RS Vwgh 2008/6/24 2007/17/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §26 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz hat im Zweifel die Behörde den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Behörde trifft somit die Beweislast für den Zeitpunkt der Zustellung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juli 1995, Zl. 94/04/0061, und die dort zitierte Vorjudikatur, oder das hg. Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2004/08/0087). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2004/08/0087, ausgesprochen hat, vermag der bloße Hinweis, die Behauptung der nicht erfolgten Zustellung sei eine "Schutzbehauptung", den fehlenden Zustellnachweis nicht zu ersetzen. Dies gilt auch für den Nachweis des Zeitpunkts der Zustellung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007170202.X02

Im RIS seit

27.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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