Entscheidungsdatum
26.06.2014Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L510 2003985-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH über die Beschwerden von XXXX, vertreten durch Dr. Manfred Göttlicher, gegen die Bescheide der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 03.12.2008, VSNR: XXXX und vom 29.01.2010, VSNR: XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH über die Beschwerden von römisch 40 , vertreten durch Dr. Manfred Göttlicher, gegen die Bescheide der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 03.12.2008, VSNR: römisch 40 und vom 29.01.2010, VSNR: römisch 40 , beschlossen:
A)
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung neuer Bescheide an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstele Salzburg, zurückverwiesen.Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung neuer Bescheide an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstele Salzburg, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 03.12.2008 sprach die Sozialversicherungsanstalt aus, dass die dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG für den Beitragszeitraum 1. Februar bis 31. Dezember 1999 gemäß § 40 Abs 2 GSVG nicht verjährt seien.Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 03.12.2008 sprach die Sozialversicherungsanstalt aus, dass die dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG für den Beitragszeitraum 1. Februar bis 31. Dezember 1999 gemäß Paragraph 40, Absatz 2, GSVG nicht verjährt seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch. Das Einspruchsverfahren wurde von der Landeshauptfrau von Salzburg mit Bescheid vom 17. September 2009 bis zur bescheidmäßigen Festsetzung der monatlichen Beitragshöhe für den Beitragszeitraum 1. Februar bis 31. Dezember 1999 ausgesetzt. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
In der Folge erging ein weiterer Bescheid der Sozialversicherungsanstalt vom 29.01.2010, mit dem in Spruchpunkt I. ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer gemäß § 27 GSVG verpflichtet sei, im Zeitraum 1. Februar bis 31. Dezember 1999 monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 147,62 und zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 92,64 zu entrichten.In der Folge erging ein weiterer Bescheid der Sozialversicherungsanstalt vom 29.01.2010, mit dem in Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, GSVG verpflichtet sei, im Zeitraum 1. Februar bis 31. Dezember 1999 monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 147,62 und zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 92,64 zu entrichten.
Spruchpunkt II. dieses Bescheids lautet folgendermaßen:Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheids lautet folgendermaßen:
"2. Die Beiträge haften seit 02.09.2008 zur Gänze nicht mehr aus."
Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch und machte darin Rechenfehler der Sozialversicherungsanstalt geltend. Zudem habe er alle Beiträge für das Jahr 1999 bereits bezahlt und es seien allfällige Beitragsschulden aus diesem Jahr längst verjährt.
Mit dem Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg wurde zunächst ausgesprochen, dass das ausgesetzte Einspruchsverfahren gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt vom 3.12.2008 fortgesetzt werde.
In der Sache wurde ausgesprochen, dass die Einsprüche gegen die erstinstanzlichen Bescheide vom 3.12.2008 und vom 29.01.2010 abgewiesen werden.
Begründend führte die Landeshauptfrau von Salzburg aus, der Beschwerdeführer sei während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums 1. Februar bis 31. Dezember 1999 wie schon ab 1. September 1997 der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlegen. Der vorliegende Einkommensteuerbescheid vom 5. Februar 2001 weise für das Jahr 1999 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS 100.000,- sowie einen verrechenbaren Verlust der Vorjahre in Höhe von ATS 2.167,- aus.
Die von der Sozialversicherungsanstalt vorgenommene Berechnung der mit dem Bescheid vom 29.01.2010 vorgeschriebenen Beiträge sei rechnerisch korrekt. Da die aufgrund der Einkünfte des Beschwerdeführers errechnete Beitragsgrundlage die Mindestbeitragsgrundlage für das Jahr 1999 in Höhe von S 14.009,-
unterschritten habe, sei die Mindestbeitragsgrundlage für die Beitragsberechnung heranzuziehen gewesen. Unter Anwendung der Beitragssätze 9,1% für die Krankenversicherung und 14,5% für die Pensionsversicherung hätten sich hieraus für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum die monatlichen Beiträge in der Höhe von EUR 92,64 für die Krankenversicherung und EUR 147,62 für die Pensionsversicherung ergeben.
Vom Beschwerdeführer seien während des Jahres 1997 keine Beitragszahlungen geleistet worden. Im Jahr 1998 sei (lediglich) am 1. Dezember 1998 eine Beitragszahlung in Höhe von (umgerechnet) EUR 1.090,08 geleistet worden. Die in der Folge im Jahr 1999 geleisteten Zahlungen seien seitens der Sozialversicherungsanstalt gemäß § 35 Abs 1 letzter Satz GSVG zur Deckung der "Altschulden" der Vorjahre 1997 und 1998 verwendet worden. Der verbleibende Betrag sei dem Monat Jänner 1999 zugerechnet worden. Die verbliebenen Beiträge für das Jahr 1999 seien erst durch eine Zahlung vom 2. September 2008 gedeckt worden und würden seit diesem Tag daher nicht mehr aushaften.Vom Beschwerdeführer seien während des Jahres 1997 keine Beitragszahlungen geleistet worden. Im Jahr 1998 sei (lediglich) am 1. Dezember 1998 eine Beitragszahlung in Höhe von (umgerechnet) EUR 1.090,08 geleistet worden. Die in der Folge im Jahr 1999 geleisteten Zahlungen seien seitens der Sozialversicherungsanstalt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz GSVG zur Deckung der "Altschulden" der Vorjahre 1997 und 1998 verwendet worden. Der verbleibende Betrag sei dem Monat Jänner 1999 zugerechnet worden. Die verbliebenen Beiträge für das Jahr 1999 seien erst durch eine Zahlung vom 2. September 2008 gedeckt worden und würden seit diesem Tag daher nicht mehr aushaften.
Seitens der Sozialversicherungsanstalt seien gegenüber dem Beschwerdeführer Maßnahmen im Sinn des § 40 Abs 2 GSVG gesetzt worden. Hierbei seien "Sondermahnungen" in Form von Postaufträgen am 10. Juli 2000, am 7. Juni 2002, am 15. März 2004, am 10. September 2005 und am 9. März 2007 versandt worden. Diese Sondermahnungen seien teilweise nicht behoben oder mit Vermerken wie "verzogen" an die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt retourniert worden. Daher seien Zustellungen am 30. April 2004, 5. Jänner 2006 und 2. Mai 2007 nachweislich mittels RSb-Brief verfügt worden. Diese Schreiben seien entweder übernommen oder durch Hinterlegung zugestellt worden.Seitens der Sozialversicherungsanstalt seien gegenüber dem Beschwerdeführer Maßnahmen im Sinn des Paragraph 40, Absatz 2, GSVG gesetzt worden. Hierbei seien "Sondermahnungen" in Form von Postaufträgen am 10. Juli 2000, am 7. Juni 2002, am 15. März 2004, am 10. September 2005 und am 9. März 2007 versandt worden. Diese Sondermahnungen seien teilweise nicht behoben oder mit Vermerken wie "verzogen" an die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt retourniert worden. Daher seien Zustellungen am 30. April 2004, 5. Jänner 2006 und 2. Mai 2007 nachweislich mittels RSb-Brief verfügt worden. Diese Schreiben seien entweder übernommen oder durch Hinterlegung zugestellt worden.
