Entscheidungsdatum
23.06.2014Norm
ASVG §113 Abs1 Z2Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin betreffend die Beschwerde des XXXX Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 19.7.2013, Zl. 11-2013-BW-MS1Z2-001JW, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin betreffend die Beschwerde des römisch 40 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 19.7.2013, Zl. 11-2013-BW-MS1Z2-001JW, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheids an die belangte Behörde, Wiener Gebietskrankenkasse, zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheids an die belangte Behörde, Wiener Gebietskrankenkasse, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der verfahrensgegenständliche Akt wurde der Abteilung 173 am 13.3.2014 zugewiesen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.7.2013, Zl. 11-2013-BW-MS1Z2-001JW, wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge BF) gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 200,00 auferlegt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.7.2013, Zl. 11-2013-BW-MS1Z2-001JW, wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge BF) gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 200,00 auferlegt.
3. Die Bescheidbegründung gibt lediglich die Rechtsgrundlage für die Entscheidung wieder (§ 33 Abs. 1 und 1a ASVG) und beinhaltet einen Hinweis darauf, dass die Anmeldung vom Dienstgeber in zwei Varianten durchgeführt werden könne und bei nicht vollständiger Anmeldung zur Pflichtversicherung binnen sieben Tagen ein Beitragszuschlag verhängt werden könne. Da die Anmeldung der namentlich angeführten, fünf Dienstnehmern nicht binnen sieben Tagen erfolgt sei, sei der Beitragszuschlag vorzuschreiben gewesen.3. Die Bescheidbegründung gibt lediglich die Rechtsgrundlage für die Entscheidung wieder (Paragraph 33, Absatz eins und eins a ASVG) und beinhaltet einen Hinweis darauf, dass die Anmeldung vom Dienstgeber in zwei Varianten durchgeführt werden könne und bei nicht vollständiger Anmeldung zur Pflichtversicherung binnen sieben Tagen ein Beitragszuschlag verhängt werden könne. Da die Anmeldung der namentlich angeführten, fünf Dienstnehmern nicht binnen sieben Tagen erfolgt sei, sei der Beitragszuschlag vorzuschreiben gewesen.
4. Mit Einspruch vom 3.8.2013 ersuchte der BF um Nachsicht. Da es sich bei den Dienstnehmern um fallwiese Beschäftigte handle, sei eine falsche Meldung vorgenommen worden. Nach Rücksprache mit der zuständigen Softwarefirma würden solche Beschäftigte zukünftig per ELDA gesetzeskonform gemeldet.
5. Die WGKK wertete dieses Schreiben unstrittig als Beschwerde und legte den Bescheid mit der Beschwerde dem BVwG vor.
6. Nach Aufforderung des BVwG zur Stellungnahme teilte der BF mit Schriftsatz vom 16.6.2014 mit, von der belangten Behörde die Information erhalten zu haben, von der Strafe abzusehen. Die Meldungen der fallweise Beschäftigten erfolge nunmehr richtig und zeitgerecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der kassationsbegründende Sachverhalt ist aus der Schilderung des Verfahrensgangs und insbesondere der darin wiedergegebenen Bescheidbegründung ersichtlich.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da gegenständlich eine Beitragszuschlagssache und damit eine ASVG - Verwaltungssache gemäß § 410 Abs 1 Z 5 ASVG zu entscheiden ist, liegt bereits dem Grunde nach gemäß § 414 Abs 2 ASVG idF BGBl I 2013/139 e contrario keine Rechtssache vor, die zu einer Senatszuständigkeit im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG führen könnte; es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Da gegenständlich eine Beitragszuschlagssache und damit eine ASVG - Verwaltungssache gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG zu entscheiden ist, liegt bereits dem Grunde nach gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in der Fassung BGBl römisch eins 2013/139 e contrario keine Rechtssache vor, die zu einer Senatszuständigkeit im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG führen könnte; es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.2. Das erkennende Gericht sieht seine Zuständigkeit zur Rechtsmittelerledigung gegenständlich in Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iZm dem Umstand begründet, dass der Landeshauptmann bis 31.12.2013 im Instanzenzug der WGKK übergeordnete Behörde war, und daher das BVwG in diese Rechtsmittelzuständigkeit eintritt.2.2. Das erkennende Gericht sieht seine Zuständigkeit zur Rechtsmittelerledigung gegenständlich in Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG iZm dem Umstand begründet, dass der Landeshauptmann bis 31.12.2013 im Instanzenzug der WGKK übergeordnete Behörde war, und daher das BVwG in diese Rechtsmittelzuständigkeit eintritt.
Einsprüche iSd Diktion bis 31.12.2013 sind damit verfassungskonform teleologisch als Beschwerden nach dem VwGVG zu werten.
2.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).2.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.4. § 28 VwGVG lautet:2.4. Paragraph 28, VwGVG lautet:
§ 28. (1) [...]Paragraph 28, (1) [...]
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[...]
2.5.
Beitragszuschläge
§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wennParagraph 113, (1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
Z 1...Ziffer eins Punkt ,,
Z 2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nichtZiffer 2, die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht
oder verspätet erstattet wurde oder
Z 3........
[....]
(3)...........
Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der
Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die
Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu
berücksichtigen; ...............
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
[...]
2.6. Der WGKK hat ein Auswahlermessen zu üben, wie hoch die verhängte Geldsanktion ausfällt. Zum Handlungs- und Auswahlermessen siehe Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 130.
2.7. Formelle Ermessensfehler - zum Begriff siehe wiederum Oberndorfer, aaO, 131 - liegen vor, wenn Verfahrensfehler bei Erlassung eines Ermessensbescheides unterlaufen, so insb Sachverhaltsermittlungsmängel; dies in Gegenüberstellung zu materiellen Ermessensfehlern, bei welchen die Behörde das Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat (Oberndorfer, 132).
