TE Bvwg Beschluss 2014/9/19 W219 2003414-1

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Veröffentlicht am 19.09.2014
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Entscheidungsdatum

19.09.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs9
B-VG Art.135 Abs4
B-VG Art.139 Abs1 Z1
B-VG Art.139 Abs3 Z3
B-VG Art.139 Abs6
B-VG Art.140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art.140 Abs7
B-VG Art.151 Abs51 Z8
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
FMGebO §53
RGG §1
RGG §2
RGG §3
RGG §4
RGG §6
RGG §9
StGG Art.2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 151 heute
  2. B-VG Art. 151 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026
  3. B-VG Art. 151 gültig von 19.07.2024 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  4. B-VG Art. 151 gültig von 19.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  5. B-VG Art. 151 gültig von 05.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2024
  6. B-VG Art. 151 gültig von 01.05.2024 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  7. B-VG Art. 151 gültig von 27.02.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  8. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2022 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2022
  9. B-VG Art. 151 gültig von 29.07.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  10. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2022
  11. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 235/2021
  12. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2021
  13. B-VG Art. 151 gültig von 06.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  14. B-VG Art. 151 gültig von 05.04.2020 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  15. B-VG Art. 151 gültig von 22.03.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  16. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2019
  17. B-VG Art. 151 gültig von 16.01.2019 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  18. B-VG Art. 151 gültig von 16.05.2018 bis 15.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  19. B-VG Art. 151 gültig von 16.09.2017 bis 15.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  20. B-VG Art. 151 gültig von 08.12.2016 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016
  21. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.2016 bis 07.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  22. B-VG Art. 151 gültig von 09.06.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  23. B-VG Art. 151 gültig von 30.12.2014 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2014
  24. B-VG Art. 151 gültig von 30.12.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  25. B-VG Art. 151 gültig von 03.08.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  26. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.2013 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  27. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  28. B-VG Art. 151 gültig von 12.07.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  29. B-VG Art. 151 gültig von 12.07.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  30. B-VG Art. 151 gültig von 18.04.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  31. B-VG Art. 151 gültig von 18.04.2013 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  32. B-VG Art. 151 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  33. B-VG Art. 151 gültig von 26.07.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2012
  34. B-VG Art. 151 gültig von 06.06.2012 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  35. B-VG Art. 151 gültig von 06.06.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  36. B-VG Art. 151 gültig von 24.05.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  37. B-VG Art. 151 gültig von 27.03.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  38. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.2012 bis 26.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012
  39. B-VG Art. 151 gültig von 30.07.2011 bis 10.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  40. B-VG Art. 151 gültig von 30.07.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  41. B-VG Art. 151 gültig von 08.07.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
  42. B-VG Art. 151 gültig von 15.12.2010 bis 07.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  43. B-VG Art. 151 gültig von 28.07.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010
  44. B-VG Art. 151 gültig von 20.07.2010 bis 27.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010
  45. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2009 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2009
  46. B-VG Art. 151 gültig von 07.04.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2009
  47. B-VG Art. 151 gültig von 05.01.2008 bis 06.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  48. B-VG Art. 151 gültig von 05.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2008
  49. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2007 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  50. B-VG Art. 151 gültig von 30.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  51. B-VG Art. 151 gültig von 28.10.2005 bis 29.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2005
  52. B-VG Art. 151 gültig von 27.08.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  53. B-VG Art. 151 gültig von 17.08.2005 bis 26.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  54. B-VG Art. 151 gültig von 10.08.2005 bis 16.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  55. B-VG Art. 151 gültig von 10.06.2005 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  56. B-VG Art. 151 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  57. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  58. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  59. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  60. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  61. B-VG Art. 151 gültig von 29.09.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  62. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2004 bis 28.09.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  63. B-VG Art. 151 gültig von 29.10.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003
  64. B-VG Art. 151 gültig von 29.06.2002 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  65. B-VG Art. 151 gültig von 17.11.2001 bis 28.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  66. B-VG Art. 151 gültig von 25.11.2000 bis 16.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  67. B-VG Art. 151 gültig von 25.11.2000 bis 24.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  68. B-VG Art. 151 gültig von 09.08.2000 bis 24.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2000
  69. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1999
  70. B-VG Art. 151 gültig von 09.01.1999 bis 13.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  71. B-VG Art. 151 gültig von 22.07.1998 bis 08.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  72. B-VG Art. 151 gültig von 22.07.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/1998
  73. B-VG Art. 151 gültig von 31.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  74. B-VG Art. 151 gültig von 31.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/1998
  75. B-VG Art. 151 gültig von 15.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  76. B-VG Art. 151 gültig von 15.01.1998 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  77. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  78. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  79. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  80. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/1997
  81. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  82. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  83. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  84. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.1997 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  85. B-VG Art. 151 gültig von 30.11.1996 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  86. B-VG Art. 151 gültig von 30.11.1996 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  87. B-VG Art. 151 gültig von 21.08.1996 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  88. B-VG Art. 151 gültig von 21.08.1996 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 437/1996
  89. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  90. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  91. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  92. B-VG Art. 151 gültig von 22.12.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  93. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 21.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  94. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  95. B-VG Art. 151 gültig von 09.04.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1994
  96. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.1993 bis 08.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  97. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  98. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.1992 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 868/1992
  99. B-VG Art. 151 gültig von 05.08.1992 bis 30.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  100. B-VG Art. 151 gültig von 01.11.1991 bis 04.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  101. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1981 bis 31.10.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  102. B-VG Art. 151 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  103. B-VG Art. 151 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 9 gültig von 29.10.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 9 gültig von 02.08.2016 bis 28.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 9 gültig von 18.04.2013 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 9 gültig von 24.05.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. RGG § 9 gültig von 21.08.2003 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 9 gültig von 08.08.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. RGG § 9 gültig von 01.01.2000 bis 07.08.2001

Spruch

W219 2003414-1/5Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 04.12.2013, GZ 0001231669, Teilnehmernummer 1040252183, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 04.12.2013, GZ 0001231669, Teilnehmernummer 1040252183, beschlossen:

A)

An den Verfassungsgerichtshof werden die Anträge gestellt,

I. gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG folgende Verordnung bzw. Verordnungsbestimmungen als gesetzwidrig aufzuheben:römisch eins. gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 89 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG folgende Verordnung bzw. Verordnungsbestimmungen als gesetzwidrig aufzuheben:

a. in den "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", (in der Folge: "Durchführungsbestimmungen") unter "Zu § 48", "Abs. 5 Z 1" die Wortfolgea. in den "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt römisch elf der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", (in der Folge: "Durchführungsbestimmungen") unter "Zu Paragraph 48,, "Abs. 5 Ziffer eins, die Wortfolge

"(3) In Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen ist ein dem Mietzins vergleichbarer Aufwand in pauschalierter Form als Abzugspost zu berücksichtigen. Der Pauschalbetrag wird jeweils mit DA festgelegt.";

b. in eventu in den "Durchführungsbestimmungen" die Wortfolge

"(3) In Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen ist ein dem Mietzins vergleichbarer Aufwand in pauschalierter Form als Abzugspost zu berücksichtigen. Der Pauschalbetrag wird jeweils mit DA festgelegt. (Derzeit gilt der mit DA, GZ 44435/III-25/86, festgelegte Betrag von 1 250,--- S.)";

c. in eventu die "Durchführungsbestimmungen" zur Gänze;

II. gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG folgende Gesetze bzw. gesetzliche Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben:römisch zwei. gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 89 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG folgende Gesetze bzw. gesetzliche Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben:

a. in § 48 Abs. 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, diese Bestimmung in der Fassung BGBl. Nr. 365/1989, die Wortfolgea. in Paragraph 48, Absatz 5, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, diese Bestimmung in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1989,, die Wortfolge

"1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2.";

b. in eventu § 48 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003;b. in eventu Paragraph 48, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,;

c. in eventu die §§ 47 bis 51 und § 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003;c. in eventu die Paragraphen 47 bis 51 und Paragraph 53, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,;

d. in eventu das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2013, zur Gänze sowie die §§ 47 bis 51 und § 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003.d. in eventu das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, zur Gänze sowie die Paragraphen 47 bis 51 und Paragraph 53, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm §25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit §25a Absatz 3, VwGG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zu A)

I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem antragstellenden

Verwaltungsgericht beantragte - als "Bezieher von Leistungen nach

pensionsrechtlichen Bestimmungen" - bei der vor dem

Verwaltungsgericht belangten Behörde die Befreiung von der

Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Er legte

der Behörde - neben einer "Verständigung über die Leistungshöhe zum

1. Jänner 2013" der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft betreffend seine Alterspension - insbesondere eine

"Monatsvorschreibung ab 7/2013 für 10/2013" einer Immobilientreuhand

GmbH über "Betriebskosten 48,15 ... Instand. Rückl. 18,00 ...

Heizkosten 30,26 ... Warmwasser 18,40 ... Kaltwasser 22,48 ...

Verwaltung 18,76 ... Summe EUR 172,90" betreffend die

Eigentumswohnung des Beschwerdeführers vor.

2. Am 13.11.2013 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme" ein Schreiben, in dem sie dem Beschwerdeführer vorhielt, sein Haushaltseinkommen übersteige die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze. Bei der Bemessung würde "als Abzugsposten" unter anderem "der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen)" berücksichtigt. Um die "Beilage geeigneter Nachweise" werde gebeten. Im Anhang des Schreibens finden sich folgende Angaben unter dem Titel "Berechnungsgrundlage":

"Einkünfte

Pension € 1.530,95 monatl.

Pension € 30,00 monatl.

[...]

Eigenheimpauschale € 105,38 monatl.

Summe der Einkünfte € 1.560,95 monatl.

Summe der Abzüge € 105,38 monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen € 1.455,57 monatl.

Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder € 1.406,60 monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG € 48,97 monatl."

Der Beschwerdeführer nahm zu diesem Vorhalt mit Schreiben vom 26.11.2013 Stellung und rügte insbesondere, dass die Betriebskosten seiner Eigentumswohnung - die entsprechenden Unterlagen habe er bereits übersandt - nicht berücksichtigt worden seien. Eine Eigenheimpauschale habe keine rechtliche Grundlage.

3. Mit Bescheid vom 04.12.2013 wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz (BGBl. I Nr. 159/1999 idgF) iVm §§ 47 ff Fernmeldegebührenordnung (FGO-Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. Nr. 170/1970, ab. Das Haushaltseinkommen übersteige die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze. In ihrem letzten Schreiben habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer über den Stand des Verfahrens informiert und ihn aufgefordert, "die noch offenen Fragen zu klären." Auch habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sein Antrag abgewiesen werde müssen, falls er nicht "die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache" nachreiche. Es folgt die bereits im oben wiedergegebenen Schreiben vom 13.11.2013 enthaltene Aufstellung unter dem Titel "Berechnungsgrundlage", also insbesondere mit dem Ansatz "Eigenheimpauschale € 105,38 monatl.".3. Mit Bescheid vom 04.12.2013 wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 4, Absatz eins und 6 Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, idgF) in Verbindung mit Paragraphen 47, ff Fernmeldegebührenordnung (FGO-Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, ab. Das Haushaltseinkommen übersteige die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze. In ihrem letzten Schreiben habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer über den Stand des Verfahrens informiert und ihn aufgefordert, "die noch offenen Fragen zu klären." Auch habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sein Antrag abgewiesen werde müssen, falls er nicht "die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache" nachreiche. Es folgt die bereits im oben wiedergegebenen Schreiben vom 13.11.2013 enthaltene Aufstellung unter dem Titel "Berechnungsgrundlage", also insbesondere mit dem Ansatz "Eigenheimpauschale € 105,38 monatl.".

4. Dagegen richtet sich die mit 28.12.2013 datierte, bei der belangten Behörde am 30.12.2013 eingelangte Berufung. Der - ohne Zustellnachweis zugestellte - Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 19.12.2013 zugegangen. Zur Begründung der Berufung verweist der Beschwerdeführer insbesondere darauf, dass die von der belangten Behörde angenommene "Eigenheimpauschale" keine Rechtsgrundlage habe und dem Gleichheitssatz widerspreche. Vorgelegt wird gleichzeitig die "Betriebskostenvorschreibung von 2014" für die Eigentumswohnung des Beschwerdeführers in der Höhe von € 194,12 monatlich. Dieser Betrag wäre nach der Ansicht des Beschwerdeführers anstelle einer "Eigenheimpauschale" (€ 105,38) vom Haushaltseinkommen abzuziehen.

5. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 03.02.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 23.06.2014 insbesondere um Mitteilung, nach welchen gesetzlichen oder sonstigen rechtlichen Regelungen die im vorliegenden Fall in der Höhe von € 105,38 in Anschlag gebrachte Eigenheimpauschale dem Grunde und der Höhe nach anerkannt wurde.

Mit Schriftsätzen vom 16.07.2014 und 23.07.2014 äußerte sich die belangte Behörde dazu wie folgt:

"Als abzugsfähige Posten können gem. § 48 Abs. 5 Z 1 FGO ... ein"Als abzugsfähige Posten können gem. Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO ... ein

allenfalls zu entrichtender Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, geltend gemacht werden.

Bei Eigentumswohnungen bzw. Eigenheimen berücksichtigt die GIS einen Wohnungsaufwand in pauschalierter Form in der Höhe von EUR 105,38. Grundlage für die ‚Eigenheimpauschale' sind die Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der FGO i.d.F. BGBl. Nr. 365/89. Eine Kopie legen wir diesem Schreiben bei. Der Pauschalbetrag wurde jeweils mittels Dienstanweisung - zuletzt im Jahr 1992 mit ATS 1.450,00 - festgelegt (entspricht EUR 105,38). Grundlage für diese Pauschale waren Erhebungen des Wohnungsaufwandes bei Eigenheimen durch die Statistik Austria. ...Bei Eigentumswohnungen bzw. Eigenheimen berücksichtigt die GIS einen Wohnungsaufwand in pauschalierter Form in der Höhe von EUR 105,38. Grundlage für die ‚Eigenheimpauschale' sind die Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt römisch elf der FGO in der Fassung BGBl. Nr. 365/89. Eine Kopie legen wir diesem Schreiben bei. Der Pauschalbetrag wurde jeweils mittels Dienstanweisung - zuletzt im Jahr 1992 mit ATS 1.450,00 - festgelegt (entspricht EUR 105,38). Grundlage für diese Pauschale waren Erhebungen des Wohnungsaufwandes bei Eigenheimen durch die Statistik Austria. ...

