Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.09.2014Norm
ORF-G §31 Abs10Rechtssatz
Rechtssatz 1
Ersatzlose Behebung eines die Zahlung von Rundfunkgebühren vorschreibenden Bescheides betreffend einen ¿reinen Internethaushalt¿. Geräte, die aus dem Internet gestreamtes Radio wiedergeben (zB Notebooks), sind keine Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG, weshalb für derartige Geräte keine Programmentgeltpflicht gemäß § 31 Abs. 10 ORF-G besteht.Ersatzlose Behebung eines die Zahlung von Rundfunkgebühren vorschreibenden Bescheides betreffend einen ¿reinen Internethaushalt¿. Geräte, die aus dem Internet gestreamtes Radio wiedergeben (zB Notebooks), sind keine Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, RGG, weshalb für derartige Geräte keine Programmentgeltpflicht gemäß Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G besteht.
Schlagworte
Programmentgelt, Rundfunkempfang, Zahlung von RundfunkgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W157.2008826.1.01Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014