Entscheidungsdatum
27.06.2014Norm
AVG §66 Abs2Spruch
G305 2006329-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Manuela WILD sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Ferenc ULLMANN, als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 04.03.2014, VN: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Manuela WILD sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Ferenc ULLMANN, als Beisitzer, über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 04.03.2014, VN: römisch 40 , in nicht öffentlicher Sitzung, beschlossen:
A)
In Erledigung der gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 04.03.2014, VN: XXXX, gerichteten Beschwerde der XXXX, vom 25.03.2014 wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (jetzt: Sozialministerium Service) z u r ü c k v e r w i e s e n.In Erledigung der gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 04.03.2014, VN: römisch 40 , gerichteten Beschwerde der römisch 40 , vom 25.03.2014 wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (jetzt: Sozialministerium Service) z u r ü c k v e r w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Erstverfahren:
1.1 Die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: BF) brachte am 06.06.2008 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein. Ihrem Antrag legte sie einen Konvolut an ärztlichen Befunden und Arztberichten bei, darunter insbesondere einen Arztbericht der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie vom 24.01.1996, aus dem hervorgeht, dass sie zur Operation einer Unterkieferzyste stationär aufgenommen worden sei, einen weiteren, zum 16.01.1996 datierten Arztbericht der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie, einen Operationsbericht des XXXX vom 29.10.1997, einen radiologischen Befund des XXXX vom 07.10.2003 betreffend eine MR des Schultergelenks, eine Bestätigung des Unfallkrankenhauses XXXX vom 24.04.2008 mit einer Bescheinigung, dass bei der BF mehrmals Gallenkoliken aufgetreten wären, eine Bestätigung des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. XXXX, vom 26.05.2008, aus dem hervorgeht, dass die BF sei dem Jahr 2003 wegen verschiedenster orthopädisch-unfallchirurgischer Leiden in Behandlung stehe, ein Befundbericht der Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, vom 30.04.2008, ein radiologischer Befund des XXXX vom 13.02.2006 mit einem Befund nach einer MR der Wirbelsäule, je ein Arztbrief des Facharztes für Gefäßchirurgie, Dr. XXXX, vom 13.01.2006 und vom 16.11.2005, ein Arztbrief des Facharztes für Unfallchirurgie, Dt. XXXX, vom 10.12.2004, zur Diagnose mediale Meniskusläsion links und ein Befundbericht der Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX.1.1 Die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: BF) brachte am 06.06.2008 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein. Ihrem Antrag legte sie einen Konvolut an ärztlichen Befunden und Arztberichten bei, darunter insbesondere einen Arztbericht der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie vom 24.01.1996, aus dem hervorgeht, dass sie zur Operation einer Unterkieferzyste stationär aufgenommen worden sei, einen weiteren, zum 16.01.1996 datierten Arztbericht der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie, einen Operationsbericht des römisch 40 vom 29.10.1997, einen radiologischen Befund des römisch 40 vom 07.10.2003 betreffend eine MR des Schultergelenks, eine Bestätigung des Unfallkrankenhauses römisch 40 vom 24.04.2008 mit einer Bescheinigung, dass bei der BF mehrmals Gallenkoliken aufgetreten wären, eine Bestätigung des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. römisch 40 , vom 26.05.2008, aus dem hervorgeht, dass die BF sei dem Jahr 2003 wegen verschiedenster orthopädisch-unfallchirurgischer Leiden in Behandlung stehe, ein Befundbericht der Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 , vom 30.04.2008, ein radiologischer Befund des römisch 40 vom 13.02.2006 mit einem Befund nach einer MR der Wirbelsäule, je ein Arztbrief des Facharztes für Gefäßchirurgie, Dr. römisch 40 , vom 13.01.2006 und vom 16.11.2005, ein Arztbrief des Facharztes für Unfallchirurgie, Dt. römisch 40 , vom 10.12.2004, zur Diagnose mediale Meniskusläsion links und ein Befundbericht der Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 .
