Entscheidungsdatum
08.09.2014Norm
ASVG §113 Abs1Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereins XXXX, vertreten durch RA Dr. XXXX, 7400 Oberwart, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für das Burgenland (in der Folge: LH) vom 09.08.2013, Zl. XXXX, wegen Einbeziehung der Dienstnehmer XXXX und XXXX in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG sowie gegen den Bescheid der burgenländischen Gebietskrankenkasse (in der Folge: BGKK) vom 15.06.2011 betreffend Verhängung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereins römisch 40 , vertreten durch RA Dr. römisch 40 , 7400 Oberwart, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für das Burgenland (in der Folge: LH) vom 09.08.2013, Zl. römisch 40 , wegen Einbeziehung der Dienstnehmer römisch 40 und römisch 40 in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG sowie gegen den Bescheid der burgenländischen Gebietskrankenkasse (in der Folge: BGKK) vom 15.06.2011 betreffend Verhängung eines Beitragszuschlages gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG beschlossen:
A)
Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.Die Beschwerdeverfahren werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit 2 Bescheiden der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (in der Folge: BGKK) vom 14.06.2011 wurde die Einbeziehung der Dienstnehmer XXXX und XXXX in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG festgestellt und die Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen von jeweils € 209,73 auferlegt.Mit 2 Bescheiden der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (in der Folge: BGKK) vom 14.06.2011 wurde die Einbeziehung der Dienstnehmer römisch 40 und römisch 40 in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG festgestellt und die Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen von jeweils € 209,73 auferlegt.
Mit Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (in der Folge: BGKK) vom 15.06.2011 wurde gem. § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,00 vorgeschrieben, da eine Anmeldung für die beiden angetroffenen Personen nicht erfolgte.Mit Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (in der Folge: BGKK) vom 15.06.2011 wurde gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,00 vorgeschrieben, da eine Anmeldung für die beiden angetroffenen Personen nicht erfolgte.
Gegen diese Bescheide richtete sich der Einspruch vom 20.06.2011, der am 21.06.2011 beim LH einlangte und von diesem am 11.07.2011 unter Hinweis auf § 412 Abs. 1 letzter Satz ASVG idF BGBl. Nr. 189/1955 an die BGKK weitergeleitet wurde und schließlich am 15.07.2011 bei Letztgenannter einlangte.Gegen diese Bescheide richtete sich der Einspruch vom 20.06.2011, der am 21.06.2011 beim LH einlangte und von diesem am 11.07.2011 unter Hinweis auf Paragraph 412, Absatz eins, letzter Satz ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, an die BGKK weitergeleitet wurde und schließlich am 15.07.2011 bei Letztgenannter einlangte.
Der LH entschied mit 2 Bescheiden vom 09.08.2013, Zl. XXXX, dass dem Einspruch bezüglich Pflichtversicherung keine Folge gegeben werde. Über die Beschwerde zum Beitragszuschlag erfolgte keine Entscheidung seitens des LH.Der LH entschied mit 2 Bescheiden vom 09.08.2013, Zl. römisch 40 , dass dem Einspruch bezüglich Pflichtversicherung keine Folge gegeben werde. Über die Beschwerde zum Beitragszuschlag erfolgte keine Entscheidung seitens des LH.
Die Berufung erfolgte durch den Rechtsvertreter mit Schreiben datierend auf 26.08.2013.
Die Aktenvorlage seitens des LH langte mit 30.09.2013 beim Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein.
Seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz langte die Aktenvorlage beim Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2014 ein.
Aufgrund des mittels Schreiben datierend auf 21.07.2014 veranlassten Parteiengehörs, in dem darauf hingewiesen wurde, dass der Erfolg der Beschwerde aus Sicht des erkennenden Richters vom Nachweis der Freiwilligkeit und Ehrenamtlichkeit der Tätigkeiten des Ehepaares XXXX abhänge, und es weder dem burgenländischen Landeshauptmann (per Postanschrift: XXXX) noch dem BMASK (per Postanschrift: XXXX, 8355 Vindornyaszolos) es gelungen sei, erfolgreich Stellungnahmen seitens des Ehepaares zu erhalten und daher nachgefragt wurde, ob aufgrund der Bekanntgabe in verschiedenen Schriftsätzen, dass eine nachbarschaftliche Beziehung zwischen dem Ehepaar und einem Verwandten eines Vereinsmitgliedes besteht, ob es dem Rechtsvertreter möglich wäre, die beiden Eheleute im Falle der Anberaumung einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen stellig zu machen, und ob somit Ladungen via Postanschrift Ihrer Kanzlei an die beiden Eheleute ergehen könnten, erfolgte die Beschwerderückziehung betreffend das Verfahren der Pflichtversicherung mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 07.08.2014.Aufgrund des mittels Schreiben datierend auf 21.07.2014 veranlassten Parteiengehörs, in dem darauf hingewiesen wurde, dass der Erfolg der Beschwerde aus Sicht des erkennenden Richters vom Nachweis der Freiwilligkeit und Ehrenamtlichkeit der Tätigkeiten des Ehepaares römisch 40 abhänge, und es weder dem burgenländischen Landeshauptmann (per Postanschrift: römisch 40 ) noch dem BMASK (per Postanschrift: römisch 40 , 8355 Vindornyaszolos) es gelungen sei, erfolgreich Stellungnahmen seitens des Ehepaares zu erhalten und daher nachgefragt wurde, ob aufgrund der Bekanntgabe in verschiedenen Schriftsätzen, dass eine nachbarschaftliche Beziehung zwischen dem Ehepaar und einem Verwandten eines Vereinsmitgliedes besteht, ob es dem Rechtsvertreter möglich wäre, die beiden Eheleute im Falle der Anberaumung einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen stellig zu machen, und ob somit Ladungen via Postanschrift Ihrer Kanzlei an die beiden Eheleute ergehen könnten, erfolgte die Beschwerderückziehung betreffend das Verfahren der Pflichtversicherung mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 07.08.2014.
Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 04.09.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 08.09.2014, erfolgte die Beschwerderückziehung betreffend das Beitragszuschlagsverfahren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem vorsitzenden Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, von denen der eine dem Kreis der Dienstnehmer und der andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem vorsitzenden Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, von denen der eine dem Kreis der Dienstnehmer und der andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Gegenständlich liegt mangels eines Antrages Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 7).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 7).
Da die Erklärung durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers abgegeben wurde, ist der Parteiwille des Beschwerdeführers eindeutig.
Das Verfahren war daher einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegt eine eindeutige Erklärung im Sinne der Judikatur des VwGH vor (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, mwN).Es liegt eine eindeutige Erklärung im Sinne der Judikatur des VwGH vor vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, mwN).
Schlagworte
Beitragszuschlag, Beschwerdezurückziehung, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W228.2004470.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.09.2014