TE Bvwg Beschluss 2014/12/9 W202 2009685-1

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Veröffentlicht am 09.12.2014
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Entscheidungsdatum

09.12.2014

Norm

BFA-VG §53 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W202 2009685-1/11E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2014, Zl. 596265809-14785741, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2014, Zl. 596265809-14785741, beschlossen:

A)

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher XXXX für die Sprache Arabisch in der Verhandlung vom 18.07.2014 in der Höhe von € 155,00 auferlegt.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher römisch 40 für die Sprache Arabisch in der Verhandlung vom 18.07.2014 in der Höhe von € 155,00 auferlegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2014, Zl. W202 2009685-1/7E, mündlich verkündet am 18.07.2014, gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher XXXX für die Sprache Arabisch in der Verhandlung vom 18.07.2014 dem Grunde nach auferlegt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2014, Zl. W202 2009685-1/7E, mündlich verkündet am 18.07.2014, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher römisch 40 für die Sprache Arabisch in der Verhandlung vom 18.07.2014 dem Grunde nach auferlegt.

Der Dolmetscher legte am 18.07.2014 seine Honorarnote vor. Diese wurde von der hg. Verrechnungsstelle als rechnerisch richtig angesehen. Das Honorar beträgt demnach € 155,00.

Das obgenannte Erkenntnis vom 24.07.2014, Zl. W202 2009685-1/7E, wurde dem Beschwerdeführer am 31.07.2014 zugestellt. Es wurde kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung erhoben.

Mit Schreiben vom 10.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich zu der Honorarnote des Dolmetschers zu äußern. Bis dato langte keine Stellungnahme ein.

Das Honorar des Dolmetschers XXXX für die Sprache Arabisch in der Verhandlung vom 18.07.2014 in der Höhe von € 155,00 wurde vom Bund bezahlt.Das Honorar des Dolmetschers römisch 40 für die Sprache Arabisch in der Verhandlung vom 18.07.2014 in der Höhe von € 155,00 wurde vom Bund bezahlt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher XXXX für die Sprache Arabisch in der Verhandlung vom 18.07.2014 rechtskräftig dem Grunde nach auferlegt.Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher römisch 40 für die Sprache Arabisch in der Verhandlung vom 18.07.2014 rechtskräftig dem Grunde nach auferlegt.

Gegen die Honorarnote des Dolmetschers erhob der Beschwerdeführer keine Einwendungen. Das Honorar des Dolmetschers wurde in der Höhe von € 155,00 an den Dolmetscher bezahlt.

§ 53 Abs. 4 BFA-VG sieht zwar - wie § 113 FPG (RV 1803 BlgNR 24 GP 33) - vor, dass Kosten gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG, die uneinbringlich sind, der Bund trägt, der Verwaltungsgerichtshof judiziert aber in ständiger Rechtsprechung, dass die behauptete Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht bei der Vorschreibung des Kostenersatzes gemäß § 113 Abs. 1 FPG, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist (VwGH 15.12.2011, 2011/18/0264; 24.11.2009, 2008/21/0599). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur auf den weitgehend gleichlautenden § 53 Abs. 4 BFA-VG grundsätzlich entgegenstehen würden.Paragraph 53, Absatz 4, BFA-VG sieht zwar - wie Paragraph 113, FPG Regierungsvorlage 1803 BlgNR 24 Gesetzgebungsperiode 33) - vor, dass Kosten gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG, die uneinbringlich sind, der Bund trägt, der Verwaltungsgerichtshof judiziert aber in ständiger Rechtsprechung, dass die behauptete Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht bei der Vorschreibung des Kostenersatzes gemäß Paragraph 113, Absatz eins, FPG, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist (VwGH 15.12.2011, 2011/18/0264; 24.11.2009, 2008/21/0599). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur auf den weitgehend gleichlautenden Paragraph 53, Absatz 4, BFA-VG grundsätzlich entgegenstehen würden.

Dem Beschwerdeführer ist daher der Barauslagenersatz in der vollen Höhe aufzuerlegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Dolmetscher, Rechtsanschauung des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W202.2009685.1.01

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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