TE Vfgh Erkenntnis 1986/12/1 G16/86, G17/86

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Veröffentlicht am 01.12.1986
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z6
B-VG Art15 Abs1
Tir GVG 1983 §3 Abs1 litj
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Tir. GVG 1983; ausführliche historische Darstellung der kompetenzrechtlichen Zuordnung von Liegenschaftsteilungsbeschränkungen anhand der Rechtslage, von Gesetzesmaterialien sowie von Literatur; kompetenzrechtliche Einheit von Teilungsbeschränkungen mit dem land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr; da die Beschränkungen des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs in die Zuständigkeit der Länder fallen, zwingen der historische Zusammenhang, die gemeinsame Zielsetzung und der Größenschluß aus der Art des Eingriffes in die zivilrechtlichen Verhältnisse zur Annahme, daß Teilungsbeschränkungen für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in die Zuständigkeit der Länder fallen; §3 Abs1 litj wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben

Spruch

§3 Abs1 litj des Grundverkehrsgesetzes 1983 (GVG 1983), Anlage zur Kundmachung der Tir. Landesregierung vom 18. Oktober 1983 über die Wiederverlautbarung des Grundverkehrsgesetzes 1970, LGBl. für Tir. Nr. 69/1983, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Das Tir. Grundverkehrsgesetz 1983, Anlage zur Kundmachung der Tir. Landesregierung vom 18. Oktober 1983 über die Wiederverlautbarung des Grundverkehrsgesetzes 1970, LGBl. 69/1983 (GVG 1983), beschränkt in §3 Abs1 die Teilung von Grundstücken folgendermaßen:römisch eins. Das Tir. Grundverkehrsgesetz 1983, Anlage zur Kundmachung der Tir. Landesregierung vom 18. Oktober 1983 über die Wiederverlautbarung des Grundverkehrsgesetzes 1970, Landesgesetzblatt 69 aus 1983, (GVG 1983), beschränkt in §3 Abs1 die Teilung von Grundstücken folgendermaßen:

"Der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf, soweit im Abs2 nicht anderes bestimmt ist,

a) jeder originäre oder derivative Eigentumserwerb;

...

j) jede Teilung von Grundstücken, durch die neue Grundparzellen entstehen sollen, sofern hiezu nicht gleichzeitig die Zustimmung nach lita erforderlich ist."

Den Bestimmungen des Gesetzes unterliegen land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (§1 Abs1 Z1 leg. cit.), anderer Grund und Boden nur in dem für die Anwendung der litj des §3 Abs1 nicht in Betracht kommenden Fall des Rechtserwerbes durch Ausländer (§1 Abs1 Z2 GVG 1983).

Keiner Zustimmung bedürfen die Abschreibung geringwertiger Trennstücke und die Verbücherung von Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen nach dem LiegenschaftsteilungsG, BGBl. 3/1930 idF BGBl. 91/1976, wenn kein neuer Grundbuchskörper gebildet und das Eigentum nicht auf Ausländer übertragen werden soll (§3 Abs2 liti GVG 1983), und Parzellenteilungen, die von den zuständigen Vermessungsbehörden im Rahmen des Feldvergleiches von Amts wegen oder von den Agrarbehörden im Zuge einer agrarischen Operation vorgenommen werden (litj).Keiner Zustimmung bedürfen die Abschreibung geringwertiger Trennstücke und die Verbücherung von Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen nach dem LiegenschaftsteilungsG, Bundesgesetzblatt 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt 91 aus 1976,, wenn kein neuer Grundbuchskörper gebildet und das Eigentum nicht auf Ausländer übertragen werden soll (§3 Abs2 liti GVG 1983), und Parzellenteilungen, die von den zuständigen Vermessungsbehörden im Rahmen des Feldvergleiches von Amts wegen oder von den Agrarbehörden im Zuge einer agrarischen Operation vorgenommen werden (litj).

Während die Zustimmung zum Rechtserwerb grundsätzlich nur erteilt werden darf, wenn er weder dem Öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem Öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht (§4 Abs1 GVG 1983), darf nach §6 Abs4 des Gesetzes

"die Zustimmung zur Teilung von Grundstücken (§3 Abs1 litj) ... dann nicht erteilt werden, wenn der Teilung erhebliche landeskulturelle Bedenken entgegenstehen, insbesondere wenn Grundstücke kulturwidrig kleinen Ausmaßes entstehen würden."

