RS Vwgh 2008/9/2 2005/18/0513

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
AVG §19 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/07/0001 E 24. Mai 2007 RS 1 (Hier die ersten drei Sätze; Mängelbehebungsauftrag der belBeh weist lediglich auf Rechtsfolgen des "§ 13 Abs 2 AVG" hin und erfüllt damit nicht die Anforderungen an einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 iVm § 13a AVG, weil sich aus § 13 Abs 2 AVG nicht ergibt, dass bei nicht fristgerechter Behebung des Mangels das Anbringen des Bf zurückgewiesen würde.)

Stammrechtssatz

Es ist zwar nicht vorgesehen, dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist - anders als im Falle des § 19 Abs. 3 AVG - nicht von einem dem Auftrag beigefügten Hinweis abhängig (Hinweis E 16. Oktober 1991, 91/03/0153; E 21. Februar 1990, 88/03/0191). Aus § 13a AVG ist aber abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist (Hinweis E 19. Jänner 1988, 87/04/0101, 0102; E 22. Februar 1994, 93/04/0218). Enthält die in der mündlichen Verhandlung gegenüber der anwaltlich nicht vertretenen Person ergangene Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen keinen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages, sondern wird vielmehr offen gelassen, welche Entscheidung nach Ablauf der Frist zu fällen sein wird, so kann schon aus diesem Grund darin kein den Anforderungen von § 13 Abs. 3 iVm § 13a AVG genügender Verbesserungsauftrag erblickt werden (Hinweis E 19. März 2002, 99/10/0203).

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005180513.X02

Im RIS seit

09.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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