TE Bvwg Beschluss 2014/11/24 W106 2009267-1

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Veröffentlicht am 24.11.2014
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Entscheidungsdatum

24.11.2014

Norm

BDG 1979 §137
B-VG Art.133 Abs4
GehG §30 Abs1
GehG §36b
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. BDG 1979 § 137 heute
  2. BDG 1979 § 137 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 137 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 137 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 137 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  7. BDG 1979 § 137 gültig von 31.12.2004 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  8. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. BDG 1979 § 137 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. BDG 1979 § 137 gültig von 10.08.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. BDG 1979 § 137 gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  12. BDG 1979 § 137 gültig von 01.08.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  13. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  14. BDG 1979 § 137 gültig von 15.02.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  16. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  17. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  18. BDG 1979 § 137 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  19. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1986 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 574/1985
  20. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  21. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 30 heute
  2. GehG § 30 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 30 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
  4. GehG § 30 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  5. GehG § 30 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  6. GehG § 30 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. GehG § 30 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. GehG § 30 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. GehG § 30 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. GehG § 30 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  11. GehG § 30 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  12. GehG § 30 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  13. GehG § 30 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  14. GehG § 30 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  15. GehG § 30 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  16. GehG § 30 gültig von 01.01.2017 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  17. GehG § 30 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  18. GehG § 30 gültig von 01.01.2016 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  19. GehG § 30 gültig von 01.01.2016 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  20. GehG § 30 gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  21. GehG § 30 gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  22. GehG § 30 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  23. GehG § 30 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  24. GehG § 30 gültig von 01.01.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  25. GehG § 30 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  26. GehG § 30 gültig von 01.01.2015 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  27. GehG § 30 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  28. GehG § 30 gültig von 01.01.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  29. GehG § 30 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  30. GehG § 30 gültig von 01.02.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  31. GehG § 30 gültig von 01.01.2012 bis 31.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  32. GehG § 30 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  33. GehG § 30 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  34. GehG § 30 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  35. GehG § 30 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  36. GehG § 30 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  37. GehG § 30 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  38. GehG § 30 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  39. GehG § 30 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  40. GehG § 30 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  41. GehG § 30 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  42. GehG § 30 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  43. GehG § 30 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  44. GehG § 30 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  45. GehG § 30 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  46. GehG § 30 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  47. GehG § 30 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  48. GehG § 30 gültig von 01.01.2002 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  49. GehG § 30 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  50. GehG § 30 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  51. GehG § 30 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  52. GehG § 30 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  53. GehG § 30 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  54. GehG § 30 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  55. GehG § 30 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  56. GehG § 30 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  57. GehG § 30 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  58. GehG § 30 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  59. GehG § 30 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  60. GehG § 30 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  61. GehG § 30 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  62. GehG § 30 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  63. GehG § 30 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1991
  64. GehG § 30 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1988
  65. GehG § 30 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1988
  66. GehG § 30 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  67. GehG § 30 gültig von 01.01.1987 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  68. GehG § 30 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 572/1985
  69. GehG § 30 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  70. GehG § 30 gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  1. GehG § 36b heute
  2. GehG § 36b gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 36b gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 36b gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 36b gültig von 08.01.2018 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  6. GehG § 36b gültig von 01.03.2015 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  7. GehG § 36b gültig von 29.12.2012 bis 28.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. GehG § 36b gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. GehG § 36b gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  10. GehG § 36b gültig von 01.01.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  11. GehG § 36b gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  12. GehG § 36b gültig von 13.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  13. GehG § 36b gültig von 12.08.2000 bis 12.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000

Spruch

W106 2009267-1/4E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialmtes vom 28.04.2014, Zl. OE/328164-Sup1/14, betreffend Ergänzungszulage gemäß § 36b GehG, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundessozialmtes vom 28.04.2014, Zl. OE/328164-Sup1/14, betreffend Ergänzungszulage gemäß Paragraph 36 b, GehG, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

(24.11.2014)

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Beamter der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, seine Dienststelle ist das Bundessozialamt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Beamter der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, seine Dienststelle ist das Bundessozialamt.