Im Einzelnen stellte die Landeshauptfrau von Salzburg zu diesen Unterbrechungsmaßnahmen im Sinne des § 40 Abs 2 GSVG im angefochtenen Bescheid Folgendes fest:Im Einzelnen stellte die Landeshauptfrau von Salzburg zu diesen Unterbrechungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, GSVG im angefochtenen Bescheid Folgendes fest:
10.07.2000 - Postauftrag: Vermerk 'Nichtbehoben zurück'
15.03.2004 - Postauftrag: Vermerk 'Zurück/Retour - verzogen'
30.04.2004 - Schriftliche Aufforderung zur Einzahlung des Beitragsrückstandes,
nachweislich zugestellt am 04.05.2004 (an einen Mitbewohner)
10.09.2005 - Postauftrag: Vermerk 'zurück an den Absender nicht behoben'
05.01.2006 - Schriftliche Aufforderung zur Einzahlung des Beitragsrückstandes,
nachweislich zugestellt am 10.01.2006 (durch Hinterlegung)
09.03.2007 - Postauftrag: Vermerk 'verzogen'
02.05.2007 - Schriftliche Zahlungserinnerung - Unterbrechung der
Einforderungsverjährung, nachweislich zugestellt an den
(Beschwerdeführer) am 04.05.2007
Darüber hinaus ist dem (Beschwerdeführer) eine Sondermahnung am 07.06.2002 zugekommen."
Der Beschwerdeführer stelle die Existenz einer "(Sonder)mahnung" vom 7. Juni 2002 in Frage. Dem Beschwerdeführer sei dabei zuzugestehen, dass diese nicht in Form eines Postauftrags im Akt der Sozialversicherungsanstalt aufscheine. Die Sozialversicherungsanstalt habe aber glaubwürdig und schlüssig nachvollziehbar dartun können, dass dies gerade mit dem Umstand zu begründen sei, dass dem Beschwerdeführer eben diese Sondermahnung auch tatsächlich zugekommen sei.
In diesem Zusammenhang gab die Landeshauptfrau von Salzburg eine Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt vom 11. Juli 2011 wörtlich wieder. In dieser Stellungnahme wird unter anderem Folgendes ausgeführt (zitiert wie im angefochtenen Bescheid):
"(...) Dass die betreffende, vom (Beschwerdeführer) in Zweifel gezogene Sondermahnung vom 07.06.2002 - der (Beschwerdeführer) behauptet sogar, es hätte eine solche schlichtweg nicht existiert - nicht im Akt aufliegend bzw. ihm nicht zugegangen ist, ist eine reine Schutzbehauptung.
Genau vom Gegenteil ist daher auszugehen, nämlich dass eben diese Sondermahnung vom 07.06.2002 deshalb nicht im Akt ist - was sie im Übrigen auch nicht sein muss - weil sie dem (Beschwerdeführer) eben zugegangen ist und sie dieser in Empfang genommen hat. Daher ist sie auch nicht an die (mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt) retourniert worden und kann folglich auch nicht im Akt aufliegend sein.
Die betreffende Sondermahnung wurde wie alle anderen mittels technisch automatisierten Postauftrags versendet und in die Technik eingespielt, was auch aus dem entsprechenden Bildschirmausdruck eindeutig ersichtlich ist. Anders wäre eine Versendung von derartigen Einbringungsschritten bei einem Versichertenstand von rund 35.000 Versicherten im Bundesland Salzburg auch gar nicht administrierbar. (...)"
Die Landeshauptfrau von Salzburg führte dazu weiter aus, dass die Sondermahnung - wie der Beschwerdeführer selbst zugestehe - aus dem entsprechenden "Bildschirmausdruck" ersichtlich sei. Warum diesem Bildschirmausdruck mangels Urkundeneigenschaft keine Beweiskraft zukommen könne, sei "unter Hinweis auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung" nicht nachvollziehbar. Weiters führte sie aus:
"Zur Thematik der Sondermahnungen muss angemerkt werden, dass deren Versendung bzw. die Versendung der Postaufträge augenscheinlich auch nicht mit deren Erstellung von Konzepten bzw. Zustellverfügungen im Akt einhergeht. Die konkret im Akt befindlichen Sondermahnungen bzw. Postaufträge liegen lediglich deshalb im Akt auf, weil diese vom (Beschwerdeführer) nicht behoben wurden oder mit dem Vermerk 'verzogen' an die (mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt) retourniert wurden. Auch ist hierzu unter Verweis auf § 19 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustellG) darauf hinzuweisen, dass (lediglich) Dokumente, die weder zugestellt werden können noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, der Behörde (mit einem entsprechenden Vermerk - § 19 Abs. 2 ZustellG) zurückzustellen sind."Zur Thematik der Sondermahnungen muss angemerkt werden, dass deren Versendung bzw. die Versendung der Postaufträge augenscheinlich auch nicht mit deren Erstellung von Konzepten bzw. Zustellverfügungen im Akt einhergeht. Die konkret im Akt befindlichen Sondermahnungen bzw. Postaufträge liegen lediglich deshalb im Akt auf, weil diese vom (Beschwerdeführer) nicht behoben wurden oder mit dem Vermerk 'verzogen' an die (mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt) retourniert wurden. Auch ist hierzu unter Verweis auf Paragraph 19, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustellG) darauf hinzuweisen, dass (lediglich) Dokumente, die weder zugestellt werden können noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, der Behörde (mit einem entsprechenden Vermerk - Paragraph 19, Absatz 2, ZustellG) zurückzustellen sind.
