TE Bvwg Erkenntnis 2014/10/9 L513 2011681-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.2014
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Entscheidungsdatum

09.10.2014

Norm

ASVG §73a
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. ASVG § 73a heute
  2. ASVG § 73a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. ASVG § 73a gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 73a gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA SATTLEGGER, DORNINGER, STEINER & Partner, 4020 Linz, Harrachstr. 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 13.06.2014, Zl. VR/RS pr 4398, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA SATTLEGGER, DORNINGER, STEINER & Partner, 4020 Linz, Harrachstr. 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 13.06.2014, Zl. VR/RS pr 4398, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als OÖGKK) hat mit Bescheid vom 13.06.2014 ausgesprochen, dass XXXX gem. § 58 Abs 2 vierter Satz ASVG verpflichtet ist, für die Zeit vom 1.12.2012 bis 31.12.2013 monatliche Krankenversicherungsbeiträge iHv 65,27 Euro zu entrichten. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 73 Abs 1 und 1a, 73a Abs 1,2,3 und 4, 410 sowie 657 Abs 3 ASVG ausgesprochen.1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als OÖGKK) hat mit Bescheid vom 13.06.2014 ausgesprochen, dass römisch 40 gem. Paragraph 58, Absatz 2, vierter Satz ASVG verpflichtet ist, für die Zeit vom 1.12.2012 bis 31.12.2013 monatliche Krankenversicherungsbeiträge iHv 65,27 Euro zu entrichten. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 73, Absatz eins und eins a, 73 a Absatz eins,,2,3 und 4, 410 sowie 657 Absatz 3, ASVG ausgesprochen.

Die OÖGKK führte begründend aus, dass Herr XXXX sowohl von der PVA als auch von der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe eine monatliche Pension beziehe. Für den Zeitraum v. 1.12.2012 bis 28.2.2013 habe daher die OÖGKK einen monatlichen Krankenversicherungsbeitrag iHv €Die OÖGKK führte begründend aus, dass Herr römisch 40 sowohl von der PVA als auch von der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe eine monatliche Pension beziehe. Für den Zeitraum v. 1.12.2012 bis 28.2.2013 habe daher die OÖGKK einen monatlichen Krankenversicherungsbeitrag iHv €

65,27 für die deutsche Rente vorgeschrieben. Ab 1.3.2013 wird von der PVA vom auszuzahlenden Pensionsbetrag der Krankenversicherungsbeitrag iHv monatlich € 65,27 einbehalten.

XXXX wendet in einem Schreiben an die PVA ein, dass die Beitragszahlungen an die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe einerseits Pflichtbeiträge v. 1.9.1976 bis 30.4.1978 und ab 1.5.1978 eine freiwillige Weiterversicherung wären. Daher handle es sich ab 1.5.1978 um eine freiwillige Weiterversicherung im Sinne von Art 53 Abs 3 lit c VO (EG) Nr. 883/2004, welche bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge unberücksichtigt bleiben müsse. Weiters würden die monatlichen Zahlungen Kinderzuschüsse enthalten, für die keine Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten seien.römisch 40 wendet in einem Schreiben an die PVA ein, dass die Beitragszahlungen an die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe einerseits Pflichtbeiträge v. 1.9.1976 bis 30.4.1978 und ab 1.5.1978 eine freiwillige Weiterversicherung wären. Daher handle es sich ab 1.5.1978 um eine freiwillige Weiterversicherung im Sinne von Artikel 53, Absatz 3, Litera c, VO (EG) Nr. 883 aus 2004,, welche bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge unberücksichtigt bleiben müsse. Weiters würden die monatlichen Zahlungen Kinderzuschüsse enthalten, für die keine Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten seien.

Die OÖGKK führt dazu aus, dass für die Ermittlung der Krankenversicherungsbeiträge es unerheblich wäre, ob ein einzubeziehender Pensions- bzw. Rentenanspruch durch eine freiwillige Entrichtung von Beiträgen entstanden wäre. Die deutsche Rente stelle eine Leistung iSd Art 3 Abs 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 dar. Gemäß § 73a Abs 3 ASVG hat daher der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Zu den Pensionen würden auch Kinderzuschüsse zählen, sodass auch vom Kinderzuschuss Krankenversicherungsbeitrag zu leisten wäre.Die OÖGKK führt dazu aus, dass für die Ermittlung der Krankenversicherungsbeiträge es unerheblich wäre, ob ein einzubeziehender Pensions- bzw. Rentenanspruch durch eine freiwillige Entrichtung von Beiträgen entstanden wäre. Die deutsche Rente stelle eine Leistung iSd Artikel 3, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, dar. Gemäß Paragraph 73 a, Absatz 3, ASVG hat daher der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Zu den Pensionen würden auch Kinderzuschüsse zählen, sodass auch vom Kinderzuschuss Krankenversicherungsbeitrag zu leisten wäre.

Der Bescheid wurde am 16.06.2014 rechtswirksam zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 14.07.2014 wurde dagegen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird vom Beschwerdeführer (BF) erklärt, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, angefochten werde. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass Krankenversicherungsbeiträge der vom BF bezogenen Rente lediglich in jenem Ausmaß zu berücksichtigen sind, als diese auf Leistungen im Zeitraum v. 1.9.1976 bis 30.4.1978 (Pflichtbeitragszahlungen) zurückzuführen seien. Einerseits sei auch festzuhalten, dass in den monatlichen Zahlungen auch Kinderzuschüsse enthalten wären, die für die Krankenversicherungsbeiträge unberücksichtigt zu bleiben haben, andererseits verkenne die Behörde, dass es sich bei den Leistungen seit 1.5.1978 nicht um "Beitragszahlungen" sondern ausschließlich um Ansparungsleistungen handeln würde. Fälschlicherweise würde die Behörde davon ausgehen, dass die vom BF bezogene Rente eine Leistung im Sinne des Art 3 Abs 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 darstellen würde. Die Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass gem. Art 53 Abs 3 lit c der angeführten VO der zuständige Träger den Betrag der Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates auf der Grundlage einer freiwilligen Versicherung oder einer freiwilligen Weiterversicherung erworben wurden, nicht zu berücksichtigen sind. Jedenfalls wären Leistungen, die von nichtstaatlichen Stellen gewährt werden, wie Betriebspensionen, nicht vom Sozialversicherungssystem erfasst.Mit Schriftsatz vom 14.07.2014 wurde dagegen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird vom Beschwerdeführer (BF) erklärt, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, angefochten werde. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass Krankenversicherungsbeiträge der vom BF bezogenen Rente lediglich in jenem Ausmaß zu berücksichtigen sind, als diese auf Leistungen im Zeitraum v. 1.9.1976 bis 30.4.1978 (Pflichtbeitragszahlungen) zurückzuführen seien. Einerseits sei auch festzuhalten, dass in den monatlichen Zahlungen auch Kinderzuschüsse enthalten wären, die für die Krankenversicherungsbeiträge unberücksichtigt zu bleiben haben, andererseits verkenne die Behörde, dass es sich bei den Leistungen seit 1.5.1978 nicht um "Beitragszahlungen" sondern ausschließlich um Ansparungsleistungen handeln würde. Fälschlicherweise würde die Behörde davon ausgehen, dass die vom BF bezogene Rente eine Leistung im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, darstellen würde. Die Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass gem. Artikel 53, Absatz 3, Litera c, der angeführten VO der zuständige Träger den Betrag der Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates auf der Grundlage einer freiwilligen Versicherung oder einer freiwilligen Weiterversicherung erworben wurden, nicht zu berücksichtigen sind. Jedenfalls wären Leistungen, die von nichtstaatlichen Stellen gewährt werden, wie Betriebspensionen, nicht vom Sozialversicherungssystem erfasst.

Es wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, als dass seit 1.5.1978 bis Rentenbeginn geleistete Zahlungen bei Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt werden oder den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Herr XXXX bezieht sowohl von der PVA (€ 2.584,53) als auch von der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (€ 1.279,87) eine monatliche Pension. Für den Zeitraum v. 1.12.2012 bis 28.2.2013 habe daher die OÖGKK einen monatlichen Krankenversicherungsbeitrag iHv € 65,27 für die deutsche Rente vorgeschrieben. Ab 1.3.2013 wird von der PVA vom auszuzahlenden Pensionsbetrag der Krankenversicherungsbeitrag iHv monatlich € 65,27 einbehalten.Herr römisch 40 bezieht sowohl von der PVA (€ 2.584,53) als auch von der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (€ 1.279,87) eine monatliche Pension. Für den Zeitraum v. 1.12.2012 bis 28.2.2013 habe daher die OÖGKK einen monatlichen Krankenversicherungsbeitrag iHv € 65,27 für die deutsche Rente vorgeschrieben. Ab 1.3.2013 wird von der PVA vom auszuzahlenden Pensionsbetrag der Krankenversicherungsbeitrag iHv monatlich € 65,27 einbehalten.

Lt. XXXX setzen sich die Beitragszahlungen an die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe einerseits aus Pflichtbeiträgen v. 1.9.1976 bis 30.4.1978 und ab 1.5.1978 einer freiwilligen Weiterversicherung zusammen. Daher handle es sich ab 1.5.1978 um eine freiwillige Weiterversicherung im Sinne von Art 53 Abs 3 lit c VO (EG) Nr. 883/2004, welche bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge unberücksichtigt bleiben müsse. Weiters würden die monatlichen Zahlungen Kinderzuschüsse iHv 213,32 € enthalten, für die keine Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten seien.Lt. römisch 40 setzen sich die Beitragszahlungen an die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe einerseits aus Pflichtbeiträgen v. 1.9.1976 bis 30.4.1978 und ab 1.5.1978 einer freiwilligen Weiterversicherung zusammen. Daher handle es sich ab 1.5.1978 um eine freiwillige Weiterversicherung im Sinne von Artikel 53, Absatz 3, Litera c, VO (EG) Nr. 883 aus 2004,, welche bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge unberücksichtigt bleiben müsse. Weiters würden die monatlichen Zahlungen Kinderzuschüsse iHv 213,32 € enthalten, für die keine Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten seien.

Die OÖGKK führt dazu aus, dass für die Ermittlung der Krankenversicherungsbeiträge es unerheblich wäre, ob ein einzubeziehender Pensions- bzw. Rentenanspruch durch eine freiwillige Entrichtung von Beiträgen entstanden wäre. Die deutsche Rente stelle eine Leistung iSd Art 3 Abs 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 dar. Gemäß § 73a Abs 3 ASVG hat daher der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Zu den Pensionen würden auch Kinderzuschüsse zählen, sodass auch vom Kinderzuschuss Krankenversicherungsbeitrag zu leisten wäre.Die OÖGKK führt dazu aus, dass für die Ermittlung der Krankenversicherungsbeiträge es unerheblich wäre, ob ein einzubeziehender Pensions- bzw. Rentenanspruch durch eine freiwillige Entrichtung von Beiträgen entstanden wäre. Die deutsche Rente stelle eine Leistung iSd Artikel 3, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, dar. Gemäß Paragraph 73 a, Absatz 3, ASVG hat daher der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Zu den Pensionen würden auch Kinderzuschüsse zählen, sodass auch vom Kinderzuschuss Krankenversicherungsbeitrag zu leisten wäre.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK. Es wurde im Wesentlichen Einsicht genommen in den Bescheid der OÖGKK vom 13.06.2014, in die Beschwerde des BF vom 14.07.2014 und in den Vorlagebericht der OÖGKK. Aus diesen Unterlagen ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt hinreichend.

Die OÖGKK und der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich bei der Feststellung des obigen Sachverhaltes, insbesondere der im Besonderen strittigen Frage, ob der BF für die Zeit vom 1.12.2012 bis 31.12.2013 Krankenversicherungsbeiträge iHv monatlich € 65,27 zu entrichten hat, vor allem auf die obigen Unterlagen gestützt. Herr XXXX hat v. 1.9.1976 bis 30.4.1978 Pflichtbeiträge im Rahmen seiner damaligen Mitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe geleistet. Unstrittig ist, dass XXXX ab 1.5.1978 bis Rentenbeginn freiwillige Zahlungen an die genannte Anstalt geleistet hat. Er bezieht daher zusätzlich eine ausländische Rente, die laut Schreiben des deutschen Versicherungsträgers iHv monatlich € 1.279,87 ausbezahlt wird. Die OÖGKK hat daher für den Zeitraum 1.12.2012 bis 28.2.2013 einen Krankenversicherungsbeitrag iHv monatlich 65,27 für die deutsche Rente vorgeschrieben. Ab 1.3.2013 wird der Krankenversicherungsbeitrag von der auszuzahlenden Pension einbehalten.Die OÖGKK und der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich bei der Feststellung des obigen Sachverhaltes, insbesondere der im Besonderen strittigen Frage, ob der BF für die Zeit vom 1.12.2012 bis 31.12.2013 Krankenversicherungsbeiträge iHv monatlich € 65,27 zu entrichten hat, vor allem auf die obigen Unterlagen gestützt. Herr römisch 40 hat v. 1.9.1976 bis 30.4.1978 Pflichtbeiträge im Rahmen seiner damaligen Mitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe geleistet. Unstrittig ist, dass römisch 40 ab 1.5.1978 bis Rentenbeginn freiwillige Zahlungen an die genannte Anstalt geleistet hat. Er bezieht daher zusätzlich eine ausländische Rente, die laut Schreiben des deutschen Versicherungsträgers iHv monatlich € 1.279,87 ausbezahlt wird. Die OÖGKK hat daher für den Zeitraum 1.12.2012 bis 28.2.2013 einen Krankenversicherungsbeitrag iHv monatlich 65,27 für die deutsche Rente vorgeschrieben. Ab 1.3.2013 wird der Krankenversicherungsbeitrag von der auszuzahlenden Pension einbehalten.

Richtigerweise wurde von der OÖGKK im Rahmen der Beweiswürdigung auch festgehalten, dass es für die Ermittlung des Krankenversicherungsbeitrages unerheblich wäre, ob ein einzubeziehender Pensions- bzw. Rentenanspruch durch eine freiwillige Entrichtung von Beiträgen entstanden ist. Auch entspricht es den Bestimmungen des ASVG, dass zu den Pensionen auch Kinderzuschüsse einzurechnen sind und somit auch vom Kinderzuschuss der Krankenversicherungsbeitrag zu leisten ist.

Insoweit ist der OÖGKK bei ihrer Entscheidung, Krankenversicherungsbeiträge dem BF für die Zeit v. 1.12.2012 bis 31.12.2013 vorzuschreiben, dahingehend nicht entgegen zu treten, dass sie die konkreten Normen angewendet hat. So ist der Behörde auch vom erkennenden Richter beizupflichten, dass durch die VO Nr. 883/2004 in allen Mitgliedstaaten der EU die entsprechenden Sondersysteme einbezogen wurden. Aber auch nach der VO Nr. 1408/71, in der noch möglich gewesene Ausnahmen von Sondersystemen für Selbständige vorgesehen waren, hatte Österreich diese ab 1.1.2005 gestrichen, sodass auch Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte etc. seit diesem Zeitpunkt von der - neuen - unionsrechtlichen Koordinierung erfasst sind (sh Spiegel [Hrsg], Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art 1 VO 883/2004, Rz 41).Insoweit ist der OÖGKK bei ihrer Entscheidung, Krankenversicherungsbeiträge dem BF für die Zeit v. 1.12.2012 bis 31.12.2013 vorzuschreiben, dahingehend nicht entgegen zu treten, dass sie die konkreten Normen angewendet hat. So ist der Behörde auch vom erkennenden Richter beizupflichten, dass durch die VO Nr. 883 aus 2004, in allen Mitgliedstaaten der EU die entsprechenden Sondersysteme einbezogen wurden. Aber auch nach der VO Nr. 1408/71, in der noch möglich gewesene Ausnahmen von Sondersystemen für Selbständige vorgesehen waren, hatte Österreich diese ab 1.1.2005 gestrichen, sodass auch Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte etc. seit diesem Zeitpunkt von der - neuen - unionsrechtlichen Koordinierung erfasst sind (sh Spiegel [Hrsg], Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Artikel eins, VO 883 aus 2004,, Rz 41).

Wenn der BF darauf verweist, dass diese ausländische Leistung auf Grundlage einer freiwilligen - für den Altersfall - vorgenommenen Ansparleistung erbracht werde und hierbei auf Art 53 Abs 3 der VO Nr. 883/2004 verweist, ist festzustellen, dass diese Bestimmung nur von leistungsrechtlicher Bedeutung, also für die Berechnung der Pension, ist. Für die Berechnung bzw. Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen ist diese Bestimmung als solche irrelevant. Wenn der BF weiters darauf verweist, dass Leistungen von nichtstaatlichen Stellen (Betriebspensionen etc) vom Sozialversicherungssystem nicht erfasst sein sollten, ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall eindeutig ein Sondersystem für Selbständige vorliegt. Es ist daher nochmals darauf zu verweisen, dass gem. der VO Nr. 883/2004 der zuständige Mitgliedstaat (Ö) die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von den Rechtsvorschriften eines anderen Staates (D) gewährten Leistungen in der Form anzuwenden hat, dass es dem nationalen Recht obliegt, ob nach dem Ausscheiden aus einer Pflichtmitgliedschaft die Zahlung freiwilliger Beiträge zugelassen wird. In Österreich ist eine Proratisierung der Pflichtbeiträge und der freiwillig geleisteten Zahlungen weder vorgesehen noch möglich. Durch die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zur berufsständischen Ärzteversorgung Westfalen-Lippe in Deutschland entstand daher ein Anspruch auf Leistung in entsprechender Höhe. Durch diese Vorgangsweise - mit gleicher Rechtswirkung in Ö - wird entweder ein Rentenanspruch erworben oder die Leistung der Höhe nach verbessert. Somit bezieht der BF aus dieser Versicherung (Ansparung) eine monatliche ausländische Rente iHv 1.279,87. Da in Österreich eine Beitragspflicht zur Krankenversicherung jedoch nur bis zu einer jeweils geltenden Höchstbetragsgrundlage besteht, hat der BF von dieser ausländischen Rente monatlich € 65,27 an Krankenversicherungsbeiträgen zu leisten.Wenn der BF darauf verweist, dass diese ausländische Leistung auf Grundlage einer freiwilligen - für den Altersfall - vorgenommenen Ansparleistung erbracht werde und hierbei auf Artikel 53, Absatz 3, der VO Nr. 883 aus 2004, verweist, ist festzustellen, dass diese Bestimmung nur von leistungsrechtlicher Bedeutung, also für die Berechnung der Pension, ist. Für die Berechnung bzw. Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen ist diese Bestimmung als solche irrelevant. Wenn der BF weiters darauf verweist, dass Leistungen von nichtstaatlichen Stellen (Betriebspensionen etc) vom Sozialversicherungssystem nicht erfasst sein sollten, ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall eindeutig ein Sondersystem für Selbständige vorliegt. Es ist daher nochmals darauf zu verweisen, dass gem. der VO Nr. 883 aus 2004, der zuständige Mitgliedstaat (Ö) die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von den Rechtsvorschriften eines anderen Staates (D) gewährten Leistungen in der Form anzuwenden hat, dass es dem nationalen Recht obliegt, ob nach dem Ausscheiden aus einer Pflichtmitgliedschaft die Zahlung freiwilliger Beiträge zugelassen wird. In Österreich ist eine Proratisierung der Pflichtbeiträge und der freiwillig geleisteten Zahlungen weder vorgesehen noch möglich. Durch die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zur berufsständischen Ärzteversorgung Westfalen-Lippe in Deutschland entstand daher ein Anspruch auf Leistung in entsprechender Höhe. Durch diese Vorgangsweise - mit gleicher Rechtswirkung in Ö - wird entweder ein Rentenanspruch erworben oder die Leistung der Höhe nach verbessert. Somit bezieht der BF aus dieser Versicherung (Ansparung) eine monatliche ausländische Rente iHv 1.279,87. Da in Österreich eine Beitragspflicht zur Krankenversicherung jedoch nur bis zu einer jeweils geltenden Höchstbetragsgrundlage besteht, hat der BF von dieser ausländischen Rente monatlich € 65,27 an Krankenversicherungsbeiträgen zu leisten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 73 ASVGParagraph 73, ASVG

(1) Von jeder auszuzahlenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen sowie von jedem auszuzahlenden Übergangsgeld ist, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält, ein Betrag einzubehalten, und zwar

bei Personen nach den §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, 572 Abs. 4 oder 600 Abs. 5 in der Höhe von 5%,bei Personen nach den Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, 572 Absatz 4, oder 600 Absatz 5, in der Höhe von 5%,

bei Personen nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG in der Höhe von 5%, handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe für die Krankenfürsorge der auszuzahlenden Leistung. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.bei Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG oder Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, B-KUVG in der Höhe von 5%, handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe für die Krankenfürsorge der auszuzahlenden Leistung. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

(1a) Zuzüglich zu den nach Abs. 1 einzubehaltenden Beträgen ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung (§ 51e) im Ausmaß von 0,1 % einzubehalten.(1a) Zuzüglich zu den nach Absatz eins, einzubehaltenden Beträgen ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung (Paragraph 51 e,) im Ausmaß von 0,1 % einzubehalten.

§ 73a ASVGParagraph 73 a, ASVG

(1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich

  • -Strichaufzählung
     

der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oderder Verordnungen (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987 aus 2009, zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, oder

  • -Strichaufzählung
     

der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder

  • -Strichaufzählung
     

eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 und 1a zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird.eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach Paragraph 73, Absatz eins und eins a zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird.

(2) Der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Krankenversicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (§§ 409 ff.). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.(2) Der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Absatz eins, bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Krankenversicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (Paragraphen 409, ff.). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.

(3) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.(3) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.

(4) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.(4) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins, die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.

§ 410 ASVGParagraph 410, ASVG

(1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:(1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:

wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,

wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,

wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,

wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß Paragraph 67, ausspricht,

wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,wenn er einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, vorschreibt,

wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,wenn er einen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,

wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,

wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,

wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt.

VERORDNUNG (EG) Nr. 883/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 gilt:VERORDNUNG (EG) Nr. 883 aus 2004, DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 gilt:

für Staatsangehörige der 28 EU-Staaten im Verhältnis zu den einzelnen EU-Staaten

seit 1.1.2011 für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem EU-Staat (ausgenommen im Verhältnis zu Dänemark und Großbritannien) im Verhältnis zu den einzelnen EU-Staaten

seit 1.4.2012 für Schweizer Staatsangehörige im Verhältnis zu den EU-Staaten (Ausnahme Kroatien) und umgekehrt

seit 1.6.2012 für Staatsangehörige der drei EWR-Staaten im Verhältnis zu den EU-Staaten (Ausnahme Kroatien) und umgekehrt

Artikel 3

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen

Sicherheit betreffen:

a) Leistungen bei Krankheit;

b) Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft;

30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 166/

c) Leistungen bei Invalidität;

d) Leistungen bei Alter;

e) Leistungen an Hinterbliebene;

f) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

g) Sterbegeld;

h) Leistungen bei Arbeitslosigkeit;

i) Vorruhestandsleistungen;

j) Familienleistungen.

(2) Sofern in Anhang XI nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern.(2) Sofern in Anhang römisch elf nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern.

(3) Diese Verordnung gilt auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen

gemäß Artikel 70.

(4) Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verpflichtungen von Reedern

werden jedoch durch Titel III nicht berührt.werden jedoch durch Titel römisch drei nicht berührt.

