RS Vwgh 2008/8/8 2006/09/0131

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Veröffentlicht am 08.08.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §91;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z2 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Hat die Disziplinaroberkommission das Verhalten des Beschuldigten § 43 Abs. 1 BDG 1979 unterstellt und damit implizit zu erkennen gegeben, dass sie die Ansicht vertritt, der Beschuldigte habe in Hinblick auf dieses Verhalten seine dienstlichen Aufgaben nicht "unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem besorgt", und hat sie dabei diese "geltende Rechtsordnung", insbesondere jene konkreten Rechtsvorschriften, deren Missachtung sie dem Beschuldigten zum Vorwurf macht, nicht konkret benannt, so ist es auch dem Verwaltungsgerichtshof nicht möglich, die von den Behörden nicht konkretisierte verletzte Rechtsvorschrift im Rahmen der rechtlichen Prüfung des Bescheides nachzutragen (Hinweis E 18. Oktober 2007, Zl. 2005/09/0126).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Inhalt des Spruches DiversesMängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090131.X03

Im RIS seit

09.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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