Die wiedergegebenen Bestimmungen über die Teilung von Grundstücken wurden mit der Grundverkehrsnovelle vom 25. Mai 1962, LGBl. 36, als §3 Abs1 litf und §6 Abs3 in das Grundverkehrsgesetz aufgenommen und erhielten die gegenwärtige Stellung durch die Wiederverlautbarung 1970, von wo sie in das GVG 1983 übergingen. Die Regelung entstammt dem §8 des Tir. Höfegesetzes, LGBl. 47/1900 idF der Gesetze LGBl. 16/1928 und 38/1934, den ArtIII der GVG-Nov. 1962 aufgehoben hatte. In den Materialien zu dieser Nov. findet sich hiezu folgende Begründung:Die wiedergegebenen Bestimmungen über die Teilung von Grundstücken wurden mit der Grundverkehrsnovelle vom 25. Mai 1962, LGBl. 36, als §3 Abs1 litf und §6 Abs3 in das Grundverkehrsgesetz aufgenommen und erhielten die gegenwärtige Stellung durch die Wiederverlautbarung 1970, von wo sie in das GVG 1983 übergingen. Die Regelung entstammt dem §8 des Tir. Höfegesetzes, Landesgesetzblatt 47 aus 1900, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt 16 aus 1928, und 38/1934, den ArtIII der GVG-Nov. 1962 aufgehoben hatte. In den Materialien zu dieser Nov. findet sich hiezu folgende Begründung:

"... Es wurde auch versucht, bei der Ausarbeitung der Novelle zumindest im geringen Umfang eine Verwaltungsvereinfachung herbeizuführen. Bei Grundstücksteilungen ist nach der derzeitigen Rechtslage zumeist sowohl eine Genehmigung nach §8 des Tir. Höfegesetzes als auch eine Zustimmung nach dem Grundverkehrsgesetz erforderlich. Das Erfordernis einer Genehmigung nach §8 des Tir. Höfegesetzes (und die damit verbundene Notwendigkeit doppelter Eingaben und doppelter Auslagen an Stempelgebühren) soll nunmehr entfallen. Bei Grundstücksteilungen wird nur noch die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde einzuholen sein."

II. Beim VfGH sind zu B291/83 und B382/84 Beschwerden gegen im Instanzenzug ergangene Bescheide der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tir. Landesregierung anhängig, die Parzellenteilungen gemäß §3 Abs1 litj iVm. §6 Abs4 GVG 1970 bzw. 1983 die Zustimmung verweigern.römisch zwei. Beim VfGH sind zu B291/83 und B382/84 Beschwerden gegen im Instanzenzug ergangene Bescheide der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tir. Landesregierung anhängig, die Parzellenteilungen gemäß §3 Abs1 litj in Verbindung mit §6 Abs4 GVG 1970 bzw. 1983 die Zustimmung verweigern.

a) Der zu B291/83 angefochtene Bescheid begründet die Verweigerung der Zustimmung wie folgt:

"Der ... beantragten Parzellenteilung stehen landeskulturelle Bedenken, dh. das Öffentliche Interesse an der Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes und eines leistungsfähigen Bauernstandes entgegen. Es steht unbestritten fest, daß auf der neuzubildenden Grundparzelle ein Austragshaus mit Bewilligung der Baubehörde errichtet wurde. Diese Bewilligung stützt sich ua. auf die Bestimmung des §15 Abs2 TROG., wonach im Freiland lediglich die Errichtung von Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der zu diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräume zulässig ist. Damit steht aber eindeutig fest, daß hier ein zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehöriges Wohnobjekt geschaffen wurde. Für dieses Objekt soll nunmehr eine eigene Liegenschaft ausgewiesen werden, wobei seitens des Antragstellers weder im Antrag noch in der Berufung ein Grund angegeben wurde. Durch die Neuschaffung einer Liegenschaft würde damit aber die Parzelle samt dem landwirtschaftlichen Wohnobjekt aus dem Verband des Landwirtschaftsbetriebes herausgelöst werden und damit, wie von der Erstbehörde aufgezeigt, die Möglichkeit der unbeschränkten Weitergabe an landwirtschafts- und familienfremde Erwerber (ausgenommen Ausländer) eröffnet werden. ... Dem §1 Abs4 ist aber zu entnehmen, daß Eintragungen in das Grundbuch, die einen Rechtserwerb iS des §3 Abs1 zum Gegenstand haben, nur bewilligt werden dürfen, wenn hiefür die grundverkehrsbehördliche Zustimmung oder eine Bestätigung, daß das Grundstück nicht den Bestimmungen des GVG. unterliegt, vorliegt. Jedoch kann nach dieser Gesetzesstelle von einer Bestätigung abgesehen werden, wenn der Rechtserwerber eine schriftliche Erklärung vorlegt, daß er nicht dem Personenkreis, die die österr. Staatsangehörigkeit nicht aufweisen, angehört. Die Erfahrung hat gezeigt, daß Eigentumserwerbe an Liegenschaften, die mit einem Wohnobjekt verbaut sind, im Grundbuch ohne Entscheidung bzw. Bestätigung der Grundverkehrsbehörde einverleibt werden, wenn die Erklärung, der Rechtserwerber sei Österreicher, vorliegt. Da überdies eine Löschung solcher widerrechtlicher Eintragungen nur befristet und beschränkt möglich ist (nur 3 Jahre ab Eintragung bzw. wenn keine gutgläubigen Erwerbe bücherlicher Rechte durch Dritte vorliegen) würde die Genehmigung der Parzellenteilung im vorliegenden Fall eine Vorstufe zur Verwendung des Objektes für landwirtschaftsfremde Personen bzw. für landwirtschaftsfremden Gebrauch darstellen. Damit kommt aber der gegenständlichen Entscheidung spezial- wie auch vor allem generalpräventive Bedeutung zu, da eine Genehmigung hier zahlreiche Beispielsfolgen auslösen und die künftige Umgehung des GVG. möglich machen würde. Neben der Umgehung des GVG. würde aber auch eine Umgehung des Tir. Raumordnungsgesetzes aufgezeigt werden, da auf diese Weise eine durch das Gesetz verbotene Bauführung im Freiland wiederum ermöglicht würde."

Der zu B382/84 in Beschwerde gezogene Bescheid führt aus:

"Die neu zu bildende Parzelle ist Teil des Landwirtschaftsbetriebes des Antragstellers, der einen geschlossenen Hof iS des Tir. Höfegesetzes darstellt. Auf der neu zu bildenden Parzelle soll nunmehr die Hofstelle neu errichtet werden bzw. wurde sie teilweise bereits errichtet. Diese Hofstelle ist Zentrum des Landwirtschaftsbetriebes und überdies iS des §1 des Tir. Höfegesetzes unabdingbare rechtliche Voraussetzung für den weiteren Bestand des geschlossenen Hofes. Nach dieser Gesetzesstelle ist nämlich ein geschlossener Hof ein solcher Landwirtschaftsbetrieb, der ua. mit einem Wohnhaus versehen ist. Im Fall der Genehmigung der Neubildung der gegenständlichen Grundparzelle für die Hofstelle des geschlossenen Hofes würden daher nach Ansicht der Berufungsbehörde die vom Landesgrundverkehrsreferenten in seiner Berufung angezogenen landeskulturellen Bedenken zum Tragen kommen. Dies ergibt sich ja auch aus einer Stellungnahme des Antragstellers, worin festgestellt wird, daß die Neubildung der Parzelle insofern einen Vorteil darstelle, da bei allfälligen Grundverkäufen um die Hofstelle der Nachweis entfalle, daß des geförderte Objekt nicht auf diesen Parzellen stehe. Daraus kann aber geschlossen werden, daß es durchaus Absicht des Antragstellers sein kann, im Bannkreis der Hofstelle Grundverkäufe durchzuführen. Solche Grundverkäufe im Bereich der Hofstelle gefährden aber auf weite Sicht die Funktionsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes und insbesondere der Hofstelle als Wirtschaftszentrum dieses Betriebes. Damit sind aber die in §6 Abs4 angeführten landeskulturellen Interessen jedenfalls beeinträchtigt. Wenn, wie angegeben, der Antragsteller die Absicht hat, auch künftighin den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb ordnungsgemäß zu führen, ist eine Parzellenteilung, wie sie hier vorgenommen werden soll, ohne rechtlichen Gehalt bzw. liegt dafür eine Notwendigkeit nicht vor; beabsichtigt er aber künftighin, Grundverkäufe im Bereich der gegenständlichen Parzellen durchzuführen, so stellt die hier vorzunehmende Parzellenteilung eine wesentliche Erleichterung dar und ist damit Vorstufe für allenfalls künftighin ins Auge gefaßte Schmälerungen der Betriebsgrundlage und Produktionsbasis des geschlossenen Hofes. Überdies konnte ja festgestellt werden, daß der Hauptgrund der beabsichtigten Parzellenteilung darin gelegen ist, daß die Kreditbesicherung nur auf dieser Parzelle erfolgen soll und somit der übrige land- und forstwirtschaftliche Grundstücksbereich freigehalten werden könnte. Diese Absicht wurde aber erhebungsgemäß vom Kreditgeber nicht gebilligt und ist die Kreditbesicherung auf dem gesamten geschlossenen Hof längst durchgeführt, sodaß auch dieser rein private vom Antragsteller angestrebte Grund weggefallen ist. Sohin ist die Berufungsbehörde der Ansicht, daß die gegenständliche Parzellenteilung den im §4 Abs1 normierten land- und forstwirtschaftlichen Schutzinteressen an der Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes und eines leistungsfähigen Bauernstandes widerspricht."

b) Aus Anlaß dieser Beschwerden hat der VfGH Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §3 Abs1 litj GVG 1983 eingeleitet. Er hat das Bedenken geäußert, daß der Landesgesetzgeber zur Erlassung dieser Regelung nicht zuständig war und dies im Prüfungsbeschluß wie folgt begründet:

"Der VfGH geht davon aus, daß Grundstücksteilungen Angelegenheiten sind, die nicht unter Art15 Abs1 B-VG fallen, sondern nach Art10 Abs1 Z6 B-VG dem Zivilrechtswesen zugehören. Daran dürfte sich auch dann nichts ändern, wenn die Teilung land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betrifft und zur Schaffung neuer Grundstücke führt.

