereichsleiterinnen würden auch mit einer fixen Pauschale pro Kurs für ihre Tätigkeit bezahlt werden und könnten daher unternehmerische Chancen nur in einem sehr begrenzten Ausmaß wahrnehmen. Sie würden der Berichterstattungspflicht dem Vorstand gegenüber unterliegen und somit einer Kontrollmöglichkeit. Es werde auch nochmals darauf hingewiesen, dass die Bereichsleiterinnen im Namen des Erstbeschwerdeführers auftreten würden.
4. Zu diesem Schreiben gaben die Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass gerade aufgrund der pauschalen Entlohnung pro Kurs die Bereichsleiterinnen, da sie selber entscheiden könnten, wie viele Kurse sie organisieren wollten, die unternehmerischen Chancen nutzen könnten oder auch nicht. Die Sachverhaltsfeststellung, dass die Bereichsleiterinnen dem Vorstand berichten müssten, sei falsch. Sie hätten lediglich die Möglichkeit, ihre Kurse zu präsentieren, es bestehe dazu aber keine Pflicht. Die Frage, ob ein Auftragnehmer im eigenen oder fremden Namen auftrete, sei kein Merkmal für ein Dienstverhältnis.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A)
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6-9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 -, 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.
Ein diesbezüglicher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.2. Zur Aufhebung und Zurückverweisung:
2.2.1 § 28 VwGVG lautet:2.2.1 Paragraph 28, VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) bis (8) ..."
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 2, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, Anmerkung 11).
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umGemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar fürGemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind odera) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oderb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen), ausgenommen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, - unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung - Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen), ausgenommen.
Gemäß § 7 Z. 3 lit. a ASVG sind die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung versichert.Gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG sind die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung versichert.
2.2.2. Die Beschwerdeführer bringen unter anderem vor, dass der von der belangten Behörde im Bescheid angeführte Sachverhalt mangelhaft ist. Dieses Vorbringen wird vom erkennenden Gericht insbesondere bezüglich des allgemeinen Vertretungsrechts und der Betriebsmittel aus folgenden Überlegungen geteilt:
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Persönliche Arbeitspflicht ist u.a. dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist bzw. er ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beiziehen kann. Von einer generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z. B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubes, oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. ua die Erkenntnisse des VwGH vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0204 und vom 28.11.2013 zu Zl. 2013/08/0190).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Persönliche Arbeitspflicht ist u.a. dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist bzw. er ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beiziehen kann. Von einer generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z. B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubes, oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche ua die Erkenntnisse des VwGH vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0204 und vom 28.11.2013 zu Zl. 2013/08/0190).
Wie von den Beschwerdeführern dazu vorgebracht, wurde hinsichtlich eines Vertretungsrechts Frau XXXX lediglich gefragt, was passieren würde, wenn sie verhindert wäre, am ersten Kursabend die Teilnehmer zu begrüßen. Sie hat diesbezüglich angegeben, dass sie ihren Ehemann ersuchen würde, das für sie zu übernehmen. Die zweite einvernommene Bereichsleiterin wurde diesbezüglich überhaupt nicht befragt. Weder aus der Aussage von Frau XXXX, dass sie bei einer Verhinderung am ersten Kurstag ihren Ehemann fragen würde, noch aus den sonstigen Ermittlungen kann geschlossen werden, dass persönliche Arbeitspflicht bestanden hat. Auch die im Bescheid angeführten Argumente, dass es in lebensnaher Betrachtungsweise nicht möglich ist, die Rechte und Pflichten der Bereichsleiterinnen nach Gutdünken anderen Personen zu übergeben, vermögen nicht zu überzeugen. Zumindest wären die befragten Bereichsleiterinnen allenfalls auch der Erstbeschwerdeführer dahingehend zu befragen gewesen, ob die Bereichsleiterinnen irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihnen übernommenen Arbeitspflicht heranziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beiziehen können. In diesem Zusammenhang ist auch auf Punkt 6) des von Frau XXXX vorgelegten Vertrags hinzuweisen, wonach eine Vertretungsbefugnis besteht. Diesbezüglich übersieht das Gericht nicht, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) selbst ein (ausdrücklich) vereinbartes Recht, die Leistungserbringung generell an Dritte zu delegieren, die persönliche Abhängigkeit nur dann ausschließt, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird, und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch steht (vgl. dazu Erk. des VwGH vom 13.11.2013 zu Zl. 2013/08/0150). Aus den diesem Verfahren zugrunde gelegten Ermittlungen ist jedoch nicht auszuschließen, dass diese Voraussetzungen zutreffen. Betreffend die persönliche Arbeitspflicht sind daher von der belangten Behörde weitergehende Befragungen durchzuführen.Wie von den Beschwerdeführern dazu vorgebracht, wurde hinsichtlich eines Vertretungsrechts Frau römisch 40 lediglich gefragt, was passieren würde, wenn sie verhindert wäre, am ersten Kursabend die Teilnehmer zu begrüßen. Sie hat diesbezüglich angegeben, dass sie ihren Ehemann ersuchen würde, das für sie zu übernehmen. Die zweite einvernommene Bereichsleiterin wurde diesbezüglich überhaupt nicht befragt. Weder aus der Aussage von Frau römisch 40 , dass sie bei einer Verhinderung am ersten Kurstag ihren Ehemann fragen würde, noch aus den sonstigen Ermittlungen kann geschlossen werden, dass persönliche Arbeitspflicht bestanden hat. Auch die im Bescheid angeführten Argumente, dass es in lebensnaher Betrachtungsweise nicht möglich ist, die Rechte und Pflichten der Bereichsleiterinnen nach Gutdünken anderen Personen zu übergeben, vermögen nicht zu überzeugen. Zumindest wären die befragten Bereichsleiterinnen allenfalls auch der Erstbeschwerdeführer dahingehend zu befragen gewesen, ob die Bereichsleiterinnen irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihnen übernommenen Arbeitspflicht heranziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beiziehen können. In diesem Zusammenhang ist auch auf Punkt 6) des von Frau römisch 40 vorgelegten Vertrags hinzuweisen, wonach eine Vertretungsbefugnis besteht. Diesbezüglich übersieht das Gericht nicht, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) selbst ein (ausdrücklich) vereinbartes Recht, die Leistungserbringung generell an Dritte zu delegieren, die persönliche Abhängigkeit nur dann ausschließt, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird, und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch steht vergleiche dazu Erk. des VwGH vom 13.11.2013 zu Zl. 2013/08/0150). Aus den diesem Verfahren zugrunde gelegten Ermittlungen ist jedoch nicht auszuschließen, dass diese Voraussetzungen zutreffen. Betreffend die persönliche Arbeitspflicht sind daher von der belangten Behörde weitergehende Befragungen durchzuführen.
Im Zusammenhang mit der persönlichen Abhängigkeit wird darauf hingewiesen, dass den Beschwerdeführern auch bezüglich ihres Vorbringens hinsichtlich Bindung an den Arbeitsort und Arbeitszeit beizupflichten ist. Allein aus dem Umstand, dass die Bereichsleiterinnen am ersten Kursabend die Teilnehmer am jeweiligen Kursort begrüßen und dass die Kurse bis zu einem gewissen Zeitpunkt organisiert werden müssen, kann keine Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit gesehen werden. Wie von den Beschwerdeführern angeführt, ergibt sich die Notwendigkeit der Begrüßung der Kursteilnehmer am Veranstaltungsort aus der Sache selbst und stellt auch nur einen geringen Anteil der Gesamttätigkeit der Bereichsleiterinnen dar. Weiters ist auch der vorgegebene Termin des Erstbeschwerdeführers, bis zu welchem die Kurse organisiert sein müssen, nicht als Bindung an Arbeitszeiten zu sehen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass keine Feststellungen dahingehend getätigt wurden, ob die Bereichsleiterinnen überhaupt verpflichtet waren, eine bestimmte Mindestanzahl an Kursen zu organisieren bzw. ob es Sanktionen gegeben hätte, und zwar unabhängig davon, dass es dann zu keinem Entgeltanspruch gekommen wäre, wenn die Bereichsleiterinnen überhaupt keinen Kurs organisiert hätten. Diesbezüglich gab es keinerlei Ermittlungen seitens der belangten Behörde.
2.2.3. Zur Frage der "wesentlichen Betriebsmittel" hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem freien Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 4 ASVG ausgesprochen, dass ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich sein wird, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist. Bei einem Betriebsmittel, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zur betrieblichen Verwendung bestimmt ist, führt der Umstand allein, dass der Auftraggeber die Verwendung verlangt, noch nicht dazu, dass es zum wesentlichen Betriebsmittel des freien Dienstnehmers wird (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 22. Dezember 2009, Zl. 2006/08/0317, mwN).2.2.3. Zur Frage der "wesentlichen Betriebsmittel" hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem freien Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ausgesprochen, dass ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich sein wird, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist. Bei einem Betriebsmittel, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zur betrieblichen Verwendung bestimmt ist, führt der Umstand allein, dass der Auftraggeber die Verwendung verlangt, noch nicht dazu, dass es zum wesentlichen Betriebsmittel des freien Dienstnehmers wird vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 22. Dezember 2009, Zl. 2006/08/0317, mwN).
