Entscheidungsdatum
23.06.2014Norm
AsylG 2005 §7Spruch
W103 1417513-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter im Verfahren der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom, XXXX XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter im Verfahren der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom, römisch 40 römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , beschlossen:
Spruch
I.römisch eins.
Das Beschwerdeverfahren von XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, betreffend Spruchteil I und II wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , betreffend Spruchteil römisch eins und römisch zwei wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
II.römisch zwei.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, stellte am 30.09.2004 durch ihren gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2006 wurde dem Asylantrag gem § 7 AsylG 1997 stattgegeben und gem. § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass der BF die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, stellte am 30.09.2004 durch ihren gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2006 wurde dem Asylantrag gem Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und gem. Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass der BF die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.01.2011 aberkannte das Bundesasylamt den zuerkannten Status der Asylberechtigten gem. § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBL I Nr 100/2005 idgF. Gem. § 7 Abs 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.01.2011 aberkannte das Bundesasylamt den zuerkannten Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBL römisch eins Nr 100 aus 2005, idgF. Gem. Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher der Bescheid angefochten wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis durch folgende Handlungen:
A) Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, samt
Beschwerdeschrift, Ergänzungen und Beilagen;
B) Am 20.03.2014 wurde eine öffentliche mündliche
Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin als beschwerdeführende Partei, teilgenommen hat (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 7Z). Das Bundesasylamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen, die Abweisung der Beschwerde wurde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung der Beschwerdeführerin.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Beschwerdeführerin nach einer Rechtsbelehrung bekannt, dass die Beschwerde zu Spruchteil I und II zurückgezogen wird. Gleichzeitig wurden auch die Beschwerden der übrigen Familienmitglieder hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen.Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Beschwerdeführerin nach einer Rechtsbelehrung bekannt, dass die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins und römisch zwei zurückgezogen wird. Gleichzeitig wurden auch die Beschwerden der übrigen Familienmitglieder hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen.
Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde hinsichtlich des Spruchteiles III aufrechterhalten wird, diesbezüglich wird mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes entschieden werden.Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde hinsichtlich des Spruchteiles römisch drei aufrechterhalten wird, diesbezüglich wird mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes entschieden werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu I)Zu römisch eins)
Gemäß § 25 Abs. 2 2. Satz AsylG 2005 gilt das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zurückziehung der Beschwerde; der erstinstanzliche Bescheid wird damit rechtskräftig.Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005 gilt das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zurückziehung der Beschwerde; der erstinstanzliche Bescheid wird damit rechtskräftig.
Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde in der Verhandlung vom 20.03.2014 ist der angefochtene und im Spruch näher bezeichnete Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchteil I und II in Rechtskraft erwachsen, weshalb das Beschwerdeverfahren diesbezüglich einzustellen ist.Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde in der Verhandlung vom 20.03.2014 ist der angefochtene und im Spruch näher bezeichnete Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchteil römisch eins und römisch zwei in Rechtskraft erwachsen, weshalb das Beschwerdeverfahren diesbezüglich einzustellen ist.
Zu II):Zu römisch zwei):
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W103.1417513.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.10.2014