RS Vwgh 2008/8/27 2006/15/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/15/0209 E 24.09.2008

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde hat zutreffend die Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen auf Grund seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem minderjährigen Kind bei seiner Einkommensbesteuerung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2001, B 2366/00, und das hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, 2000/15/0204). Unterhaltszahlungen sind bis zur Hälfte der gesetzlichen Unterhaltspflicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen (vgl. Doralt EStG11, § 34 Tz 4 und 57). Das Vorbringen des Steuerpflichtigen, wonach die Hälfte der vom Unterhaltsschuldner tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist, verkennt das Wesen der außergewöhnlichen Belastung. Es kommen zwar nur die tatsächlichen Ausgaben des Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Dies bedeutet aber nicht, dass die tatsächlichen Ausgaben bereits als außergewöhnliche Belastung im Sinne des Gesetzes anzuerkennen wären. Die Belastung muss nämlich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zwangsläufig erwachsen (vgl. Doralt, a. a.O., § 34 Tz. 36).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150117.X01

Im RIS seit

03.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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