Die Durchführungsbestimmungen zur FGO wurden vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung erlassen. Der vollständige Akt zu GZ 120179/III-25/89 ist nicht mehr vorhanden. Die Dienstanweisung, in welcher die Eigenheimpauschale ab dem Jahr 1992 mit ATS 1.450,00 festgesetzt wurde, liegt leider ebenfalls nicht mehr auf, die Berücksichtigung dieser Pauschale wird aber seit 1992 so gehandhabt.

Zur Nachvollziehbarkeit der Angaben (Zuständigkeit des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) legen wir die Kopie eines zufällig noch vorhandenen Aktes mit der GZ 127059/III-25/89 [Anm.: die erste Seite dieses Aktes ist mit "Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung" überschrieben] bei, der ebenfalls aus dem Jahr 1989 stammt."

II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:

1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2013 auszugsweise:1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, auszugsweise:

"Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.Paragraph eins, (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2, (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn(2) Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde

[...]

Rundfunkgebühren

§ 3 (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH' (Gesellschaft).Paragraph 4, (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH' (Gesellschaft).

[...]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden."(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden."

2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lautet idF BGBl. I Nr. 71/2003 auszugsweise (die mit dem Hauptantrag zur Aufhebung beantragte Wortfolge ist hervorgehoben):2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der Folge: FGO, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, auszugsweise (die mit dem Hauptantrag zur Aufhebung beantragte Wortfolge ist hervorgehoben):

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),

-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."

3. Die "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", lauten auszugsweise (vgl. für den vollständigen Wortlaut Beilage 1):3. Die "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt römisch elf der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", lauten auszugsweise vergleiche für den vollständigen Wortlaut Beilage 1):

"I.

Mit Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, BGBl. Nr. 365/89, wurden die Anspruchsvoraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunk- und Fernsehgebühr sowie der Fernsprech-Grundgebühr neu geregelt. Anspruchsberechtigt sind danach nur jene Personen, die

a) auf Grund ihrer körperlichen Hilfsbedürftigkeit

oder

b) auf Grund ihrer sozialen Hilfsbedürftigkeit

unter eine der in § 47 genannten Personengruppen fallen. Die unterunter eine der in Paragraph 47, genannten Personengruppen fallen. Die unter

a) fallenden Personen sind - so wie bisher - ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens zu befreien.

Zu den einzelnen Bestimmungen wird folgendes ausgeführt:

...

Zu § 48Zu Paragraph 48

...

Abs. 5 Z 1Absatz 5, Ziffer eins

(1) Wird für eine Mietwohnung eine Mietzinsbeihilfe bezogen, ist nur der nach Abzug dieser Beihilfe verbleibende Betrag als Abzugspost zu berücksichtigen. Gleiches gilt für eine der Mietzinsbeihilfe vergleichbare Unterstützung wie zB Wohnbeihilfe, Mietbeihilfe, Wohnungsbeihilfe uä.

(2) Nutzungsentgelte für Genossenschaftswohnungen sind auf Grund des Mietrechtsgesetzes einem Mietzins gleichzuhalten und daher gleichfalls als Abzugspost anzuerkennen. Sind im Nutzungsentgelt anteilige Kosten für Energieaufbereitung, Autoabstellplätze u.dgl. enthalten, sind diese als Abzugspost nicht zu berücksichtigen.

(3) In Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen ist ein dem Mietzins vergleichbarer Aufwand in pauschalierter Form als Abzugspost zu berücksichtigen. Der Pauschalbetrag wird jeweils mit DA festgelegt. (Derzeit gilt der mit DA, GZ 44435/III-25/86, festgelegte Betrag von 1.250,-- S.)

..."

III. Zur Zulässigkeit des Antrags gemäß Art. 139 B-VG:römisch drei. Zur Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 139, B-VG:

1. Antragsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 und Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen die Anwendung dieser Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat.Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen die Anwendung dieser Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat.

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die unter Pkt. I erwähnte, bei der GIS Gebühren Info Service GmbH am 30.12.2013 eingelangte "Berufung", die nunmehr einer Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gleichzuhalten ist, zuständig:Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die unter Pkt. römisch eins erwähnte, bei der GIS Gebühren Info Service GmbH am 30.12.2013 eingelangte "Berufung", die nunmehr einer Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gleichzuhalten ist, zuständig:

Bis 31.12.2013 hatte gemäß § 6 Abs. 1 RGG idF vor der Novelle durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Finanzen, BGBl. I Nr. 70/2013, über Berufungen gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide das zuständige Finanzamt als Abgabenbehörde 2. Instanz zu entscheiden. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 zweiter Satz zweiter Halbsatz ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei "sonstigen [dh. nicht aufgelösten] Behörden" anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Der Zuständigkeitsübergang konkret an das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus § 6 Abs. 1 RGG idF BGBl. I Nr. 70/2013, wonach nunmehr gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.Bis 31.12.2013 hatte gemäß Paragraph 6, Absatz eins, RGG in der Fassung vor der Novelle durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Finanzen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, über Berufungen gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide das zuständige Finanzamt als Abgabenbehörde 2. Instanz zu entscheiden. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, zweiter Satz zweiter Halbsatz ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei "sonstigen [dh. nicht aufgelösten] Behörden" anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Der Zuständigkeitsübergang konkret an das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus Paragraph 6, Absatz eins, RGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, wonach nunmehr gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG.) Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Verordnungsqualität der Durchführungsbestimmungen zur FGO:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine verbindliche Äußerung einer Verwaltungsbehörde, auch wenn sie formell nur an die unterstellten Behörden adressiert ist, als Rechtsverordnung anzusehen, wenn sie der Sache nach die Rechtssphäre eines unbestimmten Kreises von Betroffenen gestaltet (vgl. VfSlg. 13.632/1993, 17.244/2004, 17.806/2006, 18.495/2008, 18.685/2009). Maßgebend für die Qualifikation eines Rechtsaktes als Verordnung im Sinne des Art. 139 B-VG ist weder der formelle Adressatenkreis noch seine äußere Bezeichnung und auch nicht die Art seiner Veröffentlichung; vielmehr kommt es auf den normativen Inhalt des Verwaltungsaktes an (vgl. VfSlg. 18.112/2007 mwN), der insbesondere dann anzunehmen ist, wenn er das Gesetz bindend auslegt (und sich nicht etwa in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpft - vgl. VfSlg. 17.806/2006) und für eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar Geltung beansprucht (vgl. etwa VfSlg. 11.472/1987, 13.632/1993, 17.244/2004, 18.495/2008). Eine rechtsgestaltende Außenwirkung ist gegeben, wenn zum imperativen Inhalt ein solches Maß an Publizität hinzutritt, dass der betreffende Akt Eingang in die Rechtsordnung gefunden hat (vgl. zB VfSlg. 15.694/1999, 17.244/2004).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine verbindliche Äußerung einer Verwaltungsbehörde, auch wenn sie formell nur an die unterstellten Behörden adressiert ist, als Rechtsverordnung anzusehen, wenn sie der Sache nach die Rechtssphäre eines unbestimmten Kreises von Betroffenen gestaltet vergleiche VfSlg. 13.632 aus 1993,, 17.244 aus 2004,, 17.806 aus 2006,, 18.495 aus 2008,, 18.685 aus 2009,). Maßgebend für die Qualifikation eines Rechtsaktes als Verordnung im Sinne des Artikel 139, B-VG ist weder der formelle Adressatenkreis noch seine äußere Bezeichnung und auch nicht die Art seiner Veröffentlichung; vielmehr kommt es auf den normativen Inhalt des Verwaltungsaktes an vergleiche VfSlg. 18.112 aus 2007, mwN), der insbesondere dann anzunehmen ist, wenn er das Gesetz bindend auslegt (und sich nicht etwa in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpft - vergleiche VfSlg. 17.806 aus 2006,) und für eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar Geltung beansprucht vergleiche etwa VfSlg. 11.472 aus 1987,, 13.632 aus 1993,, 17.244 aus 2004,, 18.495 aus 2008,). Eine rechtsgestaltende Außenwirkung ist gegeben, wenn zum imperativen Inhalt ein solches Maß an Publizität hinzutritt, dass der betreffende Akt Eingang in die Rechtsordnung gefunden hat vergleiche zB VfSlg. 15.694 aus 1999,, 17.244 aus 2004,).