2.8. ISv Oberndorfer, aaO, 131, und der dort zitierten VwGH -Judikatur, VwSlg 1429 A/1950, setzt die gesetzmäßige Ausübung behördlichen Ermessens voraus, dass der Tatbestand ordnungsgemäß und hinreichend vollständig ermittelt worden ist.
Nach der Literatur zu § 113 ASVG kommt der Art des Meldeverstoßes und damit dem Verschulden des Meldepflichtigen an diesem Verstoß nur bei der Ermessensübung innerhalb der gesetzlichen Grenzen Bedeutung zu (Blume in Sonntag, ASVG4 § 113 Rz 1a unter Zitierung von VwGH Zl 91/08/0069). Sachlich iSv Art 2 StGG kann dies daher auch iZm dem verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG nur so gesehen werden, dass die gegenständlich vertretbare Sanktionshöhe vom Ausmaß der Vorwerfbarkeit des durch § 113 Abs 4 leg.cit. verpönten Verhaltens abhängt.Nach der Literatur zu Paragraph 113, ASVG kommt der Art des Meldeverstoßes und damit dem Verschulden des Meldepflichtigen an diesem Verstoß nur bei der Ermessensübung innerhalb der gesetzlichen Grenzen Bedeutung zu (Blume in Sonntag, ASVG4 Paragraph 113, Rz 1a unter Zitierung von VwGH Zl 91/08/0069). Sachlich iSv Artikel 2, StGG kann dies daher auch iZm dem verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, ASVG nur so gesehen werden, dass die gegenständlich vertretbare Sanktionshöhe vom Ausmaß der Vorwerfbarkeit des durch Paragraph 113, Absatz 4, leg.cit. verpönten Verhaltens abhängt.
Da im Bescheid jegliche Tatsachenfeststellungen fehlen, aus welchen sich ergibt, wie die belangte Behörde gerade auf die Sanktionshöhe von 200,00 EURO kommt, ist die behördliche Ermessensübung bereits auf Tatsachenebene nicht nachprüfbar.
2.9. Wegen der vorliegenden Ermittlungsmängel war der Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, zumal es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein kann, die das Ermessen bestimmenden Tatsachen erstmalig festzustellen - § 28 Abs 3 VwGVG.2.9. Wegen der vorliegenden Ermittlungsmängel war der Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, zumal es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein kann, die das Ermessen bestimmenden Tatsachen erstmalig festzustellen - Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG.
Die Behörde hätte im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung Tatsachenfeststellungen treffen können, die ihre Ermessensübung rechtsstaatlich überprüfbar gemacht hätte.
Eine gehörige Sachverhaltsermittlung durch das BVwG wäre keinesfalls rascher und kostensparender, da dies beim BVwG zumindest den gleichen Zeit- und Kostenaufwand verursachen würde - § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG. Dem den Bescheid nachprüfenden BVwG ist nicht bekannt, welche Tatsachen die Behörde betreffend die konkrete Sanktionshöhe bei Bescheiderlassung heranziehen wollte.Eine gehörige Sachverhaltsermittlung durch das BVwG wäre keinesfalls rascher und kostensparender, da dies beim BVwG zumindest den gleichen Zeit- und Kostenaufwand verursachen würde - Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG. Dem den Bescheid nachprüfenden BVwG ist nicht bekannt, welche Tatsachen die Behörde betreffend die konkrete Sanktionshöhe bei Bescheiderlassung heranziehen wollte.
2.10. Das BVwG geht weiters - zur Klarstellung des hier grundgelegten Verhältnisses der Abs. 3 und 4 des § 28 VwGVG - davon aus, dass eine zurückverweisende Kassation gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG erst dann zulässig ist, wenn der relevante Sachverhalt vollständig ermittelt ist, und sohin ein materieller Ermessensfehler vorliegt.2.10. Das BVwG geht weiters - zur Klarstellung des hier grundgelegten Verhältnisses der Absatz 3 und 4 des Paragraph 28, VwGVG - davon aus, dass eine zurückverweisende Kassation gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG erst dann zulässig ist, wenn der relevante Sachverhalt vollständig ermittelt ist, und sohin ein materieller Ermessensfehler vorliegt.
Hat die Behörde jedoch die für die Ermessensübung betreffend die Sanktionshöhe herangezogenen Tatsachen nicht einmal ansatzweise im angefochtenen Bescheid festgestellt, kann das BVwG wegen dieses formellen Ermessensfehlers nur gemäß § 28 Abs 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen (vgl BVwG 20.3.2014, W131 2005145-1/2E; 25.3.2014, W131 2004224-1/4E; 13.5.2014, W201 2005961-1/2E).Hat die Behörde jedoch die für die Ermessensübung betreffend die Sanktionshöhe herangezogenen Tatsachen nicht einmal ansatzweise im angefochtenen Bescheid festgestellt, kann das BVwG wegen dieses formellen Ermessensfehlers nur gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen vergleiche BVwG 20.3.2014, W131 2005145-1/2E; 25.3.2014, W131 2004224-1/4E; 13.5.2014, W201 2005961-1/2E).
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies wäre nur der Fall, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl BVwG, 10.4.2014, W173 435681-1/2E; 3.2.2014, W201 426678-1/2E, uva).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies wäre nur der Fall, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt vergleiche BVwG, 10.4.2014, W173 435681-1/2E; 3.2.2014, W201 426678-1/2E, uva).
Schlagworte
Beitragszuschlag, Ermessen, Ermessensausübung, Ermessensfehler,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W173.2004420.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.07.2014