TE Bvwg Beschluss 2015/1/26 W106 2013138-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.2015
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Entscheidungsdatum

26.01.2015

Norm

AVG 1950 §73 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
DVG §1 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §8 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DVG § 1 heute
  2. DVG § 1 gültig ab 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. DVG § 1 gültig von 11.07.1991 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  4. DVG § 1 gültig von 18.01.1984 bis 10.07.1991

Spruch

W106 2013138-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert MOSER, Pfarrplatz 5/III, 9020 Klagenfurt, gegen die belangte Behörde Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post AG, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Zuteilungsgebühr gemäß § 22 RGV, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert MOSER, Pfarrplatz 5/III, 9020 Klagenfurt, gegen die belangte Behörde Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post AG, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Zuteilungsgebühr gemäß Paragraph 22, RGV, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

(26.01.2015)

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins und Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Schreiben vom 11.08.2014 erhob der BF Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht "gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG", welche am 13.08.2014 bei der belangten Behörde, dem Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post AG, einlangte. Hiezu führte er aus, dass er mit Schreiben vom 20.01.2014 beantragt habe, ihm gemäß § 22 Abs. 8 RGV Zuteilungsgebühr über den 11.10.2013 hinaus für den ganzen Zeitraum seiner Dienstzuteilung zur Postfiliale XXXX auszubezahlen.Mit Schreiben vom 11.08.2014 erhob der BF Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht "gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG", welche am 13.08.2014 bei der belangten Behörde, dem Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post AG, einlangte. Hiezu führte er aus, dass er mit Schreiben vom 20.01.2014 beantragt habe, ihm gemäß Paragraph 22, Absatz 8, RGV Zuteilungsgebühr über den 11.10.2013 hinaus für den ganzen Zeitraum seiner Dienstzuteilung zur Postfiliale römisch 40 auszubezahlen.

Da der Antrag beim Personalamt nicht auflag, wurde der BF mit Schreiben vom 01.09.2014 aufgefordert, den Antrag vom 20.01.2014 samt dem Aufgabenachweis umgehend zu übermitteln.

Der Beschwerdevertreter übermittelte in der Folge den Antrag vom 20.01.2014 und teilte mit, dass er den Antrag sowohl per Post als auch per E-Mail übermittelt habe und legte eine E-Mail-Bestätigung mit Sendedatum 21.01.2014, 08:14 Uhr vor.

Mit Schreiben der Behörde vom 09.09.2014, dem Beschwerdevertreter nachweislich am 11.09.2014 zugestellt, wurde der BF unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2010, 2008/10/0251, nochmals aufgefordert, einen Aufgabenachweis für die postalische Übermittlung des Antrags sowie eine Übermittlungsbestätigung für die Übermittlung des E-Mail umgehend zu übermitteln, zumal beim Personalamt weder ein entsprechender Posteingang noch ein E-Mail-Eingang verzeichnet werden konnte.

Dieser Aufforderung ist der BF nicht nachgekommen.

I.2. Mit Schreiben vom 03.10.2014 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verfahrensakt vor und beantragte die Zurückweisung der Beschwerde werde als unzulässig.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 03.10.2014 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verfahrensakt vor und beantragte die Zurückweisung der Beschwerde werde als unzulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte schon aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte schon aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 8 Abs. 2 VwGVG werden in die Frist nicht eingerechnet:Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, VwGVG werden in die Frist nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Gemäß § 9 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG hat die Säumnisbeschwerde das Begehren zu enthalten. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG hat die Säumnisbeschwerde das Begehren zu enthalten. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist.

Gemäß dem nach § 1 Abs. 1 DVG im Dienstrechtsverfahren anwendbaren § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß dem nach Paragraph eins, Absatz eins, DVG im Dienstrechtsverfahren anwendbaren Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Tag zu laufen, am dem der Antrag bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Erst mit dem Einlangen des Antrags bei der zuständigen Stelle wird das Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt und der Behörde überantwortet. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.10.2010, 2008/10/0251 (mwN) ausgeführt hat, hat das Einlangen bei der Behörde die Partei zu beweisen. Eine Bestätigung über die Absendung einer E-Mail-Nachricht ist für sich allein nicht als Beweismittel für das tatsächliche Einlangen der Sendung bei der Behörde geeignet, kann daraus doch nicht geschlossen werden, dass die Nachricht tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist. Gleiches gilt für den Fall postalischer Einbringung, dh. die Frist beginnt auch in diesem Fall nicht bereits mit dem Tag der Postaufgabe, sondern dem tatsächlichen Einlangen bei der Behörde zu laufen (vgl. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0138, wie auch die bei Hengstschläger-Leeb, zu § 73 AVG, S 1382 ff zitierte weitere Rechtsprechung).Die Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit dem Tag zu laufen, am dem der Antrag bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Erst mit dem Einlangen des Antrags bei der zuständigen Stelle wird das Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt und der Behörde überantwortet. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.10.2010, 2008/10/0251 (mwN) ausgeführt hat, hat das Einlangen bei der Behörde die Partei zu beweisen. Eine Bestätigung über die Absendung einer E-Mail-Nachricht ist für sich allein nicht als Beweismittel für das tatsächliche Einlangen der Sendung bei der Behörde geeignet, kann daraus doch nicht geschlossen werden, dass die Nachricht tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist. Gleiches gilt für den Fall postalischer Einbringung, dh. die Frist beginnt auch in diesem Fall nicht bereits mit dem Tag der Postaufgabe, sondern dem tatsächlichen Einlangen bei der Behörde zu laufen vergleiche VwGH 17.04.2013, 2012/12/0138, wie auch die bei Hengstschläger-Leeb, zu Paragraph 73, AVG, S 1382 ff zitierte weitere Rechtsprechung).

Im Beschwerdefall wurde der BF bereits von der belangten Behörde zutreffend zur Vorlage der entsprechenden Nachweise aufgefordert und legte er daraufhin bloß die E-Mail-Sendebestätigung vom 21.01.2014 vor. Damit hat er aber - wie die oben dargelegte Judikatur aufzeigt - keinen Nachweis über das Einlangen des Antrags bei der Behörde erbracht. Der belangten Behörde ist daher keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorzuwerfen (vgl. zur Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde mangels Entscheidungspflicht der Behörde auch VwGH 26.06.2013, 2011/01/0228, mwN).Im Beschwerdefall wurde der BF bereits von der belangten Behörde zutreffend zur Vorlage der entsprechenden Nachweise aufgefordert und legte er daraufhin bloß die E-Mail-Sendebestätigung vom 21.01.2014 vor. Damit hat er aber - wie die oben dargelegte Judikatur aufzeigt - keinen Nachweis über das Einlangen des Antrags bei der Behörde erbracht. Der belangten Behörde ist daher keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorzuwerfen vergleiche zur Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde mangels Entscheidungspflicht der Behörde auch VwGH 26.06.2013, 2011/01/0228, mwN).

Die vorliegende (Säumnis)Beschwerde ist daher mangels Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Die vorliegende (Säumnis)Beschwerde ist daher mangels Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Zurückweisung der Beschwerde aufgrund der unbestrittenen Sach- und Rechtslage sowie der zitierten Rechtsprechung des VwGH getroffen werden konnte. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Zurückweisung der Beschwerde aufgrund der unbestrittenen Sach- und Rechtslage sowie der zitierten Rechtsprechung des VwGH getroffen werden konnte. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Antragsbegehren, Beweislast, Einbringung, Einlangen,
Entscheidungspflicht, Säumnisbeschwerde, Unzulässigkeit der
Beschwerde, Zuteilungsgebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2013138.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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