TE Bvwg Beschluss 2014/11/12 W217 2011923-1

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Veröffentlicht am 12.11.2014
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Entscheidungsdatum

12.11.2014

Norm

AuslBG §18 Abs12
VwGVG §34 Abs3
  1. AuslBG § 18 heute
  2. AuslBG § 18 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 18 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 18 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  9. AuslBG § 18 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  10. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  12. AuslBG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 18 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 18 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  16. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 18 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. VwGVG § 34 heute
  2. VwGVG § 34 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 34 gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W217 2011923-1/5Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER über die Beschwerde der XXXX, XXXX, Slowenien, vertreten durch Dr. Stefan EIGL, Rechtsanwalt, Lederergasse 33b, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 12.05.2014 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , Slowenien, vertreten durch Dr. Stefan EIGL, Rechtsanwalt, Lederergasse 33b, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 12.05.2014 beschlossen:

Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den dort zu Zl. Ro 2014/09/0059 bis 0061 anhängigen Verfahren ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den dort zu Zl. Ro 2014/09/0059 bis 0061 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 12.05.2014, GZ: 08114/GF: 3685255, ABB-Nr: 3685255 EUEB, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.05.2014 auf Bestätigung der EU-Entsendung gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG für Herrn XXXX, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, abgelehnt und die Entsendung untersagt.Mit Bescheid vom 12.05.2014, GZ: 08114/GF: 3685255, ABB-Nr: 3685255 EUEB, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.05.2014 auf Bestätigung der EU-Entsendung gemäß Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG für Herrn römisch 40 , Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, abgelehnt und die Entsendung untersagt.

Der gegenständliche Bescheid wurde von der belangten Behörde - laut telefonischer Auskunft, kein Zustellnachweis im Akt - mittels internationalem Rückschein an die Adresse in Slowenien der Beschwerdeführerin zugestellt.

Mit Schreiben vom 11.06.2014 wurde gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde Beschwerde erhoben und gleichzeitig eine Vertretungsvollmacht vorgelegt.

Mit Bescheid vom 14.08.2014, GZ. 08114/ABB-Nr. 3690004 EUEB, wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 20f und § 18 Abs. 12 AuslBG abgewiesen.Mit Bescheid vom 14.08.2014, GZ. 08114/ABB-Nr. 3690004 EUEB, wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20 f und Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG abgewiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde mittels RSb an RA Dr. Stefan EIGL, 4020 Linz, Lederergasse 33b, zugestellt und von diesem am 18.08.2014 übernommen.

Mit E-Mail vom 01.09.2014 wurde durch die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.

Derzeit sind beim Verwaltungsgerichtshof drei und beim Bundesverwaltungsgericht 18 Verfahren der Beschwerdeführerin mit vergleichbarem Sachverhalt anhängig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20f Abs. 1 AuslBG normiert zwar in Angelegenheiten der Ausländerbeschäftigung die Entscheidung durch Senate unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter. Bei bloß verfahrensleitenden Beschlüssen, wie im vorliegenden Fall, ist jedoch davon auszugehen, dass die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter nicht erforderlich ist.Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG normiert zwar in Angelegenheiten der Ausländerbeschäftigung die Entscheidung durch Senate unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter. Bei bloß verfahrensleitenden Beschlüssen, wie im vorliegenden Fall, ist jedoch davon auszugehen, dass die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter nicht erforderlich ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

In oben angeführten vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren sowie im gegenständlichen Verfahren ist die Frage zu klären, ob im Falle einer Zustellung eines behördlichen Schriftstückes ins Ausland, wenn weder internationale noch zwischenstaatliche Abkommen bestehen, gemäß § 11 ZustG auf die internationale Übung bzw. die innerstaatlichen Regelungen abzustellen ist, oder ob im Falle eines tatsächlichen Zukommens des behördlichen Schriftstückes eine Heilung gemäß § 7 ZustG eintritt.In oben angeführten vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren sowie im gegenständlichen Verfahren ist die Frage zu klären, ob im Falle einer Zustellung eines behördlichen Schriftstückes ins Ausland, wenn weder internationale noch zwischenstaatliche Abkommen bestehen, gemäß Paragraph 11, ZustG auf die internationale Übung bzw. die innerstaatlichen Regelungen abzustellen ist, oder ob im Falle eines tatsächlichen Zukommens des behördlichen Schriftstückes eine Heilung gemäß Paragraph 7, ZustG eintritt.

Nach Angaben des AMS Krems in der Revision zu Ro 2014/09/0059 bis 0061 habe es im Jahr 2013 österreichweit rund 6.000 Verfahren betreffend die Ausstellung von EU-Entsendebestätigungen gegeben. Zu einem nicht unerheblichen Teil würden die entsendenden Unternehmen aus den östlich angrenzenden Nachbarstaaten stammen. Im Jahr 2014 seien bereits rund 3.800 diesbezügliche Verfahren erledigt worden. Derzeit seien österreichweit 335 Verfahren anhängig.

Es ist daher zu erwarten, dass in naher Zukunft eine erhebliche Anzahl von Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anhängig gemacht werden, zumal die Zustellung im Ausland nicht als spezifische Problemstellung im Ausländerbeschäftigungsgesetz angesehen werden kann.

Schlagworte

Aussetzung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W217.2011923.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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