Entscheidungsdatum
23.06.2014Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W 213 2006891-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 6.3.2014, Zl. P999389/10-HPA/2014, betreffend Wohnkostenbeihilfe zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 6.3.2014, Zl. P999389/10-HPA/2014, betreffend Wohnkostenbeihilfe zu Recht erkannt:
A)
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Behörde 1. Instanz zurückverwiesen.In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Behörde 1. Instanz zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) hat am 7.1.2014 seinen Grundwehrdienst angetreten. Mit Schreiben vom 5.2.2014 beantragte er die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 HGG. Darin brachte er vor, dass er seit 16.1.2014 Mieter der Wohnung in 1160 Wien, Steinmüllergasse 19/9 sei. Vermieter sei Wiener Wohnen. Der Mietzins betrage € 76,14, die Betriebskosten € 125,02. Daraus ergebe sich (inkl. Umsatzsteuer) eine monatliche Gesamtbelastung von € 227,27. Die Bezahlung erfolge über Dauerauftrag. Sein monatliches Bruttoeinkommen als Monteur habe zuletzt - im Dezember 2013 - € 1986,64 betragen.Der Beschwerdeführer (BF) hat am 7.1.2014 seinen Grundwehrdienst angetreten. Mit Schreiben vom 5.2.2014 beantragte er die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe gemäß Paragraph 31, HGG. Darin brachte er vor, dass er seit 16.1.2014 Mieter der Wohnung in 1160 Wien, Steinmüllergasse 19/9 sei. Vermieter sei Wiener Wohnen. Der Mietzins betrage € 76,14, die Betriebskosten € 125,02. Daraus ergebe sich (inkl. Umsatzsteuer) eine monatliche Gesamtbelastung von € 227,27. Die Bezahlung erfolge über Dauerauftrag. Sein monatliches Bruttoeinkommen als Monteur habe zuletzt - im Dezember 2013 - € 1986,64 betragen.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:
"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 12. Februar 2014) für die Wohnung in 1160 Wien, Steinmüllergasse 19/9, wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51; § 31 Abs. 1und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31 idgF."Rechtsgrundlagen: Paragraph 56, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51; Paragraph 31, Absatz eins u, n, d, 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31 idgF."
In der Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs. 1 HGG der Wohnkostenzuschuss nur zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkannt werden könne. Falls der Anspruchsberechtigte nach Zustellung des Einberufungsbefehls eine andere eigene Wohnung beziehe, gebührten ihm an Stelle der Kosten für diese Wohnung die Wohnkosten der ehemaligen eigenen Wohnung, in der er zum Zeitpunkt der Einberufung gewohnt habe.In der Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG der Wohnkostenzuschuss nur zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkannt werden könne. Falls der Anspruchsberechtigte nach Zustellung des Einberufungsbefehls eine andere eigene Wohnung beziehe, gebührten ihm an Stelle der Kosten für diese Wohnung die Wohnkosten der ehemaligen eigenen Wohnung, in der er zum Zeitpunkt der Einberufung gewohnt habe.
Der BF habe im Wesentlichen erklärt, dass er seit 1.2.2014 Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung sei. Die monatlichen Wohnkosten von € 221,27 würden mittels Dauerauftrag bezahlt. Er sei nach seiner XXXX in deren Mietrechte eingetreten.Der BF habe im Wesentlichen erklärt, dass er seit 1.2.2014 Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung sei. Die monatlichen Wohnkosten von € 221,27 würden mittels Dauerauftrag bezahlt. Er sei nach seiner römisch 40 in deren Mietrechte eingetreten.
Seitens der belangten Behörde wurde festgestellt, dass dem BF am 23.9.2013 der Einberufungsbefehl zugestellt worden sei. Am 16.1.2014 habe er den Eintritt in die Mietrechte hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Wohnung beantragt. Mit Schreiben von Wiener Wohnen vom 29.1.2014 sei ihm die Übernahme der Wohnung zugesichert worden. Mit 1.2.2014 sei er in die Mietrechte an dieser Wohnung eingetreten. Zuvor war die Großmutter des BF Mieterin dieser Wohnung. Seit 23.7.2010 sei der BF an der verfahrensgegenständlichen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Damit seien Ansuchen, Zusicherung und der Eintritt in die Mietrechte an der verfahrensgegenständlichen Wohnung nach Zustellung des Einberufungsbefehls an den BF erfolgt. Vor dem Erwerb der verfahrensgegenständlichen Wohnung hätte der BF über keine andere eigene Wohnung verfügt. Der Wohnungserwerb sei daher nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zustellung des Einberufungsbefehls) erfolgt, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen wäre.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte u.a. aus, dass seine Familie nicht habe vorausahnen können, dass seine Großmutter Edith ALLRAM einen Schlaganfall bzw. Gehirnblutung erleiden und dadurch zum Pflegefall würde. Seine Familie habe alles in Bewegung gesetzt, um die Ummeldung so schnell wie möglich durchzuführen.
Die belangte Behörde habe es ferner unterlassen Ermittlungen zur Klärung Kostentragung hinsichtlich seiner Wohnung durchzuführen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 23.9.2013 wurde dem BF der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst für den 7.1.2014 zugestellt. Er war zu diesem Zeitpunkt der Antragstellung Monteur und verfügte über ein Einkommen von €
1986,64. Seit 1.2.2014 ist er Mieter Wohnung in 1160 Wien, Steinmüllergasse 19/9, wobei er in das Mietverhältnis seiner Großmutter Edith ALLRAM eingetreten ist. Die monatlichen Wohnkosten von € 221,27 werden mittels Dauerauftrag bezahlt. Der BF hatte an dieser Wohnung schon seit 23.7.2010 seinen Hauptwohnsitz.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im Rahmen seiner Antragstellung sowie der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die §§ 31 und 32 HGG haben nachstehenden Wortlaut:Die Paragraphen 31 und 32 HGG haben nachstehenden Wortlaut:
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31, (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes.