(5) Diese Verordnung ist weder auf die soziale und medizinische Fürsorge noch auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen anwendbar.

Artikel 30

Beiträge der Rentner

(1) Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.

(2) Sind in den in Artikel 25 genannten Fällen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats,

in dem der betreffende Rentner wohnt, Beiträge zu entrichten oder ähnliche Zahlungen zu

leisten, um Anspruch auf Leistungen bei Krankheit sowie auf Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft zu haben, können solche Beiträge nicht eingefordert werden, weil der Rentner dort wohnt.

Artikel 53

Doppelleistungsbestimmungen

(1) Jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene,

die auf der Grundlage der von derselben Person zurückgelegten Versicherungs- und/oder

Wohnzeiten berechnet oder gewährt wurden, gilt als Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art.Wohnzeiten berechnet oder gewährt wurden, gilt als Zusammentreffen von Leistungen gleicher "Art".

(2) Das Zusammentreffen von Leistungen, die nicht als Leistungen gleicher Art im Sinne

des Absatzes 1 angesehen werden können, gilt als Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art.des Absatzes 1 angesehen werden können, gilt als Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher "Art".

(3) Für die Zwecke von Doppelleistungsbestimmungen, die in den Rechtsvorschriften eines

Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens von Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene mit Leistungen gleicher Art oder Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften festgelegt sind, gilt Folgendes:

a) Der zuständige Träger berücksichtigt die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Leistungen oder erzielten Einkünfte nur dann, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von im Ausland erworbenen Leistungen oder erzielten Einkünften vorsehen.

b) Der zuständige Träger berücksichtigt nach den in der Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren den von einem anderen Mitgliedstaat zu zahlenden Leistungsbetrag vor Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und anderen individuellen Abgaben oder Abzügen, sofern nicht die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass die Doppelleistungsbestimmungen nach den entsprechenden Abzügen anzuwenden sind.

c) Der zuständige Träger berücksichtigt nicht den Betrag der Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats auf der Grundlage einer freiwilligen Versicherung oder einer freiwilligen Weiterversicherung erworben wurden.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der BF hat vom 1.9.1976 bis 30.4.1978 Pflichtbeiträge und ab 1.5.1978 bis Rentenbeginn freiwillige Beiträge an die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe geleistet. Er bezieht aus diesen Zahlungen eine ausländische monatliche Leistung (Rente) iHv 1.279,87 Euro.

Für die Ermittlung des Krankenversicherungsbeitrages ist aufgrund der einschlägigen Bestimmungen davon auszugehen, welche Beiträge vom Leistenden bisher erbracht wurden. Dabei ist nicht entscheidend, ob sich dieser KV-Beitrag auch auf Leistungen einer freiwilligen Weiterversicherung - nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft - gründet. In Österreich ist die Höchstbeitragsgrundlage zuzüglich einer freiwilligen Höherversicherung von maximal dem Sechzigfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage vom allgemeinen staatlichen System umfasst. Aufgrund der freiwilligen Weiterversicherung beim berufsständischen Versorgungswerk in Deutschland entstand daher der Leistungsanspruch in entsprechender Höhe. Da diese Vorgangsweise auch in Österreich die gleichen Rechtswirkungen zur Folge hat wird dem Grunde nach ein Rentenanspruch dadurch erworben bzw. die Rentenleistung der Höhe entsprechend verbessert.

