TE Bvwg Beschluss 2014/8/4 W127 2001003-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.2014
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Entscheidungsdatum

04.08.2014

Norm

AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §15 Abs1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs5 Z3 lith
VwGVG §17
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 15 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014

Spruch

W127 2001003-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, XXXX, vom 04.04.2013 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX, XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , vom 04.04.2013 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom römisch 40 , römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit angefochtenem Bescheid wurde für den Betrieb der Beschwerdeführerin eine individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2012 mit 16 Stück festgesetzt.

Die genannte Stückzahl errechne sich aus der zuletzt von der Agrarmarkt Austria (AMA) berechneten Mutterkuhquote von 20 Stück (Bescheid der AMA vom XXXX, XXXX) und einem Abzug von 4 Stück aufgrund von Nichtnutzung.Die genannte Stückzahl errechne sich aus der zuletzt von der Agrarmarkt Austria (AMA) berechneten Mutterkuhquote von 20 Stück (Bescheid der AMA vom römisch 40 , römisch 40 ) und einem Abzug von 4 Stück aufgrund von Nichtnutzung.

Mit rechtzeitig eingebrachter "Beschwerde" wurde begründend lediglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin wieder eine höhere Anzahl von Mutterkühen habe und um Erhöhung der Quote auf 19 Kühe bitte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Mit Bescheid der AMA vom XXXX, XXXX, wurde für den Betrieb der Beschwerdeführerin eine individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2012 mit 16 Stück festgesetzt. Aus der Rinderdatenbank bzw. aus dem - nicht angefochtenen - Bescheid der AMA betreffend Rinderprämien 2012 vom XXXX, XXXX, geht hervor, dass an den drei Antragsstichtagen unter Berücksichtigung der Haltefrist 16 Fleischrassekühe und 3 Fleischrassekalbinnen beantragt wurden. Bei einer weiteren Fleischrassekuh wurde die Haltefrist nicht erfüllt und stand auch kein Ersatztier zur Verfügung.Mit Bescheid der AMA vom römisch 40 , römisch 40 , wurde für den Betrieb der Beschwerdeführerin eine individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2012 mit 16 Stück festgesetzt. Aus der Rinderdatenbank bzw. aus dem - nicht angefochtenen - Bescheid der AMA betreffend Rinderprämien 2012 vom römisch 40 , römisch 40 , geht hervor, dass an den drei Antragsstichtagen unter Berücksichtigung der Haltefrist 16 Fleischrassekühe und 3 Fleischrassekalbinnen beantragt wurden. Bei einer weiteren Fleischrassekuh wurde die Haltefrist nicht erfüllt und stand auch kein Ersatztier zur Verfügung.

Die Beschwerdeführerin ist dem in keiner Weise entgegengetreten und hat lediglich - pro futuro ("Da ich wieder eine höhere Anzahl Mutterkühe habe, [...]") - eine Erhöhung der Quote begehrt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131 Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).

Zu A)

Gemäß Artikel 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.01.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.06.2012 idgF, kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt.Gemäß Artikel 111 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, ABl. L 030, 31.01.2009, S. 16 in der Fassung Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524 aus 2012,, Amtsblatt L 160 vom 21.06.2012 idgF, kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt.

Gemäß Artikel 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, derGemäß Artikel 111 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der

ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234 aus 2007, jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.

Gemäß Artikel 111 Abs. 2 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können die Mitgliedstaaten jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.Gemäß Artikel 111 Absatz 2, UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, können die Mitgliedstaaten jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.

Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt (Artikel 111 Abs. 2 UAbs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009).Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt (Artikel 111 Absatz 2, UAbs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,).

Gemäß Artikel 112 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen gemäß Artikel 126 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).Gemäß Artikel 112 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen gemäß Artikel 126 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).

Gemäß Artikel 117 der Verordnung (EG) 73/2009 werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Art. 141 Abs. 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.Gemäß Artikel 117 der Verordnung (EG) 73 aus 2009, werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz eins, zweiter Gedankenstich der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Artikel 141, Absatz 2, genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.

