RS Vwgh 2008/8/28 2008/22/0523

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Veröffentlicht am 28.08.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
StGB §127;
StGB §129 Z1;
StGB §83 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Hat sich ein Fremder (im maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung) bereits über zehn Jahre rechtmäßig in Österreich aufgehalten und vermag er auf maßgebliche persönliche Bindungen (hier lebt der Fremde mit einer Lebensgefährtin und einem gemeinsamen Kleinkind im Bundesgebiet)zu im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältigen Personen zu verweisen, so reicht ein Fehlverhalten (hier gem § 83 Abs 1, § 127 und § 129 Z 1 StGB), das zu einer Geldstrafe (hier 4.800,-- S) und einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (hier 18 Monate) geführt hat, ohne Hinzukommen weiterer Umstände nicht aus, um die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes gleich schwer gewichten zu können wie die persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet (Hinweis E 15. Dezember 2004, 2004/18/0210; E 17. Februar 2006, 2003/18/0140).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220523.X01

Im RIS seit

25.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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