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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §26 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz hat im Zweifel die Behörde den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Behörde trifft somit die Beweislast für den Zeitpunkt der Zustellung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juli 1995, Zl. 94/04/0061, und die dort zitierte Vorjudikatur, oder das hg. Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2004/08/0087). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2004/08/0087, ausgesprochen hat, vermag der bloße Hinweis, die Behauptung der nicht erfolgten Zustellung sei eine "Schutzbehauptung", den fehlenden Zustellnachweis nicht zu ersetzen. Dies gilt auch für den Nachweis des Zeitpunkts der Zustellung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007170202.X02Im RIS seit
27.08.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009