Im Kompetenzfeststellungserkenntnis KII-1/54 vom 24. März 1954 - VfSlg. 2658/1954 - hat der VfGH folgenden Rechtssatz ausgesprochen:

1. Die Regelung des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (Grundverkehrsrecht) steht nach dem gegenwärtigen Stande der Kompetenzverteilung gemäß Art15 Abs1 B.-VG. in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern zu.

2. Die Länder sind aufgrund des Art15 Abs9 B.-VG. befugt, auch die zur Regelung der Materie unerläßlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Straf- und Zivilrechtes, einschließlich des Verfahrensrechtes zu treffen. Eine Betrauung der Gerichte mit der gesamten Vollziehung des Landesgesetzes ist aber unzulässig.'

Wie ArtVII der B-VG-Novelle 1974, BGBl. 444, bestimmt, sind Regelungen, durch die der Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterworfen wird, der Landesgesetzgebung vorbehalten. Am Inhalt der Regelung, wie er bis zur B-VG-Novelle 1974 aus dem Rechtssatz zu ermitteln war, hat sich durch diese Verfassungsbestimmung, wie der VfGH in VfSlg. 7838/1976 aussprach, nichts verändert.

Der VfGH vermeint vorläufig, daß Vorschriften über bloße, einer Zustimmung nach §3 Abs1 lita GVG 1983 nicht bedürftige Grundstücksteilungen nicht als Regelungen des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zu werten sind. Bei Grundstücksteilungen dürfte es sich selbst unter Berücksichtigung einer intrasystematischen Weiterentwicklung keinesfalls um Angelegenheiten des Grundverkehrs handeln, sodaß der Landesgesetzgeber zur Erlassung der in Prüfung gezogenen Regelung nur unter den Voraussetzungen des Art15 Abs9 B-VG zuständig wäre. Selbst wenn man unterstellt, daß Grundstücksteilungen, die zur Schaffung neuer Grundstücke führen, eine Vorstufe für Transaktionen bilden könnten, die auf eine Umgehung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht abzielen, vermeint der VfGH vorläufig, daß die in Prüfung gezogene Bestimmung schon auf Grund ihrer generellen Fassung für die Regelung des Grundverkehrsrechtes nicht unerläßlich im Sinne des Art15 Abs9 B-VG ist."

Die Tir. Landesregierung räumt in ihrer Äußerung ein, daß Vorschriften über bloße, einer Zustimmung nach §3 Abs1 lita GVG 1983 nicht bedürftige Grundstücksteilungen keine Regelungen des Verkehrs mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken seien, will jedoch die in Prüfung gezogene Bestimmung nicht dem Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" (Art10 Abs1 Z6 B-VG) zuordnen:

"... Die im §3 Abs1 litj und im §6 Abs4 GVG 1983 vorgesehene Genehmigungspflicht der Teilung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke dient dem Schutz des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes. Ein wirtschaftlich gesunder land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz setzt jedoch voraus, daß nicht zu kleine land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen entstehen. Die Schaffung von unwirtschaftlich kleinen Grundstücken sollte wegen des Arbeitskräftemangels in der Landwirtschaft und wegen des notwendigen Maschineneinsatzes möglichst verhindert werden. Es liegt daher zweifellos im Interesse an der Erhaltung der Weiträumigkeit der landwirtschaftlichen Besitzstruktur, außerhalb des Baugebietes großflächige Parzellen zu erhalten und des Entstehen von Klein- und Kleinstparzellen zu vermeiden.

Dieser Gesichtspunkt der Teilung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken hat jedoch mit 'Zivilrecht' nichts zu tun. Vielmehr ist die in Prüfung gezogene Regelung des Grundverkehrsgesetzes 1983 als eine Bestimmung zum Schutz von Kulturflächen - somit von land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen - anzusehen. Denn der Kulturflächenschutz umfaßt nicht nur Bewirtschaftungspflichten und das Verbot der Kulturumwandlung, sondern auch das Verbot der Teilung von Grundstücken. Solche Teilungsbewilligungen sind auch in verschiedenen Gesetzen der Länder vorgesehen, so im §1 Abs2 und 3 des NÖ. Gesetzes betreffend landwirtschaftliche Kulturflächen, LGBl. 6145, im §1 des Bgl. Gesetzes über die Teilung von Grundstücken, LGBl. 56/1933, idF der Gesetze LGBl. 10/1937 und 5/1962 sowie im §1 des Vlbg. Grundteilungsgesetzes, LGBl. 46/1968.Dieser Gesichtspunkt der Teilung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken hat jedoch mit 'Zivilrecht' nichts zu tun. Vielmehr ist die in Prüfung gezogene Regelung des Grundverkehrsgesetzes 1983 als eine Bestimmung zum Schutz von Kulturflächen - somit von land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen - anzusehen. Denn der Kulturflächenschutz umfaßt nicht nur Bewirtschaftungspflichten und das Verbot der Kulturumwandlung, sondern auch das Verbot der Teilung von Grundstücken. Solche Teilungsbewilligungen sind auch in verschiedenen Gesetzen der Länder vorgesehen, so im §1 Abs2 und 3 des NÖ. Gesetzes betreffend landwirtschaftliche Kulturflächen, LGBl. 6145, im §1 des Bgl. Gesetzes über die Teilung von Grundstücken, Landesgesetzblatt 56 aus 1933,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt 10 aus 1937, und 5/1962 sowie im §1 des Vlbg. Grundteilungsgesetzes, Landesgesetzblatt 46 aus 1968,.

