Entscheidungsdatum
11.12.2014Norm
BBG §40 Abs1Spruch
W166 2003476-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBSEIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBSEIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom römisch 40 , wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 35 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie Paragraph 35, Absatz eins und 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX beim Bundesozialamt (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte einen Meldezettel sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 beim Bundesozialamt (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte einen Meldezettel sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am römisch 40 , wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Position GdB %
1 Meniscusschädigung, Knorpelschädigung, Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke bei Zustand nach mehrmaliger Arthroskopie beidseits
Oberer Rahmensatz, da beidseits mit Funktionsdefizit rechts mehr als links 02.05.19 30
2 Rotationsskoliose und Abnützungserscheinungen der BWS und LWS
Oberer Rahmensatz, da mit Beckenschiefstand verbunden 02.01.01 20
3 Reaktive Depression
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Dauermedikation, jedoch sozial integriert 03.06.01
20
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 und 3 nicht erhöht.
Begründung: da geringe funkt. Relevanz
Folgende beantragte bzw. in de beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB:
Die Schmerzhaftigkeit des li. Schultergelenkes, intermittierend, derzeit in physik. Behandlung ist befundmäßig nicht belegt und erreicht daher keinen GdB."
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis XXXX Stellung zu nehmen.Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis römisch 40 Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom XXXX legte die Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen vor und führte aus, die hochgradige S-förmige Skoliose habe sich laufend verschlechtert und jetzt 67 Grad erreicht. Trotz mehrfacher Behandlungen müsse sie täglich Schmerzmittel nehmen, um überhaupt in der Lage zu sein einer Arbeit nachzugehen. Zusätzlich zu den Rückenschmerzen habe sie ständig Entzündungen im Schultergelenk, welche die Beweglichkeit des Armes stark einschränken würden. Außerdem habe die Beschwerdeführerin Probleme beim Gehen, da ihr das rechte Bein oft "einschlafe" bzw. "einknicke", und es würden sie starke Knieschmerzen plagen. Die Beschwerdeführerin habe schwere Knorpelschäden in beiden Kniegelenken, gemeinsam mit Arthrose Abnützung und Meniskusschäden. Es sei notwendig beide Knie zu operieren, wobei rechts ein teilweise künstliches Gelenk als einzige Möglichkeit erachtet werde.Mit Schreiben vom römisch 40 legte die Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen vor und führte aus, die hochgradige S-förmige Skoliose habe sich laufend verschlechtert und jetzt 67 Grad erreicht. Trotz mehrfacher Behandlungen müsse sie täglich Schmerzmittel nehmen, um überhaupt in der Lage zu sein einer Arbeit nachzugehen. Zusätzlich zu den Rückenschmerzen habe sie ständig Entzündungen im Schultergelenk, welche die Beweglichkeit des Armes stark einschränken würden. Außerdem habe die Beschwerdeführerin Probleme beim Gehen, da ihr das rechte Bein oft "einschlafe" bzw. "einknicke", und es würden sie starke Knieschmerzen plagen. Die Beschwerdeführerin habe schwere Knorpelschäden in beiden Kniegelenken, gemeinsam mit Arthrose Abnützung und Meniskusschäden. Es sei notwendig beide Knie zu operieren, wobei rechts ein teilweise künstliches Gelenk als einzige Möglichkeit erachtet werde.
Neben all diesen Problemen leide sie unter fast täglichen Kopfschmerzen und bekomme schlecht Luft. Seit dem plötzlichen unerwarteten Unfalltod ihres XXXX ihres XXXX, leide sie unter ständiger Überforderung und unter Depressionen. Die Beschwerdeführerin nehme seit nun etwa vier Monaten wieder Psychopharmaka und sei der Meinung, der Gesamtgrad ihrer Behinderung müsse schon auf Grund der Skoliose 70 v.H. betragen.Neben all diesen Problemen leide sie unter fast täglichen Kopfschmerzen und bekomme schlecht Luft. Seit dem plötzlichen unerwarteten Unfalltod ihres römisch 40 ihres römisch 40 , leide sie unter ständiger Überforderung und unter Depressionen. Die Beschwerdeführerin nehme seit nun etwa vier Monaten wieder Psychopharmaka und sei der Meinung, der Gesamtgrad ihrer Behinderung müsse schon auf Grund der Skoliose 70 v.H. betragen.
