TE Bvwg Beschluss 2015/1/15 W181 2012778-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2015
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Entscheidungsdatum

15.01.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §39 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 39 heute
  2. GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GebAG § 39 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 39 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. GebAG § 39 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 39 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 54 heute
  2. GebAG § 54 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 54 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. GebAG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. GebAG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 54 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 54 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  9. GebAG § 54 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch

W181 2012778-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX, Honorarnote zu Gutachten zu XXXX datiert mit XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von römisch 40 , Honorarnote zu Gutachten zu römisch 40 datiert mit römisch 40 , beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als Dolmetscherin vomrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von römisch 40 als Dolmetscherin vom

XXXX werden gemäß § 39 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) mitrömisch 40 werden gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) mit

€ 163,-- (inkl. USt)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Auftrag vom XXXX wurde die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung XXXX zur telefonischen Einholung von Antworten aufgefordert.Mit Auftrag vom römisch 40 wurde die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung römisch 40 zur telefonischen Einholung von Antworten aufgefordert.

In der Honorarnote, bezeichnet als Antrag für nichtamtliche Sachverständige, vom XXXX, machte die Antragstellerin für die Erstellung eines Gutachtens geltend:In der Honorarnote, bezeichnet als Antrag für nichtamtliche Sachverständige, vom römisch 40 , machte die Antragstellerin für die Erstellung eines Gutachtens geltend:

-) Mühewaltung § 35 Abs. 1 GebAG Teilnahme an Verhandlung(en)-) Mühewaltung Paragraph 35, Absatz eins, GebAG Teilnahme an Verhandlung(en)

2 begonnene Stunden á € 33,80 € 67,60

-) Mühewaltung § 34 Abs. 5 GebAG iVm § 273 ZPO-) Mühewaltung Paragraph 34, Absatz 5, GebAG in Verbindung mit Paragraph 273, ZPO

3 begonnene Stunden für Erstellung des Gutachtens

(nur SV-Länderkunde) á € 33,80 € 101,40

-) Sonstige Kosten § 31 Z 3, 5, 6 GebAG-) Sonstige Kosten Paragraph 31, Ziffer 3, 5, 6, GebAG

Reinschreiben von Befund und Gutachten 1 Seite á € 2,00 € 2,00

Durchschriften 2 Seiten á € 0,60 € 1,20

Zwischensumme € 172,20

20% USt € 34,44

Gesamtsumme € 206,00

Mit Schreiben vom XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antragstellerin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorgehalten, dass Sachverständige dadurch in einem Verfahren mitwirken, dass sie Tatsachen erheben (Befund) und/oder aus diesen Tatsachen Schlussfolgerungen ziehen (Gutachten). Im gegenständlichen Fall sei sie jedoch beauftragt worden, vorgegebene Fragen zu stellen und die gegebenen Antworten zu übersetzen und schriftlich vorzulegen. Die Antragstellerin sei daher in diesem Verfahren als nichtamtliche Dolmetscherin tätig geworden. Für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin stehen ihr daher gemäß § 35 Abs. 1 GebAG (gemeint wohl: § 54 GebAG) sowie gemäß § 31 Z 3, 5 und 6 GebAG die sonstigen Kosten zu.Mit Schreiben vom römisch 40 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antragstellerin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorgehalten, dass Sachverständige dadurch in einem Verfahren mitwirken, dass sie Tatsachen erheben (Befund) und/oder aus diesen Tatsachen Schlussfolgerungen ziehen (Gutachten). Im gegenständlichen Fall sei sie jedoch beauftragt worden, vorgegebene Fragen zu stellen und die gegebenen Antworten zu übersetzen und schriftlich vorzulegen. Die Antragstellerin sei daher in diesem Verfahren als nichtamtliche Dolmetscherin tätig geworden. Für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin stehen ihr daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, GebAG (gemeint wohl: Paragraph 54, GebAG) sowie gemäß Paragraph 31, Ziffer 3, 5 und 6 GebAG die sonstigen Kosten zu.

Mit E-Mail vom XXXX, die am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, übermittelte die Antragstellerin eine Stellungnahme.Mit E-Mail vom römisch 40 , die am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, übermittelte die Antragstellerin eine Stellungnahme.