Im Zuge einer Reorganisation der Landesstellen Niederösterreich und Wien wurde der BF ab 01.04.2011 der Abteilung W5 zugewiesen. Ausgehend von der Rechtsansicht des BF, dass dieser Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen sei, beantragte er am 05.10.2011 die Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 34 GehG. Der Antrag wurde mit dem im Berufungsweg ergangenen Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 30.12.2013 abgewiesen. Über die dagegen erhobene Revision ist derzeit ein Verfahren beim Verwaltungsgericht zu Zl. Ro 2014/12/0029 anhängig.Im Zuge einer Reorganisation der Landesstellen Niederösterreich und Wien wurde der BF ab 01.04.2011 der Abteilung W5 zugewiesen. Ausgehend von der Rechtsansicht des BF, dass dieser Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen sei, beantragte er am 05.10.2011 die Zuerkennung einer Verwendungszulage nach Paragraph 34, GehG. Der Antrag wurde mit dem im Berufungsweg ergangenen Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 30.12.2013 abgewiesen. Über die dagegen erhobene Revision ist derzeit ein Verfahren beim Verwaltungsgericht zu Zl. Ro 2014/12/0029 anhängig.

Mit Schriftsatz vom 14.03.2014 beantragte der BF die Zuerkennung der Funktionszulage für A2/5 und die Nachzahlung der Differenz zwischen der Funktionszulage A2/3 und A2/5 seit dem 15.03.2011, widrigenfalls beantragte er die Entscheidung über die Gebührlichkeit der Funktionszulage und seiner besoldungsrechtlichen Stellung mittels Bescheides.

Er verwies auf sein bisheriges Vorbringen, wonach er seit 15.03.2011 auf einem mit A1/1 bewerteten Arbeitsplatz eines Kündigungs- und Schlichtungsreferenten (ohne Befristung) in Verwendung genommen wurde. Seine dienstrechtliche Stellung sei die eines in A2 ernannten Beamten, dessen Arbeitsplatz vor der höherwertigen Verwendung mit A2/5 zu bewerten war und der derzeit dauernd auf einem A1/1 bewerteten Arbeitsplatz verwendet werde. Selbst ohne die höherwertige Verwendung werde er auf einem A2/5-Arbeitsplatz verwendet.

I.2. Mit Bescheid vom 28.04.2014 entscheid das Bundessozialamt als zuständige Dienstbehörde wie folgt:römisch eins.2. Mit Bescheid vom 28.04.2014 entscheid das Bundessozialamt als zuständige Dienstbehörde wie folgt:

"Auf Ihren Antrag vom 14. März 2014 wird festgestellt, dass Ihnen für die Zeit vom 1. April 2011 bis 30. Oktober 2012 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage gemäß § 36b Abs. 1 Zif. 1 lit.b und Abs. 2 Zif. 2 Gehaltsgesetz 1956 (GG 1956) in der derzeit geltenden Fassung im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Funktionszulage (A2/3) und der festgestellten höheren Funktionszulage (A2/5) gebührt."Auf Ihren Antrag vom 14. März 2014 wird festgestellt, dass Ihnen für die Zeit vom 1. April 2011 bis 30. Oktober 2012 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage gemäß Paragraph 36 b, Absatz eins, Zif. 1 Litera b und Absatz 2, Zif. 2 Gehaltsgesetz 1956 (GG 1956) in der derzeit geltenden Fassung im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Funktionszulage (A2/3) und der festgestellten höheren Funktionszulage (A2/5) gebührt.

Ihre darüber hinausgehenden Anbringen werden wegen entschiedener Sache abgewiesen."

In der Begründung wird dazu ausgeführt:

"Gemäß § 36b Abs. 1 Zif. 1 lit. b GG 1956 gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn er für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum vorübergehend mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne dauernd mit diesem Arbeitsplatz betraut zu sein und ihm für den Fall einer dauernden Betrauung mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der seinen Monatsbezug übersteigt."Gemäß Paragraph 36 b, Absatz eins, Zif. 1 Litera b, GG 1956 gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn er für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum vorübergehend mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne dauernd mit diesem Arbeitsplatz betraut zu sein und ihm für den Fall einer dauernden Betrauung mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der seinen Monatsbezug übersteigt.

Diese Ergänzungszulage gebührt gem. § 36b Abs. 2 Zif. 2, wenn dem Beamten, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen seiner Funktionszulage und der jeweiligen höheren Funktionszulage.Diese Ergänzungszulage gebührt gem. Paragraph 36 b, Absatz 2, Zif. 2, wenn dem Beamten, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen seiner Funktionszulage und der jeweiligen höheren Funktionszulage.