Zur Überprüfung der in der Stellungnahme zum Parteiengehör vorgebrachten Aspekte, wurde der Akt neuerlich einem medizinischen Sachverständigen vorgelegt, der in seiner Stellungnahme vom XXXX Folgendes ausführte:Zur Überprüfung der in der Stellungnahme zum Parteiengehör vorgebrachten Aspekte, wurde der Akt neuerlich einem medizinischen Sachverständigen vorgelegt, der in seiner Stellungnahme vom römisch 40 Folgendes ausführte:
"Keine neuen Aspekte, insbes. auch entspricht die Einstufung d. Wirbelsäulenleidens (Nr. 2), der objektivierbaren Funktionseinschränkung. Keine Änderung."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels des Vorliegens der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels des Vorliegens der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des durchgeführten medizinischen Beweisverfahrens ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom XXXX seien einer abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen unterzogen worden und es sei festgestellt worden, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden. Die Einstufung des Wirbelsäulenleidens entspreche der objektivierbaren Funktionseinschränkung. Eine Abänderung der im Gutachten getroffenen Einschätzung sei nicht angezeigt.Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des durchgeführten medizinischen Beweisverfahrens ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom römisch 40 seien einer abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen unterzogen worden und es sei festgestellt worden, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden. Die Einstufung des Wirbelsäulenleidens entspreche der objektivierbaren Funktionseinschränkung. Eine Abänderung der im Gutachten getroffenen Einschätzung sei nicht angezeigt.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte dieselben Gründe wie im Parteiengehör vom XXXX vor. Weiters legte sie größtenteils bekannte medizinische Befunde vor.Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte dieselben Gründe wie im Parteiengehör vom römisch 40 vor. Weiters legte sie größtenteils bekannte medizinische Befunde vor.
Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes und der medizinischen Beweismittel wurden von der Bundesberufungskommission ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am römisch 40 , wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Position GdB %
1 Chron. Belastungsreaktion
1 Stufe über unterem Rahmensatz, da chron. Beschwerden mit Beeinträchtigung im Alltag 03.06.01 20
Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.
Begründung (es werden nur die nervenärztlich relevanten Befunde angeführt):
Abl. 33/2: keine Änderung der Einschätzung, da weiterhin
Beschwerden, doch keine spezielle Therapie, Abl. 7-10: kein nervenärztlicher Befund, Abl. 13-15: kein nervenärztlicher Befund,
Abl. 23-27: kein nervenärztlicher Befund, Abl. 33/3-7: kein nervenärztlicher Befund, Abl. 16-20: keine Änderung der Einschätzung zum VGA (XXXX), Abl. 28: keine Änderung der Einschätzung."Abl. 23-27: kein nervenärztlicher Befund, Abl. 33/3-7: kein nervenärztlicher Befund, Abl. 16-20: keine Änderung der Einschätzung zum VGA (römisch 40 ), Abl. 28: keine Änderung der Einschätzung."
In dem medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am römisch 40 , im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB %
1 Degenerative Kniegelenksveränderungen beidseits
Oberer Rahmensatz, da Knorpelschäden, Zustand nach mehrmaligen Arthroskopien und geringe Funktionseinschränkung rechts 02.05.19 30
2 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit deutlicher thoracolumbaler Skoliose
Unterer Rahmensatz, da nur mäßige funktionelle Einschränkung 02.01.02 30
3 Geringe degenerative Schultergelenksveränderungen links. 02.06.01
10
4 Chronische Belastungsreaktion
eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da chronische Beschwerden mit Beeinträchtigung im Alltag 03.06.01 20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Der GesGdb beträgt 40%, da der führende GdB 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da relevante Zusatzbehinderung vorliegt. Leiden 3 und 4 erhöhen nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Zu den Berufungseinwendungen Abl. 33/2:
Die Skoliose wurde ausreichend berücksichtigt, wobei sich die Einschätzung auch unter Berücksichtigung der Morphologie primär nach der funktionellen Einschränkung richtet und nicht nach dem subjektiven Schmerzempfinden. An der linken Schulter sind lediglich geringe degenerative Veränderungen nachweisbar, die entsprechend berücksichtigt wurden. Die degenerativen Kniegelenksveränderungen sind ebenfalls voll und ausreichend berücksichtigt, wobei auch hier Einschätzung nach funktionellen Kriterien erfolgt. Zu den übrigen Einwendungen siehe Ausführungen im neurologischen Gutachten.