Wenn der BF nunmehr in der Beschwerdeschrift darauf verweist, dass die Behörde gem. Art 53 Abs 3 lit c VO (EG) Nr. 883/2004 die freiwillige Weiterversicherung des BF in Deutschland unberücksichtigt zu lassen habe, ist der Behörde dahingehend zu folgen, dass es sich bei dieser Bestimmung nur um leistungsrechtliche Ansprüche (Rente) handelt, die jedoch für die Entrichtung von KV-Beiträgen nicht relevant ist. Die Behörde hat daher die in der Begründung der Vorschreibung von KV-Beiträgen zitierte Norm in korrekter Weise angewendet. So ist nochmals darauf zu verweisen, dass nach § 73a ASVG auch von einer ausländischen Rente ein KV-Beitrag nach § 73 Abs 1 und 1a ASVG zu entrichten ist, wenn diese Rente vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit erfasst ist, wenn ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt somit für alle Rechtsvorschriften die Leistungen bei Alter beinhalteten und ist daher im vorliegenden Fall gegeben. Weiters ist festzustellen, wenn nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen (sh oben) hat, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar. Hat nach den Rechtvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären. Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.Wenn der BF nunmehr in der Beschwerdeschrift darauf verweist, dass die Behörde gem. Artikel 53, Absatz 3, Litera c, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, die freiwillige Weiterversicherung des BF in Deutschland unberücksichtigt zu lassen habe, ist der Behörde dahingehend zu folgen, dass es sich bei dieser Bestimmung nur um leistungsrechtliche Ansprüche (Rente) handelt, die jedoch für die Entrichtung von KV-Beiträgen nicht relevant ist. Die Behörde hat daher die in der Begründung der Vorschreibung von KV-Beiträgen zitierte Norm in korrekter Weise angewendet. So ist nochmals darauf zu verweisen, dass nach Paragraph 73 a, ASVG auch von einer ausländischen Rente ein KV-Beitrag nach Paragraph 73, Absatz eins und eins a ASVG zu entrichten ist, wenn diese Rente vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987 aus 2009, zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, oder der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit erfasst ist, wenn ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht. Die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, gilt somit für alle Rechtsvorschriften die Leistungen bei Alter beinhalteten und ist daher im vorliegenden Fall gegeben. Weiters ist festzustellen, wenn nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen (sh oben) hat, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar. Hat nach den Rechtvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären. Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.

Im vorliegenden Fall sind daher die in Österreich maßgebenden Vorschriften anzuwenden.

Da unstrittig ist, dass der BF gleichzeitig eine ausländische Rente mit einer inländischen Pension bezieht, ist gem. § 73a Abs 3 ASVG der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger gehalten, den für die ausländische Rente zu entrichtenden KV-Beitrag einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen KV-Träger abzuführen. Da eine Einbehaltung durch den PV-Träger erst ab 1.3.2013 erfolgte, ist daher genannter Betrag von der Behörde nachzuerheben.Da unstrittig ist, dass der BF gleichzeitig eine ausländische Rente mit einer inländischen Pension bezieht, ist gem. Paragraph 73 a, Absatz 3, ASVG der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger gehalten, den für die ausländische Rente zu entrichtenden KV-Beitrag einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen KV-Träger abzuführen. Da eine Einbehaltung durch den PV-Träger erst ab 1.3.2013 erfolgte, ist daher genannter Betrag von der Behörde nachzuerheben.

Zum weiteren Beschwerdevorbringen, dass bei den monatlichen - ausländischen - Rentenzahlungen die Kinderzuschüsse iHv € 213,32 von der Berechnung des KV-Beitrages abzuziehen wären, ist vom erkennenden Gericht festzustellen, dass gem. § 73 Abs 1 ASVG zu den Pensionen (Renten) sowie zu den Pensionssonderzahlungen auch Kinderzuschüsse fallen und daher auch vom Kinderzuschuss ein KV-Beitrag zu leisten ist.Zum weiteren Beschwerdevorbringen, dass bei den monatlichen - ausländischen - Rentenzahlungen die Kinderzuschüsse iHv € 213,32 von der Berechnung des KV-Beitrages abzuziehen wären, ist vom erkennenden Gericht festzustellen, dass gem. Paragraph 73, Absatz eins, ASVG zu den Pensionen (Renten) sowie zu den Pensionssonderzahlungen auch Kinderzuschüsse fallen und daher auch vom Kinderzuschuss ein KV-Beitrag zu leisten ist.

Es war daher durch das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung der OÖGKK zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Schlagworte

ausländische Einkünfte, Bemessungsgrundlage, Krankenversicherung,
Rente

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:L513.2011681.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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