TE Bvwg Erkenntnis 2014/7/29 W129 2000866-1

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Veröffentlicht am 29.07.2014
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Entscheidungsdatum

29.07.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
StudFG §16
StudFG §17 Abs1 Z2
StudFG §20 Abs2
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StudFG § 17 heute
  2. StudFG § 17 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 17 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  4. StudFG § 17 gültig von 12.07.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  5. StudFG § 17 gültig von 01.09.2008 bis 11.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  6. StudFG § 17 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  7. StudFG § 17 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  8. StudFG § 17 gültig von 01.10.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  9. StudFG § 17 gültig von 01.08.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  10. StudFG § 17 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. StudFG § 17 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1996
  1. StudFG § 20 heute
  2. StudFG § 20 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 20 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  4. StudFG § 20 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 20 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  6. StudFG § 20 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  7. StudFG § 20 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  8. StudFG § 20 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1998
  9. StudFG § 20 gültig von 01.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  10. StudFG § 20 gültig von 01.09.1994 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  11. StudFG § 20 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994

Spruch

W129 2000866-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold über die Beschwerde von XXXX, BSc (WU), Matr.Nr. XXXX, geb. XXXX, Studierende an der Wirtschaftsuniversität Wien, gegen den Bescheid des bei der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senats der Studienbeihilfenbehörde vom 17.10.2013, Zl. 298661501, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold über die Beschwerde von römisch 40 , BSc (WU), Matr.Nr. römisch 40 , geb. römisch 40 , Studierende an der Wirtschaftsuniversität Wien, gegen den Bescheid des bei der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senats der Studienbeihilfenbehörde vom 17.10.2013, Zl. 298661501, zu Recht erkannt:

A. Die Beschwerde wird gemäß § 17 Abs 1 Z 2 sowie § 20 Abs 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 (im Folgenden: StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 idgF, abgewiesen.A. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraph 20, Absatz 2, des Studienförderungsgesetzes 1992 (im Folgenden: StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, idgF, abgewiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde an der Wirtschaftsuniversität Wien für das Wintersemester 2003/2004 für das Diplomstudium Internationale Betriebswirtschaft (J 157) zugelassen (Anm.: die Zulassung erlosch mit 27.10.2008).1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde an der Wirtschaftsuniversität Wien für das Wintersemester 2003 aus 2004, für das Diplomstudium Internationale Betriebswirtschaft (J 157) zugelassen Anmerkung, die Zulassung erlosch mit 27.10.2008).

2. Die BF wurde in weiterer Folge an der Wirtschaftsuniversität Wien für das Wintersemester 2005/2006 für das Diplomstudium Betriebswirtschaft (J 151) zugelassen (Anm.: auch diese Zulassung erlosch mit 27.10.2008).2. Die BF wurde in weiterer Folge an der Wirtschaftsuniversität Wien für das Wintersemester 2005 aus 2006, für das Diplomstudium Betriebswirtschaft (J 151) zugelassen Anmerkung, auch diese Zulassung erlosch mit 27.10.2008).

3. Die BF wurde in weiterer Folge an der Wirtschaftsuniversität Wien für das Sommersemester 2006 für das Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik (J 033 526) zugelassen (Anm.: auch diese Zulassung erlosch mit 27.10.2008; in weiterer Folge wurde die BF ein zweites Mal für diese Studienrichtung zugelassen, konkret im Zeitraum 06.10.2009 bis 01.05.2011).3. Die BF wurde in weiterer Folge an der Wirtschaftsuniversität Wien für das Sommersemester 2006 für das Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik (J 033 526) zugelassen Anmerkung, auch diese Zulassung erlosch mit 27.10.2008; in weiterer Folge wurde die BF ein zweites Mal für diese Studienrichtung zugelassen, konkret im Zeitraum 06.10.2009 bis 01.05.2011).

4. Die BF wurde in weiterer Folge an der Wirtschaftsuniversität Wien für das Sommersemester 2007 für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (J 033 500) zugelassen (Anm.: diese Zulassung erlosch mit 09.04.2013).4. Die BF wurde in weiterer Folge an der Wirtschaftsuniversität Wien für das Sommersemester 2007 für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (J 033 500) zugelassen Anmerkung, diese Zulassung erlosch mit 09.04.2013).

5. Die BF wurde in weiterer Folge an der Wirtschaftsuniversität Wien für das Wintersemester 2008/2009 für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (J 033 561) zugelassen (Anm.:5. Die BF wurde in weiterer Folge an der Wirtschaftsuniversität Wien für das Wintersemester 2008 aus 2009, für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (J 033 561) zugelassen (Anm.:

diese Zulassung erlosch mit erfolgreichem Abschluss dieses Studiums mit 26.09.2011).

6. Zuletzt wurde die BF an der Wirtschaftsuniversität Wien ab dem Wintersemester 2011/12 für das Masterstudium Wirtschaftsinformatik (J 066 926) zugelassen.

7. Die BF suchte bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, um die Gewährung von Studienbeihilfe ab dem Sommersemester 2013 für ihr an der Wirtschaftsuniversität Wien betriebenes Masterstudium Wirtschaftsinformatik an. Der Antrag wurde mit 07.05.2013 datiert und ist am 08.05.2013 bei der Stipendienstelle Wien eingelangt.

8. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 05.07.2013, Zl. 292275401, wurde der Antrag abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass die BF keinen Anspruch auf Studienbeihilfe habe, weil sie im Sinne des § 20 Abs 2 StudFG die erste Diplomprüfung des vorangegangenen Internationale Betriebswirtschaft nicht innerhalb der doppelten vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines Toleranzsemesters abgeschlossen habe.8. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 05.07.2013, Zl. 292275401, wurde der Antrag abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass die BF keinen Anspruch auf Studienbeihilfe habe, weil sie im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, StudFG die erste Diplomprüfung des vorangegangenen Internationale Betriebswirtschaft nicht innerhalb der doppelten vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines Toleranzsemesters abgeschlossen habe.

9. Mit Schreiben vom 12.07.2013 erhob die BF im Wege ihrer Vertretung Vorstellung gegen den abweisenden Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 05.07.2013. Begründend führte sie zusammengefasst und sinngemäß aus, dass § 20 Abs 2 StudFG nicht zur Anwendung kommen könne, da sie vom Diplomstudium Internationale Betriebswirtschaft nach vier Semestern in das Diplomstudium Betriebswirtschaft gewechselt sei und von dort nach vier weiteren Semestern in das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht. Da die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, habe sie Anspruch auf die Gewährung von Studienbeihilfe.9. Mit Schreiben vom 12.07.2013 erhob die BF im Wege ihrer Vertretung Vorstellung gegen den abweisenden Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 05.07.2013. Begründend führte sie zusammengefasst und sinngemäß aus, dass Paragraph 20, Absatz 2, StudFG nicht zur Anwendung kommen könne, da sie vom Diplomstudium Internationale Betriebswirtschaft nach vier Semestern in das Diplomstudium Betriebswirtschaft gewechselt sei und von dort nach vier weiteren Semestern in das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht. Da die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, habe sie Anspruch auf die Gewährung von Studienbeihilfe.

10. Der bei der Stipendienstelle Wien eingerichtete Senat der Studienbeihilfenbehörde hat mit Bescheid vom 17.10.2014, Zl. 298661501, die Vorstellung abgewiesen. Der Abweisungsbescheid wurde am 31.10.2013 an den Vertreter der BF zugestellt.

Begründend führte der Senat zusammengefasst und sinngemäß aus, dass laut Bestätigung der Wirtschaftsuniversität Wien feststehe, dass an der dortigen Universität das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften anstelle der bisherigen Diplomstudien Betriebswirtschaft, Internationale Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Wirtschaftspädagogik, Wirtschaftswissenschaften sowie dem Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik eingerichtet worden sei. Die BF habe zum Zeitpunkt der Aufnahme des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften bereits 10 Semester lang das Diplomstudium Internationale Betriebswirtschaft und 6 Semester lang das Diplomstudium Betriebswirtschaft studiert, ohne den ersten Studienabschnitt zu absolvieren. Sie habe daher in beiden Studienrichtungen die doppelte Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters überschritten.

11. Am 13.11.2013 hat die BF durch ihren Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde erhoben. Begründet wird die Beschwerde zusammengefasst und sinngemäß wie folgt:

Zunächst werde darauf hingewiesen, dass sich der angefochtene Bescheid zwar auf eine gewisse "Bestätigung der Wirtschaftsuniversität Wien" beziehe, doch sei diese Bestätigung der Partei nicht zum Parteiengehör übermittelt worden. Wenn der Senat der Studienbeihilfenbehörde behaupte, dass die Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften kein Studienwechsel, sondern lediglich ein "Übertritt in den neuen Studienplan" gewesen, so sei dies unzutreffend. Auch der UFS Wien habe in seiner Entscheidung vom 06.06.2009, RV/0482-F/08, in Bezug auf die Wirtschaftsuniversität Wien festgestellt, dass die Überleitung eines an der Wirtschaftsuniversität Wien betriebenen Diplomstudiums auf ein Bachelorstudium als "Studienrichtungswechsel" iSd § 17 Abs 2 StudFG zu qualifizieren sei.Zunächst werde darauf hingewiesen, dass sich der angefochtene Bescheid zwar auf eine gewisse "Bestätigung der Wirtschaftsuniversität Wien" beziehe, doch sei diese Bestätigung der Partei nicht zum Parteiengehör übermittelt worden. Wenn der Senat der Studienbeihilfenbehörde behaupte, dass die Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften kein Studienwechsel, sondern lediglich ein "Übertritt in den neuen Studienplan" gewesen, so sei dies unzutreffend. Auch der UFS Wien habe in seiner Entscheidung vom 06.06.2009, RV/0482-F/08, in Bezug auf die Wirtschaftsuniversität Wien festgestellt, dass die Überleitung eines an der Wirtschaftsuniversität Wien betriebenen Diplomstudiums auf ein Bachelorstudium als "Studienrichtungswechsel" iSd Paragraph 17, Absatz 2, StudFG zu qualifizieren sei.

Die BF halte ausdrücklich an folgendem Studienverlauf fest: Sie habe nach vier Semestern Diplomstudium auf das Diplomstudium Betriebswirtschaft (J151) gewechselt, nach weiteren vier Semestern auf das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht. Ab dem Wintersemester 2008 habe sie parallel zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht auch das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften studiert, welches sie im Sommersemester 2011 abgeschlossen habe. Danach habe sie - aufbauend auf das abgeschlossene Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften mit dem Masterstudium Wirtschaftsinformatik begonnen.

In einer Gesamtschau erfülle die BF alle Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Studienbeihilfe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF wurde an der Wirtschaftsuniversität Wien für folgende Studien zugelassen:

a) ab dem Wintersemester 2003/2004 für das Diplomstudium Internationale Betriebswirtschaft (J 157); diese Zulassung erlosch mit 27.10.2008.a) ab dem Wintersemester 2003 aus 2004, für das Diplomstudium Internationale Betriebswirtschaft (J 157); diese Zulassung erlosch mit 27.10.2008.

b) ab dem Wintersemester 2005/2006 für das Diplomstudium Betriebswirtschaft (J 151); auch diese Zulassung erlosch mit 27.10.2008.b) ab dem Wintersemester 2005 aus 2006, für das Diplomstudium Betriebswirtschaft (J 151); auch diese Zulassung erlosch mit 27.10.2008.

c) ab dem Sommersemester 2006 für das Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik (J 033 526); auch diese Zulassung erlosch mit 27.10.2008; in weiterer Folge wurde die BF ein zweites Mal für diese Studienrichtung zugelassen, konkret im Zeitraum 06.10.2009 bis 01.05.2011.

