Entscheidungsdatum
27.06.2014Norm
BFA-VG §18 Abs1 Z3Spruch
G307 2008936-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 ,
StA. Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2014, Zl. 20410800-14612995, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß
§§ 67 Abs. 1 und 3, 70 Abs. 3 FPG idgF, BGBl I 100/2005 sowie § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Paragraphen 67, Absatz eins und 3, 70 Absatz 3, FPG idgF, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, sowie Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 13.01.2012 ersuchte die fremdenpolizeiliche Abteilung der (damaligen) Bundespolizeidirektion XXXX die polizeiliche Abteilung der Staatsanwaltschaft XXXX um Einvernahme des Beschwerdeführers im Hinblick auf die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbots.1. Mit E-Mail vom 13.01.2012 ersuchte die fremdenpolizeiliche Abteilung der (damaligen) Bundespolizeidirektion römisch 40 die polizeiliche Abteilung der Staatsanwaltschaft römisch 40 um Einvernahme des Beschwerdeführers im Hinblick auf die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbots.
In der Einvernahme vor der soeben erwähnten Abteilung gab der BF in Kenntnis der in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes an, er sei zuletzt Anfang November 2011 aus Deutschland kommend nach Österreich eingereist. Zu Österreich bestünden weder familiäre noch berufliche Bindungen. Zum Zeitpunkt seiner Einreise habe er € 200,00 bei sich gehabt, derzeit seien es €
300,00. Er sei bis dato in XXXX wohnhaft und gemeldet gewesen.300,00. Er sei bis dato in römisch 40 wohnhaft und gemeldet gewesen.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der BF zu Zahl XXXX wegen versuchten, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie unbefugten Waffenbesitzes zu einer 10jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wurde der BF zu Zahl römisch 40 wegen versuchten, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie unbefugten Waffenbesitzes zu einer 10jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom XXXX, Zahl XXXX die gegen das genannte Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurück.Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom römisch 40 , Zahl römisch 40 die gegen das genannte Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurück.
Mit Urteil vom XXXX, Zahl XXXX gab das Oberlandesgericht XXXX der (unter anderem) vom BF gegen das erstgenannte Urteil des LG XXXX erhobenen Berufung keine Folge.Mit Urteil vom römisch 40 , Zahl römisch 40 gab das Oberlandesgericht römisch 40 der (unter anderem) vom BF gegen das erstgenannte Urteil des LG römisch 40 erhobenen Berufung keine Folge.
Am 08.11.2013 übermittelte das LG für Strafsachen XXXX der fremdenpolizeilichen Abteilung der LPD XXXX die den BF betreffende Strafkarte, welche dort am 15.11.2013 einlangte.Am 08.11.2013 übermittelte das LG für Strafsachen römisch 40 der fremdenpolizeilichen Abteilung der LPD römisch 40 die den BF betreffende Strafkarte, welche dort am 15.11.2013 einlangte.
Am 14.05.2014 stellte das BFA, Regionaldirektion XXXX an die Einlaufstelle des BFA die Anfrage, ob gegen den BF bereits ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Am selben Tag wandte sich das österreichische Justizministerium mit der Bitte an das BFA XXXX, bekannt zu geben, ob gegen den BF bereits ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, weil das deutsche Justizministerium am XXXX einen Antrag um Übernahme der Strafvollstreckung gestellt habe.Am 14.05.2014 stellte das BFA, Regionaldirektion römisch 40 an die Einlaufstelle des BFA die Anfrage, ob gegen den BF bereits ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Am selben Tag wandte sich das österreichische Justizministerium mit der Bitte an das BFA römisch 40 , bekannt zu geben, ob gegen den BF bereits ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, weil das deutsche Justizministerium am römisch 40 einen Antrag um Übernahme der Strafvollstreckung gestellt habe.
