Entscheidungsdatum
24.06.2014Norm
AuslBG §18 Abs12Spruch
W156 2006216-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Frau Mag. Christine MOHR und den fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHNÖLLER über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde der XXXX, Slowenien, XXXX, vertreten durch Dr. Stefan Eigl, RA in 4020 Linz, Lederergasse 33b, vom 17.03.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Krems, GZ: XXXX, vom 28.02.2014 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Frau Mag. Christine MOHR und den fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHNÖLLER über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde der römisch 40 , Slowenien, römisch 40 , vertreten durch Dr. Stefan Eigl, RA in 4020 Linz, Lederergasse 33b, vom 17.03.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Krems, GZ: römisch 40 , vom 28.02.2014 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2014 wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG behoben.A) Die Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2014 wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer mit Firmensitz in Slowenien, XXXX, meldete am 09.12.2013 der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung die Entsendung des XXXX, Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowina, für die berufliche Tätigkeit als Sprinklermonteur gemäß § 18 Abs. 12 erster Satz AuslBG.Der Beschwerdeführer mit Firmensitz in Slowenien, römisch 40 , meldete am 09.12.2013 der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung die Entsendung des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowina, für die berufliche Tätigkeit als Sprinklermonteur gemäß Paragraph 18, Absatz 12, erster Satz AuslBG.
Mit Bescheid vom 11.12.2013, GZ XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestätigung der EU-Entsendung gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG abgelehnt und die Entsendung untersagt.Mit Bescheid vom 11.12.2013, GZ römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestätigung der EU-Entsendung gemäß Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG abgelehnt und die Entsendung untersagt.
Gegenständlicher Bescheid wurde von der erstinstanzlichen Behörde mit internationalem Rückschein zugestellt und am 16.12.2013 vom Beschwerdeführer übernommen.
Mit Schreiben vom 16.12.2013 wurde gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde fristgerecht am 18.12.2013 Berufung erhoben.
Mit Bescheid vom 28.02.2014, GZ XXXX, wurde die Berufung/Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm. § 20f und § 18 Abs. 12 AuslBG abgewiesen.Mit Bescheid vom 28.02.2014, GZ römisch 40 , wurde die Berufung/Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20 f und Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG abgewiesen.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde mittels Rsb an RA Dr. Stefan EIGL, 4020 Linz, Lederergasse 33b, zugestellt und am 04.03.2014 übernommen.
Mit Schreiben vom 17.03.2014 wurde durch den Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht gestellt.
Der gegenständliche Vorlageantrag und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.03.2014 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 i.d.F. bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt somit im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 20 f, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt somit im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A): Behebung der Beschwerdevorentscheidung
Gemäß Art. I. Abs. 2 Z EGVG, idF BGBl. I Nr. 50/2012, ist das AVG, dessen § 64 jedoch nur, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das behördliche Verfahrender Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen anzuwenden.Gemäß "Art". römisch eins. Absatz 2, Z EGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, ist das AVG, dessen Paragraph 64, jedoch nur, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das behördliche Verfahrender Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen anzuwenden.
Der Beschwerdeführer hatte als slowenisches Unternehmen zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Erstbescheides vom 11.12.2013, GZ XXXX, seinen Firmensitz in Slowenien, XXXX.Der Beschwerdeführer hatte als slowenisches Unternehmen zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Erstbescheides vom 11.12.2013, GZ römisch 40 , seinen Firmensitz in Slowenien, römisch 40 .
Aus der dem Akt W156 2006216-1 erliegenden Kopie der Zustellverfügung der belangten Behörde geht eindeutig hervor, dass der angefochtene Erstbescheid mittels internationalen Rückscheinbrief an den Beschwerdeführer zugestellt wurde.
Ein Hinweis, dass der Beschwerdeführer einen Zustellbevollmächtigten im Inland namhaft gemacht hat oder dazu aufgefordert wurde, ist dem Akt nicht zu entnehmen.
Voraussetzung zur Erhebung eines Rechtmittels, hier Berufung, ist, dass ein Bescheid erlassen wurde. Gemäß § 62 Abs. 1 AVG können Bescheide, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.Voraussetzung zur Erhebung eines Rechtmittels, hier Berufung, ist, dass ein Bescheid erlassen wurde. Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AVG können Bescheide, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.
