TE Bvwg Beschluss 2014/6/27 G305 2008024-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2014
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Entscheidungsdatum

27.06.2014

Norm

AVG §63
AVG §66
AVG §8
BBG §1 Abs2
BBG §40
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G305 2008024-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Manuela WILD, sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Petra ILLICHMANN, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 10.02.2014, Passnummer: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Manuela WILD, sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Petra ILLICHMANN, als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 10.02.2014, Passnummer: römisch 40 , in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Die gegen den Bescheid des Bundessozialamtes vom 09.10.2013, Passnummer: XXXX, gerichtete Beschwerde wird gemäß den §§ 42 und 45 BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF. iVm. §§ 28 Abs. 1 und 17 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. i.V.m. § 8 AVG BGBl. Nr. 51/1991 idgF. als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.Die gegen den Bescheid des Bundessozialamtes vom 09.10.2013, Passnummer: römisch 40 , gerichtete Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 42 und 45 BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF. in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 17 VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF. in Verbindung mit Paragraph 8, AVG Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Betroffene stellte am 14.05.2013 beim Bundessozialamt, Landesstelle Kärnten (im Folgenden so oder belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dies rückwirkend "ab 2012". Mit seinem Antrag brachte er einen zum 27.12.2012 datierten Histopathologischen Befund des Landeskrankenhauses XXXX, einen zum 25.02.2013 datierten MRT-Befund des Landeskrankenhauses XXXX, einen - vorläufigen - CT-Befund über eine am 25.02.2013 durchgeführte computertomographische Untersuchung und einen Befund des XXXX vom 25.03.2011 betreffend eine onkologische Diagnose in Vorlage.1. Der Betroffene stellte am 14.05.2013 beim Bundessozialamt, Landesstelle Kärnten (im Folgenden so oder belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dies rückwirkend "ab 2012". Mit seinem Antrag brachte er einen zum 27.12.2012 datierten Histopathologischen Befund des Landeskrankenhauses römisch 40 , einen zum 25.02.2013 datierten MRT-Befund des Landeskrankenhauses römisch 40 , einen - vorläufigen - CT-Befund über eine am 25.02.2013 durchgeführte computertomographische Untersuchung und einen Befund des römisch 40 vom 25.03.2011 betreffend eine onkologische Diagnose in Vorlage.

2. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte der bei ihr eingerichtete ärztliche Dienst nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. 261/2010, ein ärztliches Sachverständigengutachten, das folgende Funktionsbeeinträchtigungen diagnostizierte:2. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte der bei ihr eingerichtete ärztliche Dienst nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 2010,, ein ärztliches Sachverständigengutachten, das folgende Funktionsbeeinträchtigungen diagnostizierte:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Position GdB%

1 Nierenzellencarcinom 13.01.04 80

Gesamtgrad der Behinderung 80

Seitens des ärztlichen Dienstes wurde Nachuntersuchung zur weiteren Beobachtung des Krankheitsverlaufs empfohlen.

3. Mit Schreiben vom 16.10.2013 brachte die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens dem Betroffenen zur Kenntnis und verwies auf die befristet erfolgte Ausstellung des Behindertenpasses.

4. Mit E-Mail vom 30.1.2012 begehrte der Betroffene die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass. Seiner Eingabe fügte er einen zum 30.10.2013 datierten ärztlichen Befundbericht des XXXX bei.4. Mit E-Mail vom 30.1.2012 begehrte der Betroffene die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass. Seiner Eingabe fügte er einen zum 30.10.2013 datierten ärztlichen Befundbericht des römisch 40 bei.

5. In einer anlassbezogen neuerlich eingeholten ärztlichen Stellungnahme des ärztlichen Dienstes hielt dieser fest, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung aus medizinischer Sicht nicht gegeben seien, zumal der Betroffene in der Lage sei, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen und sich die Gesundheitsschädigung des Betroffenen nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb eines öffentliches Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke.

Mit Schreiben vom 03.12.2013 brachte die belangte Behörde das Ermittlungsergebnis dem Betroffenen zur Kenntnis und gab ihm im Rahmen eines Parteiengehörs die Gelegenheit, sich binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens zu äußern.

6. Auf der Grundlage des eingeholten ärztlichen Gutachtens, sowie der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme wies die belangte Behörde die begehrte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mit Bescheid vom 10.02.2014, Passnummer:

XXXX, ab und führte in der Begründung im Kern aus, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben wären.römisch 40 , ab und führte in der Begründung im Kern aus, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben wären.