Ausmaß
§ 32. (1) Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.Paragraph 32, (1) Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.
(2) Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Abs. 1 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach § 17 Abs. 5 PG. 1965.(2) Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Absatz eins, um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach Paragraph 16, Absatz 3, EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach Paragraph 17, Absatz 5, PG. 1965.
(3) Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf solche Geldleistungen haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt maßgeblich ist oder wäre. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen."
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der BF am 1.2.2014 in den Mietvertrag hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Wohnung eingetreten ist.
Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrags auf Wohnkostenbeihilfe damit begründet, dass gemäß § 31 Abs. 1 Z. 1 HGG diese Beihilfe nur für eine eigene Wohnung des Anspruchsberechtigten gebühre, die er schon zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls gegen Entgelt bewohne. Ferner führte sie aus, dass Ansuchen, Zusicherung und Eintritt in das Mietrecht erst nach der Zustellung des Einberufungsbefehls erfolgt seien.Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrags auf Wohnkostenbeihilfe damit begründet, dass gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, HGG diese Beihilfe nur für eine eigene Wohnung des Anspruchsberechtigten gebühre, die er schon zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls gegen Entgelt bewohne. Ferner führte sie aus, dass Ansuchen, Zusicherung und Eintritt in das Mietrecht erst nach der Zustellung des Einberufungsbefehls erfolgt seien.
Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 4 HGG gebührt die Wohnkostenbeihilfe auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 (Zustellung des Einberufungsbefehls) durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist. In den Gesetzesmaterialien (357 Blg.NR XXI.GP) wird hiezu ausgeführt:Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, HGG gebührt die Wohnkostenbeihilfe auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, (Zustellung des Einberufungsbefehls) durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist. In den Gesetzesmaterialien (357 Blg.NR römisch 21 .Gesetzgebungsperiode wird hiezu ausgeführt:
"Überdies soll in jenen Fällen, in denen zwar eine "eigene Wohnung" erst nach diesem Zeitpunkt erworben wurde, dieser Umstand jedoch dem Betroffenen de facto nicht zur Disposition stand und daher nicht als potentiell missbräuchlich anzusehen ist, künftig auch ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gebühren (§ 31 Abs. 1 Z 4). Von dieser Begünstigung sollen der gesetzliche Eintritt in einen Mietvertrag nach dem Tod des Hauptmieters einer Wohnung, vergleichbare Eintrittsrechte im genossenschaftlichen Bereich (§ 1 Abs. 1 MRG) bzw. im Bereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (§ 20), ein sonstiger Übergang des Nutzungsrechtes im Falle des Todes des bisher Berechtigten (etwa durch Einantwortung erst nach der Zustellung des Einberufungsbefehles) oder die Begründung eines Nutzungsrechtes an der Wohnung im Falle einer Ehescheidung (zB § 87 des Ehegesetzes) umfasst sein.""Überdies soll in jenen Fällen, in denen zwar eine "eigene Wohnung" erst nach diesem Zeitpunkt erworben wurde, dieser Umstand jedoch dem Betroffenen de facto nicht zur Disposition stand und daher nicht als potentiell missbräuchlich anzusehen ist, künftig auch ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gebühren (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4,). Von dieser Begünstigung sollen der gesetzliche Eintritt in einen Mietvertrag nach dem Tod des Hauptmieters einer Wohnung, vergleichbare Eintrittsrechte im genossenschaftlichen Bereich (Paragraph eins, Absatz eins, MRG) bzw. im Bereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (Paragraph 20,), ein sonstiger Übergang des Nutzungsrechtes im Falle des Todes des bisher Berechtigten (etwa durch Einantwortung erst nach der Zustellung des Einberufungsbefehles) oder die Begründung eines Nutzungsrechtes an der Wohnung im Falle einer Ehescheidung (zB Paragraph 87, des Ehegesetzes) umfasst sein."
Die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe erfolgte daher zu Unrecht.
Gemäß § 26 Abs. 1 HGG bildet das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung die Bemessungsgrundlage für die Wohnkostenbeihilfe. Die belangte Behörde hat es unterlassen dies zu ermitteln, da in den vorgelegten Verwaltungsakten nur ein Bezugsnachweis für Dezember 2013 enthalten ist.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, HGG bildet das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung die Bemessungsgrundlage für die Wohnkostenbeihilfe. Die belangte Behörde hat es unterlassen dies zu ermitteln, da in den vorgelegten Verwaltungsakten nur ein Bezugsnachweis für Dezember 2013 enthalten ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 Z. 2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die oben aufgezeigten Ermittlungsmängel liegt es auf der Hand, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 lec.cit. nicht vorliegen. Vielmehr ist im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die Bemessungsgrundlage im Sinne des § 26 Abs. 1 HGG zu ermitteln und dann die Bemessung der dem BF zustehenden Wohnkostenbeihilfe durchzuführen haben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs.3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisenGemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die oben aufgezeigten Ermittlungsmängel liegt es auf der Hand, dass die Voraussetzungen des Absatz 2, lec.cit. nicht vorliegen. Vielmehr ist im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die Bemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, HGG zu ermitteln und dann die Bemessung der dem BF zustehenden Wohnkostenbeihilfe durchzuführen haben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen - angesichts des klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlauts - keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen - angesichts des klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlauts - keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bemessungsgrundlage, eigene Wohnung, Einberufungsbefehl,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2006891.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.07.2014