RS Vwgh 2008/6/25 2005/03/0099

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs2;
WaffG 1996 §12 Abs3 Z1;
WaffG 1996 §12 Abs5;

Rechtssatz

Bereits nach Erlassung des Waffenverbotes und Sicherstellung der Waffen durch die Behörde kann eine Eigentumsübertragung nicht mehr wirksam vorgenommen werden (vgl das hg Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl 2005/03/0043); umso weniger ist eine Eigentumsübertragung nach Rechtskraft des Waffenverbotsbescheides möglich (vgl schon das Erkenntnis vom 23. November 1988, Zl 88/01/0214).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030099.X03

Im RIS seit

28.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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