RS Vwgh 2008/8/8 2008/09/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2008
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §94 Abs1a;
BDG 1979 §94;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 94 BDG 1979 wird die Frist des § 94 Abs. 1a BDG 1979 für die Dauer des in dieser Sache vor dem VwGH anhängigen Verfahrens gehemmt. (Hier: Während der Zeit der Anhängigkeit des Verfahrens im ersten Rechtsgang vor dem VwGH, die mit dem Tag des Einlangens der Beschwerde des Disziplinaranwaltes im Verfahren zur 2005/09/0147 begann und mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung an die belBeh endete, trat diese Hemmung entgegen der Ansicht der belBeh ein.)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008090140.X01

Im RIS seit

23.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten