TE Bvwg Erkenntnis 2014/9/4 W227 2010686-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2014
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Entscheidungsdatum

04.09.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SchUG §17 Abs1 Satz1
SchUG §2 Abs1 Satz1
SchUG §42 Abs14
Schulpflichtgesetz 1985 §11 Abs2
Schulpflichtgesetz 1985 §11 Abs3
Schulpflichtgesetz 1985 §11 Abs4
Schulpflichtgesetz 1985 §5
StGG Art.17
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 17 heute
  2. SchUG § 17 gültig ab 01.09.2028 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2022
  3. SchUG § 17 gültig von 31.12.2022 bis 30.08.2028 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2022
  4. SchUG § 17 gültig von 25.08.2021 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  5. SchUG § 17 gültig von 08.01.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  6. SchUG § 17 gültig von 01.09.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2019
  7. SchUG § 17 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 17 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  9. SchUG § 17 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  10. SchUG § 17 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  11. SchUG § 17 gültig von 01.09.2016 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  12. SchUG § 17 gültig von 26.03.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  13. SchUG § 17 gültig von 01.08.2014 bis 25.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  14. SchUG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  15. SchUG § 17 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  16. SchUG § 17 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2008
  17. SchUG § 17 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  18. SchUG § 17 gültig von 01.09.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  19. SchUG § 17 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 17 gültig von 22.07.1995 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  21. SchUG § 17 gültig von 01.09.1994 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  22. SchUG § 17 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  23. SchUG § 17 gültig von 01.08.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 42 heute
  2. SchUG § 42 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023
  3. SchUG § 42 gültig von 01.11.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  4. SchUG § 42 gültig von 25.08.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  5. SchUG § 42 gültig von 01.09.2017 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 42 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  7. SchUG § 42 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 42 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 42 gültig von 15.02.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  10. SchUG § 42 gültig von 01.09.2008 bis 14.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2008
  11. SchUG § 42 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  12. SchUG § 42 gültig von 01.04.2000 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  13. SchUG § 42 gültig von 10.01.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  14. SchUG § 42 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  15. SchUG § 42 gültig von 31.12.1996 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  16. SchUG § 42 gültig von 22.07.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  17. SchUG § 42 gültig von 01.09.1993 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  18. SchUG § 42 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. § 11 heute
  2. § 11 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023
  3. § 11 gültig von 01.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 232/2021
  4. § 11 gültig von 01.01.2019 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  5. § 11 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. § 11 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  7. § 11 gültig von 01.08.2014 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  8. § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  9. § 11 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 768/1996
  10. § 11 gültig von 22.02.1985 bis 31.08.1997
  1. § 11 heute
  2. § 11 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023
  3. § 11 gültig von 01.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 232/2021
  4. § 11 gültig von 01.01.2019 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  5. § 11 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. § 11 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  7. § 11 gültig von 01.08.2014 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  8. § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  9. § 11 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 768/1996
  10. § 11 gültig von 22.02.1985 bis 31.08.1997
  1. § 11 heute
  2. § 11 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023
  3. § 11 gültig von 01.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 232/2021
  4. § 11 gültig von 01.01.2019 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  5. § 11 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. § 11 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  7. § 11 gültig von 01.08.2014 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  8. § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  9. § 11 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 768/1996
  10. § 11 gültig von 22.02.1985 bis 31.08.1997
  1. § 5 heute
  2. § 5 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  3. § 5 gültig von 02.09.2012 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  4. § 5 gültig von 01.09.2006 bis 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  5. § 5 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1998
  6. § 5 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 768/1996
  7. § 5 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1992
  8. § 5 gültig von 22.02.1985 bis 31.08.1992

Spruch

W227 2010686-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX, gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter XXXX, gegen den Bescheid des Bezirksschulrates Spittal a. d.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 , gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bezirksschulrates Spittal a. d.

Drau vom 9. Juli 2014, Zl. HU-26/2014, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, i.V.m. § 11 Abs. 2 und 3 Schulpflichtgesetz (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014, wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2 und 3 Schulpflichtgesetz (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die am XXXX geborene Tochter der Beschwerdeführerin besuchte in den Schuljahren 2012/2013 und 2013/2014 die Volksschule XXXX.1. Die am römisch 40 geborene Tochter der Beschwerdeführerin besuchte in den Schuljahren 2012 aus 2013, und 2013 aus 2014, die Volksschule römisch 40 .

2. Am 16. Juni 2014 zeigte die Beschwerdeführerin die Teilnahme ihrer Tochter am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2014/2015 beim Bezirksschulrat an.2. Am 16. Juni 2014 zeigte die Beschwerdeführerin die Teilnahme ihrer Tochter am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2014 aus 2015, beim Bezirksschulrat an.

3. In Folge rieten die Klassenlehrerin und die Beratungslehrerin vom häuslichen Unterricht der Tochter der Beschwerdeführerin ab und führten dazu im Wesentlichen aus, diese habe Defizite im "sozial-emotionalen" Bereich und könne nur durch einen regelmäßigen Schulbesuch soziale Verhaltensweisen, wie partnerschaftlichen Umgang mit Kindern, Toleranz, Rücksichtnahme und eine positive Konfliktbewältigung erlernen (vgl. den pädagogischen Bericht der Klassenlehrerin und die Stellungnahme der Beratungslehrerin vom 2. "Juni" [gemeint: Juli] 2014).3. In Folge rieten die Klassenlehrerin und die Beratungslehrerin vom häuslichen Unterricht der Tochter der Beschwerdeführerin ab und führten dazu im Wesentlichen aus, diese habe Defizite im "sozial-emotionalen" Bereich und könne nur durch einen regelmäßigen Schulbesuch soziale Verhaltensweisen, wie partnerschaftlichen Umgang mit Kindern, Toleranz, Rücksichtnahme und eine positive Konfliktbewältigung erlernen vergleiche den pädagogischen Bericht der Klassenlehrerin und die Stellungnahme der Beratungslehrerin vom 2. "Juni" [gemeint: Juli] 2014).

4. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte der Bezirksschulrat gemäß § 11 "Abs. 4" [gemeint wohl: Abs. 3] SchPflG die Teilnahme der Tochter der Beschwerdeführerin am häuslichen Unterricht und sprach weiters aus, dass sie die allgemeine Schulpflicht an der laut Schulsprengelverordnung vorgesehenen Schule zu erfüllen habe. In der Begründung wird - ohne Feststellungen - nur ausgeführt, es sei mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die laut § 11 "Abs. 1, 2 und 3" leg. cit. geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben sei. Demnach sei der häusliche Unterricht zu untersagen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.4. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte der Bezirksschulrat gemäß Paragraph 11, "Abs. 4" [gemeint wohl: Absatz 3 ], SchPflG die Teilnahme der Tochter der Beschwerdeführerin am häuslichen Unterricht und sprach weiters aus, dass sie die allgemeine Schulpflicht an der laut Schulsprengelverordnung vorgesehenen Schule zu erfüllen habe. In der Begründung wird - ohne Feststellungen - nur ausgeführt, es sei mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die laut Paragraph 11, "Abs. 1, 2 und 3" leg. cit. geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben sei. Demnach sei der häusliche Unterricht zu untersagen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 14. Juli 2014 zugestellt.