Diese Regelungen betreffend den Schutz land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke vor Zersplitterung sind nicht dem Kompetenztatbestand 'Zivilrechtswesen' oder sonst einem Kompetenztatbestand des Art10 - der die Gesetzgebung dem Bund vorbehält - zuzuordnen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder fallende Angelegenheit des Art15 Abs1 B-VG.

Auch aus der Tatsache, daß in Tir. die Bestimmungen über die Teilung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke in das Grundverkehrsgesetz aufgenommen wurden und diese Bestimmungen von den Grundverkehrsbehörden zu vollziehen sind, kann nicht geschlossen werden, daß es sich bei der in Prüfung gezogenen Bestimmung um eine Regelung handelt, die dem Kompetenztatbestand 'Zivilrechtswesen' unterliegt. Es steht dem jeweiligen Gesetzgeber frei, Regelungen in einem eigenen Gesetz - im vorliegenden Fall in einem Grundteilungsgesetz oder Kulturflächenschutzgesetz - zu erlassen oder entsprechende Bestimmungen in ein Gesetz einzufügen, das in der Hauptsache andere Gegenstände regelt, in das aber die Regelung zweckmäßigerweise aufgenommen werden kann. In Tir. hat der Gesetzgeber den Weg gewählt, Grundteilungsbestimmungen in das Grundverkehrsgesetz aufzunehmen. Dies erscheint auch zweckmäßig, weil eine gewisse Nähe der Regelung über die Teilung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zum Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht übersehen werden kann. Der VfGH hat in seinem Beschluß selbst darauf hingewiesen, daß Grundstücksteilungen, die zur Schaffung neuer Grundstücke führen, eine Vorstufe für Transaktionen bilden könnten, die auf eine Umgehung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht abzielen. Diese vom VfGH angedeutete enge Beziehung zwischen Grundverkehr und Teilung von Grundstücken ist - wie die Praxis zeigt - tatsächlich gegeben. Daher erscheint die Regelung dieser Materie im Grundverkehrsgesetz zweckmäßig und gerechtfertigt, obwohl sich die Regelung nicht auf den Kompetenztatbestand 'Grundverkehr' (ArtVII der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974) stützt.

Auch die Betrauung der Grundverkehrsbehörden mit der Vollziehung der Grundteilungsvorschriften erscheint durchaus zulässig. Auf Grund von Art133 Z4 B-VG ist den Ländern die Möglichkeit eröffnet, für den Bereich ihrer Gesetzgebung durch Landesgesetz Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag einzurichten. Die Verwaltung des Landes kann in Angelegenheiten des Art15 Abs1 B-VG durch solche Sonderverwaltungsbehörden geführt werden. Die Landesgrundverkehrsbehörde ist eine Behörde im Sinne des Art133 Z4 B-VG (VfSlg. 7538/1975). Ihre Zusammensetzung entspricht auch dem Art6 Abs1 MRK (VfSlg. 7284/1974; siehe auch Pernthaler, Die Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag, Schriftenreihe des Instituts für Föderalismusforschung, Bd. 4, S 68 ff.). Es steht daher dem Landesgesetzgeber frei, dieser Verwaltungsbehörde des Landes auch andere Aufgaben als jene der Vollziehung des Grundverkehrsrechts zu übertragen. Im vorliegenden Fall wurde durch die Aufnahme der Teilungsbestimmungen in das Grundverkehrsgesetz eine dem Land nach Art15 Abs1 B-VG obliegende Angelegenheit der Vollziehung durch die Grundverkehrsbehörden, somit in zweiter Instanz einer Behörde im Sinne des Art133 Z4 B-VG, übertragen. Dies ist zulässig, obwohl es sich nicht um eine auf den Kompetenztatbestand Grundverkehr gestützte Regelung handelt, weil, wie dargelegt, auch die Angelegenheit des Schutzes von Kulturflächen vor Zersplitterung in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt."

Abschließend stellt die Landesregierung den Antrag, die in Prüfung gezogene Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufzuheben und für den Fall der Aufhebung eine Frist von einem Jahr für das Außerkrafttreten zu bestimmen.

Der Bf. des Anlaßverfahrens B291/83 spricht sich für die Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmung aus.

