RS Vwgh 2008/9/3 2008/03/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2008
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20/06 Konsumentenschutz
91/01 Fernmeldewesen

Norm

KSchG 1979 §3;
KSchG 1979 §5e;
KSchG 1979 §6 Abs2 Z1;
TKG 2003 §25 Abs6;

Rechtssatz

§ 2 Abs 1 der von der beschwerdeführenden Partei der Regulierungsbehörde angezeigten AGB räumt der beschwerdeführenden Partei das Recht ein, von rechtswirksam zu Stande gekommenen Verträgen (unter anderem) dann zurückzutreten, wenn in diesen Verträgen Entgelte vereinbart wurden, die von den von der beschwerdeführenden Partei der Regulierungsbehörde angezeigten Entgelten abweichen. Die beanstandete Klausel soll nicht nur im Falle von Vertragsabschlüssen zur Anwendung kommen, die durch "Vertriebspartner (Promotoren, Call-Center-Mitarbeiter, etc.)", denen die beschwerdeführende Partei offenbar Abschlussvollmacht einräumt, erfolgen, und sie enthält auch keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf die Bedeutung der Abweichung der vereinbarten Entgelte von den der Regulierungsbehörde angezeigten Entgelten. Das Beschwerdevorbringen, wonach der beschwerdeführenden Partei die Erfüllung von Verträgen, die zu anderen als den der Regulierungsbehörde angezeigten Entgelten abgeschlossen wurden, "wirtschaftlich gesehen absolut nicht zumutbar" sei, lässt sich vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht für jeden von der beanstandeten Klausel umfassten Fall nachvollziehen. Eine rechtliche Unzumutbarkeit wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet und lässt sich aus § 25 TKG 2003 auch nicht ableiten. Nach dem der Beurteilung zu Grunde zu legenden Maßstab der kundenfeindlichsten Auslegung würde die genannte Klausel die beschwerdeführende Partei bereits im Falle einer geringfügigen, wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallenden Abweichung jener Entgelte, die bei Vertragsschluss von ihren eigenen abschlussbevollmächtigten Mitarbeitern zugesagt wurden, von den der Regulierungsbehörde angezeigten Entgelten ohne weitere Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigen. Eine sachliche Rechtfertigung für das der beschwerdeführenden Partei damit eingeräumte einseitige Rücktrittsrecht - nach den AGB soll, wiederum bei Zugrundelegung der hier maßgebenden kundenfeindlichsten Auslegung, den Teilnehmern der beschwerdeführenden Partei ein Rücktrittsrecht zwar unabhängig von ihrer Verbrauchereigenschaft, aber nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 3 oder 5e KSchG zukommen - ist aber in einem derartigen Fall nicht gegeben. Die beschwerdeführende Partei hätte es zudem in der Hand, ihr Vertriebssystem so zu gestalten, dass eine Überprüfung, ob die jeweils einem Vertrag zugrundezulegenden Entgelte jenen entsprechen, die auch der Regulierungsbehörde angezeigt wurden, noch vor Abgabe der bindenden Willenserklärung durch die beschwerdeführende Partei erfolgen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008030125.X02

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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