Zu den vorgelegten Befunden (fachspezifisch)
Abl. 7-8 betrifft MRT der Kniegelenke von XXXX: die hier beschriebenen Veränderungen sind berücksichtigt und bedingen bei nur geringer Beugeeinschränkung rechts keine geänderte Beurteilung im Vergleich zu erstinstanzlichem Gutachten
Abl. 9 betrifft Röntgenaufnahme der Wirbelsäule: die hier ersichtliche deutliche Skoliose führt zu einer Höhereinschätzung im Vergleich zu erstinstanzlichem Gutachten
Abl. 10 betrifft schriftlichen Befund zum WS-Röntgen sowie Röntgen der Kniegelenke und Ganzbeinaufnahme von XXXX diese Veränderungen sind berücksichtigtAbl. 10 betrifft schriftlichen Befund zum WS-Röntgen sowie Röntgen der Kniegelenke und Ganzbeinaufnahme von römisch 40 diese Veränderungen sind berücksichtigt
Abl. 13 betrifft Befund über Meniscusteilresektion rechts aus dem Jahre XXXX: Befund nicht mehr aktuell
Abl. 14 betrifft Befund über ASK linkes Knie von XXXXXXXX Befund nicht mehr aktuell
Abl. 15 betrifft Befund über ASK rechtes Knie von XXXX: Befund nicht mehr aktuell
Abl. 27 betrifft Röntgen und Sonografie linke Schulter von XXXX die hier beschriebenen nur diskreten Veränderungen wurden nunmehr berücksichtigtAbl. 27 betrifft Röntgen und Sonografie linke Schulter von römisch 40 die hier beschriebenen nur diskreten Veränderungen wurden nunmehr berücksichtigt
Zum erstinstanzlichen Gutachten Abl. 16-20, 28
Hier ergibt sich eine geänderte Beurteilung insofern, als die Wirbelsäulenfehlhaltung wesentlich ausgeprägter ist, als im erstinstanzlichen Gutachten zum Ausdruck kommt und somit, auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Funktionseinschränkung mit einem GdB von 30% zu bewerten ist. Dadurch ergibt sich nunmehr ein GesGdB von 40%. Die radiologisch objektivierbaren Schultergelenksveränderungen links und vorliegende diesbezügliche funktionelle Einschränkung wurden nunmehr ebenfalls berücksichtigt, führt jedoch zu keiner weiteren Erhöhung des GesGdB. Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Da die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des XXXX bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, wurden mit Schreiben vom XXXX die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Gelegenheit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.Da die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des römisch 40 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, wurden mit Schreiben vom römisch 40 die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Gelegenheit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
Mit Schreiben vom XXXX brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, eine stationäre Therapie in Anspruch zu nehmen, da sie Alleinerzieherin eines nunmehr XXXXsei.Mit Schreiben vom römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, eine stationäre Therapie in Anspruch zu nehmen, da sie Alleinerzieherin eines nunmehr XXXXsei.
Sie leide an ständiger Überforderung, da sie als selbständige Alleinerzieherin, neben dem Schock und der Trauer durch den plötzlichen Unfall ihres Mannes, ohnehin schon unter starken psychischem und finanziellem Druck stehe. Durch die große psychische Belastung sowie durch permanente starke Schmerzen leide die Beschwerdeführerin unter schweren Schlafstörungen und Depressionen.
