Entscheidungsdatum
26.06.2014Norm
AVG §66 Abs2Spruch
W 200 2003204-1/7E
BESCHLUSS!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 13.11.2013, PassNr. XXXX, über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 13.11.2013, PassNr. römisch 40 , über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin hat am 19.12.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht. Sie leide an einer somatoformen autonomen Funktionsstörung und Depression, arterieller Hypothonie, tiefen Beinvenenthrombosen, Asthma bronchiale und diversen schweren Exazerbationen und Psoriasis vulgaris an Kopf und Körper.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
je ein Arztbrief eines Facharztes für Lungenheilkunde (08.3.2011), Frauenheilkunde (14.11.2011) und für Haut- und Geschlechtskrankheiten (09.06.2011)
zwei fachärztliche Befundberichte eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie (10.10.2011, 09.10.2012)
Laborbefund des XXXX (27.11.2011)Laborbefund des römisch 40 (27.11.2011)
Befund über eine histologische Stuhluntersuchung (28.11.2011)
Patientenbrief des XXXX, internistische Aufnahmestation (27.11.2011)Patientenbrief des römisch 40 , internistische Aufnahmestation (27.11.2011)
Schlafmedizinischer Befundbericht des AKH der Stadt Wien (19.01.2012)
Kurzbericht des psychosomatischen Zentrums XXXX (03.05.2012)Kurzbericht des psychosomatischen Zentrums römisch 40 (03.05.2012)
Weiters legte Sie einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 06.08.2012 über ihren Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension vom 01.05.2012 bis 31.08.2013 vor.
Im Rahmen der Begutachtung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin am 20.02.2013 legte die Beschwerdeführerin zusätzlich folgende Unterlagen vor:
Kurzbericht des psychosomatischem Zentrums Waldviertel (04.05.2012)
Arztbrief eines Facharztes für HNO-Erkrankungen (01.03.2011)
Kurzbrief der Krankenanstalt XXXX, Abteilung Dermatologie (11.01.2013)Kurzbrief der Krankenanstalt römisch 40 , Abteilung Dermatologie (11.01.2013)
Operationsniederschrift des XXXX Krankenhauses (02.01.2013)Operationsniederschrift des römisch 40 Krankenhauses (02.01.2013)
Ambulanzbefund des XXXX Krankenhauses, Abteilung Allgemeinchirurgie (12.02.2013)Ambulanzbefund des römisch 40 Krankenhauses, Abteilung Allgemeinchirurgie (12.02.2013)
Das eingeholte, auf der persönlichen Untersuchung und den vorgelegten Unterlagen basierende Gutachten ergab:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 postthrombotisches Syndrom bei Zustand nach mehrmaliger Beinenvenenthrombose und Varizenstripping
eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da induriertes Ödem, Rückflussstörung und ständig Stützstrümpfe getragen werden müssen 701 30 vH
02 Depression mit Somatisierung
drei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige psychotherapeutische und fachärztliche Behandlung sowie medikamentöse Kombinationstherapie erforderlich sind und eine stationäre Behandlung an einer Fachabteilung in der Anamnese; Reizdarmsymptomatik inkludiert 585 30 vH
03 degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschädigung
unterer Rahmensatz, da nur geringgradige Funktionsstörung nachweisbar gz 190 20 vH
04 Zustand nach Brustoperation beidseits, Tab. Li Zeile 1
702 0 vH
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH
"Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um eine Stufe erhöht, da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellt. Leiden 3 erhöht nicht, da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigung keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertigt.
Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung erreichen keinen GdB: Zustand nach Knieoperation rechts, Zustand nach Carpaltunnelsyndromoperation links,
Es handelt sich um einen Dauerzustand."
Im Zuge des Parteiengehörs zum Gutachten führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie noch nicht alle Befunde über alle ihre Krankheiten vorgelegt hätte.
In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin die von ihr bereits vorgelegten Unterlagen sowie einen neuen Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie vom 05.06.2013, vier Röntgenbefunde, einen Ambulanzbefind des XXXXKrankenhaus, Abteilung für Allgemeinchirurgie, und einen weiteren Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 14.06.2013 vor.
Sie leide an einer Funktionsstörung im Bereich von Blase und Darm (Reizblase und Reizdarm).
Das aufgrund der vorgelegten Unterlagen am 17.07.2013 erstattete Gutachten ergab zusätzlich zu den im Gutachten vom 20.02.2013 aufgelisteten Funktionsstörungen die Funktionsstörungen "Reizdarmsyndrom, Pos.Nr. 216, GdB 20 vH (Wahl dieser Position, da imperativer Stuhldrang)" und "Reizblase, Pos.Nr. 245, GdB 20vH (oberer Rahmensatz, da höhergradige Inkontinenz nicht belegt).
Durch diese neu aufgenommenen Leiden sei eine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt.
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 40 v.H.