Alle diese Voraussetzungen sind im Zusammenhang mit den hier (in Teilen) zur Aufhebung beantragten, dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegten "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" (in der Folge: "Durchführungsbestimmungen") gegeben:Alle diese Voraussetzungen sind im Zusammenhang mit den hier (in Teilen) zur Aufhebung beantragten, dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegten "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt römisch elf der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" (in der Folge: "Durchführungsbestimmungen") gegeben:

a. Äußerung einer Verwaltungsbehörde:

Die dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegte Kopie der "Durchführungsbestimmungen" enthält keine ausdrückliche Angabe ihres Autors. Die belangte Behörde legte allerdings schlüssig dar, dass sie vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (vgl. Teil 2 lit. L Z 6 der Anlage des Bundesministeriengesetzes 1986 - BMG, BGBl. Nr. 76/1986, in der bei Inkrafttreten der Fernmeldegebührenordnung in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 365/1989 am 01.09.1989 geltenden Fassung BGBl. Nr. 78/1987) erlassen wurden. Insbesondere wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Bezeichnung der "Durchführungsbestimmungen" als "Anlage zu GZ 120179/III-25/89" angesichts der Art der Geschäftszahlenbildung auf ihre Herkunft aus der - damals dem genannten Bundesminister unmittelbar zugeordneten - Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung schließen lässt. Die Erlassung durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wäre außerdem ohne Zweifel aus dem nach den Angaben der belangten Behörde "nicht mehr vorhandenen" vollständigen Akt zu GZ 120179/III-25/89 zu ersehen. Dass dieser Akt nicht mehr vollständig vorhanden sein mag, kann daran, dass die "Durchführungsbestimmungen" Bestandteil der Rechtsordnung wurden (vgl. unten Pkt. c.) und blieben, nichts ändern, zumal nie eine Aufhebung der "Durchführungsbestimmungen" erfolgt ist und die darin verordnete "Eigenheimpauschale" weiterhin in die Entscheidungen der belangten Behörde einfließt.Die dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegte Kopie der "Durchführungsbestimmungen" enthält keine ausdrückliche Angabe ihres Autors. Die belangte Behörde legte allerdings schlüssig dar, dass sie vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vergleiche Teil 2 lit. L Ziffer 6, der Anlage des Bundesministeriengesetzes 1986 - BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, in der bei Inkrafttreten der Fernmeldegebührenordnung in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1989, am 01.09.1989 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987,) erlassen wurden. Insbesondere wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Bezeichnung der "Durchführungsbestimmungen" als "Anlage zu GZ 120179/III-25/89" angesichts der Art der Geschäftszahlenbildung auf ihre Herkunft aus der - damals dem genannten Bundesminister unmittelbar zugeordneten - Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung schließen lässt. Die Erlassung durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wäre außerdem ohne Zweifel aus dem nach den Angaben der belangten Behörde "nicht mehr vorhandenen" vollständigen Akt zu GZ 120179/III-25/89 zu ersehen. Dass dieser Akt nicht mehr vollständig vorhanden sein mag, kann daran, dass die "Durchführungsbestimmungen" Bestandteil der Rechtsordnung wurden vergleiche unten Pkt. c.) und blieben, nichts ändern, zumal nie eine Aufhebung der "Durchführungsbestimmungen" erfolgt ist und die darin verordnete "Eigenheimpauschale" weiterhin in die Entscheidungen der belangten Behörde einfließt.

b. Verbindliche Gestaltung der Rechtssphäre einer allgemein bestimmten Vielzahl von Personen:

Der zur Aufhebung beantragte Teil der "Durchführungsbestimmungen" trifft eine generelle, normative Regelung betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung insbesondere von der Entrichtung der Rundfunkgebühr. Konkret wird angeordnet, dass "in Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen" ein pauschaler "Abzugsposten" von dem nach § 48 Abs. 1 bis 4 FGO ermittelten Haushalts-Nettoeinkommen eines Antragstellers zu berücksichtigen ist. Dabei wird keineswegs bloß ein Gesetzestext wiederholt: Der einschlägige § 48 Abs. 5 FGO erwähnt als "abzugsfähige Ausgaben", die der Befreiungswerber geltend machen könne, nämlich ausschließlich "den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist" (Z 1 leg.cit) und "anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988" (Z 2 leg.cit.). Daran, dass die zur Aufhebung beantragten Teile der "Durchführungsbestimmungen"Der zur Aufhebung beantragte Teil der "Durchführungsbestimmungen" trifft eine generelle, normative Regelung betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung insbesondere von der Entrichtung der Rundfunkgebühr. Konkret wird angeordnet, dass "in Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen" ein pauschaler "Abzugsposten" von dem nach Paragraph 48, Absatz eins bis 4 FGO ermittelten Haushalts-Nettoeinkommen eines Antragstellers zu berücksichtigen ist. Dabei wird keineswegs bloß ein Gesetzestext wiederholt: Der einschlägige Paragraph 48, Absatz 5, FGO erwähnt als "abzugsfähige Ausgaben", die der Befreiungswerber geltend machen könne, nämlich ausschließlich "den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist" (Ziffer eins, leg.cit) und "anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988" (Ziffer 2, leg.cit.). Daran, dass die zur Aufhebung beantragten Teile der "Durchführungsbestimmungen"

imperativ formuliert sind (" ... ist ein dem Mietzins vergleichbarer

Aufwand in pauschalierter Form zu berücksichtigen ..."), ist nicht zu zweifeln.

c. Publizität:

Das erforderliche Mindestmaß an Publizität, um Eingang in die Rechtsordnung zu finden, haben die "Durchführungsbestimmungen" schon dadurch erlangt, dass sie den Bediensteten der belangten Behörde bzw. jener Behörden, die zur Vollziehung der FGO früher zuständig waren, bekannt gegeben wurden (vgl. zB VfSlg. 18.495/2008, 17.244/2004 mwN).Das erforderliche Mindestmaß an Publizität, um Eingang in die Rechtsordnung zu finden, haben die "Durchführungsbestimmungen" schon dadurch erlangt, dass sie den Bediensteten der belangten Behörde bzw. jener Behörden, die zur Vollziehung der FGO früher zuständig waren, bekannt gegeben wurden vergleiche zB VfSlg. 18.495 aus 2008,, 17.244 aus 2004, mwN).