Im Falle der schriftlichen Erlassung eines Bescheides ist eine Ausfertigung dieses Bescheides den Parteien zuzustellen.
Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.Gemäß Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Bei Zustellungen im Ausland ist § 11 Zustellgesetz zu beachten. Gemäß § 11 Abs. 1 Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.Bei Zustellungen im Ausland ist Paragraph 11, Zustellgesetz zu beachten. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
§ 11 Abs. 1 Zustellgesetz legt also fest, wie Zustellungen im Ausland zu erfolgen haben. Dementsprechend war zu überprüfen, ob der angefochtenen Erstbescheid vom 11.12.2013, GZ XXXX, unter Beachtung des § 11 Abs. 1 Zustellgesetz ordnungsgemäß zugestellt wurde, weil nur in diesem Fall von der Erlassung des Bescheides gesprochen werden könnte (vgl. VwGH vom 19.03.2003, 2001/03/0045).Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz legt also fest, wie Zustellungen im Ausland zu erfolgen haben. Dementsprechend war zu überprüfen, ob der angefochtenen Erstbescheid vom 11.12.2013, GZ römisch 40 , unter Beachtung des Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz ordnungsgemäß zugestellt wurde, weil nur in diesem Fall von der Erlassung des Bescheides gesprochen werden könnte vergleiche VwGH vom 19.03.2003, 2001/03/0045).
Die Zustellung von Schriftstücken - jeder Art - unterliegt, vorbehaltlich staatsvertraglicher Regelungen, der Regelungskompetenz des Staates, auf dessen Gebiet die Zustellung erfolgen soll. Die Anwendung österreichischen Rechts im Ausland kommt daher bei der Zustellung von Schriftstücken im Ausland nicht in Frage. Die Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden im Ausland ist als staatlicher Hoheitsakt nicht nur hinsichtlich ihrer Regelung, sondern - völkerrechtlich - auch hinsichtlich ihrer Bewerkstelligung grundsätzlich Sache des Auslandstaates. Bestehen im betreffenden Staat Rechtsvorschriften über die Zustellung von Schriftstücken ausländischer (im Besonderen österreichischer) Behörden, so sind - vorbehaltlich internationaler Vereinbarungen - ausschließlich diese maßgebend (Vgl. VwGH vom 26.02.1999, Zl. 96/19/3573).
Wenn weder internationale Vereinbarungen noch nationale Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, bestehen, bestimmt sich Zulässigkeit und Form der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden im Ausland nach der internationalen Übung
(§ 11 Abs. 1 Zustellgesetz), das heißt danach, ob und gegebenenfalls welche Form der Zustellung der betreffende ausländische Staat auf seinem Gebiet üblicherweise ohne Protest zulässt und damit stillschweigend seine Zustimmung zu diesem Vorgehen zum Ausdruck bringt.(Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz), das heißt danach, ob und gegebenenfalls welche Form der Zustellung der betreffende ausländische Staat auf seinem Gebiet üblicherweise ohne Protest zulässt und damit stillschweigend seine Zustimmung zu diesem Vorgehen zum Ausdruck bringt.
Mit Schreiben vom 12.05.2014 wurde die Österreichische Botschaft in Laibach vom Bundesverwaltungsgericht ersucht, die für die Zustellung von ausländischen behördlichen Schriftstücken in Slowenien geltenden gesetzlichen Bestimmungen - wenn möglich bereits in deutscher Sprache - anher zu übermitteln oder, sollten derartige gesetzliche Bestimmungen nicht gegeben sein, zu informieren, ob und in welcher Form Slowenien im Sinne einer internationalen Übung die Zustellung auf seinem Gebiet üblicherweise ohne Protest zulässt und damit stillschweigend seine Zustimmung zu diesem Vorgehen zum Ausdruck bringt.
