TE Bvwg Beschluss 2014/10/10 W151 2011797-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2014
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Entscheidungsdatum

10.10.2014

Norm

ASVG §18b
AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 18b heute
  2. ASVG § 18b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  3. ASVG § 18b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. ASVG § 18b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W151 2011797-1/ 3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von Frau XXXX, geboren am XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Hauptstelle Wien vom XXXX, XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Hauptstelle Wien vom römisch 40 , römisch 40 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG idgF zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit o.g. Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Hauptstelle Wien vom XXXX, XXXX (in der Folge: PVA) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) vom 23.06.2014 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) abgewiesen.1. Mit o.g. Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Hauptstelle Wien vom römisch 40 , römisch 40 (in der Folge: PVA) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) vom 23.06.2014 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) abgewiesen.

2. Die BF hat mit Schreiben vom 29. 05. 2014 "Beschwerde" gegen diesen Bescheid der PVA erhoben und führte darin lediglich aus, dass sie für die Pflege von Frau XXXX, die keine nahe Angehörige der BF sei, aufkomme, Frau XXXX Pflegestufe 5 beziehe und die BF im Jahre 1997 das Wohnhaus der Frau XXXX erworben hätte und sich, wie im Ausgedinge vereinbart, um sie kümmere. Der Zustand von Frau XXXX erfordere eine Betreuung mit viel Zeitaufwand, wodurch die BF keiner Arbeit nachgehen könne. Frau XXXX müsste ohne Pflege der BF in ein Pflegeheim überstellt werden, daraus wiederum resultierten dem Staat hohe finanzielle Kosten und letztendlich entstünden der PVA und dem Steuerzahler ein Vielfaches an Mehrkosten. Mit dieser Begründung werde daher die Ablehnung der Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG bekämpft.2. Die BF hat mit Schreiben vom 29. 05. 2014 "Beschwerde" gegen diesen Bescheid der PVA erhoben und führte darin lediglich aus, dass sie für die Pflege von Frau römisch 40 , die keine nahe Angehörige der BF sei, aufkomme, Frau römisch 40 Pflegestufe 5 beziehe und die BF im Jahre 1997 das Wohnhaus der Frau römisch 40 erworben hätte und sich, wie im Ausgedinge vereinbart, um sie kümmere. Der Zustand von Frau römisch 40 erfordere eine Betreuung mit viel Zeitaufwand, wodurch die BF keiner Arbeit nachgehen könne. Frau römisch 40 müsste ohne Pflege der BF in ein Pflegeheim überstellt werden, daraus wiederum resultierten dem Staat hohe finanzielle Kosten und letztendlich entstünden der PVA und dem Steuerzahler ein Vielfaches an Mehrkosten. Mit dieser Begründung werde daher die Ablehnung der Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG bekämpft.

3. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem mit Wirksamkeit 01.01.2014 eingerichteten und zur Behandlung der Beschwerde zuständigen Bundesverwaltungsgericht von der PVA am 11.09.2014 vorgelegt. Die Rechtssache wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am selben Tag zugewiesen.

4. Mit Verbesserungsauftrag des Gerichtes vom 12.09.2014 wurde die BF aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen dem Gericht darzulegen, welche Beschwerdegründe vorgebracht werden und worin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gesehen werde. Der Verbesserungsauftrag enthielt den Hinweis, dass mangels einer entsprechenden fristgerechten Vorlage die Beschwerde zurückgewiesen wird.

5. Die Zustellung dieses Schreibens an die BF erfolgte nachweislich durch Hinterlegung an die Zustelladresse der BF mit 19.09.2014, die Frist endete somit mit 03.10.2014.

6. Es langte weder innerhalb der Frist noch bis dato ein Schreiben der BF beim Gericht ein.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 9 VwGVG hat eine Beschwerde vor dem BVwG zwingend bestimmte Inhalte aufzuweisen. Die gegenständliche gesetzliche Bestimmung lautet:Gemäß Paragraph 9, VwGVG hat eine Beschwerde vor dem BVwG zwingend bestimmte Inhalte aufzuweisen. Die gegenständliche gesetzliche Bestimmung lautet:

Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat eine Beschwerde daher insbesondere die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG hat eine Beschwerde daher insbesondere die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.

Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einer Verbesserung zugänglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 6 zu Paragraph 9, VwGVG).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

Die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde enthält lediglich die Begründung, dass sich die BF aufgrund einer seinerzeitigen privatrechtlichen Verpflichtung zur Pflege der mit ihr nicht verwandten Frau XXXX verpflichtete. Sollte die BF diese Pflege aufgrund des hohen Pflegeaufwandes an staatliche Institutionen auslagern müssen, weil sie von der BF nicht mehr durchgeführt werden könne, so würden der PVA und letztendlich dem Staat Mehrkosten entstehen als in dem Fall, wo die PVA der BF die beantragte Selbstversicherung gewährt.Die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde enthält lediglich die Begründung, dass sich die BF aufgrund einer seinerzeitigen privatrechtlichen Verpflichtung zur Pflege der mit ihr nicht verwandten Frau römisch 40 verpflichtete. Sollte die BF diese Pflege aufgrund des hohen Pflegeaufwandes an staatliche Institutionen auslagern müssen, weil sie von der BF nicht mehr durchgeführt werden könne, so würden der PVA und letztendlich dem Staat Mehrkosten entstehen als in dem Fall, wo die PVA der BF die beantragte Selbstversicherung gewährt.

Weitere Beschwerdegründe, insbesondere Angaben, in welchen Punkten der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sein soll, enthält das Vorbringen nicht und war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar, in welchen Umfang sich die BF durch den erlassenen Bescheid beschwert fühle und sie diesen daher bekämpfe. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die vom Gesetz geforderte, anspruchsbegründende Angehörigeneigenschaft zwischen der BF und Frau XXXX nicht vorliegt und dies vielmehr auch durch die BF laut ihrem eigenen Vorbringen bestätigt wurde.Weitere Beschwerdegründe, insbesondere Angaben, in welchen Punkten der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sein soll, enthält das Vorbringen nicht und war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar, in welchen Umfang sich die BF durch den erlassenen Bescheid beschwert fühle und sie diesen daher bekämpfe. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die vom Gesetz geforderte, anspruchsbegründende Angehörigeneigenschaft zwischen der BF und Frau römisch 40 nicht vorliegt und dies vielmehr auch durch die BF laut ihrem eigenen Vorbringen bestätigt wurde.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der BF daher die Möglichkeit zur Verbesserung der Beschwerde eingeräumt. Auf die entsprechenden Folgen eines fruchtlosen Verstreichens wurde die BF hingewiesen. Die BF hat jedoch von der Möglichkeit, ihre Beschwerde entsprechend den an sie gestellten Mängelbehebungsaufträgen zu verbessern, keinen Gebrauch gemacht.

Der verfahrensgegenständlichen Beschwerde mangelt es somit an den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG.Der verfahrensgegenständlichen Beschwerde mangelt es somit an den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des Paragraph 13, AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Frist, Selbstversicherung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W151.2011797.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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