Zur Versendung und Zustellung der Sondermahnungen bzw. oben angeführten Schriftstücke ist abgestellt auf das Vorbringen des (Beschwerdeführers) ((...)) weiters auszuführen:
10.07.2000 - Postauftrag: Vermerk 'Nicht behoben zurück'
Der (Beschwerdeführer) macht nach seiner Abmeldung am 27.06.2000 während des Zeitraumes 28.06.2000 bis 04.03.2001 einen Auslandsaufenthalt geltend, wonach eine Zustellung des Postauftrages vom 10.07.2000 gemäß § 2 Ziff. 4 (ZustellG) gar nicht (rechtswirksam) erfolgen hätte können. Der (Beschwerdeführer) übersieht hierbei einerseits, dass eine (An)meldung im Sinn der einschlägigen melderechtlichen Bestimmungen keine Voraussetzung für die rechtliche Wirksamkeit einer Zustellung darstellt. Wobei auch auf die Bestimmung des § 8 ZustellG zur Verpflichtung der Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle und der alternativen Möglichkeit der Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch hinzuweisen ist, zumal im ggst. Fall mangels Wohnsitzmeldung eine Abgabestelle im Sinn des § 8 Abs. 2 ZustellG von der (mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt) eben nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt hätte werden können. Darüber hinaus wurde der Auslandsaufenthalt vom (Beschwerdeführer) nicht weiter erläutert, nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht. Der Zusteller konnte daher auch zu Recht im Sinn des § 17 Abs. 1 ZustellG von der Annahme ausgehen, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Dem Vorbringen war daher nicht zu folgen.Der (Beschwerdeführer) macht nach seiner Abmeldung am 27.06.2000 während des Zeitraumes 28.06.2000 bis 04.03.2001 einen Auslandsaufenthalt geltend, wonach eine Zustellung des Postauftrages vom 10.07.2000 gemäß Paragraph 2, Ziff. 4 (ZustellG) gar nicht (rechtswirksam) erfolgen hätte können. Der (Beschwerdeführer) übersieht hierbei einerseits, dass eine (An)meldung im Sinn der einschlägigen melderechtlichen Bestimmungen keine Voraussetzung für die rechtliche Wirksamkeit einer Zustellung darstellt. Wobei auch auf die Bestimmung des Paragraph 8, ZustellG zur Verpflichtung der Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle und der alternativen Möglichkeit der Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch hinzuweisen ist, zumal im ggst. Fall mangels Wohnsitzmeldung eine Abgabestelle im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG von der (mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt) eben nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt hätte werden können. Darüber hinaus wurde der Auslandsaufenthalt vom (Beschwerdeführer) nicht weiter erläutert, nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht. Der Zusteller konnte daher auch zu Recht im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG von der Annahme ausgehen, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Dem Vorbringen war daher nicht zu folgen.
07.06.2002:
Auf die obigen Ausführungen der (mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt) und der (belangten Behörde) wird verwiesen.
15.03.2004 - Postauftrag: Vermerk 'Zurück/Retour - verzogen'
Die Rückleitung stellt den Anknüpfungspunkt für die nachfolgende Maßnahme vom 30.04.2004 dar.
30.04.2004 - Schriftliche Aufforderung zur Einzahlung des Beitragsrückstandes, nachweislich zugestellt am 04.05.2004 (an einen Mitbewohner)
Die Zustell- und Meldeadresse ist ident. Das Vorbringen der Zustellung an eine nicht zustellbevollmächtigte Person und der hierauf nicht erfolgten Weiterleitung ist u.a. vor dem Hintergrund der Regelungen in den Absätzen 3 und 4 des § 16 ZustellG nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar. Insbesondere bringt der (Beschwerdeführer) auch nicht vor, er habe sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten. Die vorgenommene Ersatzzustellung im Sinn des § 16 ZustellG ist rechtlich unbedenklich und rechtswirksam.Die Zustell- und Meldeadresse ist ident. Das Vorbringen der Zustellung an eine nicht zustellbevollmächtigte Person und der hierauf nicht erfolgten Weiterleitung ist u.a. vor dem Hintergrund der Regelungen in den Absätzen 3 und 4 des Paragraph 16, ZustellG nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar. Insbesondere bringt der (Beschwerdeführer) auch nicht vor, er habe sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten. Die vorgenommene Ersatzzustellung im Sinn des Paragraph 16, ZustellG ist rechtlich unbedenklich und rechtswirksam.
10.09.2005 - Postauftrag: Vermerk 'zurück an den Absender nicht behoben'
Vom (Beschwerdeführer) wird ohne nähere Angaben nur geltend gemacht, dass dieser bei der Zustellung an der entsprechenden Adresse nicht mehr aufhältig gewesen sei. Diese bloße Behauptung ist nicht dazu geeignet, der Annahme des Zustellers im Sinn des § 17 Abs. 1 ZustellG mit Erfolg entgegenzutreten.Vom (Beschwerdeführer) wird ohne nähere Angaben nur geltend gemacht, dass dieser bei der Zustellung an der entsprechenden Adresse nicht mehr aufhältig gewesen sei. Diese bloße Behauptung ist nicht dazu geeignet, der Annahme des Zustellers im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG mit Erfolg entgegenzutreten.
05.01.2006 - Schriftliche Aufforderung zur Einzahlung des Beitragsrückstandes, nachweislich zugestellt am 10.01.2006 (durch Hinterlegung)
Zustell- und Meldeadresse sind ident. Die rechtswirksame Zustellung wird mit dem genannten Datum nicht bestritten. Insoweit der (Beschwerdeführer) in seiner Stellungnahme vom 18.03.2009, Seite 4 oben das Datum 05.01.2006 als 09.03.2007 bezeichnet und die Hinterlegung ohne Zustellversuch - vermutlich abgestellt auf § 17 Abs. 1 ZustellG - moniert ist festzustellen, dass laut augenscheinlichem Vermerk des Zustellers am Rückschein am 10.01.2006 ein Zustellversuch vorgenommen wurde und in der Folge die Verständigung über die Hinterlegung ins Hausbrieffach eingelegt wurde. Die Hinterlegung erfolgte mit Beginn der Abholfrist am 10.01.2006 und gilt damit als an diesem Tag bewirkt (§ 17 Abs. 3 ZustellG). Diese Vermerke - vom Zusteller paraphiert - wurden augenscheinlich allesamt mit ein und demselben blauen Kugelschreiber - verfasst. Demgegenüber stellt der Vermerk am Rückschein 'Hinterlegung ohne Zustellversuch nach § 8' augenscheinlich einen Vermerk der (mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt) dar, welcher einhergehend mit der Adressangabe und der Geschäftszahl mit schwarzem Kugelschreiber verfasst wurde. Zumal diese Vorgabe vom Zusteller nicht befolgt wurde, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das Vorbringen des (Beschwerdeführers) zumal dieses von vorne herein ins Leere geht. Die Zustellung ist rechtswirksam erfolgt.Zustell- und Meldeadresse sind ident. Die rechtswirksame Zustellung wird mit dem genannten Datum nicht bestritten. Insoweit der (Beschwerdeführer) in seiner Stellungnahme vom 18.03.2009, Seite 4 oben das Datum 05.01.2006 als 09.03.2007 bezeichnet und die Hinterlegung ohne Zustellversuch - vermutlich abgestellt auf Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG - moniert ist festzustellen, dass laut augenscheinlichem Vermerk des Zustellers am Rückschein am 10.01.2006 ein Zustellversuch vorgenommen wurde und in der Folge die Verständigung über die Hinterlegung ins Hausbrieffach eingelegt wurde. Die Hinterlegung erfolgte mit Beginn der Abholfrist am 10.01.2006 und gilt damit als an diesem Tag bewirkt (Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG). Diese Vermerke - vom Zusteller paraphiert - wurden augenscheinlich allesamt mit ein und demselben blauen Kugelschreiber - verfasst. Demgegenüber stellt der Vermerk am Rückschein 'Hinterlegung ohne Zustellversuch nach Paragraph 8 ', augenscheinlich einen Vermerk der (mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt) dar, welcher einhergehend mit der Adressangabe und der Geschäftszahl mit schwarzem Kugelschreiber verfasst wurde. Zumal diese Vorgabe vom Zusteller nicht befolgt wurde, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das Vorbringen des (Beschwerdeführers) zumal dieses von vorne herein ins Leere geht. Die Zustellung ist rechtswirksam erfolgt.
