TE Bvwg Erkenntnis 2014/8/20 W108 2009275-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.08.2014
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Entscheidungsdatum

20.08.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §20 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 20 heute
  2. GebAG § 20 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  4. GebAG § 20 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. GebAG § 20 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 20 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.2001

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch: RA Mag. Stephan HEMETSBERGER, gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Hietzing vom 21.05.2014, Zl. 5 C 320/13a-7 betreffend Zeugengebühr (mitbeteiligte Parteien: XXXX;Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch: RA Mag. Stephan HEMETSBERGER, gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Hietzing vom 21.05.2014, Zl. 5 C 320/13a-7 betreffend Zeugengebühr (mitbeteiligte Parteien: römisch 40 ;

XXXX, vertreten durch: Brandstetter, Baurecht, Pritz & Partner Rechtsanwälte KG; Revisorin/Revisor des Oberlandesgerichtes Wien) zurömisch 40 , vertreten durch: Brandstetter, Baurecht, Pritz & Partner Rechtsanwälte KG; Revisorin/Revisor des Oberlandesgerichtes Wien) zu

Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG iVm § 20 Abs. 1 GebAG behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, GebAG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. In einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Hietzing, in welchem der nunmehrige Beschwerdeführer Kläger ist, wurde am 30.04.2014 unter anderem die im nunmehrigen Verfahren mitbeteiligte Partei XXXX als Zeuge einvernommen.1. In einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Hietzing, in welchem der nunmehrige Beschwerdeführer Kläger ist, wurde am 30.04.2014 unter anderem die im nunmehrigen Verfahren mitbeteiligte Partei römisch 40 als Zeuge einvernommen.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Hietzing die Gebühr für diesen Zeugen nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) in der Höhe von € 454,20 bestimmt.

Dieser Bescheid wurde den Parteien des zivilgerichtlichen Verfahrens, dem Zeugen sowie dem Revisor/der Revisorin des Oberlandesgerichtes Wien mit dem bezughabenden Verwaltungsakt zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Anwaltsschriftsatz vom 20.06.2014 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, die Reisekosten stünden dem Zeugen unstrittig zu. Die Zeitversäumnis des Zeugen könne - auf Grund seiner kurzen Anreisezeit - insgesamt nur zwei Stunden betragen haben. Der Zeuge habe zwar bescheinigt, dass sein Bruder ihn am 09.05.2014 entgeltlich vertreten habe, eine Bescheinigung über einen Aufwand für einen Vertreter am 30.04.2014 liege jedoch nicht vor. Überdies sei dem Zeugen als vorsteuerberechtigtem Unternehmer ein Aufwand nur in der Höhe des Nettobetrages der Rechnung entstanden, die Umsatzsteuer sei ihm nicht gesondert zu ersetzen. Richtigerweise wäre die Gebühr des Zeugen sohin mit der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG von € 14,20 je Stunde, für zwei Stunden somit mit € 28,40, zuzüglich Reisekosten von €3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Anwaltsschriftsatz vom 20.06.2014 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, die Reisekosten stünden dem Zeugen unstrittig zu. Die Zeitversäumnis des Zeugen könne - auf Grund seiner kurzen Anreisezeit - insgesamt nur zwei Stunden betragen haben. Der Zeuge habe zwar bescheinigt, dass sein Bruder ihn am 09.05.2014 entgeltlich vertreten habe, eine Bescheinigung über einen Aufwand für einen Vertreter am 30.04.2014 liege jedoch nicht vor. Überdies sei dem Zeugen als vorsteuerberechtigtem Unternehmer ein Aufwand nur in der Höhe des Nettobetrages der Rechnung entstanden, die Umsatzsteuer sei ihm nicht gesondert zu ersetzen. Richtigerweise wäre die Gebühr des Zeugen sohin mit der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG von € 14,20 je Stunde, für zwei Stunden somit mit € 28,40, zuzüglich Reisekosten von €

4,20, insgesamt sohin mit € 32,60 zu bestimmen gewesen.