Sie sind Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3.

Diese Einstufung gründete sich bis 14.3.2011 in der Abt. W2 und gründet sich ab 1.11.2012 in der Abt. W5 auf die teilweise Verwendung als eigenverantwortlicher Kündigungsreferent.

Im Zuge der Reorganisation der Landesstellen Niederösterreich und Wien am 1.4.2011, von der u.a. auch die Abt. W2 (und ihr Arbeitsplatz) zum Teil betroffen waren, kam es ab 15.3.2011 (1.4.2011) zu einer 6 Monate überschreitenden Erhöhung des Anteils an höherwertigen Tätigkeiten.

Die Erhöhung des Anteils an höherwertigen Tätigkeiten entstand aus der Notwendigkeit, auf ihrem Arbeitsplatz einerseits die weiterhin zugewiesenen Aufgaben Kündigungs- und Schlichtungsangelegenheiten von der Abt. W2 in die Abt. W5 zu transferieren, andererseits den Arbeitsplatz mit anderen, für sie neuen, Aufgaben der Abt. W5 (Pflegeförderung) - entsprechend ihrem Fortschritt in der Einführung in diese vorgesehenen Aufgaben - zu ergänzen.

Die Aufgabenzuweisung innerhalb der Landesstelle Wien, Abt. W2 bzw. W5 ergibt sich grundsätzlich zum einen aus der Anzahl der Anträge von Klient/inn/en (Arbeitsanfall), zum andern aus der geltenden Arbeitsplatzbewertung (in ihrem Fall A2/3) und orientiert sich weitestgehend an der - in ihrem Fall mehrjährig bestehenden - Zusammensetzung aus teilweisen Tätigkeiten A1 und überwiegenden Tätigkeiten A2/2.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 wurde vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz das Bundeskanzleramt um Bewertung Ihres Arbeitsplatzes gemäß § 137 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) ersucht.Mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 wurde vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz das Bundeskanzleramt um Bewertung Ihres Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 137, Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) ersucht.

Vom Sachverständigen des Bundeskanzleramtes wurde daraufhin am 28. Jänner 2013 in der Landesstelle Wien des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ein Lokalaugenschein durchgeführt.

Dabei wurde u.a. festgestellt, dass es auf ihrem Arbeitsplatz im Zeitraum 1.4.11 bis 30.6.11 zu höherwertigen Tätigkeiten im Ausmaß bis 49% und im Zeitraum 1.7.11 bis 31.10.12 im Ausmaß bis 40% gekommen ist.

Ab 1.11.12 kam es - nach Konsolidierung der gesamten dienstlichen Aufgaben in der neuen Organisation - zu höherwertigen Tätigkeiten im Ausmaß von rund 20% auf ihrem Arbeitsplatz.

Mit Schreiben vom 28. März 2013 wurde eine gutachterliche Stellungnahme an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) übermittelt, aufgrund derer seitens des BMASK mit Bescheid vom 30.12.2013, GZ: BMASK- 516118/0009-I/A/3/2013, u.a. festgestellt wurde:

"Laut der gutachterlichen Stellungnahme Ist der Arbeitsplatz des BW in der Abteilung W5 ab 1.April 2011 mit A2/5 und schließlich ab November 2012 mit A2/3 zu bewerten. " und:

"Der BW bringt weiters in seiner Berufung vor, mit 1.April 2011 sei eine dauerhafte Verwendung (auf einem A1-wertigen Arbeitsplatz) verfügt worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass im gesamten Verfahren nichts hervorkam, wodurch eine Betrauung des BW mit einem (der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnenden) Arbeitsplatz erfolgt sein sollte. Vielmehr stellt die Frage, welcher Verwendungsgruppe der Arbeitsplatz des BW in der Abteilung W5 ab 1.4.2011 zuzuordnen war, eine Vorfrage in gegenständlichem Verfahren dar. "

Diese Feststellungen (letzter Satz) gelten gleichermaßen auch für andere höherwertige Verwendungen (z.B. A2/5).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.

Zum Anfechtungsumfang führte der BF aus: "Ich wende mich gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung und bringe betreffend den zuerkennenden Teil vor, dass mir anstatt der Ergänzungszulage richtigerweise eine Funktionszulage zuerkannt hätte werden müssen und fechte den Bescheid in diesem Umfang an".

Der BF sei der Auffassung, dass sein Arbeitsplatz zumindest mit A2/5 zu bewerten sei und ihm jedenfalls die Funktionszulage für A2/5 gebühre. Er sei von diesem Arbeitsplatz niemals abberufen worden. Aus dem Umstand, dass er vor der dauerhaften Verwendung mit diesem Arbeitsplatz mit A2/3 bezahlt wurde, könne nicht geschlossen werden, dass er unter Außerachtlassung der §§ 38 und 40 BDG jederzeit formlos abgewertet werden könnte. Seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung sei die eines in A2 ernannten Beamten, der derzeit auf einem A1/1-wertigen Arbeitsplatz verwendet werde, ohne in A1 ernannt zu sein. Es hätte daher seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung festgestellt werden müssen, darüber hinaus hätte festgestellt werden müssen, dass ihm die Funktionszulage für A2/5 gebühre. Mit dem diesbezüglichen Vorbringen habe sich die Dienstbehörde jedoch nicht befasst und habe sie auch kein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und sei ihm kein Parteiengehör eingeräumt worden.Der BF sei der Auffassung, dass sein Arbeitsplatz zumindest mit A2/5 zu bewerten sei und ihm jedenfalls die Funktionszulage für A2/5 gebühre. Er sei von diesem Arbeitsplatz niemals abberufen worden. Aus dem Umstand, dass er vor der dauerhaften Verwendung mit diesem Arbeitsplatz mit A2/3 bezahlt wurde, könne nicht geschlossen werden, dass er unter Außerachtlassung der Paragraphen 38 und 40 BDG jederzeit formlos abgewertet werden könnte. Seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung sei die eines in A2 ernannten Beamten, der derzeit auf einem A1/1-wertigen Arbeitsplatz verwendet werde, ohne in A1 ernannt zu sein. Es hätte daher seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung festgestellt werden müssen, darüber hinaus hätte festgestellt werden müssen, dass ihm die Funktionszulage für A2/5 gebühre. Mit dem diesbezüglichen Vorbringen habe sich die Dienstbehörde jedoch nicht befasst und habe sie auch kein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und sei ihm kein Parteiengehör eingeräumt worden.

Ebenso wende er sich gegen die im Spruch genannte pauschale Abweisung seiner "darüber hinausgehenden Anbringen". Betreffend seine Anträge auf Funktionszulage auch für einen längeren Zeitraum sowie seine Anträge betreffend Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung liegen keinerlei Entscheidungen vor, sodass diesbezüglich nicht von einer entschiedenen Sache gesprochen werden könne. Außerdem dürfte wegen einer entschiedenen Sache keine Abweisung seines Antrages erfolgen, sondern allenfalls eine Zurückweisung. Die Bedeutung und der Umfang der Entscheidung seien nicht feststellbar.

I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 26.06.2014 dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 01.07.2014) vorgelegt.römisch eins.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 26.06.2014 dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 01.07.2014) vorgelegt.

Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2014 wurde der BF aufgefordert binnen zwei Wochen klarzustellen, in welchem Umfang auch der stattgebende Teil des angefochtenen Bescheides angefochten bzw. dessen Aufhebung beantragt werde.

I.5. In seiner Stellungnahme vom 14.11.2014 begehrte der BF, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag vom 14. März 2014 durch Zuerkennung der Funktionszulage für A2/5 seit dem 1. November 2012 ohne Abweisung von weiteren Ansprüchen sowie durch Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung vollinhaltlich stattgegeben werde. In eventu beantragte er, den angefochtenen Bescheid im Ausmaß seines ablehnenden Inhalts aufzuheben und zur neuerlichen Verfahrensdurchführung und Entscheidung an die Dienstbehörde zurückzuverweisen.römisch eins.5. In seiner Stellungnahme vom 14.11.2014 begehrte der BF, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag vom 14. März 2014 durch Zuerkennung der Funktionszulage für A2/5 seit dem 1. November 2012 ohne Abweisung von weiteren Ansprüchen sowie durch Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung vollinhaltlich stattgegeben werde. In eventu beantragte er, den angefochtenen Bescheid im Ausmaß seines ablehnenden Inhalts aufzuheben und zur neuerlichen Verfahrensdurchführung und Entscheidung an die Dienstbehörde zurückzuverweisen.