Es ist daher zunächst festzustellen, welche Sachmittel für die konkreten Tätigkeiten der Bereichsleiterinnen wesentlich sind. Den Beschwerdeführern ist dabei beizupflichten, dass dies weder der Vorstand des Erstbeschwerdeführers noch Werbemaßnahmen sind. Dass die Anmeldeformulare des Erstbeschwerdeführers für die Tätigkeit der Bereichsleiterinnen wesentlich sein sollten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Was das Personal des Erstbeschwerdeführers betrifft, wird von den Beschwerdeführern bestritten, dieses benützt zu haben und kann dies allein aus der Aussage von Frau XXXX auch nicht geschlossen werden. Zwar hat Frau XXXX angegeben, dass sie - da das von der Erstbeschwerdeführerin zur Verfügung gestellte PC Programm nicht funktioniere - die Texte für ihre Kurse selber am PC schreibe und dann diese Texte im Büro des Erstbeschwerdeführers abgebe und dann von den Bürodamen ins Programm genommen werden, dies bezieht sich jedoch nur auf einen Teil der Tätigkeit und kann dies daher nicht zu dem Schluss führen, dass sich die Bereichsleiterinnen prinzipiell des Personals des Erstbeschwerdeführers bedienen durften. Vielmehr erscheinen der Computer, Handy und das Fahrzeug, welche sich im Eigentum der Bereichsleiterinnen befinden, wesentlich. Da diese Sachmittel jedoch nicht von vornherein in erster Linie zur betrieblichen Verwendung bestimmt sind, wäre im Sinne der oben angeführten Judikatur zu ermitteln, ob diese - wie in der Beschwerde vorgebracht - bei den Bereichsleiterinnen in das Betriebsvermögen aufgenommen wurden.Es ist daher zunächst festzustellen, welche Sachmittel für die konkreten Tätigkeiten der Bereichsleiterinnen wesentlich sind. Den Beschwerdeführern ist dabei beizupflichten, dass dies weder der Vorstand des Erstbeschwerdeführers noch Werbemaßnahmen sind. Dass die Anmeldeformulare des Erstbeschwerdeführers für die Tätigkeit der Bereichsleiterinnen wesentlich sein sollten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Was das Personal des Erstbeschwerdeführers betrifft, wird von den Beschwerdeführern bestritten, dieses benützt zu haben und kann dies allein aus der Aussage von Frau römisch 40 auch nicht geschlossen werden. Zwar hat Frau römisch 40 angegeben, dass sie - da das von der Erstbeschwerdeführerin zur Verfügung gestellte PC Programm nicht funktioniere - die Texte für ihre Kurse selber am PC schreibe und dann diese Texte im Büro des Erstbeschwerdeführers abgebe und dann von den Bürodamen ins Programm genommen werden, dies bezieht sich jedoch nur auf einen Teil der Tätigkeit und kann dies daher nicht zu dem Schluss führen, dass sich die Bereichsleiterinnen prinzipiell des Personals des Erstbeschwerdeführers bedienen durften. Vielmehr erscheinen der Computer, Handy und das Fahrzeug, welche sich im Eigentum der Bereichsleiterinnen befinden, wesentlich. Da diese Sachmittel jedoch nicht von vornherein in erster Linie zur betrieblichen Verwendung bestimmt sind, wäre im Sinne der oben angeführten Judikatur zu ermitteln, ob diese - wie in der Beschwerde vorgebracht - bei den Bereichsleiterinnen in das Betriebsvermögen aufgenommen wurden.
2.2.4. Insgesamt fehlen daher Ermittlungen zur persönlichen Arbeitspflicht und zu den wesentlichen Betriebsmitteln. Da diese Ermittlungen seitens der belangten Behörde unterblieben sind und für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - insbesondere zur Frage, ob die Zweitbeschwerdeführerin als (freie) Dienstnehmerin für den Erstbeschwerdeführer tätig war, oder in keinem Dienstverhältnis zum Erstbeschwerdeführer gestanden ist - notwendig sind, waren die Feststellungen im bekämpften Bescheid diesbezüglich mangelhaft.
2.2.5. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Aufgrund dieser Ausführungen liegen daher alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG vor und war daher der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.2.2.5. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Aufgrund dieser Ausführungen liegen daher alle Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vor und war daher der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Im fortgesetzten Verfahren werden auch die von den Beschwerdeführern gerügten aktenwidrigen Feststellungen wie etwa, dass das Kursprogramm in der Vorstandssitzung habe präsentiert werden müssen, zu beachten sein.
2.2.6. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.2.2.6. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In den Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich dargelegt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen im Sachverhaltsbereich unterlassen wurden und der Bescheid daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen war.In den Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich dargelegt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen im Sachverhaltsbereich unterlassen wurden und der Bescheid daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen war.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und daher die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und daher die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.
Schlagworte
Betriebsmittel, Dienstverhältnis, Ermittlungspflicht, Kassation,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:I404.2004535.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.07.2014