Entscheidungsdatum
12.09.2014Norm
ASVG §410Spruch
I402 2004303-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des XXXX undDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des römisch 40 und
2. der XXXX (vormals XXXX), beide in XXXX, beide vertreten durch RA Dr. Dietlind HÜGEL, Im Hag 5, 6714 Nüziders, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 29.08.2011, Zl. B/FEL-12-01/2011, beschlossen:2. der römisch 40 (vormals römisch 40 ), beide in römisch 40 , beide vertreten durch RA Dr. Dietlind HÜGEL, Im Hag 5, 6714 Nüziders, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 29.08.2011, Zl. B/FEL-12-01/2011, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu Spruchpunkt A):
1. Die (bis 01.01.2014 als Einspruch an den Landeshauptmann von Vorarlberg anhängige) Beschwerde vom 29.09.2011 richtet sich gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 29.08.2011, Zl. B/FEL-12-01/2011. Mit Schreiben vom 10.09.2014 erklärte die ausgewiesene Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerde.
2. Die Beschwerdesache unterliegt der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, das (in Ermangelung eines Antrags auf Senatsentscheidung) vorliegendenfalls als Einzelrichter zu entscheiden hat (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG, § 414 Abs. 1 ASVG, § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG, § 6 BVwGG, § 414 Abs. 2 ASVG). Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).2. Die Beschwerdesache unterliegt der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, das (in Ermangelung eines Antrags auf Senatsentscheidung) vorliegendenfalls als Einzelrichter zu entscheiden hat (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG, Paragraph 414, Absatz eins, ASVG, Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG, Paragraph 6, BVwGG, Paragraph 414, Absatz 2, ASVG). Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG).
3. Mit der Zurückziehung ist einer Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen, weshalb die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung verfahrenseinleitender Anträge ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung verfahrenseinleitender Anträge ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:I402.2004303.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.09.2014