TE Bvwg Beschluss 2014/6/27 G305 2002923-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2014
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Entscheidungsdatum

27.06.2014

Norm

AVG §66 Abs2
BEinstG §14 Abs1
BEinstG §14 Abs2
BEinstG §2 Abs1
BEinstG §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. BEinstG Art. 2 § 14 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 14 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 19.07.2024 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  4. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 31.07.2016 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  5. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  6. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  7. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  9. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  10. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  11. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 24.08.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  12. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1999 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  13. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  15. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 14 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 14 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 19.07.2024 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  4. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 31.07.2016 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  5. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  6. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  7. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  9. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  10. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  11. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 24.08.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  12. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1999 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  13. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  15. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 2 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 2 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.05.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  5. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  6. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1993
  8. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 3 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 3 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  3. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  4. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G305 2002923-1/3E Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Manuela WILD sowie den fachkundigen Laienrichter

Mag. Ferenc ULLMANN, als Beisitzer, über die Beschwerde des Herrn

XXXX,römisch 40 ,

geb. am XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom XXXX, VN: XXXX in nicht öffentlicher Sitzung, beschlossen:geb. am römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom römisch 40 , VN: römisch 40 in nicht öffentlicher Sitzung, beschlossen:

A)

In Erledigung der gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 08.01.2014, VN: XXXX, gerichteten Beschwerde des XXXX vom 31.01.2014, wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (jetzt: Sozialministeriumservice) z u r ü c k v e r w i e s e n.In Erledigung der gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 08.01.2014, VN: römisch 40 , gerichteten Beschwerde des römisch 40 vom 31.01.2014, wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (jetzt: Sozialministeriumservice) z u r ü c k v e r w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Erstverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 26.07.2011 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge kurz so oder Bundessozialamt) den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein. Seinem Antrag legte er einen zum 14.07.2011 datierten Befundbericht des Landeskrankenhauses XXXX, Universitätsklinik für Chirurgie, betreffend seines stationären Aufenthaltes und einen ebenfalls zum 14.07.2011 datierten Stoma-Ambulanz Pflegebericht bei.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 26.07.2011 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge kurz so oder Bundessozialamt) den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein. Seinem Antrag legte er einen zum 14.07.2011 datierten Befundbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 , Universitätsklinik für Chirurgie, betreffend seines stationären Aufenthaltes und einen ebenfalls zum 14.07.2011 datierten Stoma-Ambulanz Pflegebericht bei.

1.2. Im Rahmen des vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Sachverständigen für Allgemeinmedizin eingeholt.

In seinem zum 10.08.2011 datierten ärztlichen Sachverständigengutachten hat XXXX, Facharzt für Allgemeinmedizin, folgendes festgehalten:In seinem zum 10.08.2011 datierten ärztlichen Sachverständigengutachten hat römisch 40 , Facharzt für Allgemeinmedizin, folgendes festgehalten:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Position GdB%

1 Dickdarmteilentfernung bei Dickdarmnekrose und Bauchfellentzündung 4/2011 07.04.18 501 Dickdarmteilentfernung bei Dickdarmnekrose und Bauchfellentzündung 4 aus 2011, 07.04.18 50

2 Ertaubung des re. Ohres. Fixer Tabellenrichtsatz bei Taubheit rechts und Hochtonabfall mit geringer Schwerhörigkeit links 12.02.01 Tab.6.Z.2. Sp 302 Ertaubung des re. Ohres. Fixer Tabellenrichtsatz bei Taubheit rechts und Hochtonabfall mit geringer Schwerhörigkeit links 12.02.01 Tab.6.Ziffer 2, Sp 30

Gesamtgrad der Behinderung 50

In der Begründung des medizinischen Sachverständigengutachtens heißt es, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung aus GS1 und GS2 ergebe, letzterer den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter anheben könne, da hier keine negative Wechselwirkung mit der führenden Leidensproblematik bestehe. Die festgestellten Leiden würden nur eine geringfügige oder keine Funktionseinschränkung bewirken und empfahl der medizinische Sachverständige wegen der unklaren Weiterentwicklung und der üblicherweise angestrebten Rückoperation des Colonstomas nach vollständiger Wundheilung eine Nachuntersuchung.

1.3. Mit Bescheid vom 18.08.2011, VN: XXXX, stellte das Bundessozialamt gestützt auf die angeführten Sachverständigengutachten den Grad der Behinderung des BF mit 50 von Hundert und dessen Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten fest.1.3. Mit Bescheid vom 18.08.2011, VN: römisch 40 , stellte das Bundessozialamt gestützt auf die angeführten Sachverständigengutachten den Grad der Behinderung des BF mit 50 von Hundert und dessen Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten fest.

1.4. Mit seiner am 07.09.2011 beim Bundessozialamt eingelangten Eingabe, gab der BF bekannt, gegen den vorbezeichneten Bescheid berufen zu wollen und begründete dies mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach einer teilweisen Gesichtslähmung. Mit der Berufungsschrift brachte der BF weitere medizinische Befunde, darunter insbesondere eine neurologische Begutachtung durch das Landesklinikum XXXX, eine zum 09.08.2011 datierte HNO-Begutachtung XXXX, eine weitere neurologische Begutachtung sowie eine augenfachärztliche Begutachtung und einen Befund über ein CT des Gehirnschädels in Vorlage.1.4. Mit seiner am 07.09.2011 beim Bundessozialamt eingelangten Eingabe, gab der BF bekannt, gegen den vorbezeichneten Bescheid berufen zu wollen und begründete dies mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach einer teilweisen Gesichtslähmung. Mit der Berufungsschrift brachte der BF weitere medizinische Befunde, darunter insbesondere eine neurologische Begutachtung durch das Landesklinikum römisch 40 , eine zum 09.08.2011 datierte HNO-Begutachtung römisch 40 , eine weitere neurologische Begutachtung sowie eine augenfachärztliche Begutachtung und einen Befund über ein CT des Gehirnschädels in Vorlage.

1.5. Über Ersuchen durch die Bundesberufungskommission erstellte der medizinische Sachverständige, XXXX, Facharzt für Neurologie und Allgemeinmedizin, auf der Basis der Einschätzungsverordnung ein weiteres Sachverständigengutachten, das im Wesentlichen zusammengefasst nachstehendes Ergebnis erbrachte:1.5. Über Ersuchen durch die Bundesberufungskommission erstellte der medizinische Sachverständige, römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Allgemeinmedizin, auf der Basis der Einschätzungsverordnung ein weiteres Sachverständigengutachten, das im Wesentlichen zusammengefasst nachstehendes Ergebnis erbrachte:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate dauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Dickdarmteilentfernung bei Dickdarmnekrose und Bauchfellentzündung 4/2011 07.04.08 501 Dickdarmteilentfernung bei Dickdarmnekrose und Bauchfellentzündung 4 aus 2011, 07.04.08 50

2 Ertaubung des rechten Ohres 12.02.01 30

3 Zustand nach Lähmung der li. Gesichtsnerven 04.04.03 10

Gesamtgrad der Behinderung 50

In der Begründung heißt es im Kern, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung aus der als führend identifizierten Funktionseinschränkung GS1 ergebe und dass die Funktionseinschränkung zu GS2 nicht weiter anhebe, da eine negative Wechselwirkung sowie eine weitere allgemeine Verschlechterung des Allgemeinbefindens nicht bestehen. Die GS3, die sich aus der peripheren Faszialparese li. ergebe und lediglich einen geringen Behinderungswert darstelle, hebe bei einem Grad der Behinderung nicht weiter an. Der medizinische Sachverständige empfahl aufgrund der geplanten Rückoperation des Colonstomas und der daraus resultierenden unklaren Weiterentwicklung einen Nachuntersuchungstermin in zwei Jahren. Der medizinische Sachverständige hielt abschließend fest, bei seiner Beurteilung sowohl die in der ersten Instanz, als auch die in der zweiten Instanz vom BF vorgelegten Befunde berücksichtigt zu haben.

1.6. Mit Schreiben vom 13.01.2011 brachte die Bundesberufungskommission dem BF das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und gab ihm die Gelegenheit, sich innert gesetzter Frist im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß

§ 45 Abs. 3 AVG dazu zu äußern.Paragraph 45, Absatz 3, AVG dazu zu äußern.

1.7. Mit seiner Eingabe vom 25.01.2012 sprach sich der BF gegen die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung aus und äußerte seine Ansicht, dass seine Verletzung einen höheren Gesamtgrad der Behinderung als nur 50 von Hundert rechtfertige.

Mit Schreiben der Berufungskommission vom 27.01.2012 wurde der BF dazu aufgefordert, sein mangelndes Einverständnis mit der Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung im Ausmaß von 50 von Hundert zu begründen und nach Möglichkeit entsprechende Befunde beizulegen.

Sein mangelndes Einverständnis mit der Einstufung seines Gesamtgrades der Behinderung begründete der BF in seiner Äusserung an die Bundesberufungskommission vom 08.02.2012 damit, dass das psychische Leiden zu gering eingestuft sei. Er würde sehr darunter leiden, dass er durch die Narben an seinem Bauch den Nabel nicht mehr sehen könne. Auch leide er an Schlafstörungen und stottere beim Sprechen. Die Lähmung der linken Gesichtshälfte habe sich seit der letzten Begutachtung verschlimmert und lege er diesbezüglich neue Befunde vor. Beim Gehen habe er starke Schmerzen und Probleme mit der Atmung, was ihn dazu zwinge, schon nach einer kurzen Strecke eine Pause einzulegen. Er brachte in der Folge weitere Befunde, darunter einen undatierten Arztbericht des Landeskrankenhauses XXXX, einen ärztlichen Entlassungsbericht der Pensionsversicherungsanstalt vom 03.11.2011, einen Befund zur neurologischen Begutachtung des BF im Landesklinikum XXXX, eine Aufenthaltsbestätigung und einen Befundbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 14.07.2011 und einen Stoma-Ambulanz Pflegebericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 14.07.2011 in Vorlage.Sein mangelndes Einverständnis mit der Einstufung seines Gesamtgrades der Behinderung begründete der BF in seiner Äusserung an die Bundesberufungskommission vom 08.02.2012 damit, dass das psychische Leiden zu gering eingestuft sei. Er würde sehr darunter leiden, dass er durch die Narben an seinem Bauch den Nabel nicht mehr sehen könne. Auch leide er an Schlafstörungen und stottere beim Sprechen. Die Lähmung der linken Gesichtshälfte habe sich seit der letzten Begutachtung verschlimmert und lege er diesbezüglich neue Befunde vor. Beim Gehen habe er starke Schmerzen und Probleme mit der Atmung, was ihn dazu zwinge, schon nach einer kurzen Strecke eine Pause einzulegen. Er brachte in der Folge weitere Befunde, darunter einen undatierten Arztbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 , einen ärztlichen Entlassungsbericht der Pensionsversicherungsanstalt vom 03.11.2011, einen Befund zur neurologischen Begutachtung des BF im Landesklinikum römisch 40 , eine Aufenthaltsbestätigung und einen Befundbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 14.07.2011 und einen Stoma-Ambulanz Pflegebericht des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 14.07.2011 in Vorlage.

1.8. In Anbetracht des Vorbringens des BF und der vorgelegten Befunde bzw. Arztberichte veranlasste die Bundesberufungskommission eine ergänzende Stellungnahme

XXXX.römisch 40 .

In seiner ergänzenden Stellungnahme führte der medizinische Sachverständige, XXXX, Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin aus, dass im Hinblick auf das vom BF angesprochene psychische Leiden aus dem bisherigen Verlauf nicht angenommen werden könne, dass es sich hier um eine behinderungsrelevante depressive Störung handle, sondern müsse differenzialdiagnostisch auch an die Entwicklung einer Begehrensneurose gedacht werden. Auch die Narbenbildung im Bauchbereich ergebe keinen zusätzlichen Behinderungswert. Die Schlafstörungen des BF, die im Übrigen auch im Gutachten vom 16.12.2011 dokumentiert wurden, hätten kein behinderungsrelevantes Ausmaß. Dass der BF stottere, habe nicht festgestellt werden können. Auch die Angabe des BF, dass ihn das Sprechen müde mache, lasse sich nicht als behinderungsrelevantes Leiden einstufen. Die Angaben des BF, dass sich seine Fazialparese li. Verschlechtert hätte, könne nicht nachvollzogen werden, zumal sich sein diesbezügliches Leiden zwischenzeitig gebessert hätte und eine auf eine Besserung folgende Verschlechterung aufgrund des monophasischen Krankheitsverlaufs unwahrscheinlich sei. Die Angaben des BF, dass er beim Gehen starke Schmerzen hätte und schon nach einer kurzen Strecke eine Pause machen müsse, würden durch die vorgelegten Befunde nicht belegt. Nach eingehender Auseinandersetzung mit den vom BF vorgelegten Unterlagen zog der medizinische Sachverständige die abschließende Schlussfolgerung, dass sich keine andere Einschätzung als im Gutachten zweiter Instanz ergebe.In seiner ergänzenden Stellungnahme führte der medizinische Sachverständige, römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin aus, dass im Hinblick auf das vom BF angesprochene psychische Leiden aus dem bisherigen Verlauf nicht angenommen werden könne, dass es sich hier um eine behinderungsrelevante depressive Störung handle, sondern müsse differenzialdiagnostisch auch an die Entwicklung einer Begehrensneurose gedacht werden. Auch die Narbenbildung im Bauchbereich ergebe keinen zusätzlichen Behinderungswert. Die Schlafstörungen des BF, die im Übrigen auch im Gutachten vom 16.12.2011 dokumentiert wurden, hätten kein behinderungsrelevantes Ausmaß. Dass der BF stottere, habe nicht festgestellt werden können. Auch die Angabe des BF, dass ihn das Sprechen müde mache, lasse sich nicht als behinderungsrelevantes Leiden einstufen. Die Angaben des BF, dass sich seine Fazialparese li. Verschlechtert hätte, könne nicht nachvollzogen werden, zumal sich sein diesbezügliches Leiden zwischenzeitig gebessert hätte und eine auf eine Besserung folgende Verschlechterung aufgrund des monophasischen Krankheitsverlaufs unwahrscheinlich sei. Die Angaben des BF, dass er beim Gehen starke Schmerzen hätte und schon nach einer kurzen Strecke eine Pause machen müsse, würden durch die vorgelegten Befunde nicht belegt. Nach eingehender Auseinandersetzung mit den vom BF vorgelegten Unterlagen zog der medizinische Sachverständige die abschließende Schlussfolgerung, dass sich keine andere Einschätzung als im Gutachten zweiter Instanz ergebe.