Die Beschwerdeführerin übermittelte in weiterer Folge einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15.07.2013, mit welchem die befristet zuerkannte Berufsunfähigkeitspension bis 31.08.2015 weitergewährt wurde, einen Arztbrief der sie behandelnden Fachärztin für Lungenkrankheiten mit den Diagnosen "2011: Pneumonie bds (3-Lappen), rez langandauernde Bronchitiden, postthrombotisches Syndrom/ z.n. rez Beinenvenenthrombosen/Varizenstripping, rez gastro-ösophalgealer Reflux", einen Arztbrief des sie behandelnden Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie mit dem Befund "bds durch - im MRI - nachgewiesenen Foramenstenosen der Segmente C4/6 und C6 und wg. Rezidiv. Lumboischialgien (spez. Sem. L5/S1) ist die Patientin nicht mehr in den Arbeitsprozess zu integrieren." und einen an das Sozialministeriumsservice gerichteten Arztbriefes des sie behandelnden Facharztes für Chirurgie mit dem Inhalt, dass die Beschwerdeführerin an einem ausgeprägten inneren Rektumprolaps mit der typischen Symptomatik unvollständige Stuhlentleerung, imperativer Stuhldrang, Stuhlverlust und Störung der Blasenfunktion leide. Die Symptomatik werde bei Stressbelastung unerträglich. Die konservative Therapie sei bisher ohne Erfolg, die Patientin sei auch in neuropsychiatrischer Behandlung. Eine chirurgische Therapie (transanale Resektion des inneren Rektumprolaps) sei erfolgversprechend, insofern es auch gelänge, die psychische Situation der Patientin zu verbessern. Im jetzigen, nicht behandelten Zustand könne eine höhergradige Inkontinenz und damit eingeschränkte Straßenfähigkeit bestätigt werden.
Die vorgelegten Unterlagen wurden am 04.11.2013 dem ärztlichen Dienst mit dem Ersuchen um deren Überprüfung weitergeleitet, die zu folgendem Ergebnis (06.11.2013) führten:
"Keine neuen Aspekte, inbes. auch ist die Stuhldrangsymptomatik mittels Leiden Nr. 4 adäquat erfasst und erreichen wiederkehrende Bronchitiden, bei jedoch unauffälligen Lungenfunktionswerten, nicht das Ausmaß eines behinderungswirksamen Leidens. Somit keine Änderung."
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 § 41, § 42 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Paragraph 41,, Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben hätte, dass der Grad der Behinderung 40% betrage. Die erhobenen Einwände seien einer abermaligen Überprüfung unterzogen worden, und es gebe keine neuen Aspekte. Es erfolgte eine Wiedergabe der oben angeführten Stellungnahme.
Gegen diesen Bescheid wurde am 17.12.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und der bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte schlafmedizinische Befundbericht vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass ihre zuletzt vorgelegten Befunde nicht berücksichtigt worden seien. Diese habe sie am 29.10.2013 vorgelegt und sie wiederholte die von den Ärzten darin getätigten Ausführungen.
Es gebe Tage, an denen sie die Wohnung nicht verlassen könne. Sie habe Termine, sie sei Gefangene ihres Körpers, was durch Willen oder Zeitmanagement bzw. Einteilung nicht beeinflussbar sei.
Sie leide nicht nur an psychischen (Depressionen, Burnout, Zwangsstörungen und Panikattacken), sondern auch an psychosomatischen (starke Ein- und Durchschlafstörungen lt. Schlaflabor, nichtorganische Insomnie und rez. Depressive Störung, Urin- und Stuhlinkontinenz) sowie physischen Krankheiten (LWS, HWS, tiefe Beinvenenthrombose und Asthma bronchiale). Man könne erahnen, wie sehr sie seit vielen Jahren unter ihren sich verschlechternden Erkrankungen leide.
Auf die weitere Wiedergabe der Beschwerde wird verzichtet.
Die Beschwerdeführerin ersuchte abschließend ihre nachgereichten drei Befunde sowie den Befund des Schlaflabors zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 08.04.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Stellungnahme vom 06.11.2013 zum Parteiengehör übermittelt, da dies von der erstinstanzlichen Behörde unterlassen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 19.12.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, § 66 Abs. 2 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.09.2013, 2013/21/0118, ausgeführt:Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.09.2013, 2013/21/0118, ausgeführt:
Ob die Rechtsmittelbehörde von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch macht und eine kassatorische Entscheidung trifft, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführt und in der Sache entscheidet, liegt gemäß den Maßstäben des § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen. Dabei obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E 30. Juni 2011, 2008/23/1107). Unter den genannten Ermessensgesichtspunkten könnte es relevant sein, dass die Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde (Hinweis E 21. November 2002, 2002/20/0315).Ob die Rechtsmittelbehörde von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch macht und eine kassatorische Entscheidung trifft, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführt und in der Sache entscheidet, liegt gemäß den Maßstäben des Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen. Dabei obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E 30. Juni 2011, 2008/23/1107). Unter den genannten Ermessensgesichtspunkten könnte es relevant sein, dass die Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde (Hinweis E 21. November 2002, 2002/20/0315).
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das E 14.3.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). (21.11.2002, 2002/20/0315)Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das E 14.3.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). (21.11.2002, 2002/20/0315)
Im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127).(26.09.2013, 2013/07/0062)Im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127).(26.09.2013, 2013/07/0062)
Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde eine Einschätzung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin vorzunehmen.
Wie im Verfahrensgang ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin zahlreiche medizinische Unterlagen, insbesondere zur Problematik der Depressionen, der Somatisierungen, des Reizdarms und der Reizblase vorgelegt.
Die belangte Behörde hat jedoch unterlassen, ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie sowie eines Facharztes für Innere Medizin zum Zustand der Beschwerdeführerin einzuholen.
Im weiteren Verfahren wird daher eine psychiatrisch/neurologische-fachärztliche Untersuchung bzw. eines Arztes für psychosomatische Medizin sowie eine internistische-fachärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin und eine Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung unter Zugrundelegung der zu erstellenden Gutachtens und der bereits vorliegenden Gutachten zu erfolgen haben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung erfolgte auf Basis der Judikatur des VwGH zur Bestimmung des vergleichbaren § 66 Abs. 2 AVG.Die Entscheidung erfolgte auf Basis der Judikatur des VwGH zur Bestimmung des vergleichbaren Paragraph 66, Absatz 2, AVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behindertenpass, Behinderung, Ermittlungsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W200.2003204.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.07.2014