Entscheidungsdatum
19.08.2014Norm
AVG 1950 §74 Abs2Spruch
W183 2010581-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Villach vom 24.06.2014, Zl. 5 U 184/12m, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Villach vom 24.06.2014, Zl. 5 U 184/12m, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 27 VwGVG und § 20 Abs. 1 GebAG ersatzlos behoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG und Paragraph 20, Absatz eins, GebAG ersatzlos behoben.
Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG und § 74 AVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 74, AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Villach die Gebühren des Zeugen (Beschwerdeführer) für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung am Bezirksgericht Villach nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 idH von insgesamt 115,42 EUR bestimmt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.07.2014 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Kostenbeamtin für die Abrechnung 92 Tage in Anspruch genommen habe und der Bescheid mit Fehlern überhäuft sei, wozu in der Folge Beispiele gegeben und Beilagen beigeschlossen werden. Es werde daher ersucht, der Beschwerde zuzustimmen und die durch die Zeugenaussage entstandenen Kosten sowie die durch die Kostenbeamtin verursachten Mehrkosten zu erstatten.
3. Mit Schriftsatz vom 23.07.2014 legte der Vorsteher des Bezirksgerichtes Villach die Beschwerde samt Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der angefochtene Bescheid wurde von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Villach erlassen.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, welcher als Fertigungsklausel "Bezirksgericht Villach GAbt. 3, am 24.06.2014 Kostenbeamtin:" trägt. Darunter befindet sich die Unterschrift der Kostenbeamtin sowie handschriftlich der Hinweis "VB". Der Briefkopf des angefochtenen Bescheides lautet "Bezirksgericht Villach".
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
Zu Spruchteil 1.
3.2.1. § 27 VwGVG lautet: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.3.2.1. Paragraph 27, VwGVG lautet: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Das Verwaltungsgericht hat daher die Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 27 VwGVG, Anm. 4, vgl. VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226 zu § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG).Das Verwaltungsgericht hat daher die Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 27, VwGVG, Anmerkung 4, vergleiche VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226 zu Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2.2. Aus § 20 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 id seit 01.01.2014 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, ergibt sich, dass die Gebühr [eines Zeugen] vom Leiter des Gerichts zu bestimmen ist, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.3.2.2. Aus Paragraph 20, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, id seit 01.01.2014 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, ergibt sich, dass die Gebühr [eines Zeugen] vom Leiter des Gerichts zu bestimmen ist, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.
Die Rechtslage zum GebAG vor dem 01.01.2014 sah vor, dass die Gebühr im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten des Gerichtes zu bestimmen ist und dagegen ein Rechtsmittel an den Leiter des Gerichtes zulässig ist. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 ist dieser administrative Instanzenzug jedoch nicht mehr zulässig. § 20 Abs. 1 GebAG sieht daher explizit vor, dass die für die Bestimmung einer Zeugengebühr nach dem GebAG und somit für eine Justizverwaltungsaufgabe zuständige Behörde der Leiter des Gerichtes ist. Zwar kann er einen Bediensteten mit dieser Aufgabe betrauen, doch bleibt die behördliche Zuständigkeit weiterhin beim Leiter des Gerichtes und kann der Bedienstete lediglich in seinem Namen (für ihn) entscheiden. Durch die Einführung der Verwaltungsgerichte ist es somit zu einer wesentlichen Änderung im Instanzenzug gekommen.Die Rechtslage zum GebAG vor dem 01.01.2014 sah vor, dass die Gebühr im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten des Gerichtes zu bestimmen ist und dagegen ein Rechtsmittel an den Leiter des Gerichtes zulässig ist. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist dieser administrative Instanzenzug jedoch nicht mehr zulässig. Paragraph 20, Absatz eins, GebAG sieht daher explizit vor, dass die für die Bestimmung einer Zeugengebühr nach dem GebAG und somit für eine Justizverwaltungsaufgabe zuständige Behörde der Leiter des Gerichtes ist. Zwar kann er einen Bediensteten mit dieser Aufgabe betrauen, doch bleibt die behördliche Zuständigkeit weiterhin beim Leiter des Gerichtes und kann der Bedienstete lediglich in seinem Namen (für ihn) entscheiden. Durch die Einführung der Verwaltungsgerichte ist es somit zu einer wesentlichen Änderung im Instanzenzug gekommen.
3.2.3. Vor diesem Hintergrund stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Kostenbeamtin des Gerichtes nicht zuständig war, den angefochtenen Bescheid gem. GebAG zu erlassen. Aus dem angefochtenen Bescheid geht eindeutig hervor, dass die Kostenbeamtin die Entscheidung getroffen hat. Zuständig wäre aufgrund der Bestimmung des § 20 GebAG jedoch der Leiter des Gerichtes gewesen. Dieser kann zwar einen Bediensteten seines Gerichtes mit der Gebührenbestimmung betrauen und ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden, doch hätte dies in der Fertigungsklausel Ausdruck finden müssen. Im gegenständlichen Fall ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Kostenbeamtin im Namen des Leiters des Gerichts (für ihn) entschieden hat. Aus den Verwaltungsunterlagen ergibt sich kein Hinweis auf eine Betrauung und Ermächtigung iSd § 20 Abs. 1 GebAG, welche der seit 01.01.2014 und damit auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage Rechnung trägt. Zusätzlich nennt auch der Briefkopf des angefochtenen Bescheides das Bezirksgericht Villach, nicht aber die Behörde, nämlich den als Justizverwaltungsorgan tätigen Leiter des Gerichtes.3.2.3. Vor diesem Hintergrund stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Kostenbeamtin des Gerichtes nicht zuständig war, den angefochtenen Bescheid gem. GebAG zu erlassen. Aus dem angefochtenen Bescheid geht eindeutig hervor, dass die Kostenbeamtin die Entscheidung getroffen hat. Zuständig wäre aufgrund der Bestimmung des Paragraph 20, GebAG jedoch der Leiter des Gerichtes gewesen. Dieser kann zwar einen Bediensteten seines Gerichtes mit der Gebührenbestimmung betrauen und ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden, doch hätte dies in der Fertigungsklausel Ausdruck finden müssen. Im gegenständlichen Fall ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Kostenbeamtin im Namen des Leiters des Gerichts (für ihn) entschieden hat. Aus den Verwaltungsunterlagen ergibt sich kein Hinweis auf eine Betrauung und Ermächtigung iSd Paragraph 20, Absatz eins, GebAG, welche der seit 01.01.2014 und damit auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage Rechnung trägt. Zusätzlich nennt auch der Briefkopf des angefochtenen Bescheides das Bezirksgericht Villach, nicht aber die Behörde, nämlich den als Justizverwaltungsorgan tätigen Leiter des Gerichtes.
Im gegenständlichen Fall liegt kein Übergangsverfahren vor, weil der Bescheid bereits 2014 erlassen wurde. Der angefochtene Bescheid wurde daher nicht von der zuständigen Behörde, welche der Leiter des Gerichtes gewesen wäre, erlassen. Da aus dieser Unzuständigkeit Rechtswidrigkeit folgt und das Bundesverwaltungsgericht eine Unzuständigkeit von Amts wegen noch vor einer inhaltlichen Überprüfung wahrzunehmen hat, ist der angefochtene Bescheid zu beheben. Über den Gebührenanspruch des Zeugen muss somit neu entschieden werden.
Zu Spruchteil 2.
3.2.4. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.3.2.4. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz ist daher zurückzuweisen.3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt (Paragraph 35, VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus Paragraph 74, Absatz 2, AVG, welcher aufgrund Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz ist daher zurückzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinsichtlich gegenständlicher Entscheidung liegen betreffend Spruchpunkt A) 1. und 2. keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).Hinsichtlich gegenständlicher Entscheidung liegen betreffend Spruchpunkt A) 1. und 2. keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweisverfahren, Gerichtsvorsteher, Kostenbeamter, Kostenersatz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W183.2010581.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.09.2014