d) ab dem Sommersemester 2007 für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (J 033 500); diese Zulassung erlosch mit 09.04.2013.

e) ab dem Wintersemester 2008/2009 für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (J 033 561); diese Zulassung erlosch mit erfolgreichem Abschluss dieses Studiums mit 26.09.2011.e) ab dem Wintersemester 2008 aus 2009, für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (J 033 561); diese Zulassung erlosch mit erfolgreichem Abschluss dieses Studiums mit 26.09.2011.

f) ab dem Wintersemester 2011/12 für das Masterstudium Wirtschaftsinformatik (J 066 926)

1.2. Die BF wählte im Sinne des § 14 Abs 1 StudFG folgenden Studienverlauf:1.2. Die BF wählte im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, StudFG folgenden Studienverlauf:

a) ab dem Wintersemester 2003/2004 für vier Semester: Diplomstudium Internationale Betriebswirtschafta) ab dem Wintersemester 2003 aus 2004, für vier Semester: Diplomstudium Internationale Betriebswirtschaft

b) ab Wintersemester 2005/2006 für vier Semester: Diplomstudium Betriebswirtschaftb) ab Wintersemester 2005 aus 2006, für vier Semester: Diplomstudium Betriebswirtschaft

c) ab dem Wintersemester 2007/2008 für acht Semester das Bacehlorstudium Wirtschaftsrecht als "Hauptstudium" und ab dem Wintersemester 2008/2009 für sechs Semester das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften als "Nebenstudium"c) ab dem Wintersemester 2007 aus 2008, für acht Semester das Bacehlorstudium Wirtschaftsrecht als "Hauptstudium" und ab dem Wintersemester 2008 aus 2009, für sechs Semester das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften als "Nebenstudium"

d) ab dem Wintersemester 2011 das Masterstudium "Wirtschaftsinformatik"

1.3. Für das mit dem Wintersemester 2008/2009 begonnene und am 26.09.2011 erfolgreich abgeschlossene Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ließ sich die Beschwerdeführerin insgesamt 15 Prüfungen aus dem Zeitraum 04.09.2003 bis 01.09.2008 anerkennen.1.3. Für das mit dem Wintersemester 2008 aus 2009, begonnene und am 26.09.2011 erfolgreich abgeschlossene Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ließ sich die Beschwerdeführerin insgesamt 15 Prüfungen aus dem Zeitraum 04.09.2003 bis 01.09.2008 anerkennen.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund des vorliegenden Studienbeihilfenaktes zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die Wahl des Studienverlaufes aus Sicht des § 14 Abs 1 ergibt sich aus den Schriftsätzen der BF, insbesondere aus der Beschwerde (mit Darstellung des Studienverlaufes in Tabellenform auf Seite 9 der Beschwerde).Die Wahl des Studienverlaufes aus Sicht des Paragraph 14, Absatz eins, ergibt sich aus den Schriftsätzen der BF, insbesondere aus der Beschwerde (mit Darstellung des Studienverlaufes in Tabellenform auf Seite 9 der Beschwerde).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A:

3.1.: Rechtsgrundlagen:

Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 46 Abs 1 StudFG idgF kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erhoben werden.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StudFG idgF kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben werden.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF (im Folgenden: VwGVG) sind auf Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF (im Folgenden: VwGVG) sind auf Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 Abs 4 StudFG ist - soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist - zur Beurteilung von Ansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, StudFG ist - soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist - zur Beurteilung von Ansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Gemäß § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 6 Z 3 StudFG ist ein "günstiger Studienerfolg" Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe.Gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, StudFG ist ein "günstiger Studienerfolg" Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe.

Gemäß § 14 StudFG gilt bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium. Die Wahl des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, steht dem Studierenden frei. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel.Gemäß Paragraph 14, StudFG gilt bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium. Die Wahl des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, steht dem Studierenden frei. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel.

Gemäß § 15 Abs 1 StudFG sind Vorstudien für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen als dem Studierenden Studienzeiten angerechnet oder Prüfungen anerkannt wurden.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, StudFG sind Vorstudien für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen als dem Studierenden Studienzeiten angerechnet oder Prüfungen anerkannt wurden.

Gemäß § 17 Abs 1 Z 1 und 2 StudFG liegt ein "günstiger Studienerfolg" nicht vor, wenn der Studierende das Studium öfter als zwei Mal gewechselt hat (Z 1) oder das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt hat (Z 2).Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StudFG liegt ein "günstiger Studienerfolg" nicht vor, wenn der Studierende das Studium öfter als zwei Mal gewechselt hat (Ziffer eins,) oder das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt hat (Ziffer 2,).

Gemäß § 20 Abs 2 liegt ein "günstiger Studienerfolg" unter anderem nicht vor, wenn der Studierende die erste Diplomprüfung des Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, liegt ein "günstiger Studienerfolg" unter anderem nicht vor, wenn der Studierende die erste Diplomprüfung des Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.

Gemäß § 2 Abs 1 des Studienplanes für das Diplomstudium Internationale Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien erstreckt sich dieses Studium über 8 Semester, wobei der erste Studienabschnitt 2 Semester dauert, der zweite Abschnitt 6 Semester.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Studienplanes für das Diplomstudium Internationale Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien erstreckt sich dieses Studium über 8 Semester, wobei der erste Studienabschnitt 2 Semester dauert, der zweite Abschnitt 6 Semester.

Gemäß § 2 Abs 1 des Studienplanes für das Diplomstudium Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien erstreckt sich dieses Studium über 8 Semester, wobei der erste Studienabschnitt 2 Semester dauert, der zweite Abschnitt 6 Semester.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Studienplanes für das Diplomstudium Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien erstreckt sich dieses Studium über 8 Semester, wobei der erste Studienabschnitt 2 Semester dauert, der zweite Abschnitt 6 Semester.

3.2. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des vollständigen Studienbeihilfenaktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Art. 6 Abs 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des vollständigen Studienbeihilfenaktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegen.

Vor Beginn (WS 2008/2009) des erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften studierte die Beschwerdeführerin laut ausdrücklichen eigenen Angaben (iSd § 14 Abs 1 StudFG) zunächst vier Semester lang das Diplomstudium Internationale Betriebswirtschaft, dann vier Semester das Diplomstudium Betriebswirtschaft, dann acht Semester das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht als Hauptstudium (das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften - trotz erfolgreichem Abschluss - nur als Nebenstudium), dann fünf Semester das Masterstudium Wirtschaftsinformatik.Vor Beginn (WS 2008 aus 2009,) des erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften studierte die Beschwerdeführerin laut ausdrücklichen eigenen Angaben (iSd Paragraph 14, Absatz eins, StudFG) zunächst vier Semester lang das Diplomstudium Internationale Betriebswirtschaft, dann vier Semester das Diplomstudium Betriebswirtschaft, dann acht Semester das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht als Hauptstudium (das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften - trotz erfolgreichem Abschluss - nur als Nebenstudium), dann fünf Semester das Masterstudium Wirtschaftsinformatik.

Damit geht bereits gemäß § 17 Abs 1 Z 2 StudFG gleich doppelt der "günstige Studienerfolg" verloren, da die BF von den beiden Diplomstudien Internationale Betriebswirtschaft sowie Betriebswirtschaft "jeweils nach dem dritten inskribierten Semester", konkret sogar nach dem vierten Semester, auf ein anderes Studium gewechselt hat.Damit geht bereits gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG gleich doppelt der "günstige Studienerfolg" verloren, da die BF von den beiden Diplomstudien Internationale Betriebswirtschaft sowie Betriebswirtschaft "jeweils nach dem dritten inskribierten Semester", konkret sogar nach dem vierten Semester, auf ein anderes Studium gewechselt hat.

