TE Bvwg Erkenntnis 2014/11/6 W132 2001601-1

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Veröffentlicht am 06.11.2014
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Entscheidungsdatum

06.11.2014

Norm

BBG §1 Abs2
BBG §40 Abs1
BBG §41 Abs1
BBG §42 Abs1
BBG §42 Abs2
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
BBG §54 Abs12
BBG §55 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
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  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
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  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
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  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 54 heute
  2. BBG § 54 gültig ab 02.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 54 gültig von 25.07.2025 bis 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  4. BBG § 54 gültig von 19.07.2024 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  5. BBG § 54 gültig von 07.12.2022 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2022
  6. BBG § 54 gültig von 15.08.2018 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018
  7. BBG § 54 gültig von 18.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  8. BBG § 54 gültig von 14.11.2017 bis 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2017
  9. BBG § 54 gültig von 18.01.2017 bis 13.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2017
  10. BBG § 54 gültig von 21.05.2015 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  11. BBG § 54 gültig von 12.08.2014 bis 20.05.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  12. BBG § 54 gültig von 18.04.2013 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  13. BBG § 54 gültig von 30.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  14. BBG § 54 gültig von 31.12.2010 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  15. BBG § 54 gültig von 19.08.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  16. BBG § 54 gültig von 09.08.2008 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2008
  17. BBG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 08.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  18. BBG § 54 gültig von 11.08.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  19. BBG § 54 gültig von 11.12.2004 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  20. BBG § 54 gültig von 24.08.2002 bis 10.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  21. BBG § 54 gültig von 27.06.2001 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  22. BBG § 54 gültig von 20.08.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  23. BBG § 54 gültig von 29.04.1994 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. BBG § 54 gültig von 12.01.1994 bis 28.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  1. BBG § 55 heute
  2. BBG § 55 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 55 gültig von 01.06.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. BBG § 55 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. BBG § 55 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  6. BBG § 55 gültig von 11.12.2004 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  7. BBG § 55 gültig von 01.01.2003 bis 10.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  8. BBG § 55 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  9. BBG § 55 gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/1999
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W132 2001601-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom XXXX, PassNr. XXXX, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 vom römisch 40 , PassNr. römisch 40 , betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins und 2, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 54, Absatz 12,, Paragraph 55, Absatz 4, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.1. Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Bescheid der Universität XXXX vom XXXX, Magister der Sozial- und WirtschaftswissenschaftenBescheid der Universität römisch 40 vom römisch 40 , Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom XXXX, Anerkennung Erwerbsunfähigkeitspension von XXXX bis XXXXBescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom römisch 40 , Anerkennung Erwerbsunfähigkeitspension von römisch 40 bis römisch 40

Entlassungsberichte XXXX XXXXEntlassungsberichte römisch 40 römisch 40

XXXXrömisch 40

Patientenbrief XXXXPatientenbrief römisch 40

Psychiatrisch- neurologisches Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom XXXX betreffend KündigungsanfechtungPsychiatrisch- neurologisches Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom römisch 40 betreffend Kündigungsanfechtung

Kopie des Führerscheines

Befund Dris. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und NeurologieBefund Dris. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie

vom XXXX und vom XXXXvom römisch 40 und vom römisch 40

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am römisch 40 , im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Schizoaffektive Störung

Unterer Rahmensatz, da soziale Integration und Arbeitsleistung deutlich herabgesetzt. Mehrere stationäre Behandlungen in den letzten drei Jahren. 03.07.02 50 vH

In der ergänzenden Stellungnahme vom XXXX wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage Folgendes ausgeführt:In der ergänzenden Stellungnahme vom römisch 40 wird von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage Folgendes ausgeführt:

Keine neuen Aspekte, da die "schizophrene Störung" als Teilaspekt der "schizoaffektiven Störung" aufzufassen ist. (vgl. auch Seite 29 Gutachten Dris. XXXX). Die Voraussetzungen für die oben angeführte Zusatzeintragung (= Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) liegen damit auch weiterhin nicht vor. Auf die bereits geg. schlüssige Begründung wird nochmals hingewiesen, siehe auch Erlass aus 01/2003 - Katalog öffentliche Verkehrsmittel.Keine neuen Aspekte, da die "schizophrene Störung" als Teilaspekt der "schizoaffektiven Störung" aufzufassen ist. vergleiche auch Seite 29 Gutachten Dris. römisch 40 ). Die Voraussetzungen für die oben angeführte Zusatzeintragung (= Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) liegen damit auch weiterhin nicht vor. Auf die bereits geg. schlüssige Begründung wird nochmals hingewiesen, siehe auch Erlass aus 01 aus 2003, - Katalog öffentliche Verkehrsmittel.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum XXXX Stellung zu nehmen.Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum römisch 40 Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom XXXX hat der Beschwerdeführer dagegen unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen eingewendet, dass ihm aufgrund seiner Panikattacken die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei. Das psychiatrische Krankheitsbild würde aufgrund seiner Schwere einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH rechtfertigen. Es werde um rückwirkende Feststellung ersucht.Mit Schreiben vom römisch 40 hat der Beschwerdeführer dagegen unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen eingewendet, dass ihm aufgrund seiner Panikattacken die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei. Das psychiatrische Krankheitsbild würde aufgrund seiner Schwere einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH rechtfertigen. Es werde um rückwirkende Feststellung ersucht.

Nachstehend angeführte - noch nicht aufliegende - medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Entlassungsbericht XXXX XXXX XXXXEntlassungsbericht römisch 40 römisch 40 römisch 40

Entlassungsbericht XXXX XXXX XXXXEntlassungsbericht römisch 40 römisch 40 römisch 40

Zur Überprüfung der Einwendungen wurde ein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt, worin von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Folgendes ausgeführt wird:Zur Überprüfung der Einwendungen wurde ein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt, worin von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, Folgendes ausgeführt wird:

1. Keine neuen Aspekte hinsichtlich der aktuell vorliegenden Beurteilung, insbesondere auch konnte die behauptete "schwere durchgängige soziale Beeinträchtigung" anlässlich der aktuellen Begutachtung ebenso wenig bestätigt werden, wie augenscheinlich Nebenwirkungen einer hochdosierten Neuroleptikatherapie, oder höhergradige kognitive Einschränkungen und liegen damit die Kriterien für die geforderte höhere Einstufung nicht vor.

2. Ebenso lässt der befundbelegte Krankheitsverlauf eine rückwirkende Anerkennung des aktuellen Behinderungsgrades über das Jahr XXXX hinaus als nicht vertretbar erscheinen, und wäre für den Zeitraum zwischen XXXX und XXXX eine Einschätzung von 30 vH zutreffend.2. Ebenso lässt der befundbelegte Krankheitsverlauf eine rückwirkende Anerkennung des aktuellen Behinderungsgrades über das Jahr römisch 40 hinaus als nicht vertretbar erscheinen, und wäre für den Zeitraum zwischen römisch 40 und römisch 40 eine Einschätzung von 30 vH zutreffend.

3. Bezüglich der wiederholt geforderten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" enthalten auch die nachgereichten Befunde keine neuen diesbezüglichen Erkenntnisse und wird auf die bereits vorliegende Begründung nochmals verwiesen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 und § 41 BBG stattgegeben und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40 und Paragraph 41, BBG stattgegeben und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben habe. Die Überprüfung habe keine Änderung ergeben.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

2.1. Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom XXXX bestätigt, dass seit XXXX ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH und seit XXXX in Höhe von 50 vH besteht.2.1. Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom römisch 40 bestätigt, dass seit römisch 40 ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH und seit römisch 40 in Höhe von 50 vH besteht.

2.2. Mit E-Mail vom XXXX hat der Beschwerdeführer einen Befund Dris. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX vorgelegt und ersucht, diesen im Rahmen des Parteiengehörs zu berücksichtigen.2.2. Mit E-Mail vom römisch 40 hat der Beschwerdeführer einen Befund Dris. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom römisch 40 vorgelegt und ersucht, diesen im Rahmen des Parteiengehörs zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom XXXX hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die offene Rechtsmittelfrist - mitgeteilt, dass das Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses bereits abgeschlossen sei.Mit Schreiben vom römisch 40 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die offene Rechtsmittelfrist - mitgeteilt, dass das Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses bereits abgeschlossen sei.

3. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm aufgrund seiner Panikattacken die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei. Das psychiatrische Krankheitsbild würde aufgrund seiner Schwere einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH rechtfertigen. Es werde um rückwirkende Feststellung ersucht.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Befund Dris. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vomBefund Dris. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom

XXXXrömisch 40

Befund Dris. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vomBefund Dris. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom

XXXXrömisch 40

Mit E-Mail vom XXXX hat der Beschwerdeführer um Akteneinsicht ersucht.Mit E-Mail vom römisch 40 hat der Beschwerdeführer um Akteneinsicht ersucht.

Mit Schreiben vom XXXX hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die relevanten Kopien des Verwaltungsaktes übermittelt.Mit Schreiben vom römisch 40 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die relevanten Kopien des Verwaltungsaktes übermittelt.

Mit E-Mail vom XXXX hat der Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass die Feststellung im fachärztlichen Sachverständigengutachten, dass er mit dem Fahrrad gekommen sei, den Tatsachen entspreche. Irrelevant sei hingegen, ob er dies mit viel oder wenig Überzeugungskraft gesagt habe. Hinsichtlich der erwähnten Medikamente sei anzumerken, dass eine Verschlechterung eigetreten sei, sodass statt der bekannten 100 mg Trittico 150 mg am Abend nun die verordnete Dosis darstelle. Die weiteren Medikamente seien konstant weiter hoch dosiert einzunehmen. Durch die Befunde Dris. XXXX werde dokumentiert, dass der Beschwerdeführer aufgrund der phobischen Störung nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könne. Da sein Krankheitsbild bereits seit XXXX vorliege, ersuche er um rückwirkende Feststellung.Mit E-Mail vom römisch 40 hat der Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass die Feststellung im fachärztlichen Sachverständigengutachten, dass er mit dem Fahrrad gekommen sei, den Tatsachen entspreche. Irrelevant sei hingegen, ob er dies mit viel oder wenig Überzeugungskraft gesagt habe. Hinsichtlich der erwähnten Medikamente sei anzumerken, dass eine Verschlechterung eigetreten sei, sodass statt der bekannten 100 mg Trittico 150 mg am Abend nun die verordnete Dosis darstelle. Die weiteren Medikamente seien konstant weiter hoch dosiert einzunehmen. Durch die Befunde Dris. römisch 40 werde dokumentiert, dass der Beschwerdeführer aufgrund der phobischen Störung nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könne. Da sein Krankheitsbild bereits seit römisch 40 vorliege, ersuche er um rückwirkende Feststellung.

3.1. Am XXXX brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter einen Fristsetzungsantrag ein.3.1. Am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter einen Fristsetzungsantrag ein.

3.2. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, Zl. Fr XXXX wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten das Erkenntnis/den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Erkenntnisses/Beschlusses an die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.3.2. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. Fr römisch 40 wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten das Erkenntnis/den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Erkenntnisses/Beschlusses an die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Der Beschwerdeführer hat einen weiteren Befund Dris. XXXX vom XXXX nachgereicht.Der Beschwerdeführer hat einen weiteren Befund Dris. römisch 40 vom römisch 40 nachgereicht.

Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, wird basierend auf der persönlichenIm medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, wird basierend auf der persönlichen

Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Untersuchung am römisch 40 , im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Anamnese - auszugsweise:

Von Herbst XXXX an sei der Beschwerdeführer ein Jahr im Krankenstand gewesen, Ende April XXXX sei er dann gekündigt worden. Jetzt beziehe er befristet Pension bis XXXX. Wegen der paranoiden Ängste und auch Geruchshalluzinationen sei er in XXXX stationär gewesen. Seither drei stationäre Aufenthalte: XXXX, XXXX, XXXX. Er sei bei Dr. XXXX, Neurologe in Behandlung.Von Herbst römisch 40 an sei der Beschwerdeführer ein Jahr im Krankenstand gewesen, Ende April römisch 40 sei er dann gekündigt worden. Jetzt beziehe er befristet Pension bis römisch 40 . Wegen der paranoiden Ängste und auch Geruchshalluzinationen sei er in römisch 40 stationär gewesen. Seither drei stationäre Aufenthalte: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . Er sei bei Dr. römisch 40 , Neurologe in Behandlung.

Frühere Erkrankungen: Nur Polypenentfernung als Kind.

Vegetativ: Größe: 175 cm. Gewicht 95 kg. Nikotin: nein. Alkohol:

ganz selten. Drogen: nein.

Medikamentöse Therapie: Depakine chrono retard 500 mg 2x1, risperdal 3 mg 2x1, Xanor 0,5 mg eine abends, Trittico 150 mg retard 1. (Quetialan habe er nicht vertragen, auch andere Medikamente, deren Namen er jetzt nicht mehr wisse, auch nicht). Psychotherapie ca drei Mal monatlich.

Neurologischer Status:

Kopf und Hirnnerven unauffällig. Keine Halbseitenzeichen. Keine pathologischen Reflexe. Geh- und Stehversuche regelrecht.

Psychischer Status:

Verstandesmäßig unauffällig. Keine formalen Denkstörungen. Inhaltlich nach wie vor Beziehungsideen, fühlt sich unverändert oft über die Maßen beobachtet und kontrolliert. Deshalb starke Ängste und entsprechendes Vermeidungsverhalten.

Befindlichkeit: schlecht, fühlt sich immer gequält und unfrei. Sonst derzeit kein halluzinatorisches Erleben. Stark geruchsempfindlich, manchmal bis zum halluzinatorischen Ausmaß. Derzeit keine Suizidalität. Starkes Vermeidungsverhalten und Rückzug.

Beurteilung und Stellungnahme:

Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10 F 20.00), welche trotz Behandlung nicht symptomfrei ist.

Positionsnummer 03.07.02, GdB 50 vH

Unterer Rahmensatz, da zwar mehrere stationäre Aufenthalte und nach wie vor psychisch instabil und nicht symptomfrei, aber derzeit ambulant führbar.

Eine höhere Einstufung ist nicht gerechtfertigt, da unter 70 vH eine "cognitive Beeinträchtigung und Betreuungsnotwendigkeit" vorliegen müsste. Dies ist nicht der Fall, daher bleibt es bei 50 vH Einstufung.

Änderung zu Vorgutachten, da im aktuellen Befund nunmehr die "Sozialphobie" im Rahmen der paranoiden Schizophrenie ausgewiesen ist.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da nach dem heutigen Stand der Wissenschaft die Schizophrenie nicht heilbar ist und bei langer Dauer eher ein unveränderter Residualzustand als eine gravierende Besserung eintritt.

Am XXXX hat der Beschwerdeführer nachträglich einen psychologischen Befund des XXXX XXXX vom XXXX vorgelegt.Am römisch 40 hat der Beschwerdeführer nachträglich einen psychologischen Befund des römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 vorgelegt.

Dazu hat Frau Dr. XXXX im mit XXXX datierten Gutachten ergänzend Folgendes ausgeführt:Dazu hat Frau Dr. römisch 40 im mit römisch 40 datierten Gutachten ergänzend Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer legt einen ausführlichen psychologischen Befund vom XXXX vom XXXX XXXX vor.Der Beschwerdeführer legt einen ausführlichen psychologischen Befund vom römisch 40 vom römisch 40 römisch 40 vor.

Dieser Befund ergibt als Diagnose: "schizoaffektive Störung, depressiver Typ" und als Comorbidität das klinische Bild einer "selbstunsicheren Persönlichkeit".

Dieser Befund steht in keinem Widerspruch zum Ergebnis des Gutachtens vom XXXX, da es sein kann, dass XXXX im psychologischen Testverfahren der Eindruck einer schizoaffektiven Erkrankung erhoben wurde. In den weiteren Jahren bis zum Untersuchungszeitpunkt hat sich dann eben deutlicher herauskristallisiert, dass es sich doch um eine schizophrene Erkrankung handelt.Dieser Befund steht in keinem Widerspruch zum Ergebnis des Gutachtens vom römisch 40 , da es sein kann, dass römisch 40 im psychologischen Testverfahren der Eindruck einer schizoaffektiven Erkrankung erhoben wurde. In den weiteren Jahren bis zum Untersuchungszeitpunkt hat sich dann eben deutlicher herauskristallisiert, dass es sich doch um eine schizophrene Erkrankung handelt.

Daher bleibt das Gutachten unverändert aufrecht.

5. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.5. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer und der belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens römisch 40 zu äußern.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom XXXX unter Vorlage einer Kopie der seitens der belangten Behörde rückwirkenden Bestätigung des Grades der Behinderung vom XXXX im Wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund der gutachterlichen Beurteilung der in Höhe von 50 vH festgestellte Grad der Behinderung bereits für die Jahre XXXX bis XXXX festzustellen sei. Sollte jedoch entsprechend dem nachstehenden Vorbringen ein Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH festgestellt werden, sei dieser ab XXXX zu bestätigen. Es sei nämlich strittig, ob tatsächlich eine höhergradige kognitive Beeinträchtigung vorliege. Jedenfalls seien von Dr. XXXX aufgrund des psychologischen Befundes vom XXXX Orientierungsschwierigkeiten festgestellt worden. Eine Betreuungsnotwendigkeit ergebe sich gemäß Positionsnummer 03.07.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung erst ab einem Grad der Behinderung in Höhe von 80 vH und sei dies sohin kein schlüssiges Argument, den Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH zu verneinen. Auch werde ersucht, den Pass unbefristet auszustellen. Das Bundesverwaltungsgericht möge über die gegenständliche Beschwerde bis längstens Ende XXXX entscheiden, damit eine Berücksichtigung bereits bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr XXXX erfolgen könne.Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom römisch 40 unter Vorlage einer Kopie der seitens der belangten Behörde rückwirkenden Bestätigung des Grades der Behinderung vom römisch 40 im Wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund der gutachterlichen Beurteilung der in Höhe von 50 vH festgestellte Grad der Behinderung bereits für die Jahre römisch 40 bis römisch 40 festzustellen sei. Sollte jedoch entsprechend dem nachstehenden Vorbringen ein Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH festgestellt werden, sei dieser ab römisch 40 zu bestätigen. Es sei nämlich strittig, ob tatsächlich eine höhergradige kognitive Beeinträchtigung vorliege. Jedenfalls seien von Dr. römisch 40 aufgrund des psychologischen Befundes vom römisch 40 Orientierungsschwierigkeiten festgestellt worden. Eine Betreuungsnotwendigkeit ergebe sich gemäß Positionsnummer 03.07.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung erst ab einem Grad der Behinderung in Höhe von 80 vH und sei dies sohin kein schlüssiges Argument, den Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH zu verneinen. Auch werde ersucht, den Pass unbefristet auszustellen. Das Bundesverwaltungsgericht möge über die gegenständliche Beschwerde bis längstens Ende römisch 40 entscheiden, damit eine Berücksichtigung bereits bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr römisch 40 erfolgen könne.

Mit E-Mail vom XXXX hat der Beschwerdeführer unter Vorlage der bereits im Verwaltungsakt aufliegenden Führerscheinkopie und des psychiatrisch- neurologischen Sachverständigengutachtens Dris. XXXX vom XXXX ergänzend vorgebracht, dass sich daraus ergebe, dass er bereits seit XXXX an einer schweren psychiatrischen Erkrankung (schizoaffektive Störung) leide. Es liege sohin eine affektive Zusatzerkrankung vor. Auch das Kriterium "Orientierungsschwierigkeiten" läge für die Feststellung eines Grades der Behinderung in Höhe von 70 vH vor.Mit E-Mail vom römisch 40 hat der Beschwerdeführer unter Vorlage der bereits im Verwaltungsakt aufliegenden Führerscheinkopie und des psychiatrisch- neurologischen Sachverständigengutachtens Dris. römisch 40 vom römisch 40 ergänzend vorgebracht, dass sich daraus ergebe, dass er bereits seit römisch 40 an einer schweren psychiatrischen Erkrankung (schizoaffektive Störung) leide. Es liege sohin eine affektive Zusatzerkrankung vor. Auch das Kriterium "Orientierungsschwierigkeiten" läge für die Feststellung eines Grades der Behinderung in Höhe von 70 vH vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Meldenachweises, Stichtag XXXX.Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Meldenachweises, Stichtag römisch 40 .

Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt, diese stehen demnach nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung.

Betreffend die Einschätzung des Grades der Behinderung besteht auch Übereinstimmung mit den im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten, welche als diesbezüglich schlüssig ebenfalls für die Beurteilung herangezogen werden.

Auch im vom Beschwerdeführer vorgelegten Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom XXXX werden keine kognitiven Defizite beschrieben, vielmehr wird auf Seite 33 des Gutachtens das intellektuelle Begabungsniveau als gut durchschnittlich eingeschätzt.Auch im vom Beschwerdeführer vorgelegten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom römisch 40 werden keine kognitiven Defizite beschrieben, vielmehr wird auf Seite 33 des Gutachtens das intellektuelle Begabungsniveau als gut durchschnittlich eingeschätzt.

Betreffend die damalige Diagnose "schizoaffektive Störung" hat Frau Dr. XXXX plausibel ausgeführt, dass sich in den Jahren danach deutlicher herauskristallisiert hat, dass es sich doch um eine schizophrene Erkrankung erhandelt. In den fachärztlichen Befunden Dris. XXXX wird ebenfalls als Diagnose schizophrene Störung bzw. Schizophrenie angegeben.Betreffend die damalige Diagnose "schizoaffektive Störung" hat Frau Dr. römisch 40 plausibel ausgeführt, dass sich in den Jahren danach deutlicher herauskristallisiert hat, dass es sich doch um eine schizophrene Erkrankung erhandelt. In den fachärztlichen Befunden Dris. römisch 40 wird ebenfalls als Diagnose schizophrene Störung bzw. Schizophrenie angegeben.

Darüber hinaus wird von Frau Dr. XXXX primär darauf Bezug genommen, inwieweit es dem Beschwerdeführer möglich ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zur Höhe des Grades der Behinderung nimmt Frau Dr. XXXX nicht Stellung.Darüber hinaus wird von Frau Dr. römisch 40 primär darauf Bezug genommen, inwieweit es dem Beschwerdeführer möglich ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zur Höhe des Grades der Behinderung nimmt Frau Dr. römisch 40 nicht Stellung.

Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war auch mangels Vorlage neuer Beweismittel nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH vorliegt, zu entkräften.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Sachverständigengutachten werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

  • -Strichaufzählung
    Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).

  • -Strichaufzählung
    Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

  • -Strichaufzählung
    In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 12, BBG auszugsweise)

Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

(§ 55 Abs. 4 BBG)(Paragraph 55, Absatz 4, BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG)

Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am XXXX gestellt worden ist und auch kein rechtskräftiger Bescheid iSd § 55 Abs. 4 letzter Satz BBG vorliegt, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am römisch 40 gestellt worden ist und auch kein rechtskräftiger Bescheid iSd Paragraph 55, Absatz 4, letzter Satz BBG vorliegt, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)

Das Krankheitsbild "Mittelschwere Verlaufsformen schizophrener Störungen" ist in der Anlage zur Einschätzungsverordnung der Position 03.07.02 mit einem Rahmensatz von 50 vH bis 70 vH zugeordnet. Dazu wird Folgendes erläutert:

50 vH: Mindestens zwei psychotische Zustandsbilder in den letzten 1,5 Jahren, Psychotische Symptome im Status

Psychopathologisch instabil (Störung des formalen Denkens, Wahninhalte und Negativsymptomatik) trotz Dauertherapie

Soziale Integration und Arbeitsleistung deutlich herabgesetzt

60 vH: Durchgängig geringe Belastbarkeit in allen Lebensbereichen Soziale Isolation, sozialer Abstieg

70 vH: Langjährige Anamnese, hochdosierte Therapie, Affektive Zusatzerkrankungen

Kognitiv höhergradig beeinträchtigt (Orientierung, Merkfähigkeit)

Schwere und durchgängig soziale Beeinträchtigung

Es konnten beim Beschwerdeführer keine affektiven Zusatzerkrankungen objektiviert werden, auch konnte nicht festgestellt werden, dass er kognitiv höhergradig beeinträchtigt ist. Eine "schwere durchgängige soziale Beeinträchtigung" konnte ebenfalls nicht bestätigt werden.

Die Einschätzung des Grades der Behinderung in Höhe von 70 vH ist daher nicht gerechtfertigt. Die im Befund Dris. XXXX angeführten Orientierungsschwierigkeiten bedingen in Zusammenschau mit dem objektivierten Krankheitsbild des Beschwerdeführers keinen höheren Grad der Behinderung als 50 vH.Die Einschätzung des Grades der Behinderung in Höhe von 70 vH ist daher nicht gerechtfertigt. Die im Befund Dris. römisch 40 angeführten Orientierungsschwierigkeiten bedingen in Zusammenschau mit dem objektivierten Krankheitsbild des Beschwerdeführers keinen höheren Grad der Behinderung als 50 vH.

Da ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) vH festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers, das erkennende Gericht möge feststellen, dass der Grad der Behinderung zumindest seit XXXX vorliege, können nicht berücksichtigt werden.Die Einwendungen des Beschwerdeführers, das erkennende Gericht möge feststellen, dass der Grad der Behinderung zumindest seit römisch 40 vorliege, können nicht berücksichtigt werden.

In zeitlicher Hinsicht können die Rechtsfolgen eines Bescheides im Allgemeinen nur pro futuro angeordnet werden, es sei denn, es bestünde für die Normierung einer Rückwirkung eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung (vgl. VwGH 24.01.1994, 93/10/0173).In zeitlicher Hinsicht können die Rechtsfolgen eines Bescheides im Allgemeinen nur pro futuro angeordnet werden, es sei denn, es bestünde für die Normierung einer Rückwirkung eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung vergleiche VwGH 24.01.1994, 93/10/0173).

Das Bundesbehindertengesetz sieht jedoch keine Bestimmungen vor, wonach rückwirkend über den Grad der Behinderung abzusprechen ist. Eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung im Rahmen der Hoheitsverwaltung ist deshalb unzulässig.

Angemerkt wird, dass die belangte Behörde eine Bestätigung im Sinne des Beschwerdevorbringens bei Vorliegen der Voraussetzungen ausstellen kann. Eine diesbezügliche Überprüfung und entsprechende Bestätigung kann seitens der belangten Behörde jedoch nur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, sohin außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Bundesverwaltungsgerichtes, erfolgen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es möge die Befristung des Behindertenpasses aufgehoben werden, ist darauf hinzuweisen, dass Frau Dr. XXXX festgestellt hat, dass eine Nachuntersuchung nicht erforderlich ist.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es möge die Befristung des Behindertenpasses aufgehoben werden, ist darauf hinzuweisen, dass Frau Dr. römisch 40 festgestellt hat, dass eine Nachuntersuchung nicht erforderlich ist.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W132.2001601.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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