Dieses Ermittlungsergebnis brachte die Bundesberufungskommission dem BF mit Schreiben vom 30.03.2012 zur Kenntnis und gab ihm die Möglichkeit, sich innert gesetzter Frist begründet dazu zu äußern.

1.9. Nachdem sich der BF zum Ermittlungsergebnis nicht äußerte, wies die Bundesberufungskommission die gegen den Bescheid des Bundessozialamtes vom 18.08.2011 gerichtete Berufung des BF mit Bescheid vom 27.04.2012, GZ: XXXX, im Wesentlichen gestützt auf die im Berufungsverfahren erstattete Sachverständigengutachten und die Gutachtensergänzung XXXX, ab.1.9. Nachdem sich der BF zum Ermittlungsergebnis nicht äußerte, wies die Bundesberufungskommission die gegen den Bescheid des Bundessozialamtes vom 18.08.2011 gerichtete Berufung des BF mit Bescheid vom 27.04.2012, GZ: römisch 40 , im Wesentlichen gestützt auf die im Berufungsverfahren erstattete Sachverständigengutachten und die Gutachtensergänzung römisch 40 , ab.

2. Zweitverfahren:

2.1. Im Rahmen eines von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens beauftragte das Bundessozialamt mit Schreiben vom 14.08.2013 einen medizinischen Sachverständigen mit einer Untersuchung des BF.

In seinem 03.09.2013 erstellten Sachverständigengutachten traf der vom Bundessozialamt beauftragte medizinische Sachverständige, XXXX, Facharzt für Allgemeinmedizin, nach einer am 26.08.2013 durchgeführten Untersuchung des BF im Wesentlichen zusammengefasst folgende Feststellung:In seinem 03.09.2013 erstellten Sachverständigengutachten traf der vom Bundessozialamt beauftragte medizinische Sachverständige, römisch 40 , Facharzt für Allgemeinmedizin, nach einer am 26.08.2013 durchgeführten Untersuchung des BF im Wesentlichen zusammengefasst folgende Feststellung:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate dauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Zustand nach Dickdarmteilentfernung mit passagerem Colostoma 07.04.05 30

2 Ertaubung des rechten Ohres mit geringer Schwerhörigkeit links 12.02.01 30

3 Zustand nach Lähmung der linken Gesichtsnerven 8-2011 04.04.03 10

Gesamtgrad der Behinderung 40

In der Begründung heißt es, dass die als führend identifizierte Funktionseinschränkung GS1 durch die Funktionseinschränkung GS2 aufgrund der negativen Leidenspotenzierung um eine Stufe angehoben werde. Dagegen hebe die Funktionsbeeinträchtigung GS3 nicht weiter an. Im Vergleich zu den Vorgutachten habe sich der Gesamtgrad der Behinderung nach Rückoperation des Colostomas maßgeblich gebessert und sei jetzt aus der Sicht des medizinischen Sachverständigen von einem Dauerzustand auszugehen.

Seit ca. 2012 beziehe der BF Pensionsvorschuss und sei davor als Eisenschleifer beschäftigt gewesen.

2.2. Mit Schreiben vom 18.09.2013 brachte das Bundessozialamt dem BF das Verfahrensergebnis zur Kenntnis und gab ihm die Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen im Rahmen eines Parteiengehörs zum Verfahrensergebnis zu äußern.

2.3. In seiner Äußerung vom 07.10.2013 teilte der rechtsfreundlich vertretene BF dem Bundessozialamt mit, dass er mit dem Ergebnis der Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung im Ausmaß von 40 von Hundert nicht einverstanden sei. Ein vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zur Zl. XXXX eingeholtes Gutachten XXXX, Facharzt fü Chirurgie, diagnostiziere wegen des Bauchdeckendefektes und des Kurzdarmsyndroms eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 von Hundert. Seiner Äußerung legte der BF das erwähnte Gutachten XXXX bei.2.3. In seiner Äußerung vom 07.10.2013 teilte der rechtsfreundlich vertretene BF dem Bundessozialamt mit, dass er mit dem Ergebnis der Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung im Ausmaß von 40 von Hundert nicht einverstanden sei. Ein vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht zur Zl. römisch 40 eingeholtes Gutachten römisch 40 , Facharzt fü Chirurgie, diagnostiziere wegen des Bauchdeckendefektes und des Kurzdarmsyndroms eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 von Hundert. Seiner Äußerung legte der BF das erwähnte Gutachten römisch 40 bei.

2.4. Das Bundessozialamt nahm die Äußerung des BF und das im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegte Gutachten zum Anlass, dieses durch den ärztlichen Dienst einer Überprüfung zu unterziehen. In seinem zum 20.11.2013 datierten medizinischen Sachverständigengutachten stellte der medizinische Sachverständige XXXX, Facharzt für Chirurgie, einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert fest, der sich wie folgt ergibt:2.4. Das Bundessozialamt nahm die Äußerung des BF und das im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegte Gutachten zum Anlass, dieses durch den ärztlichen Dienst einer Überprüfung zu unterziehen. In seinem zum 20.11.2013 datierten medizinischen Sachverständigengutachten stellte der medizinische Sachverständige römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert fest, der sich wie folgt ergibt:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate dauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Chronische Darmstörungen mittleren Grades nach Dickdarmentfernung 07.04.05 30

2 Taubheit rechts, Innenohrschwerhörigkeit links 12.02.01 30

3 Minimale Restsymptomatik nach peripherer Gesichtsnervlähmung 04.04.03 10

Gesamtgrad der Behinderung 40

In der Begründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, das der Gesamtgrad der Behinderung aus dem Grad der Behinderung der Funktionsbeeinträchtigung GS 2 und dem Grad der Behinderung der Funktionsbeeinträchtigung GS 1 wegen des Vorliegens einer wechselseitigen Leidenspotenzierung um eine Stufe angehoben werde. Die Funktionsbeeinträchtigung GS 3 habe nur einen geringen Behinderungswert und führe z keiner weiteren Anhebung. Gegenüber den ärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.09.2013 sei der aktuell festgestellte Grad der Behinderung mit 40 von Hundert gleich geblieben.

In einem Anhang zum medizinischen Sachverständigengutachten vom 20.11.2013 setzte sich der medizinische Sachverständige auch mit dem Vorbringen des BF und dem vorgelegten Gutachten des XXXX vom 19.06.2013 auseinander und strich im Wesentlichen zusammengefasst hervor, dass das vonIn einem Anhang zum medizinischen Sachverständigengutachten vom 20.11.2013 setzte sich der medizinische Sachverständige auch mit dem Vorbringen des BF und dem vorgelegten Gutachten des römisch 40 vom 19.06.2013 auseinander und strich im Wesentlichen zusammengefasst hervor, dass das von

XXXX erstellte Gutachten ein "chirurgisches Leistungskalkül" darstelle, das mit einem Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung nicht verglichen werden könne. Während ein Gutachten über ein "chirurgisches Leistungskalkül" die Feststellung über eine "Minderung der Leistungsfähigkeit" zum Inhalt habe, ziele ein auf die Feststellung des Grades der Behinderung gerichtetes Gutachten darauf ab, das "Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung im Schwerbehindertenrecht und sozialen Entschädigungsrecht" festzustellen. Da der künstliche Darmausgang im Juli 2013 rückoperiert wurde und bei der aktuellen Untersuchung des BF keine Bauchwand- oder Narbenbrüche festgestellt werden konnten, könne auch von einem Bauchdeckendefekt nicht gesprochen werden.römisch 40 erstellte Gutachten ein "chirurgisches Leistungskalkül" darstelle, das mit einem Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung nicht verglichen werden könne. Während ein Gutachten über ein "chirurgisches Leistungskalkül" die Feststellung über eine "Minderung der Leistungsfähigkeit" zum Inhalt habe, ziele ein auf die Feststellung des Grades der Behinderung gerichtetes Gutachten darauf ab, das "Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung im Schwerbehindertenrecht und sozialen Entschädigungsrecht" festzustellen. Da der künstliche Darmausgang im Juli 2013 rückoperiert wurde und bei der aktuellen Untersuchung des BF keine Bauchwand- oder Narbenbrüche festgestellt werden konnten, könne auch von einem Bauchdeckendefekt nicht gesprochen werden.