Mit Schreiben vom 23.05.2014, GZ XXXX, wurde folgende Auskunft des slowenischen Justizministeriums in einer von der Botschaft angefertigten Arbeitsübersetzung anher übermittelt:Mit Schreiben vom 23.05.2014, GZ römisch 40 , wurde folgende Auskunft des slowenischen Justizministeriums in einer von der Botschaft angefertigten Arbeitsübersetzung anher übermittelt:
"Zwischen den EU-Mitgliedsstaaten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedsstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (Verordnung. Gemäß Art. 14 der Verordnung steht es jedem Mitgliedstaat frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Postdienste per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigen Beleg zuzustellen."Zwischen den EU-Mitgliedsstaaten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1393 aus 2007, des europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedsstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348 aus 2000, des Rates (Verordnung. Gemäß Artikel 14, der Verordnung steht es jedem Mitgliedstaat frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Postdienste per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigen Beleg zuzustellen.
Aus Ihrem E-Mail geht hervor, dass es sich im konkreten Fall um Urkunden des Verwaltungsgerichtes handeln soll, wobei verwaltungsrechtliche Schriftstücke von der Anwendung der erwähnten Verordnung ausdrücklich ausgeschlossen sind. Art. 1 der Verordnung normiert nämlich u.a., dass diese insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen oder verwaltungsrechtliche Angelegenheiten erfasst.Aus Ihrem E-Mail geht hervor, dass es sich im konkreten Fall um Urkunden des Verwaltungsgerichtes handeln soll, wobei verwaltungsrechtliche Schriftstücke von der Anwendung der erwähnten Verordnung ausdrücklich ausgeschlossen sind. Artikel eins, der Verordnung normiert nämlich u.a., dass diese insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen oder verwaltungsrechtliche Angelegenheiten erfasst.
Zwischen der Republik Slowenien und der Republik Österreich ist jedoch weiterhin der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr vom 16.12.1954 gültig, dessen Nachfolge notifiziert wurde (Amtsblatt der Republik Slowenien - Int. Verträge, Nr. 4/93), jedoch gilt dieser nicht für die Zustellung gerichtlicher Urkunden, die in Zivil- und Wirtschaftssachen erlassen wurden, da die Verordnung unmittelbar Anwendung findet und Vorrang vor allen anderen bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen hat (Art. 20 der Verordnung).Zwischen der Republik Slowenien und der Republik Österreich ist jedoch weiterhin der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr vom 16.12.1954 gültig, dessen Nachfolge notifiziert wurde (Amtsblatt der Republik Slowenien - Int. Verträge, Nr. 4/93), jedoch gilt dieser nicht für die Zustellung gerichtlicher Urkunden, die in Zivil- und Wirtschaftssachen erlassen wurden, da die Verordnung unmittelbar Anwendung findet und Vorrang vor allen anderen bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen hat (Artikel 20, der Verordnung).
Art. 7 des erwähnten bilateralen Vertrages normiert den Umfang der Rechtshilfe zwischen den beiden Staaten und bestimmt, dass sich die Staaten gegenseitig in Zivilprozesssachen und in Außerstreitsachen einschließlich von Fragen des Familienrechtes, der Vormundschaft und der Pflegschaft Rechtshilfe leisten, der Vertrag regelt somit nicht die Rechtshilfe in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten.Artikel 7, des erwähnten bilateralen Vertrages normiert den Umfang der Rechtshilfe zwischen den beiden Staaten und bestimmt, dass sich die Staaten gegenseitig in Zivilprozesssachen und in Außerstreitsachen einschließlich von Fragen des Familienrechtes, der Vormundschaft und der Pflegschaft Rechtshilfe leisten, der Vertrag regelt somit nicht die Rechtshilfe in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten.
Angesichts dessen, dass zwischen der Republik Slowenien und der Republik Österreich kein Vertrag besteht, der die Rechtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden regeln würde, sind in diesem Fall dem Adressaten die Urkunden auf diplomatischem Wege zuzustellen.