7. Gegen diesen, an den Betroffenen am 13.02.2014 abgefertigten und ihm am 17.02.2014 zugestellten Bescheid richtet sich die mit "Einspruch aufgrund falschen Krankheitsbild im Bescheid" bezeichnete, bei der belangten am 02.03.2014 eingelangte Beschwerde der Ehegattin des Betroffenen, wie folgt lautet:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

Bezugnehmend auf den Bescheid vom 10. Februar 2014 muß ich Sie ersuchen diesen neu zu überdenken, bzw. das Verfahren neu aufzunehmen, da darin von einem komplett falschen Krankheitsbild die Rede ist. Mit großer Verwunderung muß ich feststellen, dass in Ihrem Bescheid von ‚Immunsuppression' und von der ‚Lehrmeinung der Transplantationsexperten' gesprochen wird. Mein Mann leidet jedoch seit Oktober 2012 unter einem metastasierenden Nierenzellkarzinom. Im Dezember 2012 wurde ein 9 cm großer Tumor von der rechten Niere entfernt, danach wurden leider Metastasen im gesamten Bauchraum entdeck, die operativ nicht zu entfernen sind. Seit Februar 2013 ist er nun onkologisch in Behandlung und befindet sich in permanenter medikamentöser Therapie (Chemotherapie). Die Einnahmeintervalle werden laufend mit XXXX(Onkologie XXXX) besprochen und abgestimmt. Das Erstlinienmedikament ist SUTENT, jedoch gibt es auch andere die mit diesem in Abwechslung gegeben werden. Er nimmt 62,5 mg SUTENT täglich. Ein Absetzen bzw. Therapieende ist nicht in Sicht- Mein Mann leidet an einer Vielzahl von Nebenwirkungen, die es ihm nicht einmal ermöglichen alleine in den 1. Stock zu gehen und schon gar nicht ist er in der Lage kurze Wegstrecken aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Ein Verwenden öffentlicher Verkehrsmittel ist undenkbar! Sein eigenes Immunsystem ist derart geschwächt, dass ärztlich sogar geraten wird größere Menschenansammlungen zu meiden! Ich ersuche Sie daher unter Berücksichtigung des tatsächlichen Krankheitsbildes meines Mannes den Bescheid auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" positiv auszustellen und die Abweisung zu revidieren.Bezugnehmend auf den Bescheid vom 10. Februar 2014 muß ich Sie ersuchen diesen neu zu überdenken, bzw. das Verfahren neu aufzunehmen, da darin von einem komplett falschen Krankheitsbild die Rede ist. Mit großer Verwunderung muß ich feststellen, dass in Ihrem Bescheid von ‚Immunsuppression' und von der ‚Lehrmeinung der Transplantationsexperten' gesprochen wird. Mein Mann leidet jedoch seit Oktober 2012 unter einem metastasierenden Nierenzellkarzinom. Im Dezember 2012 wurde ein 9 cm großer Tumor von der rechten Niere entfernt, danach wurden leider Metastasen im gesamten Bauchraum entdeck, die operativ nicht zu entfernen sind. Seit Februar 2013 ist er nun onkologisch in Behandlung und befindet sich in permanenter medikamentöser Therapie (Chemotherapie). Die Einnahmeintervalle werden laufend mit XXXX(Onkologie römisch 40 ) besprochen und abgestimmt. Das Erstlinienmedikament ist SUTENT, jedoch gibt es auch andere die mit diesem in Abwechslung gegeben werden. Er nimmt 62,5 mg SUTENT täglich. Ein Absetzen bzw. Therapieende ist nicht in Sicht- Mein Mann leidet an einer Vielzahl von Nebenwirkungen, die es ihm nicht einmal ermöglichen alleine in den 1. Stock zu gehen und schon gar nicht ist er in der Lage kurze Wegstrecken aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Ein Verwenden öffentlicher Verkehrsmittel ist undenkbar! Sein eigenes Immunsystem ist derart geschwächt, dass ärztlich sogar geraten wird größere Menschenansammlungen zu meiden! Ich ersuche Sie daher unter Berücksichtigung des tatsächlichen Krankheitsbildes meines Mannes den Bescheid auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" positiv auszustellen und die Abweisung zu revidieren.

