TE Bvwg Beschluss 2014/11/14 L502 2013632-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2014
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Entscheidungsdatum

14.11.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
ZustG §23
ZustG §8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 17.10.2012, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb.XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 17.10.2012, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässigA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), einen Staatsangehörigen der Türkei, wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 17.10.2012, Zl. XXXX, unter Bezugnahme auf § 52 Abs. 1 FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Unter einem wurde gegen ihn unter Bezugnahme auf § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot für den Schengen-Raum erlassen.1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), einen Staatsangehörigen der Türkei, wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 17.10.2012, Zl. römisch 40 , unter Bezugnahme auf Paragraph 52, Absatz eins, FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Unter einem wurde gegen ihn unter Bezugnahme auf Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 7, ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot für den Schengen-Raum erlassen.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF am 26.07.2011 bei der Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung betreten wurde, ohne im Besitz einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung zu sein, zudem verfügte er auch über keinen gültigen Aufenthaltstitel für das österr. Bundesgebiet. Festgestellt wurde auch, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht behördlich gemeldet war und auch keine Bestätigung über eine allenfalls erfolgte Ausreise vorlag. Der weitere Aufenthalt des BF stellte daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Familiäre Bindungen des BF im Bundesgebiet, die einer Rückkehrentscheidung entgegen gestanden wären, waren nicht feststellbar.

2. Im Hinblick auf eine mit gleichem Tag eingeholte Meldeauskunft, der zu entnehmen war, dass der BF nur zwischen 17.08.2011 und 01.12.2011 einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet hatte und seither behördlich nicht gemeldet war, bzw. darauf, dass der BF der Behörde auch keine andere Abgabestelle bekannt gegeben hatte, erfolgte die Zustellung des gg. Bescheides durch Hinterlegung bei der Behörde mit 18.10.2012 gemäß § 8 Abs. 1 und 2 iVm § 23 ZustellG.2. Im Hinblick auf eine mit gleichem Tag eingeholte Meldeauskunft, der zu entnehmen war, dass der BF nur zwischen 17.08.2011 und 01.12.2011 einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet hatte und seither behördlich nicht gemeldet war, bzw. darauf, dass der BF der Behörde auch keine andere Abgabestelle bekannt gegeben hatte, erfolgte die Zustellung des gg. Bescheides durch Hinterlegung bei der Behörde mit 18.10.2012 gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG.

Im Gefolge dessen erwuchs der gg. Bescheid mit 02.11.2012 in Rechtskraft.

3. Am 30.03.2013 reiste der BF unter Vorlage eines türkischen Reisepasses über den Flughafen Wien auf dem Luftweg nach Istanbul aus.

4. Am 20.08.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine mit 19.08.2014 datierte, von einem anwaltlichen Vertreter des BF erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion vom 17.10.2012 ein. Unter einem wurde ein Antrag auf Aufhebung "des Aufenthaltsverbots" (im weiteren Verlauf auch: "Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots / der Rückkehrentscheidung"), in eventu ein Antrag auf nachträgliche Befristung des Einreiseverbots auf die Dauer von einem Jahr gestellt.

Begründend wurde dort u.a. ausgeführt, dass die gg. Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde, zumal der BF, wie von der belangten Behörde auch festgestellt worden war, "unbekannten Aufenthalts" war und den betreffenden Bescheid des Landespolizeidirektion daher niemals erhalten habe bzw. dieser ihm gegenüber nicht rechtswirksam erlassen worden sei.

5. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (auch: BVwG) erfolgte seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (auch: BFA) mit 27.10.2014, langte dort mit 30.10.2014 ein und wurde in weiterer Folge der nunmehr zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA, der oben wiedergegebene Verfahrensverlauf stellte sich insoweit als unstrittig dar.

2. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des 7., 8. und 11. Hauptstücks des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) 2005.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des 7., 8. und 11. Hauptstücks des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) 2005.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß demGemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem

8. Hauptstück des FPG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden, ausgenommen verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden, ausgenommen verfahrensleitende Beschlüsse.

Zu A)

1. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 8 ZustellG:Paragraph 8, ZustellG:

(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

§ 23 ZustellG:Paragraph 23, ZustellG:

(1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 26.07.2011 im Zuge einer sicherheitsbehördlichen Personenkontrolle bei einer unrechtmäßigen Beschäftigung betreten und wies er sich mit einem türkischen Reisepass aus, der ein polnisches Schengen-Visum, gültig von 28.05. bis 26.07.2011 beinhaltete. Einer zeugenschaftlichen Aussage zufolge war der BF bereits seit ca. fünf Wochen an einer näher genannten Adresse in Wien aufhältig. Eine meldepolizeiliche Anmeldung des BF lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor.

Einer ZMR-Abfrage des fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion Wien vom 18.08.2011 zufolge war der BF seit 17.08.2011 mit einem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet behördlich gemeldet.

Mit Schreiben vom 16.11.2011 teilte die og. Behörde dem BF das Ergebnis der vorläufigen Beweisaufnahme im Hinblick auf die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbots mit und räumte ihm eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme sowie Vorlage etwaiger Beweismittel ein.

Diese Verständigung wurde dem BF im Gefolge eines erfolglosen Zustellversuchs an seinem Wohnsitz durch Hinterlegung am Postamt mit Wirksamkeit vom 22.11.2011 samt Verständigung über dieselbe zugestellt. Eine Stellungnahme des BF erfolgte dem Akt nach nicht.

Mit dem bekämpften Bescheid vom 17.10.2012 erging die oben genannte Entscheidung der belangten Behörde, die mangels einer zu diesem Zeitpunkt bekannten Abgabestelle des BF, der vom bisherigen ordentlichen Wohnsitz seit 01.12.2011 wieder abgemeldet war, durch Hinterlegung bei der Behörde mit 18.10.2012 gemäß § 8 Abs. 1 und 2 iVm § 23 ZustellG erlassen wurde.Mit dem bekämpften Bescheid vom 17.10.2012 erging die oben genannte Entscheidung der belangten Behörde, die mangels einer zu diesem Zeitpunkt bekannten Abgabestelle des BF, der vom bisherigen ordentlichen Wohnsitz seit 01.12.2011 wieder abgemeldet war, durch Hinterlegung bei der Behörde mit 18.10.2012 gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG erlassen wurde.

3. In seiner Beschwerde macht der anwaltliche Vertreter des BF geltend, dass sein Mandant aufgrund dessen von der Behörde festgestellten "unbekannten Aufenthalts" (gemeint wohl: zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung) den gg. Bescheid "niemals erhalten hat", weshalb ihm dieser "noch nicht rechtswirksam" zugestellt worden sei.

Zum einen bestätigt der Vertreter des BF mit diesem Vorbringen, dass den Meldedaten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung entsprechend die Behörde wegen "unbekannten Aufenthalts" seines Mandanten und mangels einer anderen von diesem der Behörde bekannt gegebenen Abgabestelle bei der Bescheidzustellung den Bestimmungen des ZustellG folgend durch Hinterlegung des Bescheides bei der Behörde und Beurkundung derselben vorzugehen hatte.

Zum anderen folgt daraus, dass es in Anwendung dieser Bestimmungen zur rechtswirksamen Zustellung und in weiterer Folge mangels fristgerechter Einbringung eines Rechtsmittels zum Eintritt der Rechtskraft wie oben dargestellt kam, weshalb der Einwand der "nicht rechtswirksamen Zustellung" des Bescheides ins Leere geht.

4. Der Rechtsmittelbelehrung im gg. Bescheid vom 17.10.2012 folgend kam dem BF das Recht zu, binnen zwei Wochen ab Zustellung desselben, sohin im gg. Fall beginnend mit 18.10.2012, eine Berufung bei der belangten Behörde einzubringen. Diese Frist verstrich ungenützt und erwuchs der Bescheid in der Folge mit 02.11.2012 in Rechtskraft.

Der bekämpfte Bescheid war daher zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr zugänglich und war die gg. Beschwerde vom 20.08.2014 als verspätet zurückzuweisen.

5. Soweit der Vertreter des BF im Rahmen der Beschwerde "in eventu Anträge auf Aufhebung des Einreiseverbots bzw. auf nachträgliche Befristung des Einreiseverbots auf die Dauer von einem Jahr" stellte, ist dieser darauf zu verweisen, dass im Hinblick auf den Eintritt der Rechtskraft des bekämpften Bescheides dem BVwG eine Aufhebung des gegen den BF verhängten Einreiseverbots oder Abänderung der Dauer des Einreiseverbots im Rahmen des gg. Beschwerdeverfahrens verwehrt ist und allfällige nachträgliche Anträge auf Behebung oder Verkürzung eines Einreiseverbots gemäß § 60 FPG idgF an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als dafür zuständige Behörde zu richten sind.5. Soweit der Vertreter des BF im Rahmen der Beschwerde "in eventu Anträge auf Aufhebung des Einreiseverbots bzw. auf nachträgliche Befristung des Einreiseverbots auf die Dauer von einem Jahr" stellte, ist dieser darauf zu verweisen, dass im Hinblick auf den Eintritt der Rechtskraft des bekämpften Bescheides dem BVwG eine Aufhebung des gegen den BF verhängten Einreiseverbots oder Abänderung der Dauer des Einreiseverbots im Rahmen des gg. Beschwerdeverfahrens verwehrt ist und allfällige nachträgliche Anträge auf Behebung oder Verkürzung eines Einreiseverbots gemäß Paragraph 60, FPG idgF an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als dafür zuständige Behörde zu richten sind.

6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.6. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

7. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist im gg. Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristversäumung, Mitwirkungspflicht, rechtliche Verhinderung,
Rechtskraft, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:L502.2013632.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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