Auch das Gesetz über das allgemeine Verwaltungsverfahren der Republik Slowenien (ZUP) (ABl. RS, Nr. 24/06 - amtl. kons. Fassung 105/06 - ZUS-1, 126/07, 65/08, 8/10 und 82/13) normiert in § 34 Abs. 7, dass im Fall, dass internationale Verträge keine Möglichkeit einer unmittelbaren Rechtshilfe zwischen nationalen und ausländischen Behörden vorsehen, die nationalen Behörden mit den ausländischen Behörden im Wege des für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Ministeriums (auf diplomatischen Wege) verkehren.Auch das Gesetz über das allgemeine Verwaltungsverfahren der Republik Slowenien (ZUP) (ABl. RS, Nr. 24/06 - amtl. kons. Fassung 105/06 - ZUS-1, 126/07, 65/08, 8/10 und 82/13) normiert in Paragraph 34, Absatz 7,, dass im Fall, dass internationale Verträge keine Möglichkeit einer unmittelbaren Rechtshilfe zwischen nationalen und ausländischen Behörden vorsehen, die nationalen Behörden mit den ausländischen Behörden im Wege des für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Ministeriums (auf diplomatischen Wege) verkehren.
Angesichts dessen sind wir der Auffassung, dass keine rechtliche Grundlage besteht, welche die Zustellung von Urkunden des Verwaltungsgerichtes eines Staates an einen Adressaten des anderen Staates unmittelbar per Post ermöglichen würde."
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer erwiesenermaßen der angefochtene Bescheid in deutscher Sprache, ohne die oben beschriebene Vorgangsweise einzuhalten, übermittelt. Mangels Einhalten jenes Weges, den die nationale Regelung für Zustellungen auf dem Gebiet der Republik Slowenien vorsieht, wurde die Zustellung des Bescheides in Slowenien nicht gültig bewirkt.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinen Erkenntnissen vom 29.02.2008, GZ 2007/02/0315 dass, wenn keine internationalen Vereinbarungen über die Zustellung mit dem betreffenden ausländischen Staat bestehen, gemäß § 11 Abs. 1 ZustG - sofern in dem betreffenden ausländischen Staat Rechtsvorschriften über die Zustellung von Schriftstücken ausländischer (im Besonderen: österreichischer) Behörden gelten, - ausschließlich diese maßgebend sind. Wenn weder internationale Vereinbarungen (Staatsverträge) noch nationale Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, bestehen, bestimmt sich die Zulässigkeit und Form der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden im Ausland nach der internationalen Übung, dh danach, ob und gegebenenfalls welche Form der Zustellung der betreffende ausländische Staat auf seinem Gebiet üblicherweise ohne Protest zulässt und damit stillschweigend seine Zustimmung zu diesem Vorgehen zum Ausdruck bringt (Hinweis E 19. März 2003, 2001/03/0045). (Hier: Die belBeh hätte für die Annahme einer wirksamen Zustellung der Strafverfügung an den Bf in Tschechien und für die daraus resultierende Verspätung des Einspruches klären müssen, welche zustellrechtlichen Regelungen für den Fall der Zustellung eines in deutscher Sprache abgefassten behördlichen Schriftstückes einer österreichischen Behörde in Tschechien gelten. Es wäre aber auch allenfalls zu erforschen gewesen, ob im Sinne des § 11 Abs. 1 ZustG bei der Zustellung von Strafverfügungen von einer internationalen Übung ausgegangen werden kann. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher, ohne dass das für die Zustellung in Tschechien maßgebliche tschechische Recht ermittelt und herangezogen bzw. gegebenenfalls das Vorliegen einer internationalen Übung geklärt wurde, als inhaltlich rechtswidrig.)Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinen Erkenntnissen vom 29.02.2008, GZ 2007/02/0315 dass, wenn keine internationalen Vereinbarungen über die Zustellung mit dem betreffenden ausländischen Staat bestehen, gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ZustG - sofern in dem betreffenden ausländischen Staat Rechtsvorschriften über die Zustellung von Schriftstücken ausländischer (im Besonderen: österreichischer) Behörden gelten, - ausschließlich diese maßgebend sind. Wenn weder internationale Vereinbarungen (Staatsverträge) noch nationale Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, bestehen, bestimmt sich die Zulässigkeit und Form der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden im Ausland nach der internationalen Übung, dh danach, ob und gegebenenfalls welche Form der Zustellung der betreffende ausländische Staat auf seinem Gebiet üblicherweise ohne Protest zulässt und damit stillschweigend seine Zustimmung zu diesem Vorgehen zum Ausdruck bringt (Hinweis E 19. März 2003, 2001/03/0045). (Hier: Die belBeh hätte für die Annahme einer wirksamen Zustellung der Strafverfügung an den Bf in Tschechien und für die daraus resultierende Verspätung des Einspruches klären müssen, welche zustellrechtlichen Regelungen für den Fall der Zustellung eines in deutscher Sprache abgefassten behördlichen Schriftstückes einer österreichischen Behörde in Tschechien gelten. Es wäre aber auch allenfalls zu erforschen gewesen, ob im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, ZustG bei der Zustellung von Strafverfügungen von einer internationalen Übung ausgegangen werden kann. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher, ohne dass das für die Zustellung in Tschechien maßgebliche tschechische Recht ermittelt und herangezogen bzw. gegebenenfalls das Vorliegen einer internationalen Übung geklärt wurde, als inhaltlich rechtswidrig.)