Gemäß Artikel 2 Z 21 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. L 316 vom 02.12.009 idgF, ist "Haltungszeitraum" der Zeitraum, in dem ein Tier, für das eine Beihilfe beantragt wurde, gemäß Artikel 35 Absatz 3 und Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission ( 1 ) im Betrieb gehalten werden muss.Gemäß Artikel 2 Ziffer 21, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, ABl. L 316 vom 02.12.009 idgF, ist "Haltungszeitraum" der Zeitraum, in dem ein Tier, für das eine Beihilfe beantragt wurde, gemäß Artikel 35 Absatz 3 und Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121 aus 2009, der Kommission ( 1 ) im Betrieb gehalten werden muss.

Gemäß Artikel 2 Z 24 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist "ermitteltes Tier" ein Tier, das allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt.Gemäß Artikel 2 Ziffer 24, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, ist "ermitteltes Tier" ein Tier, das allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt.

Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet (Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009).Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet (Artikel 63 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009,).

Hievon wird in Artikel 63 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 eine Ausnahme nur für jene Tiere gemacht, die eine der beiden Ohrmarken verloren haben bzw. fehlerhaft ins Bestandsverzeichnis eingetragen wurden. Eine weitere Ausnahme wird in Artikel 117 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gemacht, wenn die Angaben gemäß Artikel 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraumes des betreffenden Tieres des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind mitgeteilt worden sind.Hievon wird in Artikel 63 Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, eine Ausnahme nur für jene Tiere gemacht, die eine der beiden Ohrmarken verloren haben bzw. fehlerhaft ins Bestandsverzeichnis eingetragen wurden. Eine weitere Ausnahme wird in Artikel 117 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, gemacht, wenn die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraumes des betreffenden Tieres des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind mitgeteilt worden sind.

Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung. Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beginnt.Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121 aus 2009, beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, am Tag nach dem Tag der Antragstellung. Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beginnt.

Falls ein Betriebsinhaber im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Absatz 4 festgesetzten Mindestumfang nutzt, fällt gemäß Artikel 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316 vom 02.12.2009 idgF, der nicht genutzte Teil in die nationale Reserve zurück, ausgenommenFalls ein Betriebsinhaber im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Absatz 4 festgesetzten Mindestumfang nutzt, fällt gemäß Artikel 68 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1121 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln römisch vier und römisch fünf der Verordnung, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009 idgF, der nicht genutzte Teil in die nationale Reserve zurück, ausgenommen

der Betriebsinhaber hat maximal sieben Prämienansprüche; nutzt ein solcher Betriebsinhaber in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht in dem in Absatz 4 festgesetzten Mindestumfang, so wird der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt,

der Betriebsinhaber nimmt an einem von der Kommission anerkannten Extensivierungsprogramm teil,

der Betriebsinhaber nimmt an einer von der Kommission anerkannten Vorruhestandsregelung teil, die keine Übertragung und/oder vorübergehende Verpachtung von Ansprüchen vorschreibt, oder

es liegt ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall vor.

Gemäß Artikel 68 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 müssen Prämienansprüche in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 100 % anheben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Voraus mit, welchen Prozentsatz sie anwenden bzw. ob sie diesen ändern wollen.Gemäß Artikel 68 Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1121 aus 2009, müssen Prämienansprüche in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 100 % anheben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Voraus mit, welchen Prozentsatz sie anwenden bzw. ob sie diesen ändern wollen.

Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55 idgF, wird bei der Abwicklung der anderen Beihilferegelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für die Gewährung der Mutterkuhprämie der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche mit 90 % festgelegt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera c, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. römisch eins Nr. 55 idgF, wird bei der Abwicklung der anderen Beihilferegelungen gemäß Titel römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, für die Gewährung der Mutterkuhprämie der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche mit 90 % festgelegt.

Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei entspricht die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jener Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20 % der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren. Die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Höchstgrenze für Kalbinnen noch verfügbare Restmenge steht für Antragsteller zur Verfügung, die Kalbinnen halten und zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder Zuchtbetriebe sind, eine amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung durchführen oder auf andere Weise die dafür geforderten Qualitätskriterien nachweisen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera h, MOG 2007 sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei entspricht die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jener Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20 % der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren. Die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Höchstgrenze für Kalbinnen noch verfügbare Restmenge steht für Antragsteller zur Verfügung, die Kalbinnen halten und zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder Zuchtbetriebe sind, eine amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung durchführen oder auf andere Weise die dafür geforderten Qualitätskriterien nachweisen.