5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes beinhaltet: Ihre Tochter habe seit der Einschulung Schwierigkeiten mit ihren sozialen Kompetenzen im Klassenverband mit 23 anderen Kindern, weshalb ihr eine Beratungslehrerin zugeteilt worden sei, die sie einmal pro Woche einzeln unterrichtet bzw. gefördert habe. Laut der Klassenlehrerin habe sich ihre Tochter insofern verbessert, dass man sie "80% nicht mehr spür[e]". Die Klassenlehrerin werde sie ab nächstem Schuljahr nicht mehr unterrichten; zusätzlich werde die Begleitlehrerin abgesetzt. Die Direktorin habe der Beschwerdeführerin geraten, ihre Tochter in eine andere Schule einzuschulen. Die Beschwerdeführerin werde ihre Tochter (nun) zu Hause in einer kleineren Gruppe mit 3 bis 4 Kindern unterrichten. Damit könnten die noch fehlenden sozialen Kompetenzen ihrer Tochter entwickelt werden. Um während des Schuljahres "auf dem Laufenden zu bleiben, für Tipps und ein bisschen zur Kontrolle", werde alle drei Wochen eine Lehrerin bei ihnen zu Hause vorbeikommen. Zusätzlich sei eine Nachbarin Volksschullehrerin, die ihr angeboten habe, sie zu unterstützen. Da der Leistungsstand regelmäßig kontrolliert werde, gehe die Beschwerdeführerin davon aus, dass ihre Tochter an ihren bisher guten und sehr guten schulischen Leistungen festhalte. Darüber hinaus werde die Beschwerdeführerin mit Unterstützung von Therapeuten und kompetenten Fachkräften an der sozialen Entwicklung ihrer Tochter arbeiten. Das Ergebnis werde ein gruppenfähigeres Verhalten bei gleichbleibenden Leistungen sein.

6. Die Pflichtschulinspektorin führte in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2014 an den Landesschulrat für Kärnten im Wesentlichen Folgendes aus: Seit Schuleintritt der Tochter der Beschwerdeführerin fänden regelmäßig Gespräche zwischen der Schule und der Schulaufsicht statt, welche die Problematik des sozialen Verhaltens der Tochter der Beschwerdeführerin "im Fokus" hätten. Die von der Klassenlehrerin und der Beratungslehrerin eingeholten Berichte (siehe oben Punkt 3) würden "einen guten Weg und eine Besserung in kleinen Schritten" beschreiben, welche es möglich machten, die Tochter der Beschwerdeführerin im Klassenverband zu führen. Dabei habe die Klassenlehrerin der Tochter der Beschwerdeführerin viele Möglichkeiten geboten, ihren "Freiheitsdrang" auszuleben. Da "im Bereich des sozialen Lernens die Gleichwertigkeit des Unterrichts nach § 11 SchPflG nicht gegeben sein" könne, und die Tochter der Beschwerdeführerin "gerade in diesem Bereich besonderes Lernpotenzial" habe, sei somit ein Unterricht im Klassenverband "in jedem Fall zu bevorzugen".6. Die Pflichtschulinspektorin führte in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2014 an den Landesschulrat für Kärnten im Wesentlichen Folgendes aus: Seit Schuleintritt der Tochter der Beschwerdeführerin fänden regelmäßig Gespräche zwischen der Schule und der Schulaufsicht statt, welche die Problematik des sozialen Verhaltens der Tochter der Beschwerdeführerin "im Fokus" hätten. Die von der Klassenlehrerin und der Beratungslehrerin eingeholten Berichte (siehe oben Punkt 3) würden "einen guten Weg und eine Besserung in kleinen Schritten" beschreiben, welche es möglich machten, die Tochter der Beschwerdeführerin im Klassenverband zu führen. Dabei habe die Klassenlehrerin der Tochter der Beschwerdeführerin viele Möglichkeiten geboten, ihren "Freiheitsdrang" auszuleben. Da "im Bereich des sozialen Lernens die Gleichwertigkeit des Unterrichts nach Paragraph 11, SchPflG nicht gegeben sein" könne, und die Tochter der Beschwerdeführerin "gerade in diesem Bereich besonderes Lernpotenzial" habe, sei somit ein Unterricht im Klassenverband "in jedem Fall zu bevorzugen".