Und schließlich geht der "günstige Studienerfolg" gemäß § 20 Abs 2 StudFG ein drittes und ein viertes Mal verloren, da die Beschwerdeführerin weder die erste Diplomprüfung Internationale Betriebswirtschaft noch die erste Diplomprüfung aus Betriebswirtschaft absolviert hat.Und schließlich geht der "günstige Studienerfolg" gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StudFG ein drittes und ein viertes Mal verloren, da die Beschwerdeführerin weder die erste Diplomprüfung Internationale Betriebswirtschaft noch die erste Diplomprüfung aus Betriebswirtschaft absolviert hat.

Als Vorstudium iSd § 20 Abs 2 StudFG ist dabei jedes Studium zu werten, das dem Studium, für welches Studienbeihilfe beantragt wurde, vorausgeht (in diesem Sinne auch: VwGH 28.9.1994, 94/12/0231).Als Vorstudium iSd Paragraph 20, Absatz 2, StudFG ist dabei jedes Studium zu werten, das dem Studium, für welches Studienbeihilfe beantragt wurde, vorausgeht (in diesem Sinne auch: VwGH 28.9.1994, 94/12/0231).

Da in der Beschwerde wiederholt betont wird, dass die Beschwerdeführerin erstmalig im Wintersemester 2011 (und nicht schon im Zeitraum Okt. 2003 bis Sept.2011) um Studienbeihilfe angesucht hat, wird festgehalten, dass dies für die Feststellung des "günstigen Studienerfolges" generell völlig irrelevant ist. Der "günstige Studienerfolg" geht durch mangelnde Leistungen in den Vorstudien bzw. bei bestimmten Studienwechseln (iSd § 17 StudFG) auch dann verloren, wenn man für diese Zeiträume nicht um Studienbeihilfe angesucht hat (in diesem Sinne - auf einen ähnlichen Sachverhalt bezogen - auch: VwGH 28.9.1994, 94/12/0231).Da in der Beschwerde wiederholt betont wird, dass die Beschwerdeführerin erstmalig im Wintersemester 2011 (und nicht schon im Zeitraum Okt. 2003 bis Sept.2011) um Studienbeihilfe angesucht hat, wird festgehalten, dass dies für die Feststellung des "günstigen Studienerfolges" generell völlig irrelevant ist. Der "günstige Studienerfolg" geht durch mangelnde Leistungen in den Vorstudien bzw. bei bestimmten Studienwechseln (iSd Paragraph 17, StudFG) auch dann verloren, wenn man für diese Zeiträume nicht um Studienbeihilfe angesucht hat (in diesem Sinne - auf einen ähnlichen Sachverhalt bezogen - auch: VwGH 28.9.1994, 94/12/0231).

Entscheidend ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, dass die Beschwerdeführerin (a) gleich in zwei als Diplomstudium eingerichteten Vorstudien nicht die erste Diplomprüfung absolvieren konnte und (b) von beiden Studien nach jeweils vier Semestern (und somit mehr als die in § 17 Abs 1 Z 2 StudFG festgelegten drei Semester) in ein anderes Studium gewechselt hat, sodass der "günstige Studienerfolg" iSd § 16 StudFG nicht mehr gegeben ist.Entscheidend ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, dass die Beschwerdeführerin (a) gleich in zwei als Diplomstudium eingerichteten Vorstudien nicht die erste Diplomprüfung absolvieren konnte und (b) von beiden Studien nach jeweils vier Semestern (und somit mehr als die in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG festgelegten drei Semester) in ein anderes Studium gewechselt hat, sodass der "günstige Studienerfolg" iSd Paragraph 16, StudFG nicht mehr gegeben ist.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 28.9.1994, 94/12/0231) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 28.9.1994, 94/12/0231) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

günstiger Studienerfolg, Studienbeihilfe, Studienwechsel, Vorstudium

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W129.2000866.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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