3. Präjudizialität:

Bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde hätte das Bundesverwaltungsgericht die zur Aufhebung beantragten Teile der "Durchführungsbestimmungen" zweifellos anzuwenden: Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die belangte Behörde den monatlichen Aufwand des Beschwerdeführers für seine Eigentumswohnung in pauschalierter Form und nicht in Form der tatsächlich zu leistenden "Betriebskosten" berücksichtigt hat. Eben diese Frage der (Art der) Berücksichtigung des Wohnungsaufwandes "in Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen" ist der Regelungsgegenstand der zur Aufhebung beantragten Teile der "Durchführungsbestimmungen". Dass es sich um eine Rechtsverordnung - an die auch die Gerichte gebunden sind - handelt, wurde bereits oben dargelegt.

IV. Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der "Durchführungsbestimmungen"römisch vier. Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der "Durchführungsbestimmungen"

Das Bundesverwaltungsgericht hält die zur Aufhebung beantragten Teile der "Durchführungsbestimmungen" aus folgenden Gründen für gesetzwidrig:

1. Kundmachung in gesetzwidriger Weise

Die zur Aufhebung beantragten, als Rechtsverordnung zu wertenden "Durchführungsbestimmungen" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wurden entgegen der Anordnung des § 2 Abs. 1 lit. f des - zum Zeitpunkt der Erlassung im Jahre 1989 in seiner Stammfassung geltenden - BG über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart.Die zur Aufhebung beantragten, als Rechtsverordnung zu wertenden "Durchführungsbestimmungen" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wurden entgegen der Anordnung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, des - zum Zeitpunkt der Erlassung im Jahre 1989 in seiner Stammfassung geltenden - BG über das Bundesgesetzblatt 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 200, nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart.

2. Inhaltliche Gesetzwidrigkeit

Die zur Aufhebung beantragten Teile der "Durchführungsbestimmungen" widersprechen § 48 Abs. 1 iVm Abs. 5 FGO. Gemäß § 48 Abs. 1 FGO ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 leg.cit. (das sind zB gemäß § 47 Abs. 1 Z 3 FGO "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen ..." wie im Falle des Beschwerdeführers) dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. Gemäß § 48 Abs. 5 FGO kann der Befreiungswerber dann, wenn das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1 übersteigt,Die zur Aufhebung beantragten Teile der "Durchführungsbestimmungen" widersprechen Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, FGO. Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, leg.cit. (das sind zB gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, FGO "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen ..." wie im Falle des Beschwerdeführers) dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. Gemäß Paragraph 48, Absatz 5, FGO kann der Befreiungswerber dann, wenn das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins, übersteigt,

"... als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988."2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988."

Diese Aufzählung von "abzugsfähigen Ausgaben" ist eindeutig taxativ. Was die Frage der Abzugsfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wohnungsaufwand betrifft, nimmt diese Regelung ganz klar nur auf "den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist", Bezug. Werden keine Ausgaben für den "Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes" (und auch keine - hier nicht in Rede stehenden - anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988) geltend gemacht, ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig (wenn, was hier nicht strittig ist, das Haushalts-Nettoeinkommen ohne Abzüge die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO übersteigt).Diese Aufzählung von "abzugsfähigen Ausgaben" ist eindeutig taxativ. Was die Frage der Abzugsfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wohnungsaufwand betrifft, nimmt diese Regelung ganz klar nur auf "den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist", Bezug. Werden keine Ausgaben für den "Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes" (und auch keine - hier nicht in Rede stehenden - anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988) geltend gemacht, ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig (wenn, was hier nicht strittig ist, das Haushalts-Nettoeinkommen ohne Abzüge die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 48, Absatz eins, FGO übersteigt).

Die zur Aufhebung beantragten Teile der "Durchführungsbestimmungen" ordnen an, "[i]n Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen" einen dem Mietzins vergleichbaren Aufwand in pauschalierter Form - wobei die Höhe der Pauschale jeweils durch Dienstanweisung festgelegt werde - als Abzugspost zu berücksichtigen. Damit fügen sie gewissermaßen der taxativen Aufzählung von abzugsfähigen Ausgaben in § 48 Abs. 5 FGO einen weiteren Punkt hinzu und sind gesetzwidrig, da das Gesetz den Abzug von anderen als den in § 48 Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Ausgaben, somit auch von Ausgaben für Eigentumswohnungen, ausschließt. Die Anwendung der zur Aufhebung beantragten "Durchführungsbestimmungen" würde daher in bestimmten Fallkonstellationen, in denen gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig ist, zu deren - gesetzwidriger - Gewährung führen.Die zur Aufhebung beantragten Teile der "Durchführungsbestimmungen" ordnen an, "[i]n Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen" einen dem Mietzins vergleichbaren Aufwand in pauschalierter Form - wobei die Höhe der Pauschale jeweils durch Dienstanweisung festgelegt werde - als Abzugspost zu berücksichtigen. Damit fügen sie gewissermaßen der taxativen Aufzählung von abzugsfähigen Ausgaben in Paragraph 48, Absatz 5, FGO einen weiteren Punkt hinzu und sind gesetzwidrig, da das Gesetz den Abzug von anderen als den in Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins und 2 genannten Ausgaben, somit auch von Ausgaben für Eigentumswohnungen, ausschließt. Die Anwendung der zur Aufhebung beantragten "Durchführungsbestimmungen" würde daher in bestimmten Fallkonstellationen, in denen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig ist, zu deren - gesetzwidriger - Gewährung führen.

3. Anfechtungsumfang (Verordnungsprüfungsantrag)

a. Hauptantrag

Mit der Aufhebung im Umfang des Hauptantrages wäre die behauptete Gesetzwidrigkeit der "Durchführungsbestimmungen", soweit diese im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht präjudiziell sind, beseitigt.

Ein untrennbarer Zusammenhang mit weiteren als den zur Aufhebung beantragten Teilen dürfte nicht bestehen. Die auf die zur Aufhebung beantragte Stelle folgende Wendung "(Derzeit gilt der mit DA, GZ 44435/III-25/86, festgelegte Betrag von 1 250,-- S.)" wird im Hauptantrag nicht zur Aufhebung beantragt, weil damit keine selbständige normative Anordnung getroffen wird, sondern nur auf eine damals bestehende "DA" (Dienstanweisung) hingewiesen wird. Selbständiger normativer Inhalt der (zur Aufhebung beantragten Teile der) "Durchführungsbestimmungen" ist nicht die unmittelbare Festlegung eines bestimmten, in den einzelnen Befreiungsverfahren anzuwendenden Pauschalbetrages, sondern die Anordnung, "in Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen" einen dem Mietzins vergleichbaren Aufwand in pauschalierter Form als Abzugspost zu berücksichtigen, wobei der genaue Pauschalbetrag - und nur dieser - durch getrennt erfolgende "DA" (Dienstanweisung) festgelegt werden solle.

b. Eventualanträge

Sollten weitere oder sämtliche Teile der "Durchführungsbestimmungen" in einem untrennbaren Zusammenhang stehen - etwa dem Gedanken folgend, dass die "Durchführungsbestimmungen" nur als normative Gesamtheit betrachtet werden könnten (vgl. VfSlg. 10.518/1985, 17.244/2004) - und sollte der Hauptantrag wegen zu engen Anfechtungsumfanges unzulässig sein, werden die Eventualanträge gestellt.Sollten weitere oder sämtliche Teile der "Durchführungsbestimmungen" in einem untrennbaren Zusammenhang stehen - etwa dem Gedanken folgend, dass die "Durchführungsbestimmungen" nur als normative Gesamtheit betrachtet werden könnten vergleiche VfSlg. 10.518 aus 1985,, 17.244 aus 2004,) - und sollte der Hauptantrag wegen zu engen Anfechtungsumfanges unzulässig sein, werden die Eventualanträge gestellt.