2. Mit dem oben angeführten, mit 14.05.2014 datierten Bescheid, dem BF am 20.05.2014 zugestellt, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem oben angeführten, mit 14.05.2014 datierten Bescheid, dem BF am 20.05.2014 zugestellt, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und diesem gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der BF sei mit Urteil des LG XXXX wegen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie unerlaubten Waffenbesitzes am XXXX zu einer 10jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, wodurch er gezeigt habe, kein Interesse an der Respektierung der österreichischen Gesetze zu haben. Der BF habe versucht, sich durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen und in Kauf genommen, dass dadurch dritte Personen massiv finanziell geschädigt würden. Er habe dadurch das Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz des Eigentums massiv verletzt. Es sei somit erwiesen, dass der BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellte, weil es sich bei diesem erwiesenermaßen nicht um einen mit den rechtlichen Werten der im österreichischen Bundesgebiet geltenden Rechtsordnung verbundenen Menschen handle. Der BF sei seit 17.08.2011 durchgehend in Österreich gemeldet. Es bestünden weder familiäre noch berufliche Bindungen zu Österreich. Eine soziale Integration liege nicht vor. Er sei von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden. Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie der Lebenssituation in Österreich sei auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass das Interesse an der Verhängung des Aufenthaltsverbotes höher wiege, als das private Interesse des BF am Verbleib in Österreich. Der BF halte sich erst seit kurzem im Bundesgebiet auf und verfüge im Bundesgebiet über keine sozialen, beruflichen oder familiären Verankerungen. Die beeinträchtigten Interessen seien maßgeblich für das Wohlergehen und -befinden der Bevölkerung und könnten daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden.Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der BF sei mit Urteil des LG römisch 40 wegen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie unerlaubten Waffenbesitzes am römisch 40 zu einer 10jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, wodurch er gezeigt habe, kein Interesse an der Respektierung der österreichischen Gesetze zu haben. Der BF habe versucht, sich durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen und in Kauf genommen, dass dadurch dritte Personen massiv finanziell geschädigt würden. Er habe dadurch das Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz des Eigentums massiv verletzt. Es sei somit erwiesen, dass der BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellte, weil es sich bei diesem erwiesenermaßen nicht um einen mit den rechtlichen Werten der im österreichischen Bundesgebiet geltenden Rechtsordnung verbundenen Menschen handle. Der BF sei seit 17.08.2011 durchgehend in Österreich gemeldet. Es bestünden weder familiäre noch berufliche Bindungen zu Österreich. Eine soziale Integration liege nicht vor. Er sei von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden. Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie der Lebenssituation in Österreich sei auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass das Interesse an der Verhängung des Aufenthaltsverbotes höher wiege, als das private Interesse des BF am Verbleib in Österreich. Der BF halte sich erst seit kurzem im Bundesgebiet auf und verfüge im Bundesgebiet über keine sozialen, beruflichen oder familiären Verankerungen. Die beeinträchtigten Interessen seien maßgeblich für das Wohlergehen und -befinden der Bevölkerung und könnten daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden.
Daher sei die aufschiebende Wirkung einer Berufung (gemeint wohl: Beschwerde) abzuerkennen gewesen.
3. Mit dem am 06.06.2014 beim BFA eingebrachten und am selben Tag dort eingelangten Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der BF habe niemals einen Heimatvollzug beantragt, sondern sei dieser von ihm explizit verweigert und eine Vollstreckung seiner Strafe in Österreich angestrebt worden. Für das weitere Verfahren werde er einen Anwalt beiziehen und beantrage hiezu Verfahrenshilfe.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 27.05.2014 vorgelegt und sind am 02.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF ist deutscher Staatsangehöriger, heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Deutschland) geboren.1.1. Die BF ist deutscher Staatsangehöriger, heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in römisch 40 (Deutschland) geboren.
Die BF ist im Besitz eines deutschen Personalausweises.
Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX rechtskräftig am XXXX zu Zahl XXXX wegen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie unerlaubten Waffenbesitzes zu einer 10jährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Als erschwerend wurden die einschlägigen, Rückfall begründenden Vorstrafen, der lange Tatzeitraum, das 29fache Überschreiten der Wertgrenze von € 50.000,00, die Tatbegehung in mehreren Angriffen, die mehrfache Deliktsqualifikation sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens, als mildernd, der teilweise Versuch, das reumütige Geständnis, sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung beim unerlaubten Waffenbesitz gewertet.Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 rechtskräftig am römisch 40 zu Zahl römisch 40 wegen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie unerlaubten Waffenbesitzes zu einer 10jährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Als erschwerend wurden die einschlägigen, Rückfall begründenden Vorstrafen, der lange Tatzeitraum, das 29fache Überschreiten der Wertgrenze von € 50.000,00, die Tatbegehung in mehreren Angriffen, die mehrfache Deliktsqualifikation sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens, als mildernd, der teilweise Versuch, das reumütige Geständnis, sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung beim unerlaubten Waffenbesitz gewertet.
Der BF reiste zuletzt im November 2011 nach Österreich, war vor seiner Festnahme (seit 17.08.2011) in XXXX gemeldet und wurde am XXXX in die Justizanstalt XXXX eingeliefert, wo er nach wie vor seine Haft verbüßt.Der BF reiste zuletzt im November 2011 nach Österreich, war vor seiner Festnahme (seit 17.08.2011) in römisch 40 gemeldet und wurde am römisch 40 in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert, wo er nach wie vor seine Haft verbüßt.
Aktuell liegt ein Antrag auf Übernahme des Strafvollzuges der Bundesrepublik Deutschland vom XXXX vor.Aktuell liegt ein Antrag auf Übernahme des Strafvollzuges der Bundesrepublik Deutschland vom römisch 40 vor.
Es bestehen zu Österreich weder berufliche noch verwandtschaftliche noch sonstige soziale Bindungen. Der BF ist derzeit vermögenslos.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der deutschen Sprache.
