RS Vwgh 2008/9/3 2005/03/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Hat ein missbräuchlicher Gebrauch von Schusswaffen in der Vergangenheit bereits stattgefunden, so wird die Besorgnis, dass in der Zukunft von der Waffe ein die Interessen an den gesetzlichen Schutzgütern beeinträchtigender gesetz- oder zweckwidriger (missbräuchlicher) Gebrauch im Sinn des § 12 WaffG gemacht werden könnte, wesentlich verstärkt, wobei diese Verhaltensprognose sich durchaus auch bloß auf einen einzigen Vorfall stützen kann. Ob der Betroffene wegen des Vorfalls strafgerichtlich verfolgt oder verurteilt wurde, ist nicht ausschlaggebend (vgl das hg Erkenntnis vom 12. September 2002, Zl 99/20/0209, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030090.X02

Im RIS seit

25.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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