Gemäß § 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.Gemäß Paragraph 12, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

Gemäß § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

Gemäß § 15 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen für Kalbinnen, die an den in § 13 Abs. 1 genannten Tagen ein Alter von acht bis 20 Monaten aufweisen, zu gewähren.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen für Kalbinnen, die an den in Paragraph 13, Absatz eins, genannten Tagen ein Alter von acht bis 20 Monaten aufweisen, zu gewähren.

Gemäß § 18 Direktzahlungs-Verordnung gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen als Antrag des Betriebsinhabers auf Zuteilung von Prämienansprüchen.Gemäß Paragraph 18, Direktzahlungs-Verordnung gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen als Antrag des Betriebsinhabers auf Zuteilung von Prämienansprüchen.

Im Betrieb der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2012 die im Vorjahr mit 20 Stück festgelegte Mutterkuhquote lediglich im Ausmaß von 16 Stück genutzt (vgl. Bescheid der AMA betreffend Rinderprämien 2012 vom XXXX, XXXX) und demzufolge ab dem Jahr 2012 mit 16 Stück festgelegt.Im Betrieb der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2012 die im Vorjahr mit 20 Stück festgelegte Mutterkuhquote lediglich im Ausmaß von 16 Stück genutzt vergleiche Bescheid der AMA betreffend Rinderprämien 2012 vom römisch 40 , römisch 40 ) und demzufolge ab dem Jahr 2012 mit 16 Stück festgelegt.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

die Bezeichnung der belangten Behörde,

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

das Begehren und

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Schreiben vom 04.04.2013 dem Bescheid der belangten Behörde betreffend Mutterkuhprämie - Festlegung der individuellen Höchstgrenze (Quote) ab 2012 vom XXXX, XXXX, in keiner Weise entgegengetreten und hat weder eine Rechtwidrigkeit des genannten Bescheides behauptet noch ein dahingehendes Begehren geäußert. Das Begehren der beschwerdeführende Partei richtet sich offenkundig nicht gegen die mit gegenständlichem Bescheid erfolgte Festlegung der individuellen Höchstgrenze ab 2012, sondern auf eine Erhöhung der Mutterkuhquote für das Jahr 2013 bzw. 2014 und ist demzufolge nicht geeignet, eine Beschwerde gegen genannten Bescheid zu begründen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf § 18 der Direktzahlungs-Verordnung hinzuweisen, der bestimmt, dass die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen als Antrag des Betriebsinhabers auf Zuteilung von Prämienansprüchen gelten.Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Schreiben vom 04.04.2013 dem Bescheid der belangten Behörde betreffend Mutterkuhprämie - Festlegung der individuellen Höchstgrenze (Quote) ab 2012 vom römisch 40 , römisch 40 , in keiner Weise entgegengetreten und hat weder eine Rechtwidrigkeit des genannten Bescheides behauptet noch ein dahingehendes Begehren geäußert. Das Begehren der beschwerdeführende Partei richtet sich offenkundig nicht gegen die mit gegenständlichem Bescheid erfolgte Festlegung der individuellen Höchstgrenze ab 2012, sondern auf eine Erhöhung der Mutterkuhquote für das Jahr 2013 bzw. 2014 und ist demzufolge nicht geeignet, eine Beschwerde gegen genannten Bescheid zu begründen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf Paragraph 18, der Direktzahlungs-Verordnung hinzuweisen, der bestimmt, dass die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen als Antrag des Betriebsinhabers auf Zuteilung von Prämienansprüchen gelten.

Von einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG war wegen offenkundiger Aussichtlosigkeit abzusehen (vgl. VwGH 22.03.1999, 98/10/0407; 28.09.2010, 2010/05/0123).Von einem Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG war wegen offenkundiger Aussichtlosigkeit abzusehen vergleiche VwGH 22.03.1999, 98/10/0407; 28.09.2010, 2010/05/0123).

Das Schreiben vom 04.04.2013 war daher nicht als Beschwerde im Sinne von § 9 Abs. 1 VwGVG zu qualifizieren und es war spruchgemäß zu entscheiden.Das Schreiben vom 04.04.2013 war daher nicht als Beschwerde im Sinne von Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zu qualifizieren und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beihilfefähigkeit, Beschwerdeantrag, Beschwerdeinhalt, Kalb,
Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige Mutterkuh,
prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rinderdatenbank, Rinderprämie, Verbesserungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W127.2001003.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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