Hingewiesen wird schließlich darauf, dass der Verfassungsgerichtshof dann, wenn er zur Auffassung gelangen sollte, dass die "Durchführungsbestimmungen" in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurden, unabhängig vom Anfechtungsumfang gemäß Art. 139 Abs. 3 Z 3 B-VG die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben hätte.Hingewiesen wird schließlich darauf, dass der Verfassungsgerichtshof dann, wenn er zur Auffassung gelangen sollte, dass die "Durchführungsbestimmungen" in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurden, unabhängig vom Anfechtungsumfang gemäß Artikel 139, Absatz 3, Ziffer 3, B-VG die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben hätte.

V. Zur Zulässigkeit des Antrags gemäß Art. 140 B-VG:römisch fünf. Zur Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 140, B-VG:

1. Antragsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen die Anwendung dieses Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen die Anwendung dieses Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die unter Pkt. I erwähnte "Berufung", nunmehr Beschwerde, zuständig. Vgl. Pkt. III.1.Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die unter Pkt. römisch eins erwähnte "Berufung", nunmehr Beschwerde, zuständig. Vgl. Pkt. römisch drei.1.

2. Präjudizialität:

Das Bundesverwaltungsgericht wird in der Beschwerdesache über die Frage, ob und in welcher Höhe die vom Beschwerdeführer im Befreiungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen für seine Eigentumswohnung zu berücksichtigen sind, zu entscheiden haben. Diese Entscheidung wird - ungeachtet der zur Aufhebung beantragten "Durchführungsbestimmungen", eventuell nach deren Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof - jedenfalls (auch) durch die zur Aufhebung beantragten gesetzlichen Bestimmungen der FGO determiniert.

VI. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 5 Z 1 FGO - Gleichheitswidrigkeitrömisch sechs. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO - Gleichheitswidrigkeit

1. Exklusive Berücksichtigung von Aufwendungen für Mietwohnungen

Gemäß § 48 Abs. 1 FGO ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 leg.cit. (das sind zB gemäß § 47 Abs. 1 Z 3 FGO "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen ..."Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, leg.cit. (das sind zB gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, FGO "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen ..."

wie im Falle des Beschwerdeführers) dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. Gemäß § 48 Abs. 5 FGO kann der Befreiungswerber dann, wenn das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1 übersteigt,wie im Falle des Beschwerdeführers) dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. Gemäß Paragraph 48, Absatz 5, FGO kann der Befreiungswerber dann, wenn das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins, übersteigt,

"... als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988."2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988."

Diese Aufzählung von "abzugsfähigen Ausgaben" ist eindeutig taxativ. Werden keine Ausgaben für den "Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes" (und auch keine - hier nicht in Rede stehenden - anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988) geltend gemacht, ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig (wenn, was hier nicht strittig ist, das Haushalts-Nettoeinkommen ohne Abzüge die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO übersteigt).Diese Aufzählung von "abzugsfähigen Ausgaben" ist eindeutig taxativ. Werden keine Ausgaben für den "Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes" (und auch keine - hier nicht in Rede stehenden - anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988) geltend gemacht, ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig (wenn, was hier nicht strittig ist, das Haushalts-Nettoeinkommen ohne Abzüge die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 48, Absatz eins, FGO übersteigt).

Was die Frage der Abzugsfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wohnungsaufwand betrifft, nimmt diese Regelung ganz klar nur auf "den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist", und somit auf Ausgaben, die dem Mieter einer Wohnung entstehen, Bezug. Das Gesetz schließt damit den Abzug anderer Arten von Ausgaben im Zusammenhang mit Wohnungsaufwand, somit auch von Ausgaben für Eigentumswohnungen, aus (vgl. dazu bereits oben Pkt. IV.2.).Was die Frage der Abzugsfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wohnungsaufwand betrifft, nimmt diese Regelung ganz klar nur auf "den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist", und somit auf Ausgaben, die dem Mieter einer Wohnung entstehen, Bezug. Das Gesetz schließt damit den Abzug anderer Arten von Ausgaben im Zusammenhang mit Wohnungsaufwand, somit auch von Ausgaben für Eigentumswohnungen, aus vergleiche dazu bereits oben Pkt. römisch vier.2.).

2. Gleichheitswidrigkeit

Der Gleichheitssatz (Art. 2 StGG, Art. 7 B-VG) verbietet es dem Gesetzgeber, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zu schaffen (VfSlg. 8169/1977 uva.).Der Gleichheitssatz (Artikel 2, StGG, Artikel 7, B-VG) verbietet es dem Gesetzgeber, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zu schaffen (VfSlg. 8169 aus 1977, uva.).

Mit der - was den Wohnungsaufwand betrifft - exklusiven Berücksichtigung von Aufwendungen für Mietwohnungen (und dem damit einhergehenden Ausschluss der Berücksichtigung von Aufwendungen für andere Wohnungsformen) schafft der Gesetzgeber eine Differenzierung, die sachlich nicht begründbar ist. Ob ein Antragsteller um Befreiung von den Rundfunkgebühren in einer Mietwohnung lebt oder nicht, stellt für sich allein keine wesentliche Unterscheidung dar, an die in sachlicher Weise eine Begünstigung bzw. Benachteiligung bei der Gewährung der Befreiung geknüpft werden kann. Die Befreiung setzt (u.a.) voraus, dass das Haushalts-Nettoeinkommen einen bestimmten Betrag unterschreitet, stellt also gewissermaßen auf die "Bedürftigkeit" des Antragstellers aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse, genauer: aufgrund seiner Einkommensverhältnisse, ab. Dass dabei vom Haushalts-Nettoeinkommen die (genannten) Aufwendungen für Mietwohnungen in jeder Höhe abzuziehen sind, Aufwendungen im Zusammenhang mit anderen Wohnungsformen dagegen überhaupt nicht, kann nicht sachlich gerechtfertigt werden. Die allenfalls denkbare Sichtweise, dass der Bewohner einer Eigentumswohnung oder eines sonstigen Eigenheimes typischerweise - schon aufgrund des Substanzwertes des Eigenheimes - über ein größeres Vermögen verfügt als der Bewohner einer Mietwohnung, kann an sich in Frage gestellt werden; insbesondere jedoch stellt das Gesetz hinsichtlich der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren auf das Vermögen des Antragstellers ja gerade nicht ab, sondern auf das Einkommen.

Bei einer einkommensbezogenen Definition der Befreiungsvoraussetzungen stellt es somit eine sachlich nicht begründbare Differenzierung dar, die im Gesetz genannten Aufwendungen für Mietwohnungen in jeder Höhe zu berücksichtigen, den Aufwand für andere Wohnungsformen jedoch in keiner Weise.

3. Keine gleichheitskonforme Auslegung möglich

Die zur Aufhebung beantragte Regelung nimmt ganz klar (nur) auf "den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist", Bezug. Diese Bestimmung ist keiner Auslegung zugänglich, die die gerügte unsachliche Differenzierung gegenüber anderen Wohnungsformen beseitigen würde: Der "Hauptmietzins" einer Mietwohnung ist nach dem Gesetz in unbegrenzter Höhe abzugsfähig (also auch der "Hauptmietzins" einer luxuriösen, sehr teuren Wohnung). Was wäre der äquivalente Abzugsposten im Falle einer ebenso luxuriösen Eigentumswohnung, der durch bloße Auslegung aus dieser Bestimmung abgeleitet werden sollte? Oder wie sollte dem Gesetz durch Auslegung entnommen werden, dass "Hauptmietzinse" für luxuriöse Wohnungen ab einem bestimmten Betrag nicht abzugsfähig sein sollten? Auch der Begriff "Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes" mag zwar für den Fall einer Mietwohnung ausreichend bestimmt formuliert sein, lässt sich aber nicht mit der rechtsstaatlich erforderlichen Bestimmtheit so auslegen, um ein Äquivalent für den Fall, dass der Antragsteller in einer Eigentumswohnung oder einem sonstigen Eigenheim lebt, zu ermitteln.

Die vom Beschwerdeführer im Anlassverfahren angestrebte

Berücksichtigung der "Betriebskostenabrechnung" seiner

Eigentumswohnung würde einerseits kein taugliches Äquivalent für die

Berücksichtigung eines "Hauptmietzinses" in jeder Höhe bilden und

andererseits wäre völlig unklar, welche der auf der Abrechnung

enthaltenen Untergliederungen ("Betriebskosten 48,15 ... Instand.

Rückl. 18,00 ... Heizkosten 30,26 ... Warmwasser 18,40 ...

Kaltwasser 22,48 ... Verwaltung 18,76 ... Summe EUR 172,90") als

"Betriebskosten" gelten sollten.

Dass die bekämpften Bestimmungen der FGO mangels Berücksichtigung anderer Wohnungsformen als Mietwohnungen gleichheitswidrig sind und dass dieser Mangel durch eine verfassungskonforme Auslegung nicht zu beheben ist, war offensichtlich auch der Hintergrund, vor dem der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die oben zur Aufhebung beantragten "Durchführungsbestimmungen" erließ. Die seit Jahrzehnten geübte Verwaltungspraxis, in Fällen anderer Wohnungsformen als Mietwohnungen eine "Eigenheimpauschale" in der Höhe von € 105,38 monatlich zu berücksichtigen, geht somit in erkennbarer Weise auf ein Bemühen um eine gleichheitskonforme Handhabung der Bestimmungen über die Befreiung von den Rundfunkgebühren zurück. Sie kann aber an der dargestellten, vom Verfassungsgerichtshof durch eine Aufhebung wahrzunehmenden Gleichheitswidrigkeit der zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen nichts ändern.

4. Anfechtungsumfang bzw. Bedenken gegen weitere gesetzliche Bestimmungen (Gesetzesprüfungsantrag)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 14.740/1997, 17.101/2004 mwH) müssen die Grenzen der Aufhebung auch in einem auf Antrag eingeleiteten Normenprüfungsverfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzes- oder Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits auch die mit der aufzuhebenden Gesetzes- oder Verordnungsstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen erfasst werden; der Verfassungsgerichtshof geht bei Bestimmung des Umfangs einer als gesetz- oder verfassungswidrig aufzuhebenden Rechtsvorschrift stets vom Grundgedanken aus, dass ein Normenprüfungsverfahren dazu führen soll, eine festgestellte Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, dass aber der nach der Aufhebung verbleibende Gesetzesteil möglichst nicht mehr verändert werden soll als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist (s. zB VfSlg. 8155/1977, 8461/1978, 12.465/1990, VfSlg. 14.802/1997, 16.754/2002 und 18.142/2007).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zB VfSlg. 14.740 aus 1997,, 17.101 aus 2004, mwH) müssen die Grenzen der Aufhebung auch in einem auf Antrag eingeleiteten Normenprüfungsverfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzes- oder Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits auch die mit der aufzuhebenden Gesetzes- oder Verordnungsstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen erfasst werden; der Verfassungsgerichtshof geht bei Bestimmung des Umfangs einer als gesetz- oder verfassungswidrig aufzuhebenden Rechtsvorschrift stets vom Grundgedanken aus, dass ein Normenprüfungsverfahren dazu führen soll, eine festgestellte Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, dass aber der nach der Aufhebung verbleibende Gesetzesteil möglichst nicht mehr verändert werden soll als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist (s. zB VfSlg. 8155 aus 1977,, 8461 aus 1978,, 12.465 aus 1990,, VfSlg. 14.802 aus 1997,, 16.754 aus 2002, und 18.142 aus 2007,).

Da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, hat der Verfassungsgerichtshof in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (vgl. dazu zB VfSlg. 10.936/1986 und im Ergebnis VfSlg. 10.384/1985). Es ist dem Verfassungsgerichtshof aber verwehrt, der Norm durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre (vgl. VfSlg. 12.465/1990, S 128; 13.915/1994, 15.090/1998).Da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, hat der Verfassungsgerichtshof in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt vergleiche dazu zB VfSlg. 10.936 aus 1986, und im Ergebnis VfSlg. 10.384 aus 1985,). Es ist dem Verfassungsgerichtshof aber verwehrt, der Norm durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre vergleiche VfSlg. 12.465 aus 1990,, S 128; 13.915 aus 1994,, 15.090 aus 1998,).

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 8461/1978 dargelegt hat, soll ein Gesetzesprüfungsverfahren dazu dienen, die behauptete Verfassungswidrigkeit - wenn sie tatsächlich vorläge - zu beseitigen. Unzulässig ist ein Antrag daher auch dann, wenn der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (VfSlg. 16.191/2001 mwN).Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 8461 aus 1978, dargelegt hat, soll ein Gesetzesprüfungsverfahren dazu dienen, die behauptete Verfassungswidrigkeit - wenn sie tatsächlich vorläge - zu beseitigen. Unzulässig ist ein Antrag daher auch dann, wenn der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (VfSlg. 16.191 aus 2001, mwN).

a. Hauptantrag

Mit der Aufhebung im Umfang des Hauptantrages wäre die behauptete Verfassungswidrigkeit der FGO insoweit beseitigt, als Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wohnungsaufwand weder für Mietwohnungen noch für andere Wohnungsformen zu berücksichtigen wären. Dies würde - bei gleich bleibender Höhe der "Betragsgrenze" des Haushaltseinkommens, bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Gewährung einer Gebührenbefreiung unzulässig ist -, zu einer erheblichen Verkleinerung der Zahl der Gebührenbefreiungen führen. Vgl. daher den ersten Eventualantrag.Mit der Aufhebung im Umfang des Hauptantrages wäre die behauptete Verfassungswidrigkeit der FGO insoweit beseitigt, als Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wohnungsaufwand weder für Mietwohnungen noch für andere Wohnungsformen zu berücksichtigen wären. Dies würde - bei gleich bleibender Höhe der "Betragsgrenze" des Haushaltseinkommens, bei deren Überschreitung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO die Gewährung einer Gebührenbefreiung unzulässig ist -, zu einer erheblichen Verkleinerung der Zahl der Gebührenbefreiungen führen. Vgl. daher den ersten Eventualantrag.