Er ersuchte um Verständnis, dass auch für ihn nicht sicher eingeschätzt werden könne, welche seiner Ansprüche tatsächlich abgewiesen worden seien, da die Dienstbehörde diesbezüglich keine konkreten Angaben gemacht habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die für die Entscheidung relevanten Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.

3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Im Gegensatz zum bisherigen Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Zum Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides betreffend Ergänzungszulage:

Der BF begehrte in seinem verfahrenseinleitenden Antrag vom 14.03.2014 die Zuerkennung der Funktionszulage für A2/5 ab dem 15.03.2011 sowie die bescheidmäßige Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung. In seiner Stellungnahme vom 14.11.2014 bekräftigte er, dass sein Antrag auf die Gewährung einer Funktionszulage für A2/5 auf Dauer sowie die Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung gerichtet war. In dieselbe Richtung zielt auch sein Beschwerdevorbringen, wenn er ausführt, dass ihm anstatt der Ergänzungszulage richtigerweise eine Funktionszulage zuerkannt hätte werden müssen.

Demgegenüber wird mit dem angefochtenen Bescheid spruchmäßig festgestellt, dass dem BF für die Zeit vom 1. April 2011 bis 30. Oktober 2012 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage gemäß § 36b Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 2 Z 3 GehG auf A2/5 gebühre.Demgegenüber wird mit dem angefochtenen Bescheid spruchmäßig festgestellt, dass dem BF für die Zeit vom 1. April 2011 bis 30. Oktober 2012 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage gemäß Paragraph 36 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Absatz 2, Ziffer 3, GehG auf A2/5 gebühre.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beamte in seinem Antrag klarzustellen, welche Art Geldleistung er begehrt. Genügt ein Antrag dieser Voraussetzung nicht, hat die entscheidende Behörde den Beamten zu einer diesbezüglichen Klarstellung aufzufordern (VwGH 11.10.2007, 2007/12/0034; 29.03.2012, 2011/12/0145).

Der verfahrenseinleitende Antrag des BF vom 14.03.2014 zielt nach seinem eindeutigen Wortlaut auf die Zuerkennung der Funktionszulage für A2/5 ab dem 15.03.2011.

Nach § 30 Abs. 1 GehG 1956 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, gebührt dem Beamten eine (ruhegenussfähige) Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der (in dieser Bestimmung nachstehend angeführten) Funktionsgruppen zugeordnet ist. Ändert sich die Aufgabenstellung am Arbeitsplatz und damit dessen Bewertung, schlägt dies unmittelbar auf ihre Gebührlichkeit nach § 30 Abs. 1 GehG 1956 durch (VwGH 30.04.2014, 2013/12/0220 mit Verweis auf das Erk. v. 26.06.2002, 2000/12/0070).Nach Paragraph 30, Absatz eins, GehG 1956 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, gebührt dem Beamten eine (ruhegenussfähige) Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach Paragraph 137, BDG 1979 einer der (in dieser Bestimmung nachstehend angeführten) Funktionsgruppen zugeordnet ist. Ändert sich die Aufgabenstellung am Arbeitsplatz und damit dessen Bewertung, schlägt dies unmittelbar auf ihre Gebührlichkeit nach Paragraph 30, Absatz eins, GehG 1956 durch (VwGH 30.04.2014, 2013/12/0220 mit Verweis auf das Erk. v. 26.06.2002, 2000/12/0070).

Die Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage nach § 36b GehG setzt das Vorliegen einer - vom BF bestrittenen - bloß vorläufigen, und nicht einer dauernden Betrauung mit einem Arbeitsplatz voraus (VwGH 11.10.2007, 2007/12/0034; VwGH 13.03.2013, 2012/12/0111).Die Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage nach Paragraph 36 b, GehG setzt das Vorliegen einer - vom BF bestrittenen - bloß vorläufigen, und nicht einer dauernden Betrauung mit einem Arbeitsplatz voraus (VwGH 11.10.2007, 2007/12/0034; VwGH 13.03.2013, 2012/12/0111).