4. Die Revisorin des Oberlandesgerichtes Wien stellte mit Schreiben vom 23.05.2014 den Verwaltungsakt an das Bezirksgericht Hietzing mit dem Bemerken zurück, dass Bescheide für Inlands- und Auslandszeugen für die Präsidentin (Vorsteherin) des Gerichtes vorzubereiten sind.

5. Mit Schriftsatz vom 26.06.2014, Zl. 5 C 320/13a, legte das Bezirksgericht Hietzing die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Fest steht, dass der angefochtene Bescheid vom 21.05.2014 von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Hietzing erlassen wurde und nicht von (im Namen) der Leiterin (Vorsteherin) des Bezirksgerichtes Hietzing.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Fest steht, dass der angefochtene Bescheid vom 21.05.2014 von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Hietzing erlassen wurde und nicht von (im Namen) der Leiterin (Vorsteherin) des Bezirksgerichtes Hietzing.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt.

Der angefochtene Bescheid wurde von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Hietzing unterfertigt und der Bescheid enthält keinen Hinweis darauf, dass die Kostenbeamtin im Namen der Leiterin (Vorsteherin) des Bezirksgerichtes Hietzing (etwa mit der Fertigungsklausel: "für die Leiterin bzw. Vorsteherin") unterschrieben hat. Überdies hat auch die Revisorin des Oberlandesgerichtes Wien in ihrem Schreiben vom 23.05.2014 an das Bezirksgericht Hietzing darauf hingewiesen, dass Bescheide für Inlands- und Auslandszeugen für die Leiterin (Vorsteherin) des Gerichtes vorzubereiten sind, und auch der Beschwerdeschriftsatz bezeichnet als belangte Behörde die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Hietzing.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Als Behebungsgrund kommt insbesondere die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17, 18 zu § 28).Bei einer Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Als Behebungsgrund kommt insbesondere die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17, 18 zu Paragraph 28,).

3.2.1. Gemäß § 20 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Justiz (VAJu), BGBl I 2013/190, ist (seit dem 01.01.2014) die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu.3.2.1. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Justiz (VAJu), BGBl römisch eins 2013/190, ist (seit dem 01.01.2014) die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu.

Gemäß § 21 Abs. 2 GebAG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung [außer dem Zeugen] zuzustellen:Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, GebAG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung [außer dem Zeugen] zuzustellen:

1. in Zivilsachen den Parteien;

2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;

3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

3.2.2. Da der angefochtene Bescheid vom 21.05.2014 nicht von - und auch nicht im Namen - der Leiterin (Vorsteherin) des Bezirksgerichtes Hietzing als zuständige Justizverwaltungsbehörde gemäß § 20 Abs. 1 GebAG erlassen wurde, sondern von der Kostenbeamtin dieses Gerichtes, die aber seit der seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage nicht als eigene Bescheid erlassende Behörde tätig werden kann, war der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, um die Gebührenbestimmung durch die zuständige Behörde (Leiterin [Vorsteherin] des Bezirksgerichtes Hietzing) zu ermöglichen.3.2.2. Da der angefochtene Bescheid vom 21.05.2014 nicht von - und auch nicht im Namen - der Leiterin (Vorsteherin) des Bezirksgerichtes Hietzing als zuständige Justizverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GebAG erlassen wurde, sondern von der Kostenbeamtin dieses Gerichtes, die aber seit der seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage nicht als eigene Bescheid erlassende Behörde tätig werden kann, war der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, um die Gebührenbestimmung durch die zuständige Behörde (Leiterin [Vorsteherin] des Bezirksgerichtes Hietzing) zu ermöglichen.

Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß in Erledigung der Beschwerde zu beheben.

Das Verwaltungsgericht hat die Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie - wie fallbezogen - in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 27 VwGVG, Anm. 4, vgl. VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226 zu § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG).Das Verwaltungsgericht hat die Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie - wie fallbezogen - in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 27, VwGVG, Anmerkung 4, vergleiche VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226 zu Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG).

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen - auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist - schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen - auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist - schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).

Schlagworte

ersatzlose Behebung, Gebührenbestimmungsbescheid, Gerichtsvorsteher,
Kostenbeamter, Unzuständigkeit, Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W108.2009275.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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