Entscheidungsdatum
18.12.2014Norm
BFA-VG §16 Abs1Spruch
G306 2013926-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, vertreten durchXXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2014, Zl. 1026214508, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durchXXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2014, Zl. 1026214508, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX, vom XXXX, XXXX gemäß §§ 127, 128 Abs. 2 StGB, 129 Z 1, 130, dritter und vierter Fall StGB, sowie § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , vom römisch 40 , römisch 40 gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz 2, StGB, 129 Ziffer eins, 130,, dritter und vierter Fall StGB, sowie Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 14.10.2014 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot von 8 Jahren erlassen und dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gemäß § 70 Abs. 3 FPG gewährt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 14.10.2014 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot von 8 Jahren erlassen und dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG gewährt.
3. Der Bescheid des BFA wurde vom BF am 20.10.2014 persönlich übernommen. Mit Schreiben vom 03.11.2014, beim BFA am 04.11.2014 per Mail um 15:40 Uhr eingelangt erhob der BF Beschwerde gegen das erlassene Aufenthaltsverbot in der Dauer von 7 Jahren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.2.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
2.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
2.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.2.1.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
§ 16 Abs. 1 BFA-VG: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
Laut Aktenlage wurde im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid des BFA vom 14.10.2014 vom BF persönlich am 20.10.2014 übernommen und damit rechtswirksam zugestellt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Ausgehend von der erfolgten Zustellung am 20.10.2014 endete die Beschwerdefrist am 03.11.2014 um 24:00 Uhr, sodass sich die am 04.11.2014 eingebrachte Beschwerde als verspätet erweist.
Der BF wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2014 vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und wurde eine 14-tägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der BF gab mit Schreiben vom 27.11.2014, eingelangt am selben Tag per Mail eine schriftliche Stellungnahme ab und führte darin im Wesentlichen aus, dass es richtig sei, dass die Übernahmebestätigung mit 20.10.2014 datiert sei. Tatsächlich erhalten und sohin zugestellt sei das Schriftstück des BFA jedoch erst am 21.10.2014 geworden. Dies ließe sich dadurch erklären, dass das genannte Schriftstück zwar am 20.10.2014 bei der Justizanstalt XXXX eingelangt und dort offenbar auch mit dem Datum versehen worden wäre, dem BF jedoch nicht am selben Tag ausgehändigt worden sei. Das Schriftstück sei dem BF erst am Folgetag, sohin am 21.10.2014 ausgehändigt worden. Als der BF den Rückschein zum Unterfertigen erhalten habe, sei das Datum mit "20.10.2014" bereits versehen gewesen. Dass der BF das Schriftstück erst am 21.10.2014 erhalten und den Rückschein ebenfalls am 21.10.2014 unterfertigt habe, ergebe sich auch aus dem am Rückschein befindlichen Stempel der Zustellbasis, wonach ersichtlich sei, dass der Rückschein erst nach der Unterfertigung durch den BF am 21.10.2014, der Poststelle übergeben worden sei. Zum Beweis des Vorbringens beantrage der BF seine persönliche Einvernahme sowie die Einvernahme des Postzustellers.Der BF wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2014 vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und wurde eine 14-tägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der BF gab mit Schreiben vom 27.11.2014, eingelangt am selben Tag per Mail eine schriftliche Stellungnahme ab und führte darin im Wesentlichen aus, dass es richtig sei, dass die Übernahmebestätigung mit 20.10.2014 datiert sei. Tatsächlich erhalten und sohin zugestellt sei das Schriftstück des BFA jedoch erst am 21.10.2014 geworden. Dies ließe sich dadurch erklären, dass das genannte Schriftstück zwar am 20.10.2014 bei der Justizanstalt römisch 40 eingelangt und dort offenbar auch mit dem Datum versehen worden wäre, dem BF jedoch nicht am selben Tag ausgehändigt worden sei. Das Schriftstück sei dem BF erst am Folgetag, sohin am 21.10.2014 ausgehändigt worden. Als der BF den Rückschein zum Unterfertigen erhalten habe, sei das Datum mit "20.10.2014" bereits versehen gewesen. Dass der BF das Schriftstück erst am 21.10.2014 erhalten und den Rückschein ebenfalls am 21.10.2014 unterfertigt habe, ergebe sich auch aus dem am Rückschein befindlichen Stempel der Zustellbasis, wonach ersichtlich sei, dass der Rückschein erst nach der Unterfertigung durch den BF am 21.10.2014, der Poststelle übergeben worden sei. Zum Beweis des Vorbringens beantrage der BF seine persönliche Einvernahme sowie die Einvernahme des Postzustellers.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2014 wurde die Leitung der Justizanstalt XXXX aufgefordert zur Eingabe des BF Stellung zu nehmen.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2014 wurde die Leitung der Justizanstalt römisch 40 aufgefordert zur Eingabe des BF Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 10.12.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2014 nahm die Anstaltsleitung Stellung und führte aus, dass nach Prüfung der internen Aufschreibungen der bekämpfte Bescheid des BFA definitiv am 20.10.2014 in der Justizanstalt XXXXeingelangt und noch am selben Tag vom Insassen (BF) übernommen worden sei. Der Rückschein sei im Evidenzbuch noch am 20.10.2014 als "wieder übernommen" also "erledigt" eingetragen und am 21.10.2014 an einen Postbediensteten zur Rückübermittlung übergeben worden. Als Beweis dafür wurde dem Schreiben eine Kopie des Evidenzbuches beigelegt.
Das erkennende Gericht sieht es daher als erwiesen an, dass der BF bereits am 20.10.2014 den bekämpften Bescheid persönlich übernommen hat.
Aufgrund des Angeführten, war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristversäumung, Verspätung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:G306.2013926.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.01.2015