Die belangte Behörde hätte für die Annahme einer wirksamen Zustellung des Bescheides vom 11.12.2013, GZ XXXX, an den Beschwerdeführer in Slowenien sohin klären müssen, welche zustellrechtlichen Regelungen für den Fall der Zustellung eines in deutscher Sprache abgefassten behördlichen Schriftstückes einer österreichischen Behörde in Slowenien gelten. Es wäre aber auch allenfalls zu erforschen gewesen, ob im Sinne des § 11 Abs. 1 Zustellgesetz bei der Zustellung von Bescheiden von einer internationalen Übung ausgegangen werden kann.Die belangte Behörde hätte für die Annahme einer wirksamen Zustellung des Bescheides vom 11.12.2013, GZ römisch 40 , an den Beschwerdeführer in Slowenien sohin klären müssen, welche zustellrechtlichen Regelungen für den Fall der Zustellung eines in deutscher Sprache abgefassten behördlichen Schriftstückes einer österreichischen Behörde in Slowenien gelten. Es wäre aber auch allenfalls zu erforschen gewesen, ob im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz bei der Zustellung von Bescheiden von einer internationalen Übung ausgegangen werden kann.
Da der Bescheid vom 11.12.2013, GZ XXXX, bislang mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht erlassen wurde und sohin auch keine Rechtswirkungen entfalten konnte, konnte dagegen auch nicht Beschwerde erhoben werden. Die da gegen gerichtete Beschwerde wäre daher von der belangten Behörde im Wege der Beschwerdevorentscheidung mangels rechtskraftfähigen Bescheides infolge fehlender ordnungsgemäßer Zustellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.Da der Bescheid vom 11.12.2013, GZ römisch 40 , bislang mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht erlassen wurde und sohin auch keine Rechtswirkungen entfalten konnte, konnte dagegen auch nicht Beschwerde erhoben werden. Die da gegen gerichtete Beschwerde wäre daher von der belangten Behörde im Wege der Beschwerdevorentscheidung mangels rechtskraftfähigen Bescheides infolge fehlender ordnungsgemäßer Zustellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist das erstinstanzliche Verfahren mangels ordnungsgemäßer Zustellung des Bescheides vom 11.12.2013 weiterhin als offen anzusehen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 3, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine gültige Zustellung des angefochtenen Erstbescheides in Slowenien nicht vorlag.
Da der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.05.2011, GZ 2009/17/0185, allerdings davon ausgeht, dass für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich § 7 ZustellG maßgeblich ist, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergäbe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 15. Jänner 1986, Zl. 85/01/0244, vom 27. Oktober 1997, Zl. 96/17/0348, und vom 23. Juni 2003, Zl. 2002/17/0182), ist die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich anzusehen und liegt auch eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.Da der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.05.2011, GZ 2009/17/0185, allerdings davon ausgeht, dass für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich Paragraph 7, ZustellG maßgeblich ist, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergäbe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 15. Jänner 1986, Zl. 85/01/0244, vom 27. Oktober 1997, Zl. 96/17/0348, und vom 23. Juni 2003, Zl. 2002/17/0182), ist die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich anzusehen und liegt auch eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, EU-Bürger, Zustellmangel, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W156.2006216.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.07.2014