Entscheidungsdatum
18.11.2014Norm
ASVG §410Spruch
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die Flachgau Treuhand GmbH Steuer- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft, 5204 Straßwalchen, Schwemmstraße 1, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 19.02.2013, Zahl: 046-Mag.Kurz/UK 09/13, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die Flachgau Treuhand GmbH Steuer- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft, 5204 Straßwalchen, Schwemmstraße 1, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 19.02.2013, Zahl: 046-Mag.Kurz/UK 09/13, beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zurA) Das Verfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur
rechtkräftigen Entscheidung im anhängigen Verfahren der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 19.02.2013, GZ: 046-Mag.Kurz/UK 08/13, über die Versicherungspflicht von Herrn XXXX und Herrn XXXX ausgesetzt.rechtkräftigen Entscheidung im anhängigen Verfahren der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 19.02.2013, GZ: 046-Mag.Kurz/UK 08/13, über die Versicherungspflicht von Herrn römisch 40 und Herrn römisch 40 ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz bezeichnet als "bP"), XXXX, als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet ist, die von der GKK mit Beitragsabrechnung vom 13.07.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Euro 34.640,22 sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von Euro 11.360,42 sohin einen Gesamtbetrag von Euro 46.000,64 an die GKK zu entrichten.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz bezeichnet als "bP"), römisch 40 , als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet ist, die von der GKK mit Beitragsabrechnung vom 13.07.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Euro 34.640,22 sowie Verzugszinsen gem. Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in der Höhe von Euro 11.360,42 sohin einen Gesamtbetrag von Euro 46.000,64 an die GKK zu entrichten.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge der abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2009 im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen, die Beschäftigungsverhältnisse der Dienstnehmer XXXX (im Folgenden bezeichnet als AP), VSNR XXXX4, und XXXX (im Folgenden bezeichnet als JW), VSNR XXXX, betreffend, festgestellt worden seien, weshalb mit Versicherungspflichtbescheid vom 19.02.2013 festgestellt wurde, dass AP und JW in der Zeit von 01.01.2007 bis zum 31.12.2009 auf Grund der für den Betrieb der bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)Versicherung unterlegen seien.Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge der abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2009 im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen, die Beschäftigungsverhältnisse der Dienstnehmer römisch 40 (im Folgenden bezeichnet als AP), VSNR XXXX4, und römisch 40 (im Folgenden bezeichnet als JW), VSNR römisch 40 , betreffend, festgestellt worden seien, weshalb mit Versicherungspflichtbescheid vom 19.02.2013 festgestellt wurde, dass AP und JW in der Zeit von 01.01.2007 bis zum 31.12.2009 auf Grund der für den Betrieb der bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)Versicherung unterlegen seien.
2. Gegen diese Bescheide vom 19.02.2013 wurde fristgerecht Einspruch erhoben und die Dienstnehmereigenschaft des AP und des JW bestritten. Ferner beantragte die bP gegen den Bescheid vom 19.02.2013, 046-Mag.Kurz/UK 09/13 aufschiebende Wirkung.
3. Mit Berufungsvorentscheidung vom 10.04.2013 wies das Finanzamt Salzburg-Stadt die Berufung der bP vom 13.08.2012 gegen die Haftungsbescheide 2007 bis 2009, die Bescheide über die Festsetzung eines Säumniszuschlages 2007 bis 2009, die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages 2007 bis 2009 bzw. die Bescheide über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag 2007 bis 2009, alle vom 10.07.2012, mit der Begründung als unbegründet ab, dass die bisher von der bP als selbständige Sub-Unternehmer behandelten Personen AP und JW im Zuge der durchgeführten GPLA-Prüfung für die Jahre 2007 bis 2009 als Dienstnehmer der bP eingestuft und in weiterer Folge die Lohnabgaben laut den zuvor erwähnten Bescheiden nachversteuert worden seien.
4. Im Rahmen des Vorlageberichts der GKK vom 28.05.2013 gegen die Einsprüche vom 21.03.2013 wurde beantragt, den Antrag auf aufschiebende Wirkung abzuweisen, weiters jeweils den Einspruch abzuweisen und die Bescheide der GKK vollinhaltlich zu bestätigen.
5. Mit Schreiben vom 31.10.2014 teilte das Finanzamt Salzburg-Stadt auf eine entsprechende Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass die Berufungsvorentscheidung vom 10.04.2013 nicht in Rechtskraft erwachsen sei, da die bP einen Vorlageantrag erstattete und dieses Verfahren aufgrund des Vorlageantrages derzeit noch beim Bundesfinanzgericht anhängig ist.
6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tage wurde das Beschwerdeverfahren bezüglich der Frage der Versicherungspflicht des AP und des JW gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes, Steuernummer 501/4179, ausgesetzt.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tage wurde das Beschwerdeverfahren bezüglich der Frage der Versicherungspflicht des AP und des JW gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes, Steuernummer 501/4179, ausgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der GKK.