7. Der Landesschulrat für Kärnten sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte am 19. August 2014 die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (bis 1. August 2014: des Bezirksschulrates [vgl. § 3 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014]) wegen Rechtswidrigkeit.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (bis 1. August 2014: des Bezirksschulrates [vgl. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Schulaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 48/2014]) wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.2.1. Gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach § 2 Abs. 1 erster Satz Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962 i.d.F. BGBl. Nr. 512/1993, hat die österreichische Schule die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken (vgl. dazu auch Art. 14 Abs. 5a B-VG).Nach Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1993,, hat die österreichische Schule die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken vergleiche dazu auch Artikel 14, Absatz 5 a, B-VG).

Gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. 472/1986 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014, regelt dieses Bundesgesetz zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 SchOG die innere Ordnung des Schulwesens als Grundlage des Zusammenwirkens von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten als Schulgemeinschaft.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt 472 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, regelt dieses Bundesgesetz zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß Paragraph 2, SchOG die innere Ordnung des Schulwesens als Grundlage des Zusammenwirkens von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten als Schulgemeinschaft.

Nach § 17 Abs. 1 erster Satz leg. cit. hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 SchOG) zu erfüllen.Nach Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz leg. cit. hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, SchOG) zu erfüllen.

§ 47 Abs. 1 erster Satz leg. cit. regelt, dass im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (§ 2 SchOG) der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden hat, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können.Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz leg. cit. regelt, dass im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (Paragraph 2, SchOG) der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden hat, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können.

Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer allgemein bildenden Pflichtschule, mittleren oder höheren Schule (vgl. § 5 leg. cit.) mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer allgemein bildenden Pflichtschule, mittleren oder höheren Schule vergleiche Paragraph 5, leg. cit.) mindestens gleichwertig ist.

Nach Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem häuslichen Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 2 leg. cit. geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem häuslichen Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz 2, leg. cit. geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist der zureichende Erfolg eines häuslichen Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 leg. cit. genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 leg. cit. zu erfüllen hat.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist der zureichende Erfolg eines häuslichen Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im Paragraph 5, leg. cit. genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, leg. cit. zu erfüllen hat.

Nach § 42 Abs. 14 SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 SchPflG abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.Nach Paragraph 42, Absatz 14, SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der Paragraphen 11, Absatz 4, 13, Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz 4, SchPflG abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.

2.2. Art. 17 Staatsgrundgesetz (StGG), RGBl. 142/1867, garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung (vgl. VfGH Slg. Nr. 4579 und 4990). Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen zu unterwerfen. Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf (vgl. VwGH 29.1.2009, 2008/10/0332 m.w.N.).2.2. Artikel 17, Staatsgrundgesetz (StGG), RGBl. 142 aus 1867,, garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung vergleiche VfGH Slg. Nr. 4579 und 4990). Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen zu unterwerfen. Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf vergleiche VwGH 29.1.2009, 2008/10/0332 m.w.N.).

Die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes wird angenommen, solange der Bezirksschulrat (nun: Landesschulrat) nicht gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG oder aufgrund einer Prüfung nach Abs. 4 leg. cit. das Gegenteil feststellt (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 2 [S 504] zu § 11 Abs. 2 SchPflG).Die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes wird angenommen, solange der Bezirksschulrat (nun: Landesschulrat) nicht gemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG oder aufgrund einer Prüfung nach Absatz 4, leg. cit. das Gegenteil feststellt vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 2 [S 504] zu Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG).

Der Nachweis eines zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts nach § 11 Abs. 4 SchPflG muss in Gestalt des Zeugnisses über eine bestandene Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule jährlich vor Schulschluss vorliegen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 14 [S 505] zu § 11 Abs. 4 SchPflG; vgl. weiters VwGH 29.5.1995, 94/10/0187).Der Nachweis eines zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts nach Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG muss in Gestalt des Zeugnisses über eine bestandene Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule jährlich vor Schulschluss vorliegen vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 14 [S 505] zu Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG; vergleiche weiters VwGH 29.5.1995, 94/10/0187).