09.03.2007 - Postauftrag: Vermerk 'verzogen'
Die Rückleitung stellt den Anknüpfungspunkt für die nachfolgende Maßnahme vom 02.05.2007 dar.
02.05.2007 - Schriftliche Zahlungserinnerung - Unterbrechung der Einforderungsverjährung, nachweislich zugestellt an den (Beschwerdeführer) am 04.05.2007.
Die Zustellung ist unstrittig."
Zur Anrechnung der 1999 geleisteten Beiträge auf frühere Beitragsschulden gemäß § 35 Abs 1 letzter Satz GSVG führte die Landeshauptfrau von Salzburg Folgendes aus:Zur Anrechnung der 1999 geleisteten Beiträge auf frühere Beitragsschulden gemäß Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz GSVG führte die Landeshauptfrau von Salzburg Folgendes aus:
"Mit dem (erstinstanzlichen) Bescheid vom 29.01.2010 stellt die (mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt) im Spruchteil 1. näher ausgeführt die (Anm.: aus aktueller Sicht bzw. vor dem 02.09.2008 ursprüngliche) Verpflichtung des (Beschwerdeführers) zur Beitragsentrichtung (Beitragspflicht) für den Zeitraum 01.02.1999 bis 31.12.1999 fest. Gleichzeitig stellt die (mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt) in Spruchteil 2. dieses Bescheides fest, dass die ggst. Beiträge seit 02.09.2008 (Anm.: aufgrund einer einschlägigen Zahlung zu diesem Datum) zur Gänze nicht mehr aushaften."Mit dem (erstinstanzlichen) Bescheid vom 29.01.2010 stellt die (mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt) im Spruchteil 1. näher ausgeführt die Anmerkung, aus aktueller Sicht bzw. vor dem 02.09.2008 ursprüngliche) Verpflichtung des (Beschwerdeführers) zur Beitragsentrichtung (Beitragspflicht) für den Zeitraum 01.02.1999 bis 31.12.1999 fest. Gleichzeitig stellt die (mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt) in Spruchteil 2. dieses Bescheides fest, dass die ggst. Beiträge seit 02.09.2008 Anmerkung, aufgrund einer einschlägigen Zahlung zu diesem Datum) zur Gänze nicht mehr aushaften.
Ausgehend von § 35 Abs. 1 letzter Satz GSVG und dessen Vorgaben ((...)) setzt die Annahme der ursprünglich vor dem 02.09.2008 bzw. bis zum 01.09.2008 objektiv bestandenen Verpflichtung zur Entrichtung der für den Zeitraum 01.02.1999 bis 31.12.1999 festgestellten Beiträge (Beitragspflicht) nunmehr bereits rein rechnerisch voraus, dass die für 1999 geleisteten Beiträge in den für das Jahr 1997 und für das Jahr 1998 (nach der Entrichtung des Betrages von EUR 1.090,09 am 01.12.1998) zur Entrichtung verbliebenen Beiträgen aufgehen. Dies ist bzw. war - so das begründende Vorbringen der (mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt) - augenscheinlich mit Ausnahme des Monats Jänner 1999 der Fall. Die für 1999 geleisteten Beiträge haben die von der (mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt) als für das Jahr 1997 und 1998 noch (teilweise) aushaftend angesehenen Beiträge nicht nur abgedeckt sondern sogar überschritten, weshalb der Spruch des (erstinstanzlichen) Bescheides vom 29.01.2010 eine Verpflichtung zur Beitragsleistung für Jänner 1999 auch nicht (mehr) umfasst sondern diese (lediglich) für den Zeitraum (ab) 01.02.1999 bis 31.12.1999 festgestellt wurde. Die (teilweise) Aushaftung bzw. nicht vorgelegene Verjährung der Beiträge für 1997 bzw. 1998 zum Zeitpunkt 01.12.1998 kann hierbei - ohne dass dies weiterer Erläuterungen bedarf - rechtlich außer Streit gestellt werden. Die rechnerische und rechtliche Korrektheit der für die Beitragsjahre 1997 und 1998 zugrunde gelegten Beiträge wurde hierbei vom (Beschwerdeführer) zwar hinterfragt. Ein Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch (auch) über diesen Zeitraum lässt das im Übrigen nicht ausreichend substantielle Vorbringen bzw. Begehren des (Beschwerdeführers) beginnend mit seiner Eingabe (seinem Antrag) an die (mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt) vom 17.11.2008 jedoch nicht erkennen. Hierzu bleibt von der (belangten Behörde) dennoch anzumerken, dass sich aus den im Akt der (mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt) befindlichen Unterlagen keine Ansatzpunkte für eine weder rechtlich noch rechnerisch fehlerhafte Beitragsermittlung ergeben."Ausgehend von Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz GSVG und dessen Vorgaben ((...)) setzt die Annahme der ursprünglich vor dem 02.09.2008 bzw. bis zum 01.09.2008 objektiv bestandenen Verpflichtung zur Entrichtung der für den Zeitraum 01.02.1999 bis 31.12.1999 festgestellten Beiträge (Beitragspflicht) nunmehr bereits rein rechnerisch voraus, dass die für 1999 geleisteten Beiträge in den für das Jahr 1997 und für das Jahr 1998 (nach der Entrichtung des Betrages von EUR 1.090,09 am 01.12.1998) zur Entrichtung verbliebenen Beiträgen aufgehen. Dies ist bzw. war - so das begründende Vorbringen der (mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt) - augenscheinlich mit Ausnahme des Monats Jänner 1999 der Fall. Die für 1999 geleisteten Beiträge haben die von der (mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt) als für das Jahr 1997 und 1998 noch (teilweise) aushaftend angesehenen Beiträge nicht nur abgedeckt sondern sogar überschritten, weshalb der Spruch des (erstinstanzlichen) Bescheides vom 29.01.2010 eine Verpflichtung zur Beitragsleistung für Jänner 1999 auch nicht (mehr) umfasst sondern diese (lediglich) für den Zeitraum (ab) 01.02.1999 bis 31.12.1999 festgestellt wurde. Die (teilweise) Aushaftung bzw. nicht vorgelegene Verjährung der Beiträge für 1997 bzw. 1998 zum Zeitpunkt 01.12.1998 kann hierbei - ohne dass dies weiterer Erläuterungen bedarf - rechtlich außer Streit gestellt werden. Die rechnerische und rechtliche Korrektheit der für die Beitragsjahre 1997 und 1998 zugrunde gelegten Beiträge wurde hierbei vom (Beschwerdeführer) zwar hinterfragt. Ein Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch (auch) über diesen Zeitraum lässt das im Übrigen nicht ausreichend substantielle Vorbringen bzw. Begehren des (Beschwerdeführers) beginnend mit seiner Eingabe (seinem Antrag) an die (mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt) vom 17.11.2008 jedoch nicht erkennen. Hierzu bleibt von der (belangten Behörde) dennoch anzumerken, dass sich aus den im Akt der (mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt) befindlichen Unterlagen keine Ansatzpunkte für eine weder rechtlich noch rechnerisch fehlerhafte Beitragsermittlung ergeben."
Zu vom Beschwerdeführer in den Einspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen und beantragten Zeugeneinvernahmen führte die Landeshauptfrau von Salzburg aus, von der begehrten Beischaffung des Exekutionsaktes des Bezirksgerichts Hallein sei Abstand genommen worden, da sich die im Bereich eines gerichtlichen Exekutionsverfahrens seitens der Sozialversicherungsanstalt gesetzten Schritte "der Prüfungszuständigkeit" der belangten Behörde entziehen würden.
Von der begehrten Einvernahme des Beschwerdeführers selbst sowie der Mag. B. als "offenkundig Privatperson" sei abgesehen worden, da vom Beschwerdeführer im Ergebnis nicht mehr bestritten worden sei, eine vollständige Kopie der maßgeblichen Unterlagen und Akteninhalte bzw uneingeschränkt Akteneinsicht erhalten zu haben. Der vorgebrachte Beweiszweck gehe daher ins Leere.
Gegen diesen Bescheid wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an den VwGH erhoben.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0049-9, wurde der angefochtene Bescheid - mit der Ausnahme des Abspruchs über die Fortsetzung des ausgesetzten Einspruchsverfahrens hinsichtlich des erstinstanzlichen Bescheides vom 03.12.2008 - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der VwGH führte folgend aus:
"1. Die Beschwerde ficht den gegenständlichen Bescheid "seinem gesamten Inhalt und Umfang nach" an. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter anderem die Fortsetzung des ausgesetzten Einspruchsverfahrens hinsichtlich des erstinstanzlichen Bescheids vom 3. Dezember 2008 ausgesprochen. Weder dem geltend gemachten Beschwerdepunkt noch den weiteren Beschwerdeausführungen ist jedoch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer durch die Fortsetzung des - zudem mit dem angefochtenen Bescheid in der Sache entschiedenen - Einspruchsverfahrens in seinen Rechten verletzt erachtet, sodass der Ausspruch über die Fortsetzung des Verfahrens nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist.
2. Hinsichtlich der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Beiträge im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 1999 wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Höhe dieser Beiträge und bestreitet deren rechnerische Richtigkeit. Dabei bemängelt er im Wesentlichen die Beitragsberechnung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt, da diese nicht klar, eindeutig und für jedermann nachvollziehbar sei. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt habe daher gegen das "Klarheits- bzw. Transparenzgebot" verstoßen.
3. § 25 GSVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 139/1998 mit den gemäß der Verordnung BGBl II Nr 455/1998 festgesetzten Werten für das Kalenderjahr 1999 lautet (auszugsweise):3. Paragraph 25, GSVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 139 aus 1998, mit den gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 455 aus 1998, festgesetzten Werten für das Kalenderjahr 1999 lautet (auszugsweise):
"§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung."§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz 3, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Absatz 5, berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3) (...)
(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat
1. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 3 Abs. 3 mindestens 14 009 S. Im Jahr 2002 ist der zum 1. Jänner festgestellte Betrag um 500 S zu erhöhen. Im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder § 3 Abs. 3 und in den darauffolgenden zwei Kalenderjahren tritt an die Stelle des Betrages von 14 009 S der in Z 2 lit. a genannte Betrag;1. für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 3, Absatz 3, mindestens 14 009 S. Im Jahr 2002 ist der zum 1. Jänner festgestellte Betrag um 500 S zu erhöhen. Im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder Paragraph 3, Absatz 3 und in den darauffolgenden zwei Kalenderjahren tritt an die Stelle des Betrages von 14 009 S der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag;
(...)"
Mit seinem Vorbringen, die Beitragsberechnung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt sei mangelhaft dargelegt worden, verkennt der Beschwerdeführer, dass ein Begründungsmangel der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit eines Bescheides führen kann, wenn die Behörde zweiter Instanz diesen Mangel in der Bescheidbegründung behoben hat (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl 2005/08/0049, uva). Die belangte Behörde hat die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge im Wesentlichen damit begründet, dass die anhand des Einkommens des Beschwerdeführers ermittelte Beitragsgrundlage unter der Mindestbeitragsgrundlage für das Jahr 1999 in der Höhe vonMit seinem Vorbringen, die Beitragsberechnung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt sei mangelhaft dargelegt worden, verkennt der Beschwerdeführer, dass ein Begründungsmangel der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit eines Bescheides führen kann, wenn die Behörde zweiter Instanz diesen Mangel in der Bescheidbegründung behoben hat vergleiche das hg Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl 2005/08/0049, uva). Die belangte Behörde hat die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge im Wesentlichen damit begründet, dass die anhand des Einkommens des Beschwerdeführers ermittelte Beitragsgrundlage unter der Mindestbeitragsgrundlage für das Jahr 1999 in der Höhe von
S 14.009,- liege, weshalb diese zur Anwendung komme. In der Folge hat die belangte Behörde die Höhe der vorzuschreibenden Beiträge anhand dieser Mindestbeitragsgrundlage berechnet. Dieser Vorgangsweise hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts entgegengesetzt und auch sonst besteht kein Grund dafür, diese Anknüpfung an die Mindestbeitragsgrundlage als rechtswidrig zu erkennen. Die Höhe der festgestellten Beiträge begegnet daher vor dem Verwaltungsgerichtshof keinen Bedenken.
4. Der Beschwerdeführer wendet sich weiters gegen die Anrechnung seiner Beitragszahlungen im Jahr 1999 auf offene Beitragsforderungen aus den Jahren 1997 und 1998, da aus diesem Zeitraum keine Altschulden offen geblieben wären. Aus einem Jahreskontoauszug für 1999 gehe zweifelsfrei hervor, dass per 31. Dezember 2008 kein Negativsaldo vorgelegen sei. Die belangte Behörde hätte daher nicht nur erkennen müssen, das die vom Beschwerdeführer im Jahr 1999 geleisteten Zahlungen zu Unrecht auf nicht bestehende Altschulden verrechnet worden seien, sondern auch, dass diese Beträge "fälschlicherweise von Seiten der (mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt) im Jahr 2008 neuerlich vorgeschrieben und sogar noch Verzugszinsen verrechnet" worden seien.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde durch Abweisung des Einspruchs gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 29. Jänner 2010 nicht nur über die Beitragsverpflichtung des Beschwerdeführers in der Pensions- und Krankenversicherung entschieden, sondern in der Art eines Abrechnungsbescheides auch über die noch aushaftenden Beiträge abgesprochen. Die belangte Behörde hat dabei ausgesprochen, dass die Beiträge "seit 02.09.2008 zur Gänze nicht mehr" aushaften würden. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit einer Zahlung des Beschwerdeführers vom 2. September 2008 (die nach Angaben des Beschwerdeführers für laufende Beiträge des Jahres 2008 zweckgewidmet gewesen sei). Da die belangte Behörde damit auch zum Ausdruck gebracht hat, dass die Tilgung der Beitragsforderung erst durch die Zahlung vom 2. September 2008 eingetreten sei, nicht aber - wie der Beschwerdeführer vorgebracht hatte - bereits durch frühere Zahlungen, vermag auch der Umstand, dass der angefochtene Bescheid keine offene Beitragsforderung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum gegenüber dem Beschwerdeführer ausweist, die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer dadurch in Rechten verletzt und damit zur Beschwerde berechtigt ist, auch hinsichtlich dieses Spruchteiles nicht zu beseitigen.
Zur Beurteilung der Frage, ob die von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vorgenommene Anrechnung der Zahlung des Beschwerdeführers vom 2. September 2008 auf die Beitragsforderung für den Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 rechtmäßig war, ist aber - neben der Frage, ob diese Forderung nicht bereits durch frühere Zahlungen getilgt wurde - auch zu klären, ob der Beschwerdeführer zurecht von einer Verjährung von Beitragsforderungen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgeht.
6. Hinsichtlich einer möglichen Verjährung der gegenständlichen Beiträge gemäß § 40 GSVG gehen der Beschwerdeführer wie auch die belangte Behörde übereinstimmend davon aus, dass hiefür die Fristen der Einforderungsverjährung des § 40 Abs 2 GSVG einschlägig seien.6. Hinsichtlich einer möglichen Verjährung der gegenständlichen Beiträge gemäß Paragraph 40, GSVG gehen der Beschwerdeführer wie auch die belangte Behörde übereinstimmend davon aus, dass hiefür die Fristen der Einforderungsverjährung des Paragraph 40, Absatz 2, GSVG einschlägig seien.
Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, dass die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt taugliche Verfolgungshandlungen, die den Lauf der Verjährungsfrist unterbrachen, gesetzt habe. So seien die Sondermahnungen vom 10. Juli 2000 und vom 15. März 2004 an keine Zustelladresse im Sinne des § 2 Z 4 ZustellG gerichtet worden, da der Beschwerdeführer zum Zustellzeitpunkt dort weder ein Gewerbe betrieben noch seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Er sei mangels eines laufenden Verfahrens auch nicht verpflichtet gewesen, eine allfällige Adressänderung bekannt zu geben. Zudem wäre eine Zustellung gemäß § 8 Abs 2 ZustellG auch im Falle der Missachtung einer solchen Mitteilungspflicht nur dann zulässig, wenn die Behörde eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten feststellen könne. Nach dem Inhalt des Beitragsaktes habe die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt jedoch nicht einmal versucht, eine Abgabestelle ausfindig zu machen. Hinsichtlich der "angeblichen Sondermahnung" vom 7. Juni 2002 seien von Seiten der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt keine stichhaltigen Nachweise für die Existenz dieser Sondermahnung erbracht worden. Es sei auch nicht dargelegt worden, an welche Adresse die Sondermahnung versendet worden sein solle. Es existierten weder eine Kopie dieser Sondermahnung, noch sonstige Zustellnachweise. Es liege diesbezüglich nur ein Bildschirmausdruck (Screen-Shot) im Akt vor, wonach es angeblich eine Sondermahnung vom 7. Juni 2002 gegeben habe. Da jedoch auf diesem Bildschirmausdruck nicht einmal die angebliche Zustelladresse vermerkt sei, könne dieser kein tauglicher Nachweis für die tatsächliche Zustellung der angeblichen Sondermahnung sein.Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, dass die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt taugliche Verfolgungshandlungen, die den Lauf der Verjährungsfrist unterbrachen, gesetzt habe. So seien die Sondermahnungen vom 10. Juli 2000 und vom 15. März 2004 an keine Zustelladresse im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG gerichtet worden, da der Beschwerdeführer zum Zustellzeitpunkt dort weder ein Gewerbe betrieben noch seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Er sei mangels eines laufenden Verfahrens auch nicht verpflichtet gewesen, eine allfällige Adressänderung bekannt zu geben. Zudem wäre eine Zustellung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG auch im Falle der Missachtung einer solchen Mitteilungspflicht nur dann zulässig, wenn die Behörde eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten feststellen könne. Nach dem Inhalt des Beitragsaktes habe die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt jedoch nicht einmal versucht, eine Abgabestelle ausfindig zu machen. Hinsichtlich der "angeblichen Sondermahnung" vom 7. Juni 2002 seien von Seiten der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt keine stichhaltigen Nachweise für die Existenz dieser Sondermahnung erbracht worden. Es sei auch nicht dargelegt worden, an welche Adresse die Sondermahnung versendet worden sein solle. Es existierten weder eine Kopie dieser Sondermahnung, noch sonstige Zustellnachweise. Es liege diesbezüglich nur ein Bildschirmausdruck (Screen-Shot) im Akt vor, wonach es angeblich eine Sondermahnung vom 7. Juni 2002 gegeben habe. Da jedoch auf diesem Bildschirmausdruck nicht einmal die angebliche Zustelladresse vermerkt sei, könne dieser kein tauglicher Nachweis für die tatsächliche Zustellung der angeblichen Sondermahnung sein.
7. § 40 Abs 1 und 2 GSVG in der Stammfassung BGBl Nr 1978/560 lautet:7. Paragraph 40, Absatz eins und 2 GSVG in der Stammfassung BGBl Nr 1978/560 lautet:
"§ 40. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses oder Ausgleiches des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung."