1. Feststellungen:
Die Dienstnehmereigenschaft des AP und des JW gegenüber der bP als Dienstgeberin für den o. a. Zeitraum wurde bis dato noch nicht rechtskräftig festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der für die gegenständliche Aussetzung durch das Bundesverwaltungsgericht relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da kein Antrag auf Senatsentscheidung gemäß § 414 Abs. 2 ASVG eingebracht wurde, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da kein Antrag auf Senatsentscheidung gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG eingebracht wurde, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Aussetzung des Verfahrens
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Nach hA findet § 38 AVG darüber hinaus aber auch analog auf jene Fälle Anwendung, in denen zwar dieselbe Behörde, diese aber in einem anderen Verfahren über die Vorfrage zu entscheiden hat. Eine solche Vorfragenkonstellation wurde beispielsweise - bezüglich der alten Rechtslage - auch insoweit bejaht, als der Landeshauptmann bei seiner Entscheidung über die Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung vorfragenweise auch die Versicherungspflicht zu beurteilen und über diese in einem eigenen Verfahren gesondert abzusprechen hatte (vgl VwSlg 13.399 A/1991; VwGH 23.01.1996, 95/08/0262; 03.10.2002, 97/08/0576). Im Verhältnis zweier solcher Hauptfragen, von denen eine (zB die Versicherungspflicht) die Vorfrage für die andere (zB die Beitragspflicht) bildet, ist nach Ansicht des VwGH die Trennbarkeit iSd § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG "evident", knüpft doch die Bestimmung des § 38 (iVm § 69 Abs. 1 Z 3) AVG gerade an den Umstand der getrennten Entscheidung zweier in einem derartigen inneren Zusammenhang stehender Hauptfragen durch verschiedene Behörden bzw. (analog) durch dieselbe Behörde, jedoch in verschiedenen Verfahren, an (VwGH 23.01.1996, 95/08/0262; 17.12.2001, 2001/17/0053) (vgl. auch Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 5 zu § 38Nach hA findet Paragraph 38, AVG darüber hinaus aber auch analog auf jene Fälle Anwendung, in denen zwar dieselbe Behörde, diese aber in einem anderen Verfahren über die Vorfrage zu entscheiden hat. Eine solche Vorfragenkonstellation wurde beispielsweise - bezüglich der alten Rechtslage - auch insoweit bejaht, als der Landeshauptmann bei seiner Entscheidung über die Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung vorfragenweise auch die Versicherungspflicht zu beurteilen und über diese in einem eigenen Verfahren gesondert abzusprechen hatte vergleiche VwSlg 13.399 A/1991; VwGH 23.01.1996, 95/08/0262; 03.10.2002, 97/08/0576). Im Verhältnis zweier solcher Hauptfragen, von denen eine (zB die Versicherungspflicht) die Vorfrage für die andere (zB die Beitragspflicht) bildet, ist nach Ansicht des VwGH die Trennbarkeit iSd Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG "evident", knüpft doch die Bestimmung des Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3,) AVG gerade an den Umstand der getrennten Entscheidung zweier in einem derartigen inneren Zusammenhang stehender Hauptfragen durch verschiedene Behörden bzw. (analog) durch dieselbe Behörde, jedoch in verschiedenen Verfahren, an (VwGH 23.01.1996, 95/08/0262; 17.12.2001, 2001/17/0053) vergleiche auch Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 5 zu Paragraph 38
AVG)
Im vorliegenden Beitragsverfahren ist als Vorfrage strittig, ob AP und JW gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit a AlVG im gegenständlichen Zeitraum der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach ASVG und AlVG unterlagen und aus diesem Grund die Beiträge für die bP zu Recht nachverrechnet wurden.Im vorliegenden Beitragsverfahren ist als Vorfrage strittig, ob AP und JW gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG im gegenständlichen Zeitraum der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach ASVG und AlVG unterlagen und aus diesem Grund die Beiträge für die bP zu Recht nachverrechnet wurden.
Hinsichtlich dieser die Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG von AP und JW betreffenden Vorfrage wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tage das Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes, Steuernummer 501/4179, ausgesetzt, weshalb dieses Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.Hinsichtlich dieser die Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG von AP und JW betreffenden Vorfrage wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tage das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes, Steuernummer 501/4179, ausgesetzt, weshalb dieses Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
Im Hinblick darauf, dass es sich dabei um die entscheidende Vorfrage für das gegenständliche beitragsrechtliche Verfahren handelt, wird entsprechend den Bestimmungen des § 17 VwGVG iVm § 38 AVG das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Pflichtversicherungsbescheid ausgesetzt.Im Hinblick darauf, dass es sich dabei um die entscheidende Vorfrage für das gegenständliche beitragsrechtliche Verfahren handelt, wird entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Pflichtversicherungsbescheid ausgesetzt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich § 38 AVG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich Paragraph 38, AVG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch.
Schlagworte
Aussetzung, Dienstnehmereigenschaft, PflichtversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:L513.2005086.1.01Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015