Passnummer: XXXXPassnummer: römisch 40

Versicherungsnummer: XXXXVersicherungsnummer: römisch 40

Mit der Bitte dies so rasch wie möglich zu erledigen, verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

XXXX"

8. Über die Beschwerde der Ehegattin des Betroffenen leitete die belangte Behörde ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein, in dessen Rahmen sie eine neuerliche Untersuchung und Begutachtung des Betroffenen initiierte. Zum Untersuchungstermin erschien lediglich dessen Ehegattin. Sie gab an, dass ihr Gatte - der Betroffene - für eine Wahrnehmung des Untersuchungstermins körperlich zu schwach sei.

Nachdem die Frist für die Beschwerdevorentscheidung abgelaufen war, legte die belangte Behörde die Beschwerde der Ehegattin des Betroffenen und die bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens

9. Am 20.05.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

10. Mit Verfahrensanordnung wurde dem Betroffenen mitgeteilt, dass die Absicht bestehe, die Beschwerde seiner Ehegattin mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen. Die dem Betroffenen gewährte Frist zur Äußerung verstrich reaktionslos.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Mit Bescheid vom 10.02.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des XXXX auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" als unbegründet ab.Mit Bescheid vom 10.02.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des römisch 40 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Eingabe der Ehegattin, XXXX, vom 02.03.2014. Sie hat ihren Ehegatten in der mündlichen Verhandlung zu keinem Zeitpunkt vertreten.Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Eingabe der Ehegattin, römisch 40 , vom 02.03.2014. Sie hat ihren Ehegatten in der mündlichen Verhandlung zu keinem Zeitpunkt vertreten.

Sie hat sich weder in der Beschwerde auf eine Vollmacht berufen, noch eine solche vorgelegt.

Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der sich aus er Aktenlage ergebende Sachverhalt geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der gegenständlichen Angelegenheit nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. 24 Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der sich aus er Aktenlage ergebende Sachverhalt geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der gegenständlichen Angelegenheit nicht erwarten lässt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gem. § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gem. Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus § 7 VwGVG, der in seiner Konzeption der Bestimmung des § 63 AVG folgt.Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus Paragraph 7, VwGVG, der in seiner Konzeption der Bestimmung des Paragraph 63, AVG folgt.

§ 7 VwGVG lautet wörtlich wie folgt:Paragraph 7, VwGVG lautet wörtlich wie folgt:

"1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,1. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,2. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,3. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und4. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 4, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und

5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat."5. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 5, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat."

§ 66 AVG lautet wörtlich wie folgt:Paragraph 66, AVG lautet wörtlich wie folgt:

"1) Der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung richten sich nach den Verwaltungsvorschriften. Gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme und gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist eine Berufung nicht zulässig.

(2) Gegen Verfahrensanordnungen ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(3) Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

(4) Eine Berufung ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten."

Demnach steht das Recht zur Einbringung einer Beschwerde demjenigen, das heißt nur demjenigen und nicht auch anderen Personen zu, der im Verwaltungsverfahren die Stellung als vom Bescheid betroffene Partei im Sinne des § 8 AVG innehat (VwGH vom 08.11.1982, Zl. 82/10/0087 und vom 25.01.2000, Zl. 98/05/0113). Eine Ausnahme sehen die Verwaltungsverfahrensgesetze nur für eine Legal-, Formal- und Organpartei vor (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, 3. Teilband, Rz. 60 zu § 63 AVG).Demnach steht das Recht zur Einbringung einer Beschwerde demjenigen, das heißt nur demjenigen und nicht auch anderen Personen zu, der im Verwaltungsverfahren die Stellung als vom Bescheid betroffene Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG innehat (VwGH vom 08.11.1982, Zl. 82/10/0087 und vom 25.01.2000, Zl. 98/05/0113). Eine Ausnahme sehen die Verwaltungsverfahrensgesetze nur für eine Legal-, Formal- und Organpartei vor (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, 3. Teilband, Rz. 60 zu Paragraph 63, AVG).

Da die Ehegattin des Betroffenen zu keinem Zeitpunkt eine Vollmacht vorlegte und auch das dem Betroffenen insbesondere zu dieser Frage gewährte Parteiengehör reaktionslos blieb, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Antragslegimitation, Behindertenpass, Behinderung,
Beschwerdelegimitation, Grad der Behinderung, Parteiengehör,
Parteistellung, Vollmacht, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2008024.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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