TE Bvwg Beschluss 2014/7/4 W198 2004423-1

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Veröffentlicht am 04.07.2014
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Entscheidungsdatum

04.07.2014

Norm

ASVG §113 Abs4
ASVG §410 Abs1 Z5
ASVG §414
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 414 heute
  2. ASVG § 414 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. ASVG § 414 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  4. ASVG § 414 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  5. ASVG § 414 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 704/1976
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W 198 2004423-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER im Verfahren über den Einspruch der XXXX, XXXX, 1090 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 7.9.2013, Bezugszeichen XXXX, betreffend Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER im Verfahren über den Einspruch der römisch 40 , römisch 40 , 1090 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 7.9.2013, Bezugszeichen römisch 40 , betreffend Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, beschlossen:

A) Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin mit dem oben angeführten Bescheid einen Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 4 ASVG in der Höhe von 80 € vorgeschrieben, da die Abrechnungsunterlagen nicht fristgerecht vorgelegt worden seien.1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin mit dem oben angeführten Bescheid einen Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG in der Höhe von 80 € vorgeschrieben, da die Abrechnungsunterlagen nicht fristgerecht vorgelegt worden seien.

2. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 11.9.2013 fristgerecht Einspruch erhoben. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass leider auch bei der Beschwerdeführerin manchmal Fehler passieren würden und daher seien die Beitragsnachweisungen Juni und Juli (gemeint 2013) zu spät gesendet worden. Es sei dies eine Ausnahme und seien die Beiträge über Jahre immer pünktlichst bezahlt worden. Es werde daher um Herabsetzung ersucht.

3. Am 19.11.2013 legte die WGKK den Einspruch dem damals als Berufungsbehörde zuständigen Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40, vor und führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Dienstgeber persönlich verpflichtet sei, für das Einhalten der gesetzlichen Fristen in ausreichendem Maße Sorge zu tragen.

Die gegenständliche Beitragsnachweisung für Juli 2013 sei zweifelsohne verspätet übermittelt worden. Werden diese festgelegten Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder ab Rechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann nach § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag bis zum zehnfachen der jeweils gültigen Höchstbeitragsgrundlage, das seien derzeit 1.480 €, vorgeschrieben werden.Die gegenständliche Beitragsnachweisung für Juli 2013 sei zweifelsohne verspätet übermittelt worden. Werden diese festgelegten Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder ab Rechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG ein Beitragszuschlag bis zum zehnfachen der jeweils gültigen Höchstbeitragsgrundlage, das seien derzeit 1.480 €, vorgeschrieben werden.

Bei der Festsetzung der Höhe des Beitragszuschlages wurde berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin bereits gegen die Meldevorschriften verstoßen hat und der WGKK durch die Nichteinhaltung dieser festgelegten Fristen für die Vorlage von Abrechnungsunterlagen ein Verwaltungskostenmehraufwand entstanden sei. Auch eine Begründung für den Verwaltungsmehraufwand wurde gegeben.

Da der angefochtene Bescheid somit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erlassen wurde, werde beantragt, den vorliegenden Einspruch als unbegründet abzuweisen.

4. Mit Schreiben vom 17.12.2013 (eingelangt am 13.3.2014) legte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40 den nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.5.2014 wurde die Stellungnahme der WGKK vom 11.11.2013 der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. In Einem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert ihre Beschwerde dahingehend zu verbessern, dass Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, genannt werden mögen.

6. Mit Schreiben vom 3.7.2014 erklärte die Beschwerdeführerin, dass - bezugnehmend auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts - bekannt gegeben werde, dass die eingebrachte Beschwerde vom September 2013 hiermit zurückgezogen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, gemäß § 414 Abs. 1 ASVG mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird und im gegenständlichen Verfahren auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfragen zu beurteilen ist, liegt - unabhängig von Vorliegen eines Antrages - jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor.Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, (Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, ASVG) entschieden wird und im gegenständlichen Verfahren auch nicht eine Angelegenheit gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfragen zu beurteilen ist, liegt - unabhängig von Vorliegen eines Antrages - jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Frist,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, Verfahrenseinstellung,
verspätete Meldung, Verspätung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W198.2004423.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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