1.2 Im Rahmen des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, das eine vorläufige Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 30 von Hundert feststellte. Dieses Sachverständigengutachten übermittelte die belangte Behörde der BF mit Schreiben vom 13.08.2008 und gab ihr die Gelegenheit, sich dazu im Rahmen eines Parteiengehörs zu äußern. Die BF nahm von dieser Gelegenheit jedoch keinen Gebrauch.
1.3 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2008, VN: XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag der BF vom 06.06.2008 auf Feststellung ihrer Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Dieser, der BF am 21.08.2008 durch Hinterlegung zugestellte Bescheid erwuchs in Ermangelung einer dagegen erhobenen Berufung in Rechtskraft.1.3 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2008, VN: römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag der BF vom 06.06.2008 auf Feststellung ihrer Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Dieser, der BF am 21.08.2008 durch Hinterlegung zugestellte Bescheid erwuchs in Ermangelung einer dagegen erhobenen Berufung in Rechtskraft.
2. Zweitverfahren:
2.1 Mit Antrag vom 22.12.2010 begehrte die BF neuerlich die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Mit dem Antrag brachte sie einen MRI-Befund vom 15.05.2009, der bei ihr eine breitflächige dorso-mediane lnksseitige bis links laterale Protrusion L5/S1 diagnostizierte, einen radiologischen Befund des XXXX vom 09.12.2009 und einen Arztbrief der Reha-Klinik XXXX vom 16.11.2010, der bei ihr einen medio-lateralen Bandscheibenprolaps L4/L5 links, eine Bandscheibenprotusion L5/S1 und einen Zustand nach Bandscheibenprotusionen C5/C6 und C6/C7 2006 diagnostizierte, in Vorlage.2.1 Mit Antrag vom 22.12.2010 begehrte die BF neuerlich die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Mit dem Antrag brachte sie einen MRI-Befund vom 15.05.2009, der bei ihr eine breitflächige dorso-mediane lnksseitige bis links laterale Protrusion L5/S1 diagnostizierte, einen radiologischen Befund des römisch 40 vom 09.12.2009 und einen Arztbrief der Reha-Klinik römisch 40 vom 16.11.2010, der bei ihr einen medio-lateralen Bandscheibenprolaps L4/L5 links, eine Bandscheibenprotusion L5/S1 und einen Zustand nach Bandscheibenprotusionen C5/C6 und C6/C7 2006 diagnostizierte, in Vorlage.
2.2 Die belangte Behörde holte in der Folge eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes auf der Grundlage der Grundlage der Richtsatzverordnung ein. In der Stellungnahme wies der Ärztliche Dienst bei der BF einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert aus.
2.3 Mit Schreiben vom 10.03.2011 brachte die belangte Behörde der BF die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes zur Kenntnis und gab ihr die Gelegenheit, sich dazu im Rahmen eines Parteiengehörs zu äußern. Diese Gelegenheit ließ die BF ungenützt verstreichen.
2.4 Mit Bescheid vom 06.04.2011, VN: XXXX, stellte die belangte Behörde, gestützt auf die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert fest und wies den bei ihr am 22.12.2010 eingelangten Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Der ihr am 10.04.2011 zugestellte Bescheid erwuchs in Rechtskraft.2.4 Mit Bescheid vom 06.04.2011, VN: römisch 40 , stellte die belangte Behörde, gestützt auf die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert fest und wies den bei ihr am 22.12.2010 eingelangten Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Der ihr am 10.04.2011 zugestellte Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
3. Drittverfahren:
3.1 Mit ihrem am 18.12.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte die BF neuerlich die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, wobei sie auch die Neufestsetzung des Grades der Behinderung beantragte. Ihrem Antrag legte sie einen zum 10.12.2013 datierten Ambulanzbericht des Klinikums XXXX betreffend die Abklärung einer beidseitigen Hypacusis und einen CT-Befund des Unfallkrankenhauses XXXX vom 11.12.2013 betreffend die Befundung der Felsenbeine, des cavum tympani einschließlich des epitympanischen Raumes und der Gehörknöchelchen bei.3.1 Mit ihrem am 18.12.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte die BF neuerlich die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, wobei sie auch die Neufestsetzung des Grades der Behinderung beantragte. Ihrem Antrag legte sie einen zum 10.12.2013 datierten Ambulanzbericht des Klinikums römisch 40 betreffend die Abklärung einer beidseitigen Hypacusis und einen CT-Befund des Unfallkrankenhauses römisch 40 vom 11.12.2013 betreffend die Befundung der Felsenbeine, des cavum tympani einschließlich des epitympanischen Raumes und der Gehörknöchelchen bei.