Der Besitz des deutschen Personalausweises ist den Angaben des BF zu entnehmen und findet sich auch im Bescheid der belangten Behörde wieder.
Die Feststellungen zum aktuellen in Österreich sowie dem letzten Aufenthalt außerhalb der Haft ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie den Angaben des BF.
Die erwähnte Verurteilung samt Milderungs- und Erschwerungsgründen ist dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) sowie dem im Akt einliegenden Urteil des LG für Strafsachen XXXX zu entnehmen.Die erwähnte Verurteilung samt Milderungs- und Erschwerungsgründen ist dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) sowie dem im Akt einliegenden Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 zu entnehmen.
Die Vermögenslosigkeit ergibt sich aus den Ausführungen des BF, zumal es der Lebenserfahrung widerspräche, dass der BF seit seiner Einvernahme vor dem BFA in der Haft weiteres Einkommen lukriert hat.
Der Antrag auf Übernahme des Strafvollzugs in Deutschland ergibt sich aus dem Schriftverkehr des BM für Justiz (Österreich) mit dem BFA XXXX.Der Antrag auf Übernahme des Strafvollzugs in Deutschland ergibt sich aus dem Schriftverkehr des BM für Justiz (Österreich) mit dem BFA römisch 40 .
Die fehlenden sozialen und beruflichen Bindungen zu Österreich sind dem BF-Vorbringen in seiner Einvernahme vor dem BFA zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFAVG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides.:
3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)(5) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA aus folgenden Gründen abzuweisen:
Der BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen XXXX am XXXX rechtskräftig wegen versuchten schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie unzulässigen Waffenbesitzes zu einer unbedingten 10jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Als erschwerend wurden die einschlägigen, Rückfall begründenden Vorstrafen, der lange Tatzeitraum, das 29fache Überschreiten der Wertgrenze von €Der BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen römisch 40 am römisch 40 rechtskräftig wegen versuchten schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie unzulässigen Waffenbesitzes zu einer unbedingten 10jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Als erschwerend wurden die einschlägigen, Rückfall begründenden Vorstrafen, der lange Tatzeitraum, das 29fache Überschreiten der Wertgrenze von €
50.000,00, die Tatbegehung in mehreren Angriffen, die mehrfache Deliktsqualifikation sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens gewertet. Bei diesen Vergehen und Verbrechen handelt es sich ohne Zweifel jeweils um die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Verhaltensweisen. Damit hat der BF seinen Unwillen zur Beachtung der österreichischen Gesetze eindrucksvoll unter Beweis gestellt.
Der BF liegt zwar richtig, dass die Übernahme des Haftvollzuges durch Deutschland gemäß Art 3 Z 1 lit d. des Europäischen Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen seiner Zustimmung bedarf. Doch ist diese Entgegnung in dem die Übernahme durch Deutschland regulierenden und nicht in diesem Verfahren zu behandeln. Dieses Ansinnen ändert somit nichts an der Rechtsrichtigkeit und den korrekt dargelegten Entscheidungskriterien des erstinstanzlichen Bescheides.Der BF liegt zwar richtig, dass die Übernahme des Haftvollzuges durch Deutschland gemäß Artikel 3, Ziffer eins, Litera d, des Europäischen Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen seiner Zustimmung bedarf. Doch ist diese Entgegnung in dem die Übernahme durch Deutschland regulierenden und nicht in diesem Verfahren zu behandeln. Dieses Ansinnen ändert somit nichts an der Rechtsrichtigkeit und den korrekt dargelegten Entscheidungskriterien des erstinstanzlichen Bescheides.
Zum Antrag auf Verfahrenshilfe ist zu erwähnen, dass ein solcher gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG ausschließlich im Beschwerdeverfahren wegen Verwaltungsstrafsachen gestellt werden kann, zumal es sich gegenständlich um ein Bescheidbeschwerdeverfahren nach Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG handelt, in welchem der Gesetzgeber die kostenfreie Durchführung eines Beschwerdeverfahrens zulässt und dem gemäß die Stellung eines Verfahrenshilfeantrages nicht vorgesehen ist.Zum Antrag auf Verfahrenshilfe ist zu erwähnen, dass ein solcher gemäß Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG ausschließlich im Beschwerdeverfahren wegen Verwaltungsstrafsachen gestellt werden kann, zumal es sich gegenständlich um ein Bescheidbeschwerdeverfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG handelt, in welchem der Gesetzgeber die kostenfreie Durchführung eines Beschwerdeverfahrens zulässt und dem gemäß die Stellung eines Verfahrenshilfeantrages nicht vorgesehen ist.
Im Übrigen führte der BF in seinem Rechtsmittel keine weiteren Anhaltspunkte in Treffen, welche die erstinstanzliche Bescheidbegründung in irgendeiner Form erschüttert hätten.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, freien Beweiswürdigung, Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch die gegenüber dem BF getätigte Aufforderung, zu den Gründen für die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Stellung zu nehmen, nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2008936.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014