RS Vwgh 2008/7/3 2005/12/0206

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Veröffentlicht am 03.07.2008
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/02 Bundeslehrer

Norm

BLVG 1965 §9 Abs3 idF 2004/I/176;
GehG 1956 §61 Abs1;

Rechtssatz

Ein Antrag auf gesonderte Feststellung der Einrechnung einer Nebenleistung ist unzulässig, wenn sich der Anspruch auf Einrechnung (unmittelbar) aus dem Gesetz (BLVG) bzw. einer Verordnung (Einrechnungsverordnung) ergibt, weil ein anderes Verfahren zur Verfügung steht, in dem diese Frage geklärt werden kann, nämlich das besoldungsrechtliche Verfahren betreffend die Feststellung der Gebührlichkeit der Mehrdienstleistung nach § 61 Abs. 1 GehG (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 2004, Zl. 2001/12/0135, oder vom 16. März 2005, Zl. 2001/12/0221).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120206.X01

Im RIS seit

03.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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