2.3. Der Beschwerde war aus folgenden Gründen stattzugeben:

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin rechtzeitig den häuslichen Unterricht ihrer Tochter nach § 11 Abs. 3 SchPflG dem (damals noch zuständigen) Bezirksschulrat angezeigt hat.Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin rechtzeitig den häuslichen Unterricht ihrer Tochter nach Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG dem (damals noch zuständigen) Bezirksschulrat angezeigt hat.

Weiters geht aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde hervor, dass der häusliche Unterricht nur deswegen untersagt wurde, weil die Tochter der Beschwerdeführerin soziale Defizite hat bzw. die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes "im Bereich des sozialen Lernens" nicht gegeben ist.

Die Annahme, dass ein solcher Untersagungsgrund gesetzlich vorgesehen ist, kann aus nachfolgenden Gründen nicht geteilt werden:

Aus § 2 Abs. 1 erster Satz SchOG i.V.m. § 2 Abs. 1 erster Satz SchUG i. V.m. § 17 Abs. 1 erster Satz SchUG ergibt sich, dass die Aufgabenbereiche der österreichischen Schule in die Aufgabenbereiche "Unterricht" und "Erziehung" getrennt werden und diese Aufgabenbereiche unterschiedlich zu behandeln sind. Das vorrangige Erziehungsrecht kommt den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 2 [S 214] zu § 2 Abs. 1 SchOG, wonach durch das Wort "mitwirken" im § 2 Abs. 1 erster Satz SchOG das vorrangige Erziehungsrecht der Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten zum Ausdruck kommt).Aus Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz SchOG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz SchUG i. römisch fünf.m. Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz SchUG ergibt sich, dass die Aufgabenbereiche der österreichischen Schule in die Aufgabenbereiche "Unterricht" und "Erziehung" getrennt werden und diese Aufgabenbereiche unterschiedlich zu behandeln sind. Das vorrangige Erziehungsrecht kommt den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 2 [S 214] zu Paragraph 2, Absatz eins, SchOG, wonach durch das Wort "mitwirken" im Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz SchOG das vorrangige Erziehungsrecht der Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten zum Ausdruck kommt).

Vor diesem Hintergrund ist aus § 11 Abs. 2 und 3 SchPflG ableitbar, dass beim häuslichen Unterricht die Gleichwertigkeit des Unterrichtes und nicht die der Erziehung gefordert ist.Vor diesem Hintergrund ist aus Paragraph 11, Absatz 2 und 3 SchPflG ableitbar, dass beim häuslichen Unterricht die Gleichwertigkeit des Unterrichtes und nicht die der Erziehung gefordert ist.

Weiters wird der Maßstab für die Gleichwertigkeitsprüfung durch § 11 Abs. 4 SchPflG abgegrenzt, weil bei der Externistenprüfung (nur) jene Gegenstände beurteilt werden, die einer solchen Prüfung zugänglich sind. (Eine Ausnahme bildet die Vorschulstufe, weil es dort keine zu beurteilenden Unterrichtsgegenstände gibt [vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 4 [S 504f] zu § 11 Abs. 2 SchPflG].) Damit wird der Umfang der ex ante Prüfung nach § 11 Abs. 3 SchPflG von der ex post Prüfung nach § 11 Abs. 4 SchPflG eingegrenzt, weshalb nicht überprüfbare Gegenstände auch keinen Untersagungsgrund nach § 11 Abs. 3 SchPflG bilden können.Weiters wird der Maßstab für die Gleichwertigkeitsprüfung durch Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG abgegrenzt, weil bei der Externistenprüfung (nur) jene Gegenstände beurteilt werden, die einer solchen Prüfung zugänglich sind. (Eine Ausnahme bildet die Vorschulstufe, weil es dort keine zu beurteilenden Unterrichtsgegenstände gibt [vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 4 [S 504f] zu Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG].) Damit wird der Umfang der ex ante Prüfung nach Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG von der ex post Prüfung nach Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG eingegrenzt, weshalb nicht überprüfbare Gegenstände auch keinen Untersagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG bilden können.

"Soziales Lernen" ist ein didaktischer Grundsatz, der der Unterrichtsgestaltung der Lehrer dient, und sich auf den Erwerb "sozialer Kompetenz" der Schüler richtet. "Soziales Lernen" bzw. "soziale Kompetenz" stellt jedoch kein Lernziel dar, welches mittels einer Externistenprüfung nach § 11 Abs. 4 SchPflG beurteilt werden kann. Schon deswegen können "soziales Lernen" bzw. "soziale Kompetenz" keinen Maßstab für häuslichen Unterricht darstellen. Daher können soziale Defizite oder mangelnde Gleichwertigkeit des "sozialen Lernens" auch keinen Untersagungsgrund bilden."Soziales Lernen" ist ein didaktischer Grundsatz, der der Unterrichtsgestaltung der Lehrer dient, und sich auf den Erwerb "sozialer Kompetenz" der Schüler richtet. "Soziales Lernen" bzw. "soziale Kompetenz" stellt jedoch kein Lernziel dar, welches mittels einer Externistenprüfung nach Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG beurteilt werden kann. Schon deswegen können "soziales Lernen" bzw. "soziale Kompetenz" keinen Maßstab für häuslichen Unterricht darstellen. Daher können soziale Defizite oder mangelnde Gleichwertigkeit des "sozialen Lernens" auch keinen Untersagungsgrund bilden.

Damit fehlt es einerseits an einer gesetzlichen Grundlage, den häuslichen Unterricht der Tochter der Beschwerdeführer für die 3. Klasse Volksschule nur deswegen zu untersagen, weil sie soziale Defizite hat bzw. weil im Bereich des sozialen Lernens die Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist. Andererseits würde ein solcher Untersagungsgrund einen unzulässigen Eingriff in das nach Art. 17 StGG vorgesehene Grundrecht auf häuslichen Unterricht darstellen, weil der Gesetzgeber bereits mit der Statuierung eines solchen Grundrechtes auf häuslichen Unterricht wohl vom Fehlen sozialer Interaktion mit Gleichaltrigen ausgehen musste.Damit fehlt es einerseits an einer gesetzlichen Grundlage, den häuslichen Unterricht der Tochter der Beschwerdeführer für die 3. Klasse Volksschule nur deswegen zu untersagen, weil sie soziale Defizite hat bzw. weil im Bereich des sozialen Lernens die Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist. Andererseits würde ein solcher Untersagungsgrund einen unzulässigen Eingriff in das nach Artikel 17, StGG vorgesehene Grundrecht auf häuslichen Unterricht darstellen, weil der Gesetzgeber bereits mit der Statuierung eines solchen Grundrechtes auf häuslichen Unterricht wohl vom Fehlen sozialer Interaktion mit Gleichaltrigen ausgehen musste.

Da im vorliegenden Fall auch kein sonstiger Untersagungsgrund ersichtlich ist, war der bekämpfte Bescheid zu beheben.

3. Zu Spruchpunkt B)

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen, insbesondere dahingehend, ob die ex ante Prüfung nach § 11 Abs. 3 SchPflG über die ex post Prüfung nach § 11 Abs. 4 SchPflG hinausgehen kann, abhängt, denen - über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinaus - grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind.3.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen, insbesondere dahingehend, ob die ex ante Prüfung nach Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG über die ex post Prüfung nach Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG hinausgehen kann, abhängt, denen - über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinaus - grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

allgemeine Pflichtschule, Erziehung, Externistenprüfung,
Gleichwertigkeit, häuslicher Unterricht, Schulpflicht, soziale
Kompetenz, soziales Lernen, Unterricht, Untersagungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W227.2010686.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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