2.5. Mit Bescheid vom 08.01.2014, VN: XXXX, stellte das Bundessozialamt fest, dass der BF mit einem Grad der Behinderung von 40 von Hundert die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und traf darüber hinaus die Feststellung, dass er dem Kreis der begünstigten Behinderten mit Ablauf des auf die Bescheidzustellung folgenden Monats nicht mehr angehöre.2.5. Mit Bescheid vom 08.01.2014, VN: römisch 40 , stellte das Bundessozialamt fest, dass der BF mit einem Grad der Behinderung von 40 von Hundert die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und traf darüber hinaus die Feststellung, dass er dem Kreis der begünstigten Behinderten mit Ablauf des auf die Bescheidzustellung folgenden Monats nicht mehr angehöre.

2.6. Gegen diesen am 14.01.2014 abgefertigten Bescheid des Bundessozialamtes richtet sich die als "Berufung" bezeichnete, beim Bundessozialamt am 03.02.2014 eingelangte Beschwerdeschrift, die die im Folgenden wörtlich wiedergegebene Erklärung enthält: "Der vorzitierte Bescheid wird insofern angefochten, als der Grad der Behinderung anstelle von 40 von Hundert zumindest mit 50 von Hundert festzustellen gewesen wäre."

Die Begründung seiner Beschwerde bezieht sich im Wesentlichen auf die im medizinischen Gutachten des XXXX getätigte Aussage, dass sich aufgrund der Befundung vom 06.06.2013 wegen des Bauchdeckendefekts einerseits und des Kurzdarmsyndroms andererseits eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 von Hundert ergebe. Selbst wenn der neuerliche chirurgische Versuch der Rückoperation des Seitenausganges im Sinne einer Wiederherstellung der Dickdarmkontinuität am 24.06.2013 erfolgreich sein sollte, würde sich am Leistungskalkül (MDE) nichts ändern. Weiters seien sitzende Tätigkeiten aufgrund einer ca. 30 cm langen Ober-, Unterbauchlaparotomienarbe und einer ca. 15 cm langen, quere blande Narbe im linken Mittelbauch maximal 10 bis 15 Minuten möglich. Das Aufstehen aus der sitzenden Position sei nur mühsam möglich. Es sei daher nicht verständlich, warum der SV des Bundessozialamtes zu einer MDE von nur 30 % komme, obwohl das Gutachten des XXXX eine MDE von 80 % ausweise.Die Begründung seiner Beschwerde bezieht sich im Wesentlichen auf die im medizinischen Gutachten des römisch 40 getätigte Aussage, dass sich aufgrund der Befundung vom 06.06.2013 wegen des Bauchdeckendefekts einerseits und des Kurzdarmsyndroms andererseits eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 von Hundert ergebe. Selbst wenn der neuerliche chirurgische Versuch der Rückoperation des Seitenausganges im Sinne einer Wiederherstellung der Dickdarmkontinuität am 24.06.2013 erfolgreich sein sollte, würde sich am Leistungskalkül (MDE) nichts ändern. Weiters seien sitzende Tätigkeiten aufgrund einer ca. 30 cm langen Ober-, Unterbauchlaparotomienarbe und einer ca. 15 cm langen, quere blande Narbe im linken Mittelbauch maximal 10 bis 15 Minuten möglich. Das Aufstehen aus der sitzenden Position sei nur mühsam möglich. Es sei daher nicht verständlich, warum der SV des Bundessozialamtes zu einer MDE von nur 30 % komme, obwohl das Gutachten des römisch 40 eine MDE von 80 % ausweise.

Sodann beantragte der BF, "die Berufungsbehörde wolle in Entsprechung dieses Rechtsmittels die Behinderung anstelle von insgesamt 40 von Hundert mit zumindest 80 von Hundert feststellen, dies ausgehend, dass 80 % MDE aufgrund der Darmverletzungen und Darmentfernung und 20 % für die Ertaubung des rechten Ohrs eingesetzt werden, so wie sie im Invaliditätspensionsverfahren von unabhängigen Sachverständigen vor Gericht festgelegt worden war."

