TE Bvwg Beschluss 2014/10/1 W121 1427645-2

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Veröffentlicht am 01.10.2014
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Entscheidungsdatum

01.10.2014

Norm

AsylG 2005 §25 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 25 heute
  2. AsylG 2005 § 25 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 25 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W121 1427645-2/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin im Verfahren über den Antrag vom 11.03.2013 von XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2014, Zl. 583894910-2216689, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin im Verfahren über den Antrag vom 11.03.2013 von römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2014, Zl. 583894910-2216689, beschlossen:

I. Der Antrag wird gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandlos abgelegt.römisch eins. Der Antrag wird gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandlos abgelegt.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei stellte am 11.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 14.06.2012, Zahl 12 02.930 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurück. Weiters stellte es fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Polen zuständig sei (Spruchpunkt I). Zudem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG als zulässig eingestuft (Spruchpunkt II).Mit Bescheid vom 14.06.2012, Zahl 12 02.930 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück. Weiters stellte es fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins). Zudem wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG als zulässig eingestuft (Spruchpunkt römisch zwei).

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2012 abgewiesen wurde. Die Durchführung der Ausweisung wurde bis zum 31.08.2012 aufgeschoben.

Am 11.03.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 11.03.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde deren Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 11.03.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde deren Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit Eingabe vom 15.07.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht das ausgefüllte Antragsformular zur freiwilligen Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Dagestan, datiert mit 10.07.2014, übermittelt. Weiters langte ein Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, datiert mit 14.07.2014, ein, mit dem mitgeteilt wurde, dass die Heim- bzw. Ausreisekosten für die Beschwerdeführerin - vorbehaltlich der Übermittlung einer Kopie des Reisedokumentes sowie der Bestätigung über die erfolgte Ausreise - übernommen werden.

Am 24.09.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein email des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl samt einer Ausreisebestätigung der IOM International Organization for Migration vom 23.9.2014 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zur Gegenstandslosigkeit des Antrages

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.

Aufgrund des laut Akteninhalt feststehenden Sachverhaltes war spruchgemäß zu entscheiden.

Ergänzend wird festgehalten, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2014, Zl. 583894910-2216689 durch die Gegenstandlosigkeit des zugrundeliegenden Antrages seine Rechtsgrundlage verliert und damit als nicht erlassen zu gelten hat.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit, Herkunftsstaat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W121.1427645.2.00

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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