Durch die starke Skoliose mit permanenten Schmerzen und Ausstrahlung in die rechte Hüfte, Schulterhochstand rechts, Impingement-Syndrom der linken Schulter, Beckenschiefstand, Lotabweisung, Beckentorsion und Seitverbiegung der Wirbelsäule (Skoliose 70 Grad), leide sie permanent unter starken Kopfschmerzen, Schmerzen im rechten Hüftgelenk sowie Taubheitsgefühl im Bein und Arm links.
Zudem leide die Beschwerdeführerin (laut MRT Lendenwirbelsäule) unter ausgeprägter linksseitig betonter exzentrischer Osteochondrose. Dies würde zu erheblichen Einschränkungen in der Beweglichkeit, in der Leistungsfähigkeit und im Arbeitsvermögen führen.
Alle diese Leiden seien bei den Gutachten nicht berücksichtigt worden.
Sämtliche angeführte Beschwerden würden dazu führen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, einfache Haushaltstätigkeiten zu erledigen. Auch beim Arbeiten am Computer sei die Beschwerdeführerin beeinträchtigt, da sie bereits nach zwanzigminütigem Sitzen Hüftschmerzen bekomme. Auf die Einnahme von Schmerzmitteln könne sie nicht mehr verzichten und durch die Kopfschmerzen sowie Schlafstörungen seien ihre Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit vermindert.
Weiters legte die Beschwerdeführerin medizinische Beweismittel vor.
Zur Überprüfung der im Parteiengehör vorgebrachten Aspekte und Befunde wurde der Akt neuerlich einem medizinischen Sachverständigen des Fachbereiches Chirurgie vorgelegt, der in seiner Stellungnahme vom XXXX Folgendes ausführte:Zur Überprüfung der im Parteiengehör vorgebrachten Aspekte und Befunde wurde der Akt neuerlich einem medizinischen Sachverständigen des Fachbereiches Chirurgie vorgelegt, der in seiner Stellungnahme vom römisch 40 Folgendes ausführte:
"Stellungnahme
Stellung genommen wird zu den Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs (ABl. 33/27-9) sowie zu Entlassungsbericht (ABl. 33/34) und MRT Befund der Wirbelsäule (ABl. 33/31-33) und ob sich daraus eine geänderte Beurteilung ergibt:Stellung genommen wird zu den Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs Amtsblatt 33/27-9) sowie zu Entlassungsbericht Amtsblatt 33/34) und MRT Befund der Wirbelsäule Amtsblatt 33/31-33) und ob sich daraus eine geänderte Beurteilung ergibt:
Zu Abl. 33/27-29
Die Skoliose wurde entsprechend der vorliegenden deutlichen Ausprägung und bestehender funktioneller Einschränkung mit einem GdB von 30% voll berücksichtigt, wobei sich die Einschätzung primär nach der funktionellen Einschränkung richtet. Schmerzen sind subjektiv und keiner objektiven Messung zugänglich und können somit hinsichtlich des GdB nicht berücksichtigt werden, da sich dieser ausschließlich nach objektiven Kriterien richtet. Anlässlich der Untersuchung fand sich weder ein Bewegungsschmerz, noch eine Druckdolenz. Die Kniegelenksveränderungen mit bestehenden Knorpelschäden sind ebenfalls voll berücksichtigt, wobei sich auch hier die Einschätzung primär nach funktionellen Kriterien richtet und lediglich eine geringe Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenkes objektivierbar war. Die Funktionseinschränkung der linken Schulter wurde entsprechend der hier vorgesehenen Richtsatzposition korrekt bewertet (Elevation und Abduktion zwischen 90° und 120° entsprechen einem GdB von 10%). An den Hüftgelenken fand sich ein klinisch unauffälliger Befund bei freier Beweglichkeit. Ein Beckenschiefstand war klinisch nicht objektivierbar, eine Größe von XXXX wurde anlässlich der Untersuchung von der Beschwerdeführerin selbst angegeben. Die im MRT der LWS vom XXXX beschriebenen Veränderungen bestanden bereits zum Untersuchungszeitpunkt (XXXX) und sind in der Diagnose "degenerative Wirbelsäulenveränderungen" inkludiert. Sie führen somit zu keiner Höhereinschätzung, da sich die Einschätzung nach funktionellen Kriterien richtet. Einschränkung im Beruf und Alltagsleben sind bei der Einschätzung nicht zu berücksichtigen. Die weiteren Angaben betreffen ausschließlich das neurologisch-psychiatrische Fachgebiet und ist hier von chirurgisch-orthopädischer Seite daher keine