Indem die Behörde nicht über die Gebührlichkeit einer Funktionszulage - wie vom BF ausdrücklich beantragt - absprach, sondern die Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage für einen bestimmten Zeitraum feststellte, ist der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Zum Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides betr. Abweisung darüber hinausgehender Anbringen wegen entschiedener Sache:

Diesen Spruchteil betreffend rügt der BF die pauschale Abweisung seiner "darüber hinausgehenden Anbringen" mit der Begründung, dass über seine Anträge auf Gewährung der Funktionszulage für einen längeren Zeitraum sowie über seine Anträge auf Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Entscheidungen vorlägen, es könne daher diesbezüglich nicht von entschiedener Sache gesprochen werden.

Mit diesem Vorbringen ist der BF im Recht: Aus dem Spruch eines Bescheides soll für jedermann (also objektiv) die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen, insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen (vgl. die bei Hengstschläger-Leeb, AVG, 2. Teilband, zu § 58, S 677 zitierte Rechtsprechung). Fehlt dem Spruch für sich allein die gebotene Deutlichkeit, so ist die Bescheidbegründung zur Auslegung heranzuziehen. Die Bescheidbegründung ist allerdings nur zur Deutung, nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen (vgl. VwGH 08.06.2005, 2002/03/0009; 24.06.2014, 2012/05/0189).Mit diesem Vorbringen ist der BF im Recht: Aus dem Spruch eines Bescheides soll für jedermann (also objektiv) die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen, insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen vergleiche die bei Hengstschläger-Leeb, AVG, 2. Teilband, zu Paragraph 58,, S 677 zitierte Rechtsprechung). Fehlt dem Spruch für sich allein die gebotene Deutlichkeit, so ist die Bescheidbegründung zur Auslegung heranzuziehen. Die Bescheidbegründung ist allerdings nur zur Deutung, nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen vergleiche VwGH 08.06.2005, 2002/03/0009; 24.06.2014, 2012/05/0189).

Diesem Erfordernis wird der angefochtene Bescheid aber mit seinem pauschalen Abspruch, dass "die darüber hinausgehenden Anbringen wegen entschiedener Sache abgewiesen werden" nicht gerecht. Dass über die dienst- und besoldungsrechtliche Feststellung des BF bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor. Insofern die Behörde in der Begründung auf den Bescheid des BMASK vom 30.12.2013 und eine gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen des Bundeskanzleramtes hinweist, ist festzustellen, dass mit diesem Bescheid über einen Antrag des BF auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 34 GehG abgesprochen wurde, ein rechtskräftiger Abspruch über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des BF erfolgte damit offensichtlich nicht.Diesem Erfordernis wird der angefochtene Bescheid aber mit seinem pauschalen Abspruch, dass "die darüber hinausgehenden Anbringen wegen entschiedener Sache abgewiesen werden" nicht gerecht. Dass über die dienst- und besoldungsrechtliche Feststellung des BF bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor. Insofern die Behörde in der Begründung auf den Bescheid des BMASK vom 30.12.2013 und eine gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen des Bundeskanzleramtes hinweist, ist festzustellen, dass mit diesem Bescheid über einen Antrag des BF auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß Paragraph 34, GehG abgesprochen wurde, ein rechtskräftiger Abspruch über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des BF erfolgte damit offensichtlich nicht.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren - unter Wahrung des Parteiengehörs - mit der gebotenen Deutlichkeit über die Anträge des BF abzusprechen und ihre tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen hiezu ausreichend und nachvollziehbar darzulegen haben.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die belangte Behörde nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt die Sachlage ausreichend erhoben und sich mit den Anträgen des BF auseinandergesetzt hat. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.Zusammenfassend ist festzustellen, dass die belangte Behörde nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt die Sachlage ausreichend erhoben und sich mit den Anträgen des BF auseinandergesetzt hat. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In der rechtlichen Beurteilung (Pkt. II.2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass die Behörde nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt die Sachlage ausreichend erhoben und sich mit den Anträgen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3In der rechtlichen Beurteilung (Pkt. römisch zwei.2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass die Behörde nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt die Sachlage ausreichend erhoben und sich mit den Anträgen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3

2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Antragsbegehren, Begründungsmangel, Ergänzungszulage,
Feststellungsmangel, Funktionszulage, Sachverhaltsfeststellungen,
Verfahrensgegenstand, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2009267.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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