b. Eventualanträge

Die mit dem ersten Eventualantrag begehrte Aufhebung insbesondere auch des § 48 Abs. 1 FGO (und aller übrigen, in einem untrennbaren Zusammenhang mit § 48 Abs. 1 FGO stehenden Teile des § 48 FGO) könnte erforderlich sein, da die dort genannte Betragsgrenze für die Befreiung ("... wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt") vom Gesetzgeber ja im Hinblick auf die Möglichkeit einer Berücksichtigung der Aufwendungen für eine (Miet-)Wohnung gewählt wurde, sodass § 48 Abs. 5 Z 1 FGO mit dieser Betragsgrenze zweifellos in einem (möglicherweise untrennbaren) Zusammenhang steht. Oder anders ausgedrückt: Das Bestehenbleiben des § 48 Abs. 1 FGO und damit die "Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens für eine Befreiung könnte durch die Aufhebung bloß der Abzugsmöglichkeit der Aufwendungen für (Miet-)Wohnungen gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO nicht nur dem Gesetzgeber nicht zusinnbar, sondern selbst unsachlich und damit gleichheitswidrig sein. Eine Aufhebung in diesem Umfang würde die Zahl der Gebührenbefreiungen erhöhen, da die Unzulässigkeit der Erteilung einer Befreiung bei Überschreiten eines bestimmten Haushalts-Nettoeinkommens entfiele.Die mit dem ersten Eventualantrag begehrte Aufhebung insbesondere auch des Paragraph 48, Absatz eins, FGO (und aller übrigen, in einem untrennbaren Zusammenhang mit Paragraph 48, Absatz eins, FGO stehenden Teile des Paragraph 48, FGO) könnte erforderlich sein, da die dort genannte Betragsgrenze für die Befreiung ("... wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt") vom Gesetzgeber ja im Hinblick auf die Möglichkeit einer Berücksichtigung der Aufwendungen für eine (Miet-)Wohnung gewählt wurde, sodass Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO mit dieser Betragsgrenze zweifellos in einem (möglicherweise untrennbaren) Zusammenhang steht. Oder anders ausgedrückt: Das Bestehenbleiben des Paragraph 48, Absatz eins, FGO und damit die "Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens für eine Befreiung könnte durch die Aufhebung bloß der Abzugsmöglichkeit der Aufwendungen für (Miet-)Wohnungen gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO nicht nur dem Gesetzgeber nicht zusinnbar, sondern selbst unsachlich und damit gleichheitswidrig sein. Eine Aufhebung in diesem Umfang würde die Zahl der Gebührenbefreiungen erhöhen, da die Unzulässigkeit der Erteilung einer Befreiung bei Überschreiten eines bestimmten Haushalts-Nettoeinkommens entfiele.

Sollten die durch das RGG verwiesenen "Befreiungsbestimmungen" der FGO als insgesamt in einem untrennbaren Zusammenhang stehend gesehen werden, wird der zweite Eventualantrag auf Aufhebung der §§ 47 bis 51 und des § 53 FGO gestellt.Sollten die durch das RGG verwiesenen "Befreiungsbestimmungen" der FGO als insgesamt in einem untrennbaren Zusammenhang stehend gesehen werden, wird der zweite Eventualantrag auf Aufhebung der Paragraphen 47 bis 51 und des Paragraph 53, FGO gestellt.

Um dem Verfassungsgerichtshof schließlich eine umfassende Abwägung hinsichtlich des Aufhebungsumfangs im oben (Pkt. VI.3.) beschriebenen Sinn zu ermöglichen, wird mit dem dritten Eventualantrag zusätzlich die Aufhebung des Gebührentatbestandes im RGG (genauer: des RGG, das insgesamt ausschließlich die Einhebung von Rundfunkgebühren regelt, zur Gänze) beantragt: Die Anordnung einer Gebührenpflicht sowie deren genauer Höhe hat der Gesetzgeber ja von vornherein im Bewusstsein getroffen, dass im selben Gesetz (durch Verweis auf Bestimmungen der FGO) Regelungen über eine Befreiung in eben dem gesetzlich angeordneten Umfang enthalten sind. Die "Befreiungsbestimmungen" der FGO stehen also in einem - möglicherweise untrennbaren - Zusammenhang mit der Gebührenpflicht an sich. Nach einer Aufhebung (von Teilen) der "Befreiungsbestimmungen" der FGO wäre das Bestehenbleiben der Gebührenpflicht dem Gesetzgeber möglicherweise nicht zusinnbar bzw. unsachlich und gleichheitswidrig.Um dem Verfassungsgerichtshof schließlich eine umfassende Abwägung hinsichtlich des Aufhebungsumfangs im oben (Pkt. römisch sechs.3.) beschriebenen Sinn zu ermöglichen, wird mit dem dritten Eventualantrag zusätzlich die Aufhebung des Gebührentatbestandes im RGG (genauer: des RGG, das insgesamt ausschließlich die Einhebung von Rundfunkgebühren regelt, zur Gänze) beantragt: Die Anordnung einer Gebührenpflicht sowie deren genauer Höhe hat der Gesetzgeber ja von vornherein im Bewusstsein getroffen, dass im selben Gesetz (durch Verweis auf Bestimmungen der FGO) Regelungen über eine Befreiung in eben dem gesetzlich angeordneten Umfang enthalten sind. Die "Befreiungsbestimmungen" der FGO stehen also in einem - möglicherweise untrennbaren - Zusammenhang mit der Gebührenpflicht an sich. Nach einer Aufhebung (von Teilen) der "Befreiungsbestimmungen" der FGO wäre das Bestehenbleiben der Gebührenpflicht dem Gesetzgeber möglicherweise nicht zusinnbar bzw. unsachlich und gleichheitswidrig.

VII. Anregung auf Ausdehnung der Anlassfallwirkungrömisch sieben. Anregung auf Ausdehnung der Anlassfallwirkung

Angeregt wird, der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz sowie gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG aussprechen, dass die aufgehobene Verordnung sowie das aufgehobene Gesetz nicht mehr, eventualiter in den beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Fällen nicht mehr anzuwenden sind.Angeregt wird, der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Artikel 139, Absatz 6, zweiter Satz sowie gemäß Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG aussprechen, dass die aufgehobene Verordnung sowie das aufgehobene Gesetz nicht mehr, eventualiter in den beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Fällen nicht mehr anzuwenden sind.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG gegen diesen Beschluss nicht zulässig, weil es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG gegen diesen Beschluss nicht zulässig, weil es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt.

Beilage 1: Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)Beilage 1: Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt römisch elf der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)

Schlagworte

Anfechtungsgegenstand, Antragserfordernisse, Antragslegimitation,
Aufhebungsantrag, Betriebskosten, Bundesgesetzblatt, Eventualantrag,
Gebührenpflicht, Gesetzprüfungsantrag, Gesetzwidrigkeit,
Gleichheitsgrundsatz, Kundmachung, Pauschalierung, Präjudizialität,
Rechtsverordnung, Rundfunkgebührenbefreiung, sachlicher Grund,
Sachlichkeitsprüfung, verfassungswidrig, Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W219.2003414.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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