Stellungnahme möglich.Die Skoliose wurde entsprechend der vorliegenden deutlichen Ausprägung und bestehender funktioneller Einschränkung mit einem GdB von 30% voll berücksichtigt, wobei sich die Einschätzung primär nach der funktionellen Einschränkung richtet. Schmerzen sind subjektiv und keiner objektiven Messung zugänglich und können somit hinsichtlich des GdB nicht berücksichtigt werden, da sich dieser ausschließlich nach objektiven Kriterien richtet. Anlässlich der Untersuchung fand sich weder ein Bewegungsschmerz, noch eine Druckdolenz. Die Kniegelenksveränderungen mit bestehenden Knorpelschäden sind ebenfalls voll berücksichtigt, wobei sich auch hier die Einschätzung primär nach funktionellen Kriterien richtet und lediglich eine geringe Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenkes objektivierbar war. Die Funktionseinschränkung der linken Schulter wurde entsprechend der hier vorgesehenen Richtsatzposition korrekt bewertet (Elevation und Abduktion zwischen 90° und 120° entsprechen einem GdB von 10%). An den Hüftgelenken fand sich ein klinisch unauffälliger Befund bei freier Beweglichkeit. Ein Beckenschiefstand war klinisch nicht objektivierbar, eine Größe von römisch 40 wurde anlässlich der Untersuchung von der Beschwerdeführerin selbst angegeben. Die im MRT der LWS vom römisch 40 beschriebenen Veränderungen bestanden bereits zum Untersuchungszeitpunkt (römisch 40 ) und sind in der Diagnose "degenerative Wirbelsäulenveränderungen" inkludiert. Sie führen somit zu keiner Höhereinschätzung, da sich die Einschätzung nach funktionellen Kriterien richtet. Einschränkung im Beruf und Alltagsleben sind bei der Einschätzung nicht zu berücksichtigen. Die weiteren Angaben betreffen ausschließlich das neurologisch-psychiatrische Fachgebiet und ist hier von chirurgisch-orthopädischer Seite daher keine Stellungnahme möglich.
Zu Abl. 33/34
Die hier angeführten Diagnosen sind bekannt und wurden im Gutachten entsprechend berücksichtigt.
Zu Abl. 33/33
Es handelt sich hier um einen MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom XXXX. Die hier beschriebenen Veränderungen bestanden somit bereits zum Untersuchungszeitpunkt und sind unter der Diagnose "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" mitberücksichtigt. Eine Höhereinschätzung resultiert daraus nicht, da sich die Beurteilung primär nach dem klinischen Befund und objektivierbaren Funktionsdefiziten richtet.Es handelt sich hier um einen MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom römisch 40 . Die hier beschriebenen Veränderungen bestanden somit bereits zum Untersuchungszeitpunkt und sind unter der Diagnose "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" mitberücksichtigt. Eine Höhereinschätzung resultiert daraus nicht, da sich die Beurteilung primär nach dem klinischen Befund und objektivierbaren Funktionsdefiziten richtet.
Somit ergibt sich keine Änderung und bleibt es bei meiner gutachterlichen Beurteilung."
Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde, zugestellt am XXXX bzw. am XXXX, gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde, zugestellt am römisch 40 bzw. am römisch 40 , gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde gaben keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stelle am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.Die Beschwerdeführerin stelle am römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Grad der Behinderung beträgt 40 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem vorgelegten Meldezettel.
Die Feststellungen zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus den eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX und eines Facharztes für Chirurgie vom XXXX sowie der ergänzenden chirurgisch fachärztlichen Stellungnahme vom XXXX.Die Feststellungen zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus den eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom römisch 40 und eines Facharztes für Chirurgie vom römisch 40 sowie der ergänzenden chirurgisch fachärztlichen Stellungnahme vom römisch 40 .
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der, im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befunde, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
In den ärztlichen Gutachten und der medizinischen Stellungnahme wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde wurden von den medizinischen Sachverständigen in die Stellungnahmen einbezogen und berücksichtigt. Im neurologischen Gutachten wurde ausgeführt, dass die Einschätzung des Leidens im Vergleich zum Vorgutachten unverändert ist und diese bestätigt wird, und sich auch aus den vorgelegten Befunden keine abweichende Beurteilung ergibt.
Im chirurgisch fachärztlichen Gutachten wurde ausführlich dargelegt, dass sich im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten eine geänderte Beurteilung ergibt, da die Wirbelsäulenfehlhaltung nunmehr wesentlich ausgeprägter ist und daher mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. zu bewerten ist. Die objektivierbaren Schultergelenksveränderungen wurden aktuell ebenfalls berücksichtigt, führten aber zu keiner weiteren Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. Insgesamt beträgt daher der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr 40 v.H., da auf Grund einer relevanten Zusatzbehinderung das führende Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird. Diese Beurteilung wurde auch durch die fachärztliche Stellungnahme vom XXXX bestätigt und zusätzlich ausgeführt, dass sämtliche in weiteren Befunden vorgebrachten Gesundheitsschädigungen bereits voll berücksichtigt worden sind und daraus keine Höhereinschätzungen resultieren. Ein Beckenschiefstand konnte medizinisch nicht objektiviert werden. Betreffend das Schmerzvorbringen der Beschwerdeführerin führte der medizinische Sachverständige aus, dass Schmerzen subjektiv und daher keiner objektiven Messung zugänglich sind, und dass sich anlässlich der Untersuchung weder ein Bewegungsschmerz noch eine Druckdolenz fand.Im chirurgisch fachärztlichen Gutachten wurde ausführlich dargelegt, dass sich im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten eine geänderte Beurteilung ergibt, da die Wirbelsäulenfehlhaltung nunmehr wesentlich ausgeprägter ist und daher mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. zu bewerten ist. Die objektivierbaren Schultergelenksveränderungen wurden aktuell ebenfalls berücksichtigt, führten aber zu keiner weiteren Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. Insgesamt beträgt daher der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr 40 v.H., da auf Grund einer relevanten Zusatzbehinderung das führende Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird. Diese Beurteilung wurde auch durch die fachärztliche Stellungnahme vom römisch 40 bestätigt und zusätzlich ausgeführt, dass sämtliche in weiteren Befunden vorgebrachten Gesundheitsschädigungen bereits voll berücksichtigt worden sind und daraus keine Höhereinschätzungen resultieren. Ein Beckenschiefstand konnte medizinisch nicht objektiviert werden. Betreffend das Schmerzvorbringen der Beschwerdeführerin führte der medizinische Sachverständige aus, dass Schmerzen subjektiv und daher keiner objektiven Messung zugänglich sind, und dass sich anlässlich der Untersuchung weder ein Bewegungsschmerz noch eine Druckdolenz fand.
Die im Rahmen der Beschwerde bzw. des Parteiengehörs vorgelegten Befunde und das Vorbringen waren nicht geeignet das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Die ergänzende fachärztliche Stellungnahme vom XXXX wurde von der Beschwerdeführerin und von der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs nicht beeinsprucht.Die ergänzende fachärztliche Stellungnahme vom römisch 40 wurde von der Beschwerdeführerin und von der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs nicht beeinsprucht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.
Die fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und XXXX und die ergänzende fachärztliche Stellungnahme vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Die fachärztlichen Sachverständigengutachten vom römisch 40 und römisch 40 und die ergänzende fachärztliche Stellungnahme vom römisch 40 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit der Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit der Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder)
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder ein gleichartige Leistung erhalten oder
für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn
nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Absatz 3, leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu erstellen.In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu erstellen.
Da in den gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und XXXX, sowie der ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.Da in den gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachten vom römisch 40 und römisch 40 , sowie der ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme vom römisch 40 , die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hoch-technische Fragen ("exclusively legal or high technical questions) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurden zu Klärung des Sachverhaltes ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurden zu Klärung des Sachverhaltes ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W166.2003476.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015