Die zweijährige Frist der Einforderungsverjährung iSd § 40 Abs 2 GSVG beginnt mit der Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung, worunter zB auch die Verständigung vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder - auf deren Grundlage - die Erlassung eines Rückstandsausweises fallen (vgl zum gleichlautenden § 68 Abs 2 ASVG das hg Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl 2009/08/0049). In Fällen hingegen, in denen zwischen dem Beitragsschuldner und dem Krankenversicherungsträger die Verpflichtung des Beitragsschuldners zur Zahlung von Beiträgen strittig ist, kann von "festgestellten Beitragsschulden" im Sinne des § 40 Abs 2 GSVG nicht gesprochen werden (vgl wiederum zu § 68 Abs 2 ASVG das hg Erkenntnis vom 14. Februar 2013, Zl 2010/08/0018).Die zweijährige Frist der Einforderungsverjährung iSd Paragraph 40, Absatz 2, GSVG beginnt mit der Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung, worunter zB auch die Verständigung vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder - auf deren Grundlage - die Erlassung eines Rückstandsausweises fallen vergleiche zum gleichlautenden Paragraph 68, Absatz 2, ASVG das hg Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl 2009/08/0049). In Fällen hingegen, in denen zwischen dem Beitragsschuldner und dem Krankenversicherungsträger die Verpflichtung des Beitragsschuldners zur Zahlung von Beiträgen strittig ist, kann von "festgestellten Beitragsschulden" im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, GSVG nicht gesprochen werden vergleiche wiederum zu Paragraph 68, Absatz 2, ASVG das hg Erkenntnis vom 14. Februar 2013, Zl 2010/08/0018).
Ob im Beschwerdefall von festgestellten Beitragsschulden im Sinne des § 40 Abs 2 GSVG und daher der zweijährigen Verjährungsfrist der Einforderungsverjährung ausgegangen werden muss, ist anhand der Feststellungen des angefochtenen Bescheids nicht beurteilbar. Aus diesen geht nämlich nicht hervor, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der ausstehenden Beiträge des verfahrensgegenständlichen Zeitraums 1. Februar bis 31. Dezember 1999 vom Ergebnis einer Feststellung verständigt wurde bzw ob eine solche Feststellung erstmals mit dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerde genannten Rückstandsausweis vom 18. Oktober 2008 erfolgte. Der Frage, ob es sich gegenständlich um einen Fall der Feststellungsverjährung iSd § 40 Abs 1 GSVG oder einen solchen der Einforderungsverjährung iSd § 40 Abs 2 GSVG handelt, ist jedoch aus folgenden Erwägungen auch nicht weiter relevant:Ob im Beschwerdefall von festgestellten Beitragsschulden im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, GSVG und daher der zweijährigen Verjährungsfrist der Einforderungsverjährung ausgegangen werden muss, ist anhand der Feststellungen des angefochtenen Bescheids nicht beurteilbar. Aus diesen geht nämlich nicht hervor, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der ausstehenden Beiträge des verfahrensgegenständlichen Zeitraums 1. Februar bis 31. Dezember 1999 vom Ergebnis einer Feststellung verständigt wurde bzw ob eine solche Feststellung erstmals mit dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerde genannten Rückstandsausweis vom 18. Oktober 2008 erfolgte. Der Frage, ob es sich gegenständlich um einen Fall der Feststellungsverjährung iSd Paragraph 40, Absatz eins, GSVG oder einen solchen der Einforderungsverjährung iSd Paragraph 40, Absatz 2, GSVG handelt, ist jedoch aus folgenden Erwägungen auch nicht weiter relevant:
Die belangte Behörde geht davon aus, dass die Verjährung iSd § 40 Abs 2 GSVG in den Jahren 2000 bis 2007 jeweils durch die Versendung von Mahnschreiben unterbrochen worden sei. Der Beschwerdeführer hatte jedoch bereits im Verwaltungsverfahren behauptet, dass ein entsprechendes Mahnschreiben vom 7. Juni 2002 -Die belangte Behörde geht davon aus, dass die Verjährung iSd Paragraph 40, Absatz 2, GSVG in den Jahren 2000 bis 2007 jeweils durch die Versendung von Mahnschreiben unterbrochen worden sei. Der Beschwerdeführer hatte jedoch bereits im Verwaltungsverfahren behauptet, dass ein entsprechendes Mahnschreiben vom 7. Juni 2002 -
dessen es bedurft hätte, um eine wirksame Unterbrechung der Verjährung herbeizuführen - überhaupt nicht existiere, ihm auch nie zugegangen sei und sich kein Nachweis darüber im Akt befinde. Dem setzt die belangte Behörde - unter Zitierung einer Stellungname der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt - im angefochtenen Bescheid entgegen, dass sich deshalb kein Nachweis dieser Sondermahnung im Akt befinde, "weil sie dem (Beschwerdeführer) eben zugegangen ist und sie dieser in Empfang genommen hat. Daher ist sie nicht an die (mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt) retourniert worden und kann folglich auch nicht im Akt aufliegend sein." Dies sei auch "aus dem entsprechenden Bildschirmausdruck" eindeutig ersichtlich.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich der von der belangten Behörde angeführte "Bildschirmausdruck" nicht im vorgelegten Verwaltungsakt befindet und sich aus diesem Verwaltungsakt auch nicht nachvollziehen lässt, welche Daten für diesen "Bildschirmausdruck" abgerufen worden sein sollen.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zudem weder festgestellt, welchen Inhalt dieses Mahnschreiben gehabt haben soll, noch an welche Adresse es gerichtet gewesen sei. Die Feststellung, dass das Mahnschreiben dem Beschwerdeführer zugegangen sein müsse, weil es sich nicht im Akt befinde, hält dem vom Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Beweiswürdigung wahrzunehmenden Prüfungsmaßstab - vgl dazu aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl 2003/08/0233 - im Übrigen schon deshalb nicht stand, weil der vorgelegte Verwaltungsakt auch keinen sonstigen Anhaltspunkt dafür enthält, dass ein "Mahnschreiben vom 7. Juni 2002" überhaupt versendet worden wäre. Auch die mitbeteiligte Partei behauptet nicht einmal, dass die Versendung des Mahnschreibens und dessen Inhalt in irgendeiner Weise im Verwaltungsakt - etwa durch einen Aktenvermerk im Sinne des auch von der mitbeteiligten Partei gemäß § 194 GSVG iVm § 357 ASVG im Verwaltungsverfahren anzuwendenden § 16 AVG - dokumentiert worden wäre.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zudem weder festgestellt, welchen Inhalt dieses Mahnschreiben gehabt haben soll, noch an welche Adresse es gerichtet gewesen sei. Die Feststellung, dass das Mahnschreiben dem Beschwerdeführer zugegangen sein müsse, weil es sich nicht im Akt befinde, hält dem vom Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Beweiswürdigung wahrzunehmenden Prüfungsmaßstab - vergleiche dazu aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl 2003/08/0233 - im Übrigen schon deshalb nicht stand, weil der vorgelegte Verwaltungsakt auch keinen sonstigen Anhaltspunkt dafür enthält, dass ein "Mahnschreiben vom 7. Juni 2002" überhaupt versendet worden wäre. Auch die mitbeteiligte Partei behauptet nicht einmal, dass die Versendung des Mahnschreibens und dessen Inhalt in irgendeiner Weise im Verwaltungsakt - etwa durch einen Aktenvermerk im Sinne des auch von der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 357, ASVG im Verwaltungsverfahren anzuwendenden Paragraph 16, AVG - dokumentiert worden wäre.