Mit Schreiben vom XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antragstellerin mit der Möglichkeit zur Verbesserung mitgeteilt, dass Fax und E-Mail gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung-BVwG-EVV) keine zulässigen Formen der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung seien.Mit Schreiben vom römisch 40 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antragstellerin mit der Möglichkeit zur Verbesserung mitgeteilt, dass Fax und E-Mail gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung-BVwG-EVV) keine zulässigen Formen der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung seien.

Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht die Honorarnote, bezeichnet als Antrag für Dolmetscher, mit Datum vom XXXX, ein.Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Honorarnote, bezeichnet als Antrag für Dolmetscher, mit Datum vom römisch 40 , ein.

Darin wurde beantragt:

-) Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG-) Mühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG

für die erste halbe Stunde € 24,50 (1) € 24,50

für weitere 9 halbe Stunde(n) á € 12,40 € 111,60

Zwischensumme € 136,10

20% USt € 27,22

Gesamtsumme € 163,32

Gesamtsumme abgerundet auf volle Euro € 163,00

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Dolmetscher im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.Gemäß Paragraph eins, GebAG haben natürliche Personen, die als Dolmetscher im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 53b Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 33, 34 Abs. 1 iVm Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 und 5, 36, 37 Abs. 2, 53 Abs. 2 und 54 GebAG. § 53a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 und 4 AVG ist anzuwenden.Gemäß Paragraph 53 b, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 33, 34 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz, Absatz 4 und 5, 36, 37 Absatz 2, 53, Absatz 2 und 54 GebAG. Paragraph 53 a, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2 und 4 AVG ist anzuwenden.

Gemäß § 53 Abs. 1 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG sinngemäß. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, die den Dolmetscher herangezogen hat. Gemäß § 39 GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. § 40 GebAG).Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG sinngemäß. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, die den Dolmetscher herangezogen hat. Gemäß Paragraph 39, GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen vergleiche Paragraph 40, GebAG).

Aus den oben zitierten Bestimmungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht das GebAG anzuwenden hat.

Zu A)

§ 54 Abs. 1 GebAG normiert:Paragraph 54, Absatz eins, GebAG normiert:

"Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt

[...]

[...]

für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50

für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40

handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschertätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70

bzw. € 15,40

fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;

[...]."

Gemäß § 39 Abs. 1 GebAG kann das Gericht (der Vorsitzende) den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, GebAG kann das Gericht (der Vorsitzende) den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen.

Mit Stellungnahme vom XXXX legte die Antragstellerin die richtig gestellte Honorarnote vor, worin sie ihre gebührenrechtlichen Ansprüche auf § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG stützte. Eine Aufschlüsselung bzw. Darlegung sonstiger Kosten (beispielsweise für Schreibarbeiten) unterblieb.Mit Stellungnahme vom römisch 40 legte die Antragstellerin die richtig gestellte Honorarnote vor, worin sie ihre gebührenrechtlichen Ansprüche auf Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG stützte. Eine Aufschlüsselung bzw. Darlegung sonstiger Kosten (beispielsweise für Schreibarbeiten) unterblieb.

Dazu führen Krammer/Schmidt in ihrem Kommentar zum GebAG (SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 4 zu § 39 GebAG) aus, dass wenn der Aufforderung nicht entsprochen wird, der Sachverständige die Nachteile - allenfalls den völligen Gebührenverlust - zu tragen. Unter Berücksichtigung dessen sind in der nachstehenden Gebührenberechnung keine sonstigen - beantragten - Kosten zu berücksichtigen.Dazu führen Krammer/Schmidt in ihrem Kommentar zum GebAG (SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 4 zu Paragraph 39, GebAG) aus, dass wenn der Aufforderung nicht entsprochen wird, der Sachverständige die Nachteile - allenfalls den völligen Gebührenverlust - zu tragen. Unter Berücksichtigung dessen sind in der nachstehenden Gebührenberechnung keine sonstigen - beantragten - Kosten zu berücksichtigen.

Es waren daher die Gebühren der Dolmetscherin - wie in der Honorarnote vom XXXX beantragt - mit EUR 163 (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.Es waren daher die Gebühren der Dolmetscherin - wie in der Honorarnote vom römisch 40 beantragt - mit EUR 163 (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Aufschlüsselung, Dolmetschgebühren, Gebührenfestsetzung,
Honorarnote, Mehrbegehren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W181.2012778.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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