Entscheidungsdatum
31.10.2014Norm
AsylG 2005 §25 Abs1 Z3Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX, alle StA. Kosovo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 17.09.2014, Zlen. 1015629303-14543870, 1015629107-14543896, 1015629608-14543918, 1026957405-14832655, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , alle StA. Kosovo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 17.09.2014, Zlen. 1015629303-14543870, 1015629107-14543896, 1015629608-14543918, 1026957405-14832655, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die 1.- bis 3.-Beschwerdeführer stellten am 16.04.2014 und der 4.-Beschwerdeführer am 25.07.2014 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, welche mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 17.09.2014, Zlen. 1015629303-14543870, 1015629107-14543896, 1015629608-14543918, 1026957405-14832655, gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gem. Art. 18/1/d (1.- bis 3.-Beschwerdeführer) sowie Art. 20/3 (4.-Beschwerdeführer) der VO Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde Ungarn für die Prüfung des Antrages für zuständig erklärt. Die Beschwerdeführer erhoben dagegen fristgerecht Beschwerde.Die 1.- bis 3.-Beschwerdeführer stellten am 16.04.2014 und der 4.-Beschwerdeführer am 25.07.2014 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, welche mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 17.09.2014, Zlen. 1015629303-14543870, 1015629107-14543896, 1015629608-14543918, 1026957405-14832655, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gem. Artikel 18 /, eins /, d, (1.- bis 3.-Beschwerdeführer) sowie Artikel 20 /, 3, (4.-Beschwerdeführer) der VO Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates wurde Ungarn für die Prüfung des Antrages für zuständig erklärt. Die Beschwerdeführer erhoben dagegen fristgerecht Beschwerde.
Am 13.10.2014 langte ein Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht ein, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführer die freiwillige Rückkehr in ihr Heimatland beabsichtigen.
Am 27.10.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein, in welchem mitgeteilt wurde, dass die genannte Familie am 22.10.2014 im Rahmen der freiwilligen Rückkehr in ihre Heimat Kosovo zurück gereist ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.
Aufgrund des laut Akteninhalt feststehenden Sachverhaltes war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit, HerkunftsstaatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W212.2012871.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.11.2014