Mit seiner Beschwerdeschrift brachte der BF nochmals das vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zur Zl. XXXXerstattete Gutachten des XXXX vom 19.06.2013 und ein weiteres zur selben Geschäftszahl im Auftrag des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht ausgearbeitetes medizinisches Sachverständigengutachten XXXX, Facharzt für HNO-Krankheiten vom 10.09.2013 in Vorlage, die allesamt die Untersuchung der Kausalität der Folgen des Arbeitsunfalles des BF vom 22.04.2011 zum Inhalt hatten. Aus dem Gutachten des Sachverständigen XXXX ergibt sich, dass sich der BF beim bezogenen Arbeitsunfall lebensgefährliche Verletzungen durch ein stumpfes Bauchtrauma zugezogen hätte. Es sei zu einer Darmzerreissung und einer kotigen Entzündung des Bauchraumes gekommen. Nachdem der BF, der zur Beobachtung im Krankenhaus aufgenommen worden war, auf die Normalstation verlegt wurde, habe er über einen Hörverlust, verbunden mit einem Tinnitus berichtet. Anlässlich einer Untersuchung an der HNO-Klinik Graz sei eine Ertaubung des rechten Ohres festgestellt worden. Anlässlich der durchgeführten Untersuchung des BF habe der Sachverständige beim BF eine Taubheit am rechten Ohr bei nur geringgradiger Höreinschränkung am linken Ohr festgestellt. Da der BF beim Unfall keine Kopfverletzung erlitt, könne er die Ertaubung des rechten Ohres und den Tinnitus nicht mit dem Unfall in Verbindung bringen, wiewohl ein enger zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen vorliege. Aus der einseitigen Ertaubung mit Tinnitus resultiere eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 %.Mit seiner Beschwerdeschrift brachte der BF nochmals das vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht zur Zl. XXXXerstattete Gutachten des römisch 40 vom 19.06.2013 und ein weiteres zur selben Geschäftszahl im Auftrag des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht ausgearbeitetes medizinisches Sachverständigengutachten römisch 40 , Facharzt für HNO-Krankheiten vom 10.09.2013 in Vorlage, die allesamt die Untersuchung der Kausalität der Folgen des Arbeitsunfalles des BF vom 22.04.2011 zum Inhalt hatten. Aus dem Gutachten des Sachverständigen römisch 40 ergibt sich, dass sich der BF beim bezogenen Arbeitsunfall lebensgefährliche Verletzungen durch ein stumpfes Bauchtrauma zugezogen hätte. Es sei zu einer Darmzerreissung und einer kotigen Entzündung des Bauchraumes gekommen. Nachdem der BF, der zur Beobachtung im Krankenhaus aufgenommen worden war, auf die Normalstation verlegt wurde, habe er über einen Hörverlust, verbunden mit einem Tinnitus berichtet. Anlässlich einer Untersuchung an der HNO-Klinik Graz sei eine Ertaubung des rechten Ohres festgestellt worden. Anlässlich der durchgeführten Untersuchung des BF habe der Sachverständige beim BF eine Taubheit am rechten Ohr bei nur geringgradiger Höreinschränkung am linken Ohr festgestellt. Da der BF beim Unfall keine Kopfverletzung erlitt, könne er die Ertaubung des rechten Ohres und den Tinnitus nicht mit dem Unfall in Verbindung bringen, wiewohl ein enger zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen vorliege. Aus der einseitigen Ertaubung mit Tinnitus resultiere eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 %.

2.7. Am 06.03.2014 legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, der die Gutachten der vom Bundessozialamt und der Bundesberufungskommission in Auftrag gegebenen medizinischen Gutachten, das Vorbringen des BF und die von ihm in Vorlage gebrachten Privatgutachten und ärztlichen Befunde enthält.

Die Schlüssigkeitsprüfung hat ergeben, dass die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig, vollständig und in sich widerspruchsfrei sind.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 und 14 zu § 28 VwGVG; VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2012/07/0014)Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anmerkung 11 und 14 zu Paragraph 28, VwGVG; VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2012/07/0014)

Das oben angeführte Modell der Aufhebung eines Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt aber nicht notwendigerweise die Durchführung oder Wiederholung der Verhandlung voraus. Soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft, erscheint aus diesem Grund die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte anwendbar, weshalb die insbesondere im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482, entwickelten Grundsätze auch hier gelten.Das oben angeführte Modell der Aufhebung eines Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt aber nicht notwendigerweise die Durchführung oder Wiederholung der Verhandlung voraus. Soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft, erscheint aus diesem Grund die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte anwendbar, weshalb die insbesondere im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482, entwickelten Grundsätze auch hier gelten.

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige

Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG).

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG)

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs.3 BEinstG).Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG).

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a) bis d) genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a,) bis d) genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG).

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG).

Beim BF wurde im Rahmen eines Erstverfahrens mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 10.08.2011 ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert und weiters festgestellt, dass der BF dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Aufgrund eines von der belangten Behörde amtswegig eingeleiteten Verfahrens stellte diese aufgrund der Annahmen des von ihr dem Verfahren beigezogenen ärztlichen Sachverständigen, XXXX, einen Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH (von Hundert) fest.Beim BF wurde im Rahmen eines Erstverfahrens mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 10.08.2011 ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert und weiters festgestellt, dass der BF dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Aufgrund eines von der belangten Behörde amtswegig eingeleiteten Verfahrens stellte diese aufgrund der Annahmen des von ihr dem Verfahren beigezogenen ärztlichen Sachverständigen, römisch 40 , einen Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH (von Hundert) fest.

