RS Vwgh 2008/6/20 2008/01/0060

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Veröffentlicht am 20.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1;
AsylG 2005 §10 Abs2 Z1;
AsylG 2005 §12;
AsylG 2005 §13;
FrPolG 2005 §62 Abs1 idF 2005/I/157;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Das Rückkehrverbot gemäß § 62 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2005 (FPG) gegen Asylwerber in Verbindung mit einer (im Regelfall: im Asylverfahren gesetzten) Ausweisung stellt nichts anderes als die korrespondierende Bestimmung zu einem Aufenthaltsverbot gegen Nicht-Asylwerber dar (vgl. hiezu das hg. E vom 27. Februar 2007, Zl. 2006/21/0164, sowie auch das hg. E vom 20. Dezember 2007, Zl. 2004/21/0328). Nach dem zweiten Satz des § 62 FPG gilt das Rückkehrverbot als Entzug "des Aufenthaltsrechts". Diese Bestimmung differenziert ihrem Wortlaut nach nicht zwischen den auf das AsylG 2005 oder auf andere gesetzliche Regelungen gestützten Aufenthaltsrechten. Die Erlassung eines Rückkehrverbots führt somit zum Verlust jeglichen Aufenthaltsrechts und es verbleibt dem davon betroffenen Asylwerber - wie der Verweis auf § 13 letzter Satz AsylG 2005 klarstellt - lediglich der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 (vgl. idS auch RV 952 BlgNR XXII. GP, 100, wo es heißt: "Rechtsfolge ist der Entzug des Aufenthaltsrechts des Asylwerbers; eine Abschiebung ist aber trotzdem für die Dauer des Asylverfahrens nicht möglich, da dem Asylwerber jedenfalls faktischer Abschiebeschutz (§ 13 AsylG 2005) zusteht"; vgl. auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar (2006), 379, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), 113, Rz. 250). Nach dieser Rechtslage wäre daher bei einem aufrechten Rückkehrverbot davon auszugehen, dass einer Ausweisung des Beschwerdeführers kein Ausweisungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 entgegenstünde. Im vorliegenden Fall erhob jedoch der Beschwerdeführer gegen das mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Salzburg vom 19. September 2007 erlassene Rückkehrverbot die zur hg. Zl. 2007/18/0782 protokollierte Beschwerde. Mit dem hg. Beschluss vom 22. Oktober 2007, Zl. AW 2007/18/0497, wurde dieser Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 7. Dezember 2007 gegen die Ablehnung der Berufung gegen die Ausweisung noch anhängig, sodass der zitierte hg. Beschluss bewirkte, dass die vorhin dargestellte rechtsgestaltende Wirkung des Rückkehrverbotes vorerst nicht eingetreten ist (vgl. auch die bei Mayer, B-VG4 (2007), 813, wiedergegebene hg. Rechtsprechung und idS den hg. B vom 1. Oktober 2007, Zl. AW 2007/10/0043, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008010060.X02

Im RIS seit

05.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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