III. Die Gesetzesprüfungsverfahren sind zulässig.römisch drei. Die Gesetzesprüfungsverfahren sind zulässig.

Die Verfahren haben nichts ergeben, was daran zweifeln ließe, daß die in Prüfung gezogene Regelung in den Anlaßbeschwerdefällen angewendet wurde, sodaß der Bestimmung iS des Art140 Abs1 B-VG Präjudizialität zukommt. Das Vorliegen der übrigen Prozeßvoraussetzungen ergibt sich bereits aus dem Erk. des VfGH vom 17. Oktober 1985, G116/85 ua., das bereits die Anlaßfälle für das vorliegende Gesetzesprüfungsverfahren betroffen hat.

IV. Die Bedenken des VfGH sind jedoch nicht begründet. §3 Abs1 litj GVG 1983 ist nicht aus den vom VfGH in Erwägung gezogenen Gründen verfassungswidrig.römisch vier. Die Bedenken des VfGH sind jedoch nicht begründet. §3 Abs1 litj GVG 1983 ist nicht aus den vom VfGH in Erwägung gezogenen Gründen verfassungswidrig.

1. Grundstücke (Parzellen) sind nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung die im Grund(steuer)kataster oder - seit dem VermessungsG 1969, BGBl. 306/1988 idF - im Grenzkataster mit besonderen Nummern bezeichneten Teile der Erdoberfläche; aus einem oder mehreren Grundstücken besteht der Grundbuchskörper (§5 Abs1 Allgemeines GrundbuchsanlegungsG, BGBl. 2/1930 idgF, §30 LiegenschaftsteilungsG, BGBl. 3/1930 idgF, §7a Abs1 VermessungsG). Jeder Grundbuchskörper ist als Ganzes zu behandeln; sein Umfang kann nur durch die grundbücherliche Ab- und Zuschreibung von einzelnen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen geändert werden (§3 GrundbuchsG, BGBl. 39/1955 idgF); das Gutsbestandsblatt hat die Bestandteile des Grundbuchskörpers anzugeben (§7 Abs1 Allgemeines GrundbuchsanlegungsG). Regelungen über die grundbücherliche Teilung von Grundstücken sowie die Ab- und Zuschreibung einzelner Bestandteile des Grundbuchskörpers trifft insbesondere das LiegenschaftsteilungsG.1. Grundstücke (Parzellen) sind nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung die im Grund(steuer)kataster oder - seit dem VermessungsG 1969, Bundesgesetzblatt 306 aus 1988, in der Fassung - im Grenzkataster mit besonderen Nummern bezeichneten Teile der Erdoberfläche; aus einem oder mehreren Grundstücken besteht der Grundbuchskörper (§5 Abs1 Allgemeines GrundbuchsanlegungsG, Bundesgesetzblatt 2 aus 1930, idgF, §30 LiegenschaftsteilungsG, Bundesgesetzblatt 3 aus 1930, idgF, §7a Abs1 VermessungsG). Jeder Grundbuchskörper ist als Ganzes zu behandeln; sein Umfang kann nur durch die grundbücherliche Ab- und Zuschreibung von einzelnen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen geändert werden (§3 GrundbuchsG, Bundesgesetzblatt 39 aus 1955, idgF); das Gutsbestandsblatt hat die Bestandteile des Grundbuchskörpers anzugeben (§7 Abs1 Allgemeines GrundbuchsanlegungsG). Regelungen über die grundbücherliche Teilung von Grundstücken sowie die Ab- und Zuschreibung einzelner Bestandteile des Grundbuchskörpers trifft insbesondere das LiegenschaftsteilungsG.

Die Anlegung des Grundkatasters geschah aufgrund des §9 des Grundsteuerpatentes 1817, PGS Bd. 45, 391, wonach für jede Gemeinde eine eigene Mappe zu verfassen war, in welcher "jede einzelne inner derselben gelegene Grundfläche nach Verschiedenheit der Cultursgattung, der Person des Eigenthümers, der natürlichen oder künstlichen Begränzung, in der topographischen Lage, Figur, und in dem angenommenen Maßstabe bildlich dargestellt ist"; die nähere Ausführung war in einer Instruktion aus 1824 geregelt (für die in Betracht kommenden Kulturgattungen wurde §16 des Grundsteuerregelungsgesetzes, RGBl. 88/1869, maßgeblich). Das Gesetz über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters, RGBl. 83/1883, sah vor, daß Kataster und Grundbücher in steter Übereinstimmung zu erhalten waren (§11), und gleiches gilt jetzt für Grenzkataster und Grundbuch (§45 Abs1 VermessungsG), doch werden nunmehr Grundstücke - abgesehen von der Neuanlegung des Grundbuchs - nur mehr durch Grundbuchsbeschluß neu gebildet oder gelöscht (§7a Abs2 VermessungsG).

Grundbuchskörper sind die Einheiten des Liegenschaftsrechts. Die Bildung solcher Einheiten ist eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens. Es geht dabei um die Frage, was "Sache" iS des §285 ABGB und damit Gegenstand des Privatrechtsverkehrs ist (vgl. §§297 und 415 ff. ABGB). In die Zuständigkeit des Bundes nach Art10 Abs1 Z6 B-VG fallen daher auch Vorschriften über die zweckmäßige Gestaltung und Gliederung der Grundbuchskörper. Der Zivilrechtsgesetzgeber kann dabei an den auf die Kulturgattung abstellenden Grundkataster anknüpfen und auch Mindestgrößen von Grundstücken festlegen. Indem er freilich Grundbuchskörper aus Grundstücken bildet, macht er sie zum möglichen Ansatzpunkt weiterer Maßnahmen gegen eine Verkleinerung der wirtschaftlichen Einheiten.Grundbuchskörper sind die Einheiten des Liegenschaftsrechts. Die Bildung solcher Einheiten ist eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens. Es geht dabei um die Frage, was "Sache" iS des §285 ABGB und damit Gegenstand des Privatrechtsverkehrs ist vergleiche §§297 und 415 ff. ABGB). In die Zuständigkeit des Bundes nach Art10 Abs1 Z6 B-VG fallen daher auch Vorschriften über die zweckmäßige Gestaltung und Gliederung der Grundbuchskörper. Der Zivilrechtsgesetzgeber kann dabei an den auf die Kulturgattung abstellenden Grundkataster anknüpfen und auch Mindestgrößen von Grundstücken festlegen. Indem er freilich Grundbuchskörper aus Grundstücken bildet, macht er sie zum möglichen Ansatzpunkt weiterer Maßnahmen gegen eine Verkleinerung der wirtschaftlichen Einheiten.

Liegenschaftsteilungsbeschränkungen sind nicht nach Art von Teilungsbeschränkungen für Fahrnis gegen ein tatsächliches Geschehen gerichtet. Da die Figuration von Grundbuchskörpern und Grundstücken nicht die unmittelbare Folge ihrer natürlichen Beschaffenheit ist, sondern durch die Rechtsordnung erst festgelegt werden muß, sind Gegenstand von Teilungsbeschränkungen nicht der tatsächliche Umgang mit Grund und Boden, sondern diejenigen Rechtsakte, die eine Veränderung festgelegter rechtlicher Einheiten (Untereinheiten) bewirken. Solche Beschränkungen greifen daher notwendig in die Regelung dieser rechtlichen Vorgänge ein. Ihre kompetenzrechtliche Zuordnung ist infolgedessen zweifelhaft.

2. Zu welcher Materie Teilungsbeschränkungen der in Prüfung stehenden Art gehören, war schon in der Monarchie umstritten und ist auch während der folgenden Zeit nicht zureichend klargestellt worden.

a) Die aus der Zeit des Absolutismus stammenden Beschränkungen der Teilbarkeit von Grundstücken, insbesondere aufgrund des Grundzerstückelungspatentes 1770, wurden nach Gewährleistung der Freiheit des Liegenschaftsverkehrs durch Art6 StaatsgrundG 1867 in den meisten Kronländern auf dem Gebiet des heutigen Österreich schon 1868 durch Landesgesetz über die Freiheit des Verkehrs mit Grund und Boden beseitigt.

In diesen weitgehend übereinstimmenden - bei Mayrhofer, Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst, 5. Auflage hg. von Pace, VI, 60 f. nachgewiesenen - Landesgesetzen wurde (§1)In diesen weitgehend übereinstimmenden - bei Mayrhofer, Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst, 5. Auflage hg. von Pace, römisch sechs, 60 f. nachgewiesenen - Landesgesetzen wurde (§1)

"die bei einigen Gattungen des Grundbesitzes infolge politischer

Gesetze und Verordnungen bestehende Untheilbarkeit ... aufgehoben"

und jeder Eigentümer für befugt erklärt (§2),

"über seinen Grundbesitz ... im ganzen oder in beliebigen

Abtheilungen zu verfügen, ohne hiezu der Bewilligung der politischen Behörde zu bedürfen".

Ausdrücklich unberührt gelassen wurden (§4)

"die in den Gesetzen des Privatrechtes begründeten Beschränkungen des freien Verfügungsrechtes mit Grund und Boden, die im §21 des Forstgesetzes ... und im §31 des Grundlasten-Ablösungs- und Regulierungspatentes ... vorgezeichneten Beschränkungen, sowie die in

den Gemeindegesetzen enthaltenen Einschränkungen des Verfügungsrechtes mit Gemeindeeigenthum" (sowie) "Vorschriften, welche die Evidenzhaltung des Grundbesitzes zum Behufe der Besteuerung bezwecken".

Allerdings forderte das Vbg. Gesetz (LGBl. 46/1868) in §2 weiterhin

"zu jeder Theilung eines derzeit in dem Steuercataster unter einer besonderen Nummer vorkommenden Grundstückes ... die Zustimmung des Ausschusses jener Gemeinde, in welcher das Grundstück gelegen ist, im Falle der Verweigerung dieser Zustimmung aber die Zustimmung des Landesausschusses ...",

und gab in §4 die Teilung (iS des §2 der vorgenannten Gesetze) nur mit Vorbehalt dieser Beschränkung frei.

Für Tirol wurde ein Gesetz über die Freiteilbarkeit gar nicht erlassen.

Mit Reichsgesetz vom 27. Juni 1868, RGBl. 79, waren kurz vorher "die im §761 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches erwähnten, in politischen Gesetzen enthaltenen Anordnungen, welche die Vererbung von Bauerngütern betreffen", für jene Länder, "in welchen die Theilung von Bauerngütern gesetzlich nicht mehr beschränkt" war oder - nach den genannten Gesetzen - sein würde, außer Wirksamkeit gesetzt worden.

Die damalige Kompetenzlage war dadurch gekennzeichnet, daß das (Staatsgrund)Gesetz über die Reichsvertretung, RGBl. 141/1867, den Wirkungskreis des Reichsrates in §11 auf "alle Angelegenheiten" erstreckte, "welche sich auf Rechte, Pflichten und Interessen beziehen, die allen im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern gemeinschaftlich sind" und - "daher" - neben der Strafjustiz- und der Polizeistraf- auch die "Civilrechtsgesetzgebung, mit Ausschluß der Gesetzgebung über die innere Einrichtung der öffentlichen Bücher und über solche Gegenstände, welche auf Grund der Landesordnungen und dieses Grundgesetzes in den Wirkungskreis der Landtage gehören", ausdrücklich zu diesem Wirkungskreis zählte (litk), während §12 alle übrigen Gegenstände der Gesetzgebung den Landtagen zuwies, und die Landesordnungen ihrerseits vielfach Angelegenheiten der Landeskultur den Landtagen vorbehalten hatten. Dieses System ließ der Staatspraxis einen großen Spielraum. Bernatzik (Die österreichischen Verfassungsgesetze, 2. Auflage, 1911, 410 f.) qualifizierte es als unklar und widerspruchsvoll, weil es die ausdrückliche Aufzählung der Reichskompetenzen unter Vorbehalt der Landeskompetenz für die anderen Gegenstände einerseits mit einer allgemeinen und vagen Generalklausel zugunsten der Reichskompetenz andererseits verband.

b) Zu politischen Auseinandersetzungen über die Kompetenzabgrenzung kam es bei der Wiedereinführung besonderer Erbteilungsvorschriften durch das Gesetz vom 1. April 1889, RGBl. 52, "für landwirtschaftliche, mit einem Wohnhause versehene Besitzungen (Höfe) mittlerer Größe". Welche Höfe als solche mittlerer Größe zu gelten hatten und welche Liegenschaften und Nutzungsrechte bei der Entscheidung darüber als Hofbestandteile anzusehen waren, sollte nach §1 des Reichsgesetzes die Landesgesetzgebung bestimmen. §16 sagte schließlich:

"Wenn die Landesgesetzgebung für Höfe der in §1 bezeichneten Art Beschränkungen der freien Theilbarkeit festsetzt oder Bestimmungen erläßt, wonach derartige Höfe von Personen, in deren Eigenthum solche Höfe oder größere landwirtschaftliche Besitzungen bereite stehen, gar nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen erworben werden sollen, so haben die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung zu finden, daß der Eigentümer des Hofes in seiner Disposition über denselben durch die landesgesetzlichen Vorschriften der bezeichneten Art beschränkt ist".

Dazu hatte der Bericht des Ausschusses des Abgeordnetenhauses für landwirtschaftliche Erbtheilungsvorschriften (554 der Beilagen, X. Session) ua. ausgeführt:Dazu hatte der Bericht des Ausschusses des Abgeordnetenhauses für landwirtschaftliche Erbtheilungsvorschriften (554 der Beilagen, römisch zehn. Session) ua. ausgeführt:

"In formeller Hinsicht wurde ... von der Minorität des Ausschusses bestritten, daß die eventuelle Schaffung gesetzlicher Bestimmungen, durch welche eine Beschränkung oder Aufhebung der freien Theilbarkeit des Grund und Bodens eingeführt werden könnte, in die Competenz der Landtage gehöre, indem nach §11 des Gesetzes vom 21. December 1867, Nr. 141 R.G.Bl., die Gesetzgebung hierüber dem Reichsrathe zustehe, wenn auch sachlich der Gedanke ganz richtig sei, daß der Reichsrath nicht dazu berufen erscheine, diesfalls bei der zu großen Verschiedenheit der Länder Detailbestimmungen für die einzelnen Länder zu erlassen.

Diese Bestimmungen seien jedoch privatrechtlicher Natur, wenn sie auch einen socialen wirtschaftlichen, also auch einen landesculturellen Effect haben, weshalb die Landtage diesfalls gesetzliche Bestimmungen nur im Delegationswege treffen könnten.

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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