TE Vfgh Beschluss 2006/10/4 B1373/06

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Veröffentlicht am 04.10.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §61
VfGG §82 Abs1
ZPO §464 Abs3
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 464 heute
  2. ZPO § 464 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 464 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit ihrer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde vom 25. Juli 2006, die am 26. Juli 2006 zur Post gegeben wurde und am darauf folgenden Tag beim Verfassungsgerichtshof einlangte, wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31. März 2006, Zl. 268.524/3-X/47/06, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den ihren Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§5 und 10 AsylG 2005 abgewiesen wurde.römisch eins. 1. Mit ihrer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde vom 25. Juli 2006, die am 26. Juli 2006 zur Post gegeben wurde und am darauf folgenden Tag beim Verfassungsgerichtshof einlangte, wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31. März 2006, Zl. 268.524/3-X/47/06, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den ihren Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§5 und 10 AsylG 2005 abgewiesen wurde.

Der für die Beschwerdeführerin einschreitende Rechtsanwalt beruft sich auf seine Bestellung zum Verfahrenshelfer und führt zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde aus:

"Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.05.2006 wurde die Verfahrenshilfe für M P gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.03.2006, Zl 268.524/3-X/47/06 bewilligt. Mit Bescheid vom 06.06.2006, zugestellt am 29.06.2006, wurde Herr MMag. Dr R Z, Rechtsanwalt, ..., zum Vertreter der M P bestellt.

Die vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig, da die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung an den Verfahrensvertreter, somit am 29.06.2006, beginnt."

Eine Anfrage beim Verwaltungsgerichtshof ergab, dass der einschreitende Rechtsanwalt nur zum Verfahrenshelfer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, jedoch nicht im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bestellt worden war.

2. Die diesem Vorbringen zugrunde liegende Rechtsansicht über den Lauf der Beschwerdefrist im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist verfehlt: Der einschreitende Rechtsanwalt wurde mit dem angeführten Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich zur Verfahrenshilfe für das (wohl denselben Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates betreffende) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestellt. Es besteht jedoch keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG iVm §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insb. nicht in der anscheinend angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. VfSlg. 13.747/1994; 14.397/1995; 2. Die diesem Vorbringen zugrunde liegende Rechtsansicht über den Lauf der Beschwerdefrist im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist verfehlt: Der einschreitende Rechtsanwalt wurde mit dem angeführten Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich zur Verfahrenshilfe für das (wohl denselben Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates betreffende) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestellt. Es besteht jedoch keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG in Verbindung mit §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insb. nicht in der anscheinend angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vergleiche VfSlg. 13.747/1994; 14.397/1995;

14.751/1997; VfGH 28.11.1997, B2733/97; 25.2.2002, B1709/01;

24.11.2003, B1472/03, 7.6.2006, B860/06).

3. Die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde vom 26. Juli 2006 erweist sich demnach wegen Versäumung der ab Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin (vor dem 16. Mai 2006) zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG jedenfalls als verspätet und ist sohin zurückzuweisen.

4. Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, ist abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VfGG) eine solche Abtretung nur für den Fall vorgesehen ist, dass der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder ihre Behandlung ablehnt, nicht aber für den ihrer Zurückweisung.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis konnte auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

II. Dieser Beschluss wurde gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren gefasst.römisch zwei. Dieser Beschluss wurde gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren gefasst.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1373.2006

Dokumentnummer

JFT_09938996_06B01373_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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