Da sich damit die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Zustellung des Mahnschreibens vom 7. Juni 2002 als nicht haltbar erweisen, findet die Annahme, dass hinsichtlich der Beiträge aus dem Jahr 1999 keine Verjährung eingetreten ist, keine Deckung im angefochtenen Bescheid mehr. § 40 Abs 2 GSVG setzt nämlich für die Wirksamkeit einer Unterbrechungsmaßnahme eine rechtlich wirksame Zustellung der Mahnung voraus (vgl zu § 68 Abs 2 ASVG erneut das hg Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl 2009/08/0049). Auch § 40 Abs 1 GSVG verlangt für eine wirksame Unterbrechung, dass der Zahlungspflichtige von der "zum Zwecke der Feststellung getroffene(n) Maßnahme" - sofern ein bloßes Mahnschreiben überhaupt eine solche Maßnahme darstellt - in Kenntnis gesetzt wird.Da sich damit die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Zustellung des Mahnschreibens vom 7. Juni 2002 als nicht haltbar erweisen, findet die Annahme, dass hinsichtlich der Beiträge aus dem Jahr 1999 keine Verjährung eingetreten ist, keine Deckung im angefochtenen Bescheid mehr. Paragraph 40, Absatz 2, GSVG setzt nämlich für die Wirksamkeit einer Unterbrechungsmaßnahme eine rechtlich wirksame Zustellung der Mahnung voraus vergleiche zu Paragraph 68, Absatz 2, ASVG erneut das hg Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl 2009/08/0049). Auch Paragraph 40, Absatz eins, GSVG verlangt für eine wirksame Unterbrechung, dass der Zahlungspflichtige von der "zum Zwecke der Feststellung getroffene(n) Maßnahme" - sofern ein bloßes Mahnschreiben überhaupt eine solche Maßnahme darstellt - in Kenntnis gesetzt wird.
An dieser Beurteilung kann auch der von der belangten Behörde ins Treffen geführte § 8 ZustellG nichts ändern, da diese Bestimmung ein anhängiges Verfahren, von dem die Partei Kenntnis hat, voraussetzt.An dieser Beurteilung kann auch der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Paragraph 8, ZustellG nichts ändern, da diese Bestimmung ein anhängiges Verfahren, von dem die Partei Kenntnis hat, voraussetzt.
8. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die von der belangten Behörde durch Abweisung des Einspruchs gegen den Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 3. Dezember 2008 erfolgte gesonderte bescheidmäßige Feststellung, dass "die vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG für den Beitragszeitraum 01.02.1999 bis 31.12.1999 (...) gemäß § 40 Abs. 2 GSVG nicht verjährt" seien, zulässig war (vgl zur Zulässigkeit derartiger Feststellungen im Zusammenhang mit anhängigen oder einzuleitenden Exekutionsverfahren das hg Erkenntnis8. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die von der belangten Behörde durch Abweisung des Einspruchs gegen den Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 3. Dezember 2008 erfolgte gesonderte bescheidmäßige Feststellung, dass "die vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG für den Beitragszeitraum 01.02.1999 bis 31.12.1999 (...) gemäß Paragraph 40, Absatz 2, GSVG nicht verjährt" seien, zulässig war vergleiche zur Zulässigkeit derartiger Feststellungen im Zusammenhang mit anhängigen oder einzuleitenden Exekutionsverfahren das hg Erkenntnis
vom 25. Juni 2013, Zl. 2013/08/0036, mwN)......"
Am 13.03.2014 wurde das Verfahren der entscheidenden Geschäftsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. .
1. Feststellungen:
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat die notwendigen Ermittlungen bzw. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.
2. Beweiswürdigung:
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden sind, weshalb sich gegenständlich die Zuständigkeit als Einzelrichter ergibt.Gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden sind, weshalb sich gegenständlich die Zuständigkeit als Einzelrichter ergibt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 28 VwGVGParagraph 28, VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) [....]
(7) [....]
(8) [....]
Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Wie sich aus der Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, ist zur Beurteilung der Frage, ob die Anrechnung der Zahlung auf die Beitragsforderung rechtmäßig war, neben der Frage, ob diese Forderung nicht bereits durch frühere Zahlungen getilgt wurde, auch die Frage der Verjährung maßgebend. Wie der VwGH weiter argumentiert, haben sich jedoch die getroffenen Feststellungen zur Zustellung des Mahnschreibens vom 07.06.2002 als nicht haltbar erwiesen, weshalb der diesbezüglich maßgebliche Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt bzw. nachgewiesen wurde. In Entsprechung der Rechtsansicht des VwGH hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, im Falle einer neuerlichen Bescheiderlassung das Verfahren entsprechend zu ergänzen bzw. den erforderlichen Nachweis darzutun.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung dieses Falles feststeht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die ergänzenden Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung dieses Falles feststeht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die ergänzenden Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs 3 VwGVG folgt konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs 2 AVG, stellt jedoch im Unterschied dazu aber nicht auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung ab (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 11 zu § 28). Es findet zur Auslegung des § 28 Abs 3 VwGVG im Wesentlichen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG Anwendung. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht -verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN).Die Zurückverweisung im Rahmen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG folgt konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, stellt jedoch im Unterschied dazu aber nicht auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung ab (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 11 zu Paragraph 28,). Es findet zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Wesentlichen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG Anwendung. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht -verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu Paragraph 66, mwN).
Es ist in erster Linie die Aufgabe der Sozialversicherungsanstalt als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und Beweismittel entsprechend darzutun. Es waren somit die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Angelegenheit an die Sozalversicherungsanstalt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - § 28 Abs 3 VwGVG entspricht hinsichtlich der Zurückweisungsvoraussetzungen mit Ausnahme des Wegfalles des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung inhaltlich im Wesentlichen § 66 Abs 2 u. Abs 3 AVG - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG entspricht hinsichtlich der Zurückweisungsvoraussetzungen mit Ausnahme des Wegfalles des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung inhaltlich im Wesentlichen Paragraph 66, Absatz 2, u. Absatz 3, AVG - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren, worunter nach hL auch eine Kassation des Bescheides subsumiert werden kann (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu §67d)4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren, worunter nach hL auch eine Kassation des Bescheides subsumiert werden kann (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu §67d)
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Verjährung, VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:L510.2003985.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.07.2014