Bei der Feststellung des Grades der Behinderung haben ärztliche Sachverständige mitzuwirken. Zur Klärung medizinischer Fachfragen ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Einholung ärztlicher Gutachten verpflichtet, wiewohl das Gesetz keine Regelung enthält, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung ärztlichen Sachverständigen oder eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht (VwGH Zl. 30/67 und 1061/67). Die Prüfung der Gutachten auf deren Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit obliegt der Behörde.

Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 ist unter einer Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt nach dieser Bestimmung ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Die vom Amtssachverständigen offenbar der Literatur entnommene und im Anhang zu seinem ärztlichen Gutachten vom 20.11.2013 wiedergegebene Definition des Begriffes "Grad der Behinderung" (GdB) und seine ebendort wiedergegebene Ansicht, dass bei der vom Sachverständigen vorzunehmenden Feststellung (richtig: Beurteilung) des Grades der Behinderung ein Leistungskalkül nicht gefragt sei, widerspricht eklatant der Legaldefinition des § 1 der Einschätzungsverordnung.Gemäß Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, ist unter einer Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt nach dieser Bestimmung ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Die vom Amtssachverständigen offenbar der Literatur entnommene und im Anhang zu seinem ärztlichen Gutachten vom 20.11.2013 wiedergegebene Definition des Begriffes "Grad der Behinderung" (GdB) und seine ebendort wiedergegebene Ansicht, dass bei der vom Sachverständigen vorzunehmenden Feststellung (richtig: Beurteilung) des Grades der Behinderung ein Leistungskalkül nicht gefragt sei, widerspricht eklatant der Legaldefinition des Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung.

Wenn nun eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen ist, die geeignet ist, "die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren", so beinhaltet dies auch eine Betrachtung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, da nur sie eine Erschwerung im allgemeinen Erwerbsleben zur Folge hat.

Dies und der Umstand, dass der medizinische Sachverständige XXXX dem vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vorgelegten GutachtenDies und der Umstand, dass der medizinische Sachverständige römisch 40 dem vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht vorgelegten Gutachten

XXXX nur mit einer allgemeinen und formelhaften, inhaltlich jedoch unzutreffenden Definition der Legalbegriffe "Minderung der Erwerbsfähigkeit" und "Grad der Behinderung" entgegen getreten ist, und sich auf die darin gezogenen inhaltlichen Schlussfolgerungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht näher eingelassen hat, hätte der belangten Behörde auffallen müssen, vorausgesetzt, sie wäre ihrer Verpflichtung zur kritischen Prüfung des Gutachtens nachgekommen. Stattdessen begnügte sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit dem formelhaften Hinweis auf das Sachverständigengutachten des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen.römisch 40 nur mit einer allgemeinen und formelhaften, inhaltlich jedoch unzutreffenden Definition der Legalbegriffe "Minderung der Erwerbsfähigkeit" und "Grad der Behinderung" entgegen getreten ist, und sich auf die darin gezogenen inhaltlichen Schlussfolgerungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht näher eingelassen hat, hätte der belangten Behörde auffallen müssen, vorausgesetzt, sie wäre ihrer Verpflichtung zur kritischen Prüfung des Gutachtens nachgekommen. Stattdessen begnügte sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit dem formelhaften Hinweis auf das Sachverständigengutachten des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten XXXX unter Umständen einen höheren Grad der Behinderung ergeben und zu einer Feststellung, dass der BF dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, führen kann, war spruchgemäß zu entscheiden. Die belangte Behörde wird sich im Folgeverfahren mit den aufgezeigten Mängeln zu beschäftigen und die versäumten Ermittlungsschritte nachzuholen haben.Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten römisch 40 unter Umständen einen höheren Grad der Behinderung ergeben und zu einer Feststellung, dass der BF dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, führen kann, war spruchgemäß zu entscheiden. Die belangte Behörde wird sich im Folgeverfahren mit den aufgezeigten Mängeln zu beschäftigen und die versäumten Ermittlungsschritte nachzuholen haben.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Zulassung der Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde eingehend auch mit den vom BF im erstinstanzlichen Verfahren bzw. mit der Beschwerdeschrift teilweise wiederholt vorgelegten Sachverständigengutachten XXXX und XXXX auseinanderzusetzen haben.Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde eingehend auch mit den vom BF im erstinstanzlichen Verfahren bzw. mit der Beschwerdeschrift teilweise wiederholt vorgelegten Sachverständigengutachten römisch 40 und römisch 40 auseinanderzusetzen haben.

Schlagworte

Behinderung, Ermittlungsverfahren, Feststellungsmangel, Grad der
Behinderung, Gutachten, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,
Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2002923.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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