3.2 In der Folge beauftragte die belangte Behörde den Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Dr. XXXX, mit der Erstellung eines aktuellen Befundes und hält sein zum 03.02.2014 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten nachstehendes fest:3.2 In der Folge beauftragte die belangte Behörde den Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Dr. römisch 40 , mit der Erstellung eines aktuellen Befundes und hält sein zum 03.02.2014 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten nachstehendes fest:
Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Position GdB%
1 Hypakusis 12.02.01 20
Gesamtgrad der Behinderung 20
In der Begründung des medizinischen Sachverständigengutachtens heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die Bestimmung des Grades der Behinderung entsprechend dem Sprachaudiogramm erfolgt sei, das rechts eine mittelgradige, hochbetonte, kombinierte Hypakusis und links eine leicht- bis mittelgradige Hypakusis gezeigt habe. Hierbei handle es sich um einen Dauerzustand.
Die belangte Behörde brachte der BF das Gutachten mit Schreiben vom 14.02.2014 zur Kenntnis und gab ihr die Gelegenheit, sich im Rahmen eines Parteiengehörs zu äußern. In ihrer fristgerechten, bei der belangten Behörde am 27.02.2014 eingelangten Stellungnahme hielt die BF zunächst fest, dass sie mit Aufgaben der Personalführung betraut sei und ihr Aufgabenbereich mit ca. 80 % Kommunikation (in Sprache und Verstehen) verbunden sei. Aufgrund ihrer Hörschädigung sei es für sie problematisch, vor allem in Gesprächsrunden dem Inhalt zu folgen, was ihren beruflichen Alltag erschwere. Auch aus ihren Schulterschmerzen links und dem Zusammenwirken mit dem Cervicalsyndrom ergebe sich für sie eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung. Sie sei daher mit der gleich bleibenden Einschätzung im Ausmaß von 40 von Hundert nicht einverstanden und ersuche um eine nochmalige Überprüfung.
Der ärztliche Dienst der belangten Behörde stellte den Gesamtgrad der Behinderung mit 40 von Hundert fest.
3. Mit Bescheid vom 04.03.2014, VN: XXXX, stellte die belangte Behörde den Grad der Behinderung der BF mit 40 von Hundert fest und wies den Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. In der Begründung heißt es im Kern, dass das im Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten einen Grad der Behinderung von 40 von Hundert ergeben hätte und dass die Feststellung des Grades der Behinderung der BF sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt beziehe und nicht auf den von ihr ausgeübten oder erlernten Beruf, weshalb nichts über ihre Arbeitsfähigkeit auf einem konkreten Arbeitsplatz ausgesagt sei. Der im Zuge des Parteiengehörs erhobene Einwand sei nicht geeignet, den Grad der Behinderung zu erhöhen und seien keine weiteren Befunde vorgelegt worden.3. Mit Bescheid vom 04.03.2014, VN: römisch 40 , stellte die belangte Behörde den Grad der Behinderung der BF mit 40 von Hundert fest und wies den Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. In der Begründung heißt es im Kern, dass das im Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten einen Grad der Behinderung von 40 von Hundert ergeben hätte und dass die Feststellung des Grades der Behinderung der BF sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt beziehe und nicht auf den von ihr ausgeübten oder erlernten Beruf, weshalb nichts über ihre Arbeitsfähigkeit auf einem konkreten Arbeitsplatz ausgesagt sei. Der im Zuge des Parteiengehörs erhobene Einwand sei nicht geeignet, den Grad der Behinderung zu erhöhen und seien keine weiteren Befunde vorgelegt worden.
4. Gegen diesen, der BF am 06.03.2014 zugestellten Bescheid richtet sich die am 25.03.2014 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der BF, die im Wesentlichen ihrer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs entspricht.
5. Mit Beschwerdevorlage vom 31.03.2014 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht jene, die BF betreffenden Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der gegenständlichen Angelegenheit nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der gegenständlichen Angelegenheit nicht erwarten lässt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 und 14 zu § 28 VwGVG; VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2012/07/0014)Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anmerkung 11 und 14 zu Paragraph 28, VwGVG; VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2012/07/0014)
Das oben angeführte Modell der Aufhebung eines Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt aber nicht notwendigerweise die Durchführung oder Wiederholung der Verhandlung voraus. Soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft, erscheint aus diesem Grund die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte anwendbar, weshalb die insbesondere im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482, entwickelten Grundsätze auch hier gelten.Das oben angeführte Modell der Aufhebung eines Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt aber nicht notwendigerweise die Durchführung oder Wiederholung der Verhandlung voraus. Soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft, erscheint aus diesem Grund die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte anwendbar, weshalb die insbesondere im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482, entwickelten Grundsätze auch hier gelten.
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige
Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG).
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs.3 BEinstG).Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG).
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a) bis d) genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a,) bis d) genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG).
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird.
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG).
Bei der Feststellung des Grades der Behinderung haben ärztliche Sachverständige mitzuwirken. Zur Klärung medizinischer Fachfragen ist die belangte Behörde zur Einholung ärztlicher Gutachten verpflichtet (VwGH Zl. 30/67 und 1061/67). In dem über den als Neuantrag der BF zu wertenden Antrag auf Feststellung ihrer Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten durchgeführten Ermittlungsverfahren bediente sich die belangte Behörde eines einzigen medizinischen Sachverständigen aus dem Fach für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde. In dessen Gutachten vom 03.02.2014 stellte der Sachverständige wegen der von ihm diagnostizierten Hypakusis eine Funktionsbeeinträchtigung im Ausmaß von 20 von Hundert fest und verwies darauf, dass der Gesamtgrad der Behinderung der BF, der auch weitere Funktionsbeeinträchtigungen (z.B.: Cervikalsyndrom, Gallensteine, degenerative Veränderungen) umfasst, vom Amt festzulegen sei.
Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 ist unter einer Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt nach dieser Bestimmung ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, ist unter einer Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt nach dieser Bestimmung ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als berechtigt, zumal es die belangte Behörde unterließ, eine Untersuchung der BF auch hinsichtlich der übrigen Funktionsbeeinträchtigungen, die sie neben der Hypakusis aufweist, zu veranlassen. Die belangte Behörde verzichtete bei der Festsetzung des Grades der Behinderung und trotz des Hinweises der BF, dass ihre Schulterschmerzen links und das Zusammenwirken mit dem Cervikalsyndrom eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung für sie ergeben, auf die Beiziehung weiterer ärztlicher Sachverständiger zur Untersuchung dieser Funktionsbeeinträchtigungen. Stattdessen holte sie eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes ein, aus dem in Ermangelung näherer Angaben nicht entnommen werden kann, worauf sie sich stützt. Die Schlussfolgerungen des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde zum Gesamtgrad der Behinderung der BF im Ausmaß von 40 von Hundert erweisen sich als nicht nachvollziehbar, da aus der handschriftlichen Stellungnahme weder die Leiden der BF, noch deren Auswirkungen auf den Gesamtgrad der Behinderung der BF hervorgehen.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit den übrigen, von der BF als wesentlich bezeichneten Funktionsbeeinträchtigungen einen höheren Grad der Behinderung ergeben kann, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen haben, das die von der BF angeführten Schulterschmerzen und das Zusammenwirken mit dem Cervicalsyndrom zu berücksichtigen hat.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen ist.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Zulassung der Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Schlagworte
Behinderung, Ermittlungsverfahren, Feststellungsmangel, Grad derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2006329.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.07.2014