TE Bvwg Beschluss 2014/12/4 W205 2014603-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2014
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Entscheidungsdatum

04.12.2014

Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
AsylG 2005 §4a
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W205 2014595-1/6E

XXXX, geb. XXXX W205 2014598-1/6Erömisch 40 , geb. römisch 40 W205 2014598-1/6E

XXXX, gebXXXXrömisch 40 , gebXXXX

W205 2014603-1/6E

XXXX, geb. XXXXrömisch 40 , geb. römisch 40

W205 2014600-1/6E

XXXXrömisch 40

W205 2014596-1/6E

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

alle StA. Russische Föderation

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.)XXXX, 4.)XXXX, 5.)XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.11.2014, Zahlen ad 1: 1028954108/14893323; ad 2:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.)XXXX, 4.)XXXX, 5.)XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.11.2014, Zahlen ad 1: 1028954108/14893323; ad 2:

1028954903/14893366, ad 3: 1028954500/14893331, ad 4:

1028954707/14893340, ad 5: 1028954805/14893358, beschlossen:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF alsA) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF als

verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden jeweils I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 19.08.2014 gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Polen zurückzubegeben habe. Unter Spruchpunkt II. wurde jeweils ausgesprochen, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde sowie gegen die beschwerdeführende Partei gemäß 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt werde, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. In der Rechtsmittelbelehrung ist ua angeführt, dass die Beschwerde innerhalb von einer Woche nach Zustellung beim Bundesamt einzubringen ist.1. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden jeweils römisch eins. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 19.08.2014 gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Polen zurückzubegeben habe. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde jeweils ausgesprochen, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde sowie gegen die beschwerdeführende Partei gemäß 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG angeordnet und festgestellt werde, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. In der Rechtsmittelbelehrung ist ua angeführt, dass die Beschwerde innerhalb von einer Woche nach Zustellung beim Bundesamt einzubringen ist.

2. Diese Bescheide wurden laut Übernahmsbestätigung jeweils am Donnerstag, dem 06.11.2014 von der 1.-beschwerdeführenden Partei, die die Mutter und gesetzliche Vertreterin der 2.-bis 5.- beschwerdeführenden Parteien ist, persönlich übernommen.

3. Die gegen diese Bescheide gerichtete Beschwerde wurde am Freitag, dem 14.11.2014 mittels Telefax an das BFA EAST Ost übermittelt.

4. Die Verspätung der Beschwerden wurde den beschwerdeführenden Parteien mit hg. Schreiben vom 28.11.2014 vorgehalten, zu diesem Vorhalt äußerten sich die beschwerdeführenden Parteien nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführenden Parteien stellten 19.08.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit den angefochtenen Bescheiden gemäß § 4a AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Die Zustellung der angefochtenen Bescheide erfolgte durch eigenhändige Übernahme durch die 1.-Beschwerdeführerin (für sich und als gesetzliche Vertreterin für alle übrigen beschwerdeführenden Parteien) am Donnerstag, dem 06.11.2014. Die Beschwerde gegen diese Bescheide wurde Freitag, dem 14.11.2014, mittels Telefax an das BFA EAST Ost übermittelt. Auf die einwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen.Die beschwerdeführenden Parteien stellten 19.08.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit den angefochtenen Bescheiden gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Die Zustellung der angefochtenen Bescheide erfolgte durch eigenhändige Übernahme durch die 1.-Beschwerdeführerin (für sich und als gesetzliche Vertreterin für alle übrigen beschwerdeführenden Parteien) am Donnerstag, dem 06.11.2014. Die Beschwerde gegen diese Bescheide wurde Freitag, dem 14.11.2014, mittels Telefax an das BFA EAST Ost übermittelt. Auf die einwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen stützen sich auf den Verfahrensakt, Zustelldatum und Datum der Einbringung der Beschwerden blieben zudem unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Verspätung der Beschwerden:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG lautet:

"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 4a. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.""§ 4a. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß."

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und eine damit verbundene Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und eine damit verbundene Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen.

Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33 AVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:Paragraph 33, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet:

"§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."

Im vorliegenden Fall wurden die jeweils den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG zurückweisenden angefochtenen Bescheide den beschwerdeführenden Parteien am Donnerstag, dem 06.11.2014 durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diese Bescheide, auf die in der Rechtsmittelbelehrung jeweils zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am Donnerstag, dem 13.11.2014.Im vorliegenden Fall wurden die jeweils den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG zurückweisenden angefochtenen Bescheide den beschwerdeführenden Parteien am Donnerstag, dem 06.11.2014 durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diese Bescheide, auf die in der Rechtsmittelbelehrung jeweils zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am Donnerstag, dem 13.11.2014.

Die Beschwerden wurden jedoch erst am Freitag, dem 14.11.2014, eingebracht. Sie erweisen sich somit als verspätet, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W205.2014603.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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