TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/26 2005/03/0043

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.2005
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

ABGB §427;
ABGB §428;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs2;
WaffG 1996 §12 Abs3 Z1;
WaffG 1996 §12 Abs5 Z2;
WaffG 1996 §13 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der H S in P, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. Juli 2001, Zl SD 46/01, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausfolgung von Waffen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. Dezember 2000 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausfolgung näher bezeichneter, am 14. September 2000 bei P S sichergestellter Waffen gemäß § 12 Abs 1 und Abs 2 in Verbindung mit § 12 Abs 5 Z 2 des Waffengesetzes, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), abgewiesen. Über den Eigentümer P S sei am 15. September 2000 ein Waffenverbot verhängt worden. Wenn auch mit Kaufvertrag vom 22. September 2000 die Waffen an die Beschwerdeführerin verkauft worden seien, habe sie doch nicht Eigentümerin werden können, weil das Eigentum erst mit Übergabe an den Käufer übergehe. Nach Sicherstellung der Waffen habe der Verkäufer diese Übergabe nicht mehr vornehmen können. Überdies sei durch das Waffenverbot eine Beschränkung der Verfügungsmacht des P S über die Waffen eingetreten, weshalb er am 22. September 2000 nicht mehr rechtswirksam über die sichergestellten Waffen verfügen habe können.

Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, P S besitze seit Sicherstellung der Waffen diese nicht mehr, vielmehr sei ihm Besitz und Innehabung sogar verboten. Wenn auch das Waffenverbot kein Veräußerungsverbot beinhalte, sei doch eine tatsächliche Übergabe der Waffen an die Beschwerdeführerin nicht erfolgt, weshalb das Eigentum nicht an sie übergegangen sei. Das Berufungsvorbringen übersehe, dass P S mangels Innehabung keinen Besitz an den Waffen gehabt habe, über den er zivilrechtlich verfügen hätte können. Eine Besitzanweisung scheide schon begrifflich aus, weil die Bundespolizeidirektion Wien nicht zivilrechtlicher Vertragspartner des Veräußerers sei, also nicht angewiesen werden könne.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997, idF BGBl I Nr 57/2001, (WaffG) lauten:

"Waffenverbot

§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen

1.

Waffen und Munition sowie

2.

Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.

(3) Eine Berufung gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

1.

die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

2.

die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.

(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,

1. wenn das Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder

2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.

...

Vorläufiges Waffenverbot

§ 13....

(3) Erweist sich in der Folge, daß die Voraussetzungen für das Waffenverbot doch nicht gegeben sind, so hat die Behörde dem Betroffenen jene Waffen, Munition und Urkunden ehestens auszufolgen, die er weiterhin besitzen darf.

..."

Die Beschwerdeführerin steht auf dem Standpunkt, durch die Bestimmung im Kaufvertrag vom 22. September 2000, wonach "der Verkäufer die Käuferin unter Vorweisung des gegenständlichen Kaufvertrages ermächtigt, die gegenständlichen Schusswaffen (bei der Bundespolizeidirektion Wien) zu beheben", sei eine Besitzanweisung der Behörde durch den bisherigen Eigentümer erfolgt, weshalb ein für den Eigentumserwerb ausreichender modus gegeben sei.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend: Im Interesse der öffentlichen Sicherheit ermöglicht es § 12 Abs 1 WaffG, bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten, ohne Einschränkung auf eine bestimmte Art von Waffen (etwa genehmigungspflichtige Schusswaffen). Mit der Erlassung des Waffenverbotes wird die Gefahr, der zu begegnen ist, aber noch nicht beseitigt, weshalb es erforderlich ist, die im Besitz des betroffenen Menschen befindlichen Waffen unverzüglich (also nicht etwa erst nach Rechtskraft des Waffenverbotsbescheides) sicherzustellen (Abs 2). Regelmäßige Konsequenz der rechtskräftigen Verhängung eines Waffenverbotes ist der Verfall der sichergestellten Waffen (Abs 3), der zum Eigentumserwerb des Bundes führt (vgl das hg Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl 2000/20/0010). Wenn das Waffenverbot nicht rechtskräftig wird, sind die sichergestellten Waffen dem Betroffenen wieder auszufolgen (§ 13 Abs 3 WaffG). Für die verfallenen Waffen ist dem Betroffenen gemäß § 12 Abs 4 WaffG unter näheren Voraussetzungen eine Entschädigung zuzuerkennen. Nur in den in § 12 Abs 5 WaffG umschriebenen Fällen gelten die sichergestellten Waffen trotz eines (rechtskräftigen) Waffenverbotes nicht als verfallen.

Diese Gesetzessystematik zeigt ausreichend deutlich, dass für die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht, durch Besitzanweisung gegenüber der Behörde könnten die sichergestellten Waffen einem Dritten übergeben werden, kein Raum ist: Zweck der Sicherstellung der Waffen ist die Hintanhaltung der aus dem Waffenbesitz resultierenden Gefährdung und die Sicherung des Verfalles der Waffen. Diese Zweckbestimmung steht der in Rede stehenden "Besitzanweisung" entgegen